0.131.334.91 (Stand am 25. Juni 2007)
0.131.334.91
AS 2007 2967
Notenaustausch
vom 28. Februar/25. Juni 2007
zwischen der Schweiz und Frankreich zum Abkommen
vom 14. Januar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
In Kraft getreten am 25. Juni 2007
(Stand am 25. Juni 2007)
Übersetzung1
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten | Bern, 25. Juni 2007 |
| |
| An die Französische Botschaft |
| Bern |
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten begrüsst die Französische Botschaft und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 28. Februar 2007 anzuzeigen. Sie lautet wie folgt:
- «Die Französische Botschaft begrüsst das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und beehrt sich unter Bezug auf das Abkommen vom 14. Januar 19872 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (nachfolgend: das Abkommen von 1987) ein Zusatzabkommen über die Aus- und Weiterbildung von Bergrettungseinheiten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates vorzuschlagen.
- Das Abkommen von 1987 sieht gemäss Artikel 13 Absatz 3 gemeinsame Übungen vor. Dies bringt die Teilnahme von Einheiten des einen Vertragsstaats an Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des andern Staates mit sich. Die Aus- und Weiterbildung von Bergrettungseinheiten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates auf Initiative und Verantwortung eines der Vertragsstaaten sind deshalb ebenfalls vorzusehen und zu fördern. Damit vergrössert sich nicht nur das Angebot an Touren, sondern die Einheiten können sich auch besser auf grössere grenzüberschreitende Rettungseinsätze vorbereiten.
- Die Absicht, eine Aus- oder Weiterbildung durchzuführen, ist den Behörden des andern Staates von den Behörden, denen die beteiligten Bergrettungseinheiten unterstellt sind, vorher anzukündigen. Diese Behörden werden in Artikel 3 des Abkommens von 1987 erwähnt.
- Diese Ankündigung ist an die Behörden der betroffenen Schweizer Kantone bzw. an die Behörden der betroffenen französischen Departemente zu richten, wenn die Aus- und Weiterbildung in der Grenzzone (gemäss Definition in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens von 1987) stattfindet, und an die nationalen Behörden, wenn die Aus- und Weiterbildung ausserhalb dieser Zone stattfindet. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 werden die zu diesem Zweck erstellten Adresslisten auf diplomatischem Wege auf dem neusten Stand gehalten.
- Artikel 6 (Grenzübertritt) und 7 (Ein- und Ausfuhr der für den Einsatz bestimmten Mittel) des Abkommens von 1987 gelten sinngemäss auch für Bergrettungseinheiten, die die Durchführung von Aktivitäten zur Aus- und Weiterbildung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates planen.
- Wenn Personen mit hoheitlichen Aufgaben an Aktivitäten zur Aus- und Weiterbildung von Bergrettungseinheiten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates teilnehmen, dürfen sie keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen und keine Uniformen oder Dienstwaffen tragen; ausgenommen sind Militäraktivitäten. Diese Personen dürfen aber ihre Dienstfahrzeuge benutzen, um zum Ausgangspunkt ihrer Bergtouren zu gelangen. Sie müssen über eine im Ausland gültige Haftpflichtversicherung verfügen.
- Während ihres ganzen Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet des andern Staates bleiben die Angehörigen des Vertragsstaats, der Teilnehmer an Aktivitäten zur Aus- und Weiterbildung von Bergrettungseinheiten entsendet (Entsendestaat), ihrem bisherigen Sozialversicherungssystem unterstellt. Allfällige Kosten für die notärztliche Versorgung von Vertretern des Entsendestaates werden vom Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Aus- und/oder Weiterbildung stattfindet, bevorschusst und vom Entsendestaat bei Vorlage eines Belegs zurückerstattet.
- Jeder Vertragsstaat deckt selber die Schäden, die von Mitgliedern von Bergrettungseinheiten verursacht werden, die an einer Aus- und Weiterbildung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats teilnehmen.
- Die Französische Botschaft beehrt sich vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwort des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ein Zusatzabkommen zum Abkommen vom 14. Januar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen bilden; es tritt auf das Datum der Antwort in Kraft und kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
- Die Französische Botschaft benützt auch diesen Anlass, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat mit den oben genannten Punkten einverstanden ist, und benützt auch diesen Anlass, die Französische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.