832.312.12

Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bei der Verwendung von Druckgeräten

(Druckgeräteverwendungsverordnung)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 19. Juli 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 83 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über
die Unfallversicherung (UVG)
und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten getroffen werden müssen.

2 Sie gilt für:

a.
überhitzungsgefährdete Druckgeräte, für die nach Artikel 10 ein maximaler Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festgelegt wurde, der grösser ist als 0,5 bar, und bei denen das Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser ist als 200;
b.
nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser als 3000;
c.
nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit flüssigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 50 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser als 10 000;
d.
Rohrleitungen für Dampf oder Heisswasser mit einer Temperatur über 110° Celsius mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar, Nennweite (DN) grösser als 100 und dem Produkt aus Druck und Nennweite (bar × DN) grösser als 3500;
e.
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungs­teile an Druckgeräten nach den Buchstaben a–d.

3 Sie gilt auch für Druckgeräte, die unter die Verordnung vom 29. November 20023 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder die Verordnung vom 3. Dezember 19964 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) fallen, sofern sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und stationär ver­wendet werden.

Art. 2 Anderes geltendes Recht

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten insbeson­dere die Verordnung vom 19. Dezember 19835 über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung 4 vom 18. August 19936 zum Arbeitsgesetz.

Art. 4 Wesentliche Anforderungen

1 Es dürfen nur Druckgeräte eingesetzt werden, die bei bestimmungsgemässer Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährden.

2 Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn der Betrieb Druckgeräte einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten.

3 Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller vor­gegebenen zulässigen Druck- und Temperaturgrenzen eines Druckgerätes bei seiner Verwendung nicht überschritten werden können.

Art. 5 Aufstellen und Einrichten von Druckgeräten

Druckgeräte und die dazugehörigen Einrichtungen sind unter Beachtung der Angaben des Herstellers so aufzustellen und in die Arbeitsumgebung zu integrieren, dass:

a.
austretende Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe, sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten können; gegebenenfalls sind Räume ausreichend zu lüften;
b.
austretende Stoffe aus Einrichtungen zur Druckbegrenzung gefahrlos abgeblasen werden;
c.
äussere Einwirkungen, insbesondere mechanische, thermische oder chemische Einwirkungen, zu keiner Gefährdung führen.
Art. 6 Explosionsschutz

In der Umgebung von Druckgeräten mit brennbaren Füllgütern müssen die erforderlichen Brand- und Explosionsschutzmassnahmen getroffen werden.

Art. 8 Instandhaltung

1 Druckgeräte sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen.

2 Die Instandhaltung ist nach einem im Voraus festgelegten Plan vorzunehmen und zu dokumentieren.

Art. 108 Festlegung des Konzessionsdrucks

Der Betrieb muss vor Inbetriebnahme den maximalen Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festlegen. Dieser darf nicht grösser sein als der vom Hersteller des Gerätes festgelegte maximal zulässige Druck (PS) nach Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2014/68/EU9 (EU-Druckgeräterichtlinie), auf den Artikel 1 Absatz 3 der Druckgeräteverordnung vom 25. November 201510 verweist.

8 Fassung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Druckgeräteverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 19. Juli 2016 (AS 2016 233).

9 Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.

10 SR 930.114

2. Abschnitt: Melde- und Inspektionspflicht

Art. 11 Meldepflicht

1 Der Betrieb muss der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Druckgeräte vor Inbetriebnahme sowie jede wesentliche Änderung eines Druck­gerätes schriftlich melden.

2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a.
die wesentlichen technischen Daten des Druckgerätes;
b.
Einsatzort und Einsatzzweck;
c.
Schutzmassnahmen;
d.
gegebenenfalls Angaben über die Qualifikation des Betriebes zur Vornahme bestimmter Inspektionen im eigenen Betrieb.

3 Die SUVA führt ein Register über die gemeldeten Druckgeräte.

Art. 12 Inspektionspflicht

1 Die Druckgeräte müssen regelmässig inspiziert werden.

2 Die Inspektionen dienen der Abklärung des sicherheitstechnischen Zustandes eines Druckgerätes. Sie sind unabhängig von der Instandhaltung nach Artikel 8 im Stillstand und während des Betriebs durchzuführen sowie zu dokumentieren.

3 Die Kosten der Inspektionen trägt der Betrieb.

Art. 13 Ausnahme von der Inspektionspflicht

1 Die SUVA kann auf Antrag des Betriebes Druckgeräte von der Inspektionspflicht ausnehmen, wenn deren Betriebssicherheit hinsichtlich des Werkstoffverlusts, der Werkstoffveränderung durch das Medium, des Drucks und der Betriebsweise gewährleistet ist.

2 Bei jeder wesentlichen Änderung des Druckgeräts überprüft die SUVA, ob die Ausnahme von der Inspektionspflicht weiterhin gerechtfertigt ist.

Art. 14 Zuständigkeit für Inspektionen

1 Die Inspektionen werden durch die nach Artikel 85 Absatz 3 UVG beauftragte Organisation (Fachorganisation) durchgeführt. Sie spricht sich mit dem Betrieb über die Inspektionen ab.

2 Die SUVA kann für die Durchführung der wiederkehrenden Inspektionen Betreiberprüfstellen beauftragen. Diese müssen nach ISO IEC 1702011 Typ B akkreditiert sein.

3 Die Inspektionen von nicht überhitzungsgefährdeten Druckgeräten während des Betriebes können vom Betrieb durchgeführt werden, sofern dieser dazu qualifiziert ist und einen Inspektionsplan vorlegt.

4 Die Fachorganisation und die Betreiberprüfstellen müssen den Befund der von ihnen durchgeführten wiederkehrenden Inspektionen dem Betrieb mitteilen und im Register eintragen lassen.

11 ISO/IEC 17020: 1998, Dokument Nr. 601.dw, Ausgabe November 2004, Rev. 04. Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 16 Richtlinien

Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG erlässt Richtlinien nach Artikel 52a VUV12 zur Umsetzung dieser Verordnung.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmung für wiederkehrende Kontrollen nach bisherigem Recht

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendete Druckgeräte, für die eine Bewilligungspflicht besteht, bleiben dem bisherigen Recht bis zur nächsten inneren Untersuchung des Druckgeräts durch die Fachorganisation unterstellt. Eine frühere Unterstellung unter die Bestimmungen dieser Verordnung ist nach Absprache mit der Fachorganisation möglich.