0.518.523

 AS 2007 189; BBl 2006 1929

Übersetzung

Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

(Protokoll III)

Abgeschlossen in Genf am 8. Dezember 2005

Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 20061

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. Juli 2006

In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Januar 2007

(Stand am 25. Oktober 2023)

1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 24. März 2006 (AS 2007 185).

Präambel

Die Hohen Vertragsparteien,

(PP1) in Bekräftigung der Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 19492 (insbesondere der Artikel 26, 38, 42 und 44 des I. Genfer Abkommens3) und, soweit anwendbar, ihrer Zusatzprotokolle vom 8. Juni 19774 (insbesondere der Artikel 18 und 38 des Zusatzprotokolls I5 und des Artikels 12 des Zusatzprotokolls II6), welche die Verwendung der Schutzzeichen betreffen,

(PP2) in dem Wunsch, die genannten Bestimmungen zu ergänzen, um ihren schützenden Wert und ihren universellen Charakter zu stärken,

(PP3) in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll das anerkannte Recht der Hohen Vertragsparteien nicht berührt, die Zeichen weiter zu verwenden, die sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, aus deren Zusatzprotokollen bereits verwenden,

(PP4) eingedenk dessen, dass sich die Verpflichtung zur Achtung der durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützten Personen und Objekte aus dem Schutz ergibt, den ihnen das Völkerrecht gewährt, und nicht von der Verwendung der Schutzzeichen, Kennzeichen oder Erkennungssignale abhängig ist,

(PP5) unter Betonung der Tatsache, dass den Schutzzeichen keine religiöse, ethnische, rassische, regionale oder politische Bedeutung zukommen soll,

(PP6) unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die mit den durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, ihre Zusatzprotokolle anerkannten Schutzzeichen verbunden sind,

(PP7) eingedenk dessen, dass Artikel 44 des I. Genfer Abkommens zwischen der Verwendung der Schutzzeichen zum Schutz und ihrer Verwendung zur Bezeichnung unterscheidet,

(PP8) ferner eingedenk dessen, dass die nationalen Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates tätig werden, sicherstellen müssen, dass die Zeichen, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen, in dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet, und in dem Transitstaat oder den Transitstaaten verwendet werden dürfen,

(PP9) im Bewusstsein der Schwierigkeiten, welche die Verwendung der bestehenden Schutzzeichen bestimmten Staaten und bestimmten nationalen Gesellschaften bereiten kann,

(PP10) in Anbetracht der Entschlossenheit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, ihre gegenwärtigen Namen und Zeichen beizubehalten,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls

1.  Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.

2.  Durch dieses Protokoll werden die Bestimmungen der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 («Genfer Abkommen») und, soweit anwendbar, ihrer beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 («Zusatzprotokolle von 1977») über die Schutzzeichen, nämlich das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, bekräftigt und ergänzt; es findet auf die in diesen Bestimmungen bezeichneten Situationen gleichermassen Anwendung.

Art. 2 Schutzzeichen

1.  Durch dieses Protokoll wird zusätzlich zu den Schutzzeichen der Genfer Abkommen und zu denselben Zwecken ein zusätzliches Schutzzeichen anerkannt. Die Schutzzeichen geniessen alle denselben Status.

2.  Dieses zusätzliche Schutzzeichen, das aus einem roten Rahmen in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weissem Grund besteht, entspricht der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll. In diesem Protokoll wird dieses Schutzzeichen als «Zeichen des III. Protokolls» bezeichnet.

3.  Die Bedingungen für die Verwendung und Achtung des Zeichens des III. Protokolls sind die gleichen wie die durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, die Zusatzprotokolle von 1977 für die Schutzzeichen festgelegten Bedingungen.

4.  Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal der Streitkräfte der Hohen Vertragsparteien können alle in Absatz 1 bezeichneten Schutzzeichen unbeschadet ihrer gegenwärtigen Zeichen vorübergehend verwenden, sofern dadurch ihr Schutz erhöht werden kann.

Art. 3 Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung

1.  Die nationalen Gesellschaften der Hohen Vertragsparteien, die sich für die Verwendung des Zeichens des III. Protokolls entscheiden, können bei der Verwendung dieses Zeichens in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zweck der Bezeichnung Folgendes in das Zeichen einfügen:

a)
ein durch die Genfer Abkommen anerkanntes Schutzzeichen oder eine Kombination dieser Zeichen; oder
b)
ein anderes Zeichen, das eine Hohe Vertragspartei tatsächlich verwendet hat und das vor der Annahme dieses Protokolls Gegenstand einer über den Depositar an die anderen Hohen Vertragsparteien und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz gerichteten Mitteilung war.

