0.631.21

 AS 2007 2431

Übersetzung

Protokoll
zur Änderung des internationalen Übereinkommens
vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung
der Zollverfahren

Abgeschlossen in Brüssel am 26. Juni 1999

Vom Bundesrat genehmigt am 7. Juni 2004

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Juni 2004

In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Februar 2006

(Stand am 21. Januar 2020)

Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 19731 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974),

im Folgenden «das Übereinkommen» genannt,

das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – im Folgenden «der Rat» genannt – ausgearbeitet worden ist,

in der Erwägung, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um

die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können;
die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und ‑praktiken zu erfüllen;
angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten; und
dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und ‑methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten.

in der weiteren Erwägung, dass das geänderte Übereinkommen

vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind;
dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontroll­methoden an die Hand geben muss; und
eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und ‑praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Präambel und die Artikel des Übereinkommens werden gemäss dem in Anhang I enthaltenen Wortlaut geändert.

Art. 2

Die Anlagen des Übereinkommens werden durch die Allgemeine Anlage in Anhang II und die Besonderen Anlagen2 in Anhang III ersetzt.

2 Die Schweiz hat die Besonderen Anlagen nicht ratifiziert.

Art. 3

(1)  Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll einschliesslich der Anhänge I und II gebunden zu sein, bekunden durch:

a)
die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b)
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Protokoll unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat; oder
c)
den Beitritt.

(2)  Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 2000 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.

(3)  Dieses Protokoll tritt einschliesslich der Anhänge I und II drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem 40 Vertragsparteien es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(4)  Wenn 40 Vertragsparteien nach Absatz 1 ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, bekundet haben, kann eine Vertragspartei die Änderungen des Übereinkommens nur annehmen, indem sie Vertragspartei dieses Protokolls wird. Für diese Vertragspartei tritt dieses Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

Art. 4

Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang III annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht.

Art. 5

Nach Inkrafttreten dieses Protokolls nimmt der Generalsekretär des Rates keine Urkunde über die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zum Übereinkommen mehr an.

Art. 6

In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt dieses Protokoll mit seinen Anhängen das Übereinkommen.

Art. 7

Der Generalsekretär des Rates ist Verwahrer dieses Protokolls und erfüllt die in Artikel 19 des Anhangs I dieses Protokolls genannten Aufgaben.

Art. 8

Dieses Protokoll liegt ab dem 26. Juni 1999 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf.

Art. 9

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3 werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Internationales Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren



(geänderte Fassung)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist –

in dem Bestreben, die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien, die den internationalen Handel und andere Formen des internationalen Verkehrs hemmen können, zu beseitigen;

in dem Wunsch, durch die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und ‑praktiken und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit wirksam zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs beizutragen;

in dem Bewusstsein, dass die erheblichen Vorteile der Erleichterung des internationalen Handels herbeigeführt werden können, ohne angemessene Normen bei den Zollkontrollen aufzugeben;

in der Erkenntnis, dass diese Vereinfachung und Harmonisierung insbesondere durch die Anwendung folgender Grundsätze erreicht werden kann:

die Durchführung von Programmen, die darauf abzielen, die Zollverfahren und ‑praktiken laufend zu modernisieren und damit ihre Wirksamkeit und Effizienz zu steigern,
die Anwendung der Zollverfahren und -praktiken in voraussehbarer, konsequenter und transparenter Weise,
die Bereitstellung aller notwendigen Informationen über zollbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsleit­linien, Zollverfahren und ‑praktiken für die Beteiligten,
die Einführung moderner Techniken wie Risikomanagement und Zollkontrollen im Wege der Betriebsprüfung sowie den weitest möglichen Einsatz von Informatikverfahren,
die Zusammenarbeit mit anderen nationalen Behörden, anderen Zollverwaltungen und der Wirtschaft, wo immer dies zweckmässig ist,
die Anwendung der einschlägigen internationalen Normen,
die Bereitstellung leicht zugänglicher Verfahren der Überprüfung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte zugunsten der Betroffenen;

in der Überzeugung, dass eine internationale Übereinkunft über die vorgenannten Ziele und Grundsätze, zu deren Anwendung die Vertragsparteien sich verpflichten, die weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und ‑praktiken, die ein wichtiges Ziel des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sind, ermöglichen und damit erheblich zur Erleichterung des inter­nationalen Handels beitragen wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen


Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff:

a)
«Norm» eine Vorschrift, deren Erfüllung als notwendig anerkannt wird, um die Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und ‑praktiken herbeizuführen;
b)
«Übergangsnorm» eine Norm in der Allgemeinen Anlage, für die eine län­gere Durchführungsfrist zulässig ist;
c)
«Empfohlene Praktik» eine Vorschrift in einer Besonderen Anlage, die als Fortschritt auf dem Weg zur Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und ‑praktiken anerkannt wird und deren möglichst allgemeine Anwendung als wünschenswert gilt;
d)
«innerstaatliches Recht» die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Massnahmen einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei, die im gesamten Gebiet dieser Vertragspartei anwendbar sind, oder die geltenden Verträge, durch die diese Vertragspartei gebunden ist;
e)
«Allgemeine Anlage» den Satz von Vorschriften, der für alle Zollverfahren und ‑praktiken gilt, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht;
f)
«Besondere Anlage» einen Satz von Vorschriften für eines oder mehrere der Zollverfahren oder eine oder mehrere der Zollpraktiken, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht;
g)
«Leitlinien» einen Satz von Erläuterungen zu den Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer einzelnen Kapitel, in dem mögliche Massnahmen zur Anwendung der Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken aufgezeigt, insbesondere die besten Praktiken beschrieben und Beispiele für grössere Erleichterungen empfohlen werden;
h)
«Ständiger Technischer Ausschuss» den Ständigen Technischen Ausschuss des Rates;
(ij)
«Rat» die Organisation, die durch das am 15. Dezember 19504 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingerichtet worden ist;
(k)
«Zoll- oder Wirtschaftsunion» eine von Staaten gegründete und aus diesen Staaten bestehende Union, die in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen eigene, für diese Staaten verbindliche Rechtsvorschriften erlassen und nach ihren internen Verfahren beschliessen kann, dass sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt.

Kapitel II Geltungsbereich und Aufbau


Geltungsbereich des Übereinkommens

Art. 2

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen nach den Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken in den Anhängen dieses Übereinkommens zu richten. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, weiter gehende als die hier vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren, und es wird ihr empfohlen, dies so weit wie möglich zu tun.

Art. 3

Dieses Übereinkommen steht der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Verbote oder Beschränkungen für Waren, die Zollkontrollen unterliegen, nicht entgegen.

Aufbau des Übereinkommens

Art. 4

(1)  Das Übereinkommen besteht aus dem Hauptteil, der Allgemeinen Anlage und den Besonderen Anlagen.

(2)  Die Allgemeine Anlage und jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens bestehen in der Regel aus Kapiteln, die eine Anlage unterteilen, und enthalten:

a)
Begriffsbestimmungen; und
b)
Normen, wobei die Allgemeine Anlage auch Übergangsnormen enthält.

(3)  Jede Besondere Anlage enthält auch Empfohlene Praktiken.

(4)  Zu jeder Anlage gibt es Leitlinien, die für die Vertragsparteien nicht verbindlich sind.

Art. 5

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten alle Besonderen Anlagen und alle Kapitel, durch die eine Vertragspartei gebunden ist, als Bestandteil des Übereinkommens; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt daher für diese Vertragspartei auch als Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen oder Kapitel.

Kapitel III Verwaltung des Übereinkommens


Verwaltungsausschuss

Art. 6

(1)  Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Durchführung dieses Übereinkommens, die Massnahmen zur Sicherung seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung sowie die Änderungsvorschläge prüft.

(2)  Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses.

(3)  Die zuständigen Verwaltungen der Rechtssubjekte, die die Voraussetzungen erfüllen, um nach Artikel 8 Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, sowie der Mitglieder der Welthandelsorganisation sind berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Der Status und die Rechte dieser Beobachter werden in einem Beschluss des Rates festgelegt. Die Rechte können nicht vor Inkrafttreten des Beschlusses ausgeübt werden.

(4)  Der Verwaltungsausschuss kann die Vertreter internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(5)  Der Verwaltungsausschuss:

a)
legt den Vertragsparteien Empfehlungen vor zu:
i)
Änderungen des verfügenden Teils dieses Übereinkommens,
ii)
Änderungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer Kapitel sowie die Aufnahme neuer Kapitel in die Allgemeine Anlage, und
iii)
der Aufnahme neuer Besonderer Anlagen und der Einfügung neuer Kapitel in bestehende Besondere Anlagen;
b)
kann beschliessen, nach Artikel 16 Empfohlene Praktiken zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in Besondere Anlagen oder ihre Kapitel einzufügen;
c)
prüft die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nach Artikel 13 Absatz 4;
d)
überprüft und aktualisiert die Leitlinien;
e)
prüft alle sonstigen mit diesem Übereinkommen zusammenhängenden Fragen, die ihm vorgelegt werden;
f)
unterrichtet den Ständigen Technischen Ausschuss und den Rat über seine Beschlüsse.

(6)  Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Rates die mit einer Begründung versehenen Vorschläge nach Absatz 5 Buchstaben a, b, c oder d und die Anträge auf Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnungen der Sitzungen des Verwaltungsausschusses. Der Generalsekretär des Rates leitet diese Vorschläge an die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und die Beobachter nach den Absätzen 2, 3 und 4 weiter.

(7)  Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wählt jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den Beobachtern nach den Absätzen 2, 3 und 4 die Einladung und den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor Zusammentreten des Verwaltungsausschusses.

(8)  Kommt kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so beschliesst der Verwaltungsausschuss in den ihm vorgelegten Fragen durch Abstimmung der anwesenden Vertragsparteien. Vorschläge nach Absatz 5 Buchstaben a, b oder c werden mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen. In allen anderen Angelegenheiten genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9)  In Fällen nach Artikel 8 Absatz 5 besitzen Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragspartei sind, bei der Abstimmung nur eben so viele Stimmen wie diejenigen ihrer Mitglieder, die ihrerseits Vertragspartei sind, zusammen.

(10)  Vor dem Ende der Sitzung nimmt der Verwaltungsausschuss einen Bericht an. Dieser Bericht wird dem Rat sowie den Vertragsparteien und Beobachtern nach den Absätzen 2, 3 und 4 übermittelt.

(11)  In Ermangelung einschlägiger Bestimmungen in diesem Artikel gilt die Geschäftsordnung des Rates, sofern der Verwaltungsausschuss nichts anderes beschliesst.

Art. 7

Im Verwaltungsausschuss wird über jede Besondere Anlage sowie jedes Kapitel einer Besonderen Anlage getrennt abgestimmt.

a)
Bei Fragen der Auslegung, Anwendung oder Änderung des Hauptteils und der Allgemeinen Anlage des Übereinkommens ist jede Vertragspartei stimmberechtigt.
b)
Bei Fragen, die unter bereits geltende Besondere Anlagen oder Kapitel einer Besonderen Anlage fallen, sind nur diejenigen Vertragsparteien stimm­berechtigt, die die betreffende Anlage oder das betreffende Kapitel angenommen haben.
c)
Bei Entwürfen neuer Besonderer Anlagen oder neuer Kapitel einer Besonderen Anlage ist jede Vertragspartei stimmberechtigt.

Kapitel IV Vertragspartei


Ratifikation des Übereinkommens

Art. 8

(1)  Die Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen werden Vertragspartei dieses Übereinkommens durch:

a)
die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b)
die Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; oder
c)
den Beitritt.

(2)  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1974 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 genannten Mitglieder auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.

(3)  Die Vertragsparteien nennen bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt die Besonderen Anlagen oder die Kapitel aus Besonderen Anlagen, die sie annehmen. Sie können dem Verwahrer später notifizieren, dass sie eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder ihrer Kapitel annehmen.

(4)  Die Vertragsparteien, die eine neue Besondere Anlage oder ein neues Kapitel einer Besonderen Anlage annehmen, notifizieren dies nach Absatz 3 dem Verwahrer.

(5)  a) Eine Zoll- oder Wirtschaftsunion kann nach den Absätzen 1, 2 und 3 Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeit hinsichtlich der unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten. Des Weiteren unterrichtet sie ihn über jede wesentliche Änderung ihres Zuständigkeitsbereichs.

b)
Eine Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt in den in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und erfüllt die Aufgaben, die das Übereinkommen den Mitgliedern der Union, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, verleiht. Die Mitglieder dieser Union können diese Rechte einschliesslich des Abstimmungsrechtes in diesem Fall nicht einzeln wahrnehmen.
Art. 9

(1)  Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, ist durch alle Änderungen dieses Übereinkommens einschliesslich der Allgemeinen Anlage gebunden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, in Kraft getreten sind.

(2)  Jede Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einer Besonderen Anlage annimmt, ist durch alle Änderungen der Normen in dieser besonderen Anlage oder diesem Kapitel gebunden, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Verwahrer ihre Annahme notifiziert, in Kraft getreten sind. Jede Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einer Besonderen Anlage annimmt, ist durch alle Änderungen der in der Anlage oder dem Kapitel enthaltenen Empfohlenen Praktiken gebunden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Verwahrer ihre Annahme notifiziert, in Kraft getreten sind, sofern sie nicht nach Artikel 12 dieses Übereinkommens Vorbehalte zu einer oder mehreren der Empfohlenen Praktiken macht.

Anwendung des Übereinkommens

Art. 10

(1)  Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(2)  Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Verwahrer nach Artikel 19 dieses Übereinkommens notifizieren, dass dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.

Art. 11

Für die Zwecke dieses Übereinkommens notifiziert eine Zoll- oder Wirtschafts­union, die Vertragspartei ist, dem Generalsekretär des Rates die einzelnen Hoheitsgebiete, die die Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, und sind diese Hoheitsgebiete als ein einziges Hoheitsgebiet zu betrachten.

Annahme der Bestimmungen und Vorbehalte

Art. 12

(1)  Alle Vertragsparteien sind hiermit durch die Allgemeine Anlage gebunden.

(2)  Eine Vertragspartei kann eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder eines oder mehrere ihrer Kapitel annehmen. Eine Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere Kapitel daraus annimmt, ist an alle darin enthaltenen Normen gebunden. Eine Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere Kapitel daraus annimmt, ist an alle darin enthaltenen Empfohlenen Praktiken gebunden, sofern sie nicht bei der Annahme oder zu einem späteren Zeitpunkt dem Verwahrer die Empfohlene(n) Praktik(en), zu der (denen) sie Vorbehalte macht, und die Unterschiede zwischen der (den) betreffenden Empfohlenen Praktik(en) und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften notifiziert. Jede Vertragspartei, die Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, indem sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.

(3)  Jede Vertragspartei, die durch eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere ihrer Kapitel gebunden ist, prüft, inwieweit sie etwaige nach Absatz 2 gemachte Vorbehalte zu den Empfohlenen Praktiken widerrufen kann, und notifiziert dem Generalsekretär des Rates nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraums ab Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei die Ergebnisse dieser Prüfung, wobei sie diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften angibt, die ihres Erachtens einem Widerruf der Vorbehalte entgegenstehen.

Durchführung der Bestimmungen

Art. 13

(1)  Jede Vertragspartei wendet die Normen in der Allgemeinen Anlage und in der (den) Besonderen Anlage(n) oder dem (den) Kapitel(n) daraus, die sie angenommen hat, binnen 36 Monaten nach dem Tag an, an dem die betreffende(n) Anlage(n) oder das (die) Kapitel daraus für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder sind.

(2)  Jede Vertragspartei wendet die Übergangsnormen in der Allgemeinen Anlage binnen 60 Monaten nach dem Tag an, an dem die Allgemeine Anlage für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(3)  Jede Vertragspartei wendet die Empfohlenen Praktiken in der (den) Besonderen Anlage(n) oder dem (den) Kapitel(n) daraus, die sie angenommen hat, binnen 36 Monaten nach dem Tag an, an dem die betreffende(n) Besondere(n) Anlage(n) oder das (die) Kapitel daraus für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder sind, sofern sie nicht zu einer oder mehreren dieser Empfohlenen Praktiken Vorbehalte gemacht hat.

(4) a) Sind die Fristen des Absatzes 1 oder 2 in der Praxis für eine Vertragspartei zu kurz für eine Durchführung der Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, so kann diese Vertragspartei den Verwaltungsausschuss vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder 2 um eine Fristverlängerung ersuchen. In dem Ersuchen gibt die Vertragspartei an, für welche Bestimmung(en) der Allgemeinen Anlage und aus welchen Gründen die Fristverlängerung benötigt wird.

b)
Der Verwaltungsausschuss kann unter aussergewöhnlichen Umständen beschliessen, eine solche Verlängerung zu bewilligen. Der Verwaltungsausschuss gibt in der Bewilligung der Fristverlängerung die aussergewöhn­lichen Umstände an, die die Entscheidung rechtfertigen, und die Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei Ablauf der Verlängerungsfrist notifiziert die Vertragspartei dem Verwahrer die Durchführung der Bestimmungen, für die die Frist verlängert worden war.

Streitbeilegung

Art. 14

(1)  Eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Aus­legung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.

(2)  Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Streitfrage wird von den am Streitfall beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuss vorgetragen, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.

(3)  Die am Streitfall beteiligten Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses anzunehmen.

Änderungen des Übereinkommens

Art. 15

(1)  Der Generalsekretär des Rates übermittelt den Vertragsparteien und den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder Änderung, die der Verwaltungsausschuss den Vertragsparteien nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i und ii empfiehlt.

(2)  Für alle Vertragsparteien treten die Änderungen des Übereinkommens zwölf Monate nach der Hinterlegung der Annahmeurkunden derjenigen Vertragsparteien in Kraft, die in der Sitzung des Verwaltungsausschusses, in der die Änderungen empfohlen wurden, anwesend waren, sofern nicht eine der Vertragsparteien binnen zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung der betreffenden Änderungen Einspruch erhebt.

(3)  Jede empfohlene Änderung der Allgemeinen Anlage oder der Besonderen Anlagen gilt sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien als angenommen, es sei denn:

a)
eine Vertragspartei bzw. im Falle einer Besonderen Anlage oder eines Kapitels daraus eine durch die betreffende Besondere Anlage oder das betreffende Kapitel gebundene Vertragspartei hat Einspruch erhoben;
oder
b)
eine Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Rates mit, dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen jedoch noch nicht erfüllt sind.

(4)  Solange eine Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates im Anschluss an eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b nicht die Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert hat, kann sie noch binnen 18 Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

(5)  Wird gegen die empfohlene Änderung nach Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

(6)  Hat eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b gemacht, so gilt die Änderung als an dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte angenommen:

a)
an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die solche Mitteilungen gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahme­erklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;
b)
am Tag des Ablaufs der in Absatz 4 gesetzten Frist von 18 Monaten.

(7)  Jede als angenommen geltende Änderung der Allgemeinen Anlage oder der Besonderen Anlagen oder von Kapiteln daraus tritt entweder sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt, oder, falls in der empfohlenen Änderung eine andere Frist für das Inkrafttreten gesetzt wird, mit Ablauf dieser Frist nach dem Tag, an dem die Änderung als angenommen gilt.

(8)  Der Generalsekretär des Rates notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens so früh wie möglich jeden nach Absatz 3 Buchstabe a gegen eine empfohlene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe b eingegangene Mitteilung. Anschliessend teilt er den Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

Art. 16

(1)  Unbeschadet des Änderungsverfahrens nach Artikel 15 kann der Verwaltungsausschuss nach Artikel 6 beschliessen, eine Empfohlene Praktik zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einzufügen. Der Generalsekretär des Rates lädt jede Vertragspartei ein, an den Beratungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Der Generalsekretär des Rates teilt den Vertragsparteien und den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder so beschlossenen Änderung mit.

(2)  Eine durch Beschluss nach Absatz 1 vorgenommene Änderung oder eingefügte neue Empfohlene Praktik tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie vom Generalsekretär des Rates notifiziert wurde. Macht eine Vertragspartei, die durch eine so geänderte Besondere Anlage oder ein Kapitel daraus gebunden ist, keinen Vorbehalt nach Artikel 12, so gelten die Änderungen als von ihr angenommen.

Dauer des Beitritts

Art. 17

(1)  Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen nach dem Tag, an dem es nach Artikel 18 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2)  Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Verwahrer zu noti­fizieren.

(3)  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Verwahrer wirksam.

(4)  Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Besonderen Anlagen oder Kapitel daraus, wobei jede Vertragspartei die Annahme nach dem Tag des Inkrafttretens jederzeit widerrufen kann.

(5)  Widerruft eine Vertragspartei die Annahme der Allgemeinen Anlage, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. In diesem Fall sind auch die Absätze 2 und 3 anwendbar.

Kapitel V Schlussbestimmungen


Inkrafttreten des Übereinkommens

Art. 18

(1)  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 8 Absätze 1 und 5 bezeichneten Rechtssubjekte es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2)  Dieses Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie nach Artikel 8 Vertragspartei geworden ist.

(3)  Jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens oder jedes Kapitel daraus tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Vertragsparteien diese Besondere Anlage oder dieses Kapitel angenommen haben.

(4)  Wenn eine Besondere Anlage oder eines ihrer Kapitel nach Absatz 3 in Kraft getreten ist, so tritt diese Besondere Anlage oder dieses Kapitel für jede Vertragspartei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Annahme notifiziert hat. Keine Besondere Anlage und kein Kapitel daraus kann jedoch für eine Vertragspartei in Kraft treten, bevor das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Verwahrer des Übereinkommens

Art. 19

(1)  Dieses Übereinkommen, alle Unterschriften mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation und alle Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

(2)  Der Verwahrer:

a)
nimmt die Urschriften dieses Übereinkommens entgegen und verwahrt sie;
b)
erstellt beglaubigte Abschriften der Urschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Vertragsparteien und den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen;
c)
nimmt jede Unterschrift mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation, jede Ratifikation und jeden Beitritt zu diesem Übereinkommen entgegen und nimmt alle Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen mit Bezug auf das Übereinkommen entgegen und verwahrt sie;
d)
prüft, ob die Unterschrift sowie jede andere Urkunde, Notifikation oder Mitteilung mit Bezug auf dieses Übereinkommen die gehörige und vorschriftsmässige Form hat und weist die jeweils betroffene Vertragspartei auf etwaige Mängel hin;
e)
notifiziert den Vertragsparteien, den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:
die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte sowie die Annahmen von Anlagen und Kapiteln nach Artikel 8,
die neuen Kapitel der Allgemeinen Anlage und die neuen Besonderen Anlagen oder Kapitel daraus, deren Aufnahme in dieses Übereinkommen er empfiehlt,
den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, seiner Allgemeinen Anlage und jeder Besonderen Anlage oder ihrer Kapitel nach Artikel 18,
die nach den Artikeln 8, 10, 11, 12 und 13 entgegengenommenen Notifikationen,
jeden Widerruf der Annahme von Anlagen/Kapiteln durch eine Vertragspartei,
jede Kündigung nach Artikel 17, und
jede nach Artikel 15 angenommene Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens.

(3)  Kommt es zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Ausübung seiner Aufgaben, so befasst der Verwahrer oder die betreffende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien und die Unterzeichner oder, je nach Fall, den Verwaltungsausschuss oder den Rat mit der Angelegenheit.

Registrierung und Urschriften

Art. 20

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5 wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kyoto am achtzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Rechtssubjekten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang II

Allgemeine Anlage

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 Allgemeine Grundsätze

Kapitel 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel 3 Zollabfertigung und Zollförmlichkeiten

Kapitel 4 Zölle und Steuern

A.
Berechnung, Erhebung und Entrichtung der Zölle und Steuern
B.
Zahlungsaufschub für Zölle und Steuern
C.
Erstattung von Zöllen und Steuern

Kapitel 5 Sicherheit

Kapitel 6 Zollkontrollen

Kapitel 7 Einsatz von Informatikverfahren

Kapitel 8 Beziehungen zwischen dem Zoll und dritten Parteien

Kapitel 9 Zollamtliche Informationen, Entscheidungen und Auskünfte

A.
Allgemeine Informationen
B.
Besondere Informationen
C.
Entscheidungen und Auskünfte

Kapitel 10 Rechtsbehelfe in Zollangelegenheiten

A.
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
B.
Form und Begründung des Rechtsbehelfs
C.
Prüfung des Rechtsbehelfs

Kapitel 1 Allgemeine Grundsätze


1.1  Norm

Die Begriffsbestimmungen, Normen und Übergangsnormen in dieser Anlage gelten für die in dieser Anlage aufgeführten Zollverfahren und -praktiken und, soweit anwendbar, für die Zollverfahren und -praktiken in den Besonderen Anlagen.

1.2.  Norm

Die Voraussetzungen und Zollförmlichkeiten, die für die Zollverfahren und ‑praktiken dieser Anlage und der Besonderen Anlagen erfüllt sein bzw. erfüllt werden müssen, werden im innerstaatlichen Recht festgelegt und müssen so einfach wie möglich sein.

1.3.  Norm

Der Zoll schafft und unterhält förmliche beratende Beziehungen zur Wirtschaft, um die Zusammenarbeit und ihre aktive Beteiligung an der Entwicklung möglichst leistungsfähiger Arbeitsmethoden nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu fördern.

Kapitel 2 Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke der Anlagen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff:

E1./F23.6 «Rechtsbehelf» die Handlung, mit der eine Person, die unmittelbar durch eine Entscheidung oder Unterlassung des Zolls betroffen ist und sich als dadurch geschädigt betrachtet, bei einer zuständigen Behörde Abhilfe sucht;

E2./F19. «Berechnung der Zölle und Steuern» die Festsetzung des Betrags der zu erhebenden Zölle und Steuern;

E3./F4. «Kontrollen im Wege der Betriebsprüfung» die Massnahmen, mit denen der Zoll sich von der Richtigkeit und Echtheit der Zollanmeldungen überzeugt, indem er die einschlägigen Buchungsunterlagen, Aufzeichnungen, Betriebssysteme und Geschäftsdaten der Beteiligten prüft;

E4./F15. «Prüfung der Zollanmeldung» die Massnahmen, die der Zoll trifft, um sich zu vergewissern, dass die Zollanmeldung richtig ausgefüllt ist und die beigefügten Belege die festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

E5./F9. «Abfertigung» die Erfüllung der Zollförmlichkeiten, die vorgeschrieben sind, damit Waren ausgeführt oder in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden können;

E6./F10. «Zoll» die Verwaltungsbehörden, die für die Anwendung des Zollrechts und die Erhebung der Zölle und Steuern zuständig und ausserdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung oder Lagerung von Waren betraut sind;

E7./F3. «Zollkontrollen» die Massnahmen, mit denen der Zoll die Einhaltung des Zollrechts gewährleistet;

E8./F11. «Zölle» die im Zolltarif festgesetzten Abgaben, denen Waren bei der Einfuhr in das oder bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet unterliegen;

E9./F16. «Zollförmlichkeiten» die Gesamtheit der Handlungen, die der Beteiligte und der Zoll zur Einhaltung des Zollrechts vorzunehmen haben;

E10./F18. «Zollrecht» die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Ein- und Ausfuhr sowie Beförderung und Lagerung von Waren, mit deren Verwaltung und Durchführung der Zoll ausdrücklich beauftragt ist, und die Vorschriften, die der Zoll im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse erlässt;

E11./F2. «Zollstelle» die für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten zuständige Verwaltungseinheit sowie die Räumlichkeiten und sonstigen Bereiche, die hierfür von den zuständigen Behörden zugelassen werden;

E12./F25. «Zollgebiet» das Gebiet, in dem das Zollrecht einer Vertragspartei Anwendung findet;

E13./F6. «Entscheidung» den einzelnen Verwaltungsakt, mit dem der Zoll in einer Angelegenheit des Zollrechts eine Entscheidung trifft;

E14./F7. «Anmelder» jede natürliche oder juristische Person, die eine Zoll­anmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;

E15./F5. «Fälligkeitstag» den Tag, an dem die geschuldeten Zölle und Steuern zu entrichten sind;

E16./F12. «Zölle und Steuern» die bei der Einfuhr und/oder die bei der Ausfuhr zu entrichtenden Zölle und Steuern;

E17./F27. «Beschau der Waren» die materielle Prüfung der Waren, mit der der Zoll sich vergewissert, dass Beschaffenheit, Ursprung, Zustand, Menge und Wert der Waren den Angaben in der Zollanmeldung entsprechen;

E18./F13. «Ausfuhrzölle und -steuern» die Zölle und anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind oder vom Zoll im Namen einer anderen innerstaatlichen Verwaltung erhoben werden;

E19./F8. «Zollanmeldung» die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, die der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt;

E20./F14. «Einfuhrzölle und -steuern» die Zölle und anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind oder vom Zoll im Namen einer anderen innerstaatlichen Verwaltung erhoben werden;

E21./F1. «Amtshilfe» die Massnahmen, die eine Zollverwaltung im Namen von oder in Zusammenarbeit mit einer anderen Zollverwaltung trifft, um die vorschriftmässige Anwendung des Zollrechts und insbesondere die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu gewährleisten;

E22./F21. «Untätigkeit» das Versäumnis des Zolls, in einer ihm ordnungsgemäss unterbreiteten Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist in der vom Zollrecht vorgeschriebenen Weise tätig zu werden oder eine Entscheidung zu treffen;

E23./F22. «Person» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;

E24./F20. «Überlassung» die Massnahme, mit der der Zoll den Zollbeteiligten gestattet, über die abgefertigten Waren zu verfügen;

E25./F24. «Erstattung» die vollständige oder teilweise Rückzahlung bereits entrichteter Zölle und Steuern und der vollständige oder teilweise Erlass noch nicht entrichteter Zölle und Steuern;

E26./F17. «Sicherheit» die Massnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine«globale» Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;

E27./F26. «dritte Partei» jede Person, die für und im Namen einer anderen Person im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung oder Lagerung von Waren unmittelbar mit dem Zoll zu tun hat.

6 Nummerierung des Begriffs nach der alphabetischen Reihenfolge des englischen und französischen Originaltextes.

Kapitel 3 Zollabfertigung und Zollförmlichkeiten


Zuständige Zollstellen

3.1.  Norm

Der Zoll bestimmt die Zollstellen, bei denen Waren gestellt und abgefertigt werden können. Bei der Festlegung der Zuständigkeit, des Standorts und der Öffnungszeiten dieser Zollstellen werden insbesondere auch die Bedürfnisse der Wirtschaft berücksichtigt.

3.2.  Norm

Auf Antrag des Anmelders erfüllt der Zoll, sofern er die Gründe des Antrags für stichhaltig erachtet, vorbehaltlich ausreichender Ressourcen seine Aufgaben für die Zwecke der betreffenden Zollverfahren und -praktiken auch ausserhalb des Amtsplatzes bzw. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle. Etwaige Gebühren sind auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken.

3.3.  Norm

Bei Zollstellen, die an einem gemeinsamen Grenzübergang liegen, stimmen die beteiligten Zollverwaltungen die Öffnungszeiten und Zuständigkeiten miteinander ab.

3.4.  Übergangsnorm

Die Kontrollen an einem gemeinsamen Grenzübergang werden von den beteiligten Zollverwaltungen soweit möglich gemeinsam durchgeführt.

3.5.  Übergangsnorm

Soll an einem gemeinsamen Grenzübergang eine neue Zollstelle errichtet oder eine bestehende ausgebaut werden, so wird eine möglichst weit gehende Zusammenarbeit mit dem Zoll des Nachbarlandes angestrebt, um verbundene, für die Durchführung gemeinsamer Kontrollen geeignete Abfertigungsanlagen zu schaffen.

Der Anmelder

a)
Personen, die berechtigt sind, als Anmelder zu handeln.

3.6.  Norm

Die Voraussetzungen, unter denen eine Person berechtigt ist, als Anmelder zu handeln, werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

3.7.  Norm

Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, ist berechtigt, als Anmelder zu handeln.

b)
Verantwortlichkeit des Anmelders

3.8.  Norm

Der Anmelder ist dem Zoll gegenüber für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung und für die Entrichtung der Zölle und Steuern verantwortlich.

c)
Rechte des Anmelders

3.9.  Norm

Unter den vom Zoll festgelegten Bedingungen wird dem Anmelder gestattet, vor Abgabe der Zollanmeldung:

a)
die Waren zu prüfen; und
b)
Muster oder Proben zu entnehmen.

3.10. Norm

Der Zoll verlangt keine eigene Zollanmeldung für Muster oder Proben, deren Entnahme unter Zollaufsicht gestattet ist, sofern diese Muster oder Proben in der Zollanmeldung für die betreffende Sendung angegeben sind.

Die Zollanmeldung

a)
Form und Inhalt der Zollanmeldung

3.11.  Norm

Der Inhalt der Zollanmeldung wird vom Zoll vorgeschrieben. Der Vordruck der Zollanmeldung muss dem Mustervordruck der Vereinten Nationen entsprechen.

Bei automatisierter Zollabfertigung muss das Format der elektronisch übermittelten Zollanmeldung den internationalen Normen für den elektronischen Nachrichtenaustausch entsprechen, die der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in seinen Empfehlungen zu den Informatikverfahren vorgeschrieben hat.

3.12.  Norm

Der Zoll verlangt in der Zollanmeldung nur die Angaben, die seines Erachtens für die Berechnung und Erhebung der Zölle und Steuern, die Erstellung der Statistik und die Anwendung des Zollrechts notwendig sind.

3.13.  Norm

Verfügt ein Anmelder aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, nicht über alle zur Abfassung der Zollanmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen, so gestattet er, dass eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung abgegeben wird, sofern diese alle vom Zoll für erforderlich erachteten Angaben enthält und der Anmelder sich verpflichtet, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen.

3.14.  Norm

Wird eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung vom Zoll entgegen genommen, so darf die zolltarifliche Behandlung der Waren nicht von derjenigen abweichen, die bei sofortiger Abgabe einer vollständigen und richtigen Anmeldung gewährt worden wäre.

Die Überlassung der Waren wird nicht verzögert, sofern die vorgeschriebene Sicherheit für die zu erhebenden Zölle und Steuern geleistet wurde.

3.15.  Norm

Der Zoll verlangt die Vorlage des Originals der Zollanmeldung und die unbedingt notwendige Anzahl von Kopien.

b)
Belege zur Zollanmeldung

3.16.  Norm

Der Zoll verlangt bei der Zollanmeldung nur die Vorlage von Belegen, die notwendig sind, um