Die Einfügung muss der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen.

2.  Eine nationale Gesellschaft, die sich entscheidet, nach Absatz 1 in das Zeichen des III. Protokolls ein anderes Zeichen einzufügen, kann in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet die Bezeichnung dieses Zeichens verwenden und dieses Zeichen führen.

3.  Nationale Gesellschaften dürfen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen vorübergehend verwenden.

4.  Dieser Artikel berührt weder die Rechtsstellung der in den Genfer Abkommen und in diesem Protokoll anerkannten Schutzzeichen noch diejenige der Zeichen, die zum Zweck der Bezeichnung in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingefügt werden.

Art. 5 Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen

Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal, die an Einsätzen unter dem Dach der Vereinten Nationen beteiligt sind, können mit dem Einverständnis der teilnehmenden Staaten eines der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen verwenden.

Art. 6 Verhinderung und Ahndung von Missbrauch

1.  Die Bestimmungen der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977, welche die Verhinderung und Ahndung des Missbrauchs der Schutzzeichen regeln, finden gleichermassen auf das Zeichen des III. Protokolls Anwendung. Insbesondere treffen die Hohen Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen, um jeden Missbrauch der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen und ihrer Bezeichnungen, einschliesslich ihrer heimtückischen Verwendung und der Verwendung aller Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Schutzzeichen darstellen, jederzeit zu verhindern und zu ahnden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können die Hohen Vertragsparteien es den bisherigen Benutzern des Zeichens des III. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, gestatten, dieses weiter zu verwenden, wobei diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erwecken darf, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977 gewährleistet werde, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor der Annahme dieses Protokolls erworben wurden.

Art. 7 Verbreitung

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Protokoll in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten, insbesondere sein Studium in ihre militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu seinem Studium anzuregen, so dass diese Übereinkunft den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt wird.

Art. 8 Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Genfer Abkommen am Tag seiner Annahme zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 9 Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977, hinterlegt.

Art. 10 Beitritt

Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 11 Inkrafttreten

1.  Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

2.  Für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die dieses Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 12 Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

1.  Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind.

2.  Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

Art. 13 Änderung

1.  Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.

2.  Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.

Art. 14 Kündigung

1.  Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Vertragspartei die Situation eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung eingetreten, so bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung unwirksam.

2.  Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien.

3.  Die Kündigung wird nur in Bezug auf die kündigende Vertragspartei wirksam.

4.  Eine Kündigung nach Absatz 1 berührt nicht die wegen des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung von der kündigenden Vertragspartei nach diesem Protokoll bereits eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.

Art. 15 Notifikationen

Der Depositar unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht:

a)
von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 8, 9 und 10;
b)
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 11, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach diesem Inkrafttreten;
c)
von den nach Artikel 13 eingegangenen Mitteilungen;
d)
von den Kündigungen nach Artikel 14.
Art. 16 Registrierung

1.  Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen7 übermittelt.

2.  Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in Bezug auf dieses Protokoll erhält.

Art. 17 Verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Zeichen des III. Protokolls

(Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 des Protokolls)

Geltungsbereich am 25. Okt. 20238

8 AS 2007 189 3929, 2008 665, 2009 2547, 2010 29 3529, 2011 3681, 2012 3811, 2013 2095, 2014 2415, 2015 2507, 2020 2889, 2023 607. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

  6. Februar

2008 B

  6. August

2008

Argentinien*

16. März

2011

16. September

2011

Armenien

12. August

2011 B

12. Februar

2012

Australien

15. Juli

2009

15. Januar

2010

Belarus

31. März

2011 B

30. September

2011

Belgien

12. Mai

2015

12. November

2015

Belize

  3. April

2007 B

  3. Oktober

2007

Brasilien

28. August

2009

28. Februar

2010

Bulgarien

13. September

2006

13. März

2007

Burkina Faso

  7. Oktober

2016

  7. April

2017

Chile

  6. Juli

2009

  6. Januar

2010

Cook-Inseln

  7. September

2011 B

  7. März

2012

Costa Rica

30. Juni

2008

30. Dezember

2008

Dänemark

25. Mai

2007

25. November

2007

Deutschland

17. Juni

2009

17. Dezember

2009

Dominikanische Republik

  1. April

2009

  1. Oktober

2009

Ecuador

  6. Oktober

2020

  6. April

2021

El Salvador

12. September

2007

12. März

2008

Estland

28. Februar

2008

28. August

2008

Fidschi

30. Juli

2008 B

30. Januar

2009

Finnland

14. Januar

2009

14. Juli

2009

Frankreich

17. Juli

2009

17. Januar

2010

Georgien

19. März

2007

19. September

2007

Griechenland

26. Oktober

2009

26. April

2010

Guatemala

14. März

2008

14. September

2008

Guyana

21. September

2009 B

21. März

2010

Honduras

  8. Dezember

2006

  8. Juni

2007

Island

  4. August

2006

  4. Februar

2007

Israel*

22. November

2007

22. Mai

2008

Italien

29. Januar

2009

29. Juli

2009

Kamerun

23. September

2021 B

23. März

2022

Kanada*

26. November

2007

26. Mai

2008

Kasachstan

24. Juni

2009 B

24. Dezember

2009

Kenia

28. Oktober

2013

28. April

2014

Kirgisistan

25. Januar

2019 B

25. Juli

2019

Kroatien

13. Juni

2007

13. Dezember

2007

Lesotho

  6. Januar

2020 B

  6. Juli

2020

Lettland

  2. April

2007

  2. Oktober

2007

Liechtenstein

24. August

2006

24. Februar

2007

Litauen

28. November

2007

28. Mai

2008

Luxemburg

27. Januar

2015

27. Juli

2015

Madagaskar

10. Juli

2018

10. Januar

2019

Mexiko

  7. Juli

2008

  7. Januar

2009

Moldau*

19. August

2008

19. Februar

2009

Monaco

12. März

2007

12. September

2007

Nauru

  4. Dezember

2012

  4. Juni

2013

Neuseeland

23. Oktober

2013

23. April

2014

Cook-Inseln

  7. September

2011 B

  7. März

2012

Nicaragua

  2. April

2009

  2. Oktober

2009

Niederlande a

13. Dezember

2006

13. Juni

2007

    Aruba

13. Dezember

2006

13. Juni

2007

    Curaçao

13. Dezember

2006

13. Juni

2007

    Sint Maarten

13. Dezember

2006

13. Juni

2007

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

13. Dezember

2006

13. Juni

2007

    Aruba

13. Dezember

2006

13. Juni

2007

Nordmazedonien

14. Oktober

2008

14. April

2009

Norwegen

13. Juni

2006

14. Januar

2007

Österreich

  3. Juni

2009

  3. Dezember

2009

Palästina

  4. Januar

2015 B

  4. Januar

2015

Panama

30. April

2012

30. Oktober

2012

Paraguay

13. Oktober

2008

13. April

2009

Peru

  9. Oktober

2018

  9. April

2019

Philippinen

22. August

2006

22. Februar

2007

Polen

26. Oktober

2009

26. April

2010

Portugal

22. April

2014

22. Oktober

2014

Rumänien

15. Mai

2015

15. November

2015

San Marino

22. Juni

2007

22. Dezember

2007

Schweden

21. August

2014

21. Februar

2015

Schweiz

14. Juli

2006

14. Januar

2007

Serbien

18. August

2010

18. Februar

2011

Singapur

  7. Juli

2008

  7. Januar

2009

Slowakei

30. Mai

2007

30. November

2007

Slowenien

10. März

2008

10. September

2008

Spanien

10. Dezember

2010

10. Juni

2011

Südsudan

25. Januar

2013 B

25. Januar

2013

Suriname

25. Juni

2013 B

25. Dezember

2013

Timor-Leste

29. Juli

2011

29. Januar

2012

Tschechische Republik

23. Mai

2007

23. November

2007

Uganda

21. Mai

2008 B

21. November

2008

Ukraine

19. Januar

2010

19. Juli

2010

Ungarn

15. November

2006

15. Mai

2007

Uruguay

19. Oktober

2012

19. April

2013

Vereinigte Staaten*

  8. März

2007

  8. September

2007

Vereinigtes Königreich

    Akrotiri und Dhekelia

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Anguilla

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Bermudas

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Britische Jungferninseln

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Britisches Antarktis-Territorium

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Falklandinseln

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Guernsey

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Insel Man

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Jersey

  7. Januar

2013

  7. Juli

2013

    Kaimaninseln

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Montserrat

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Südgeorgien und Südliche
    Sandwichinseln

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

    Turks- und Caicosinseln

15. Juni

2011

15. Dezember

2011

Zypern

27. November

2007

27. Mai

2008

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen Texte können auf der Internetseite des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA): www.eda.admin.ch > Politique extérieure > Droit international public > Traités internationaux > Dépositaire > Protection des victimes de la guerre eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Für das königreich in Europa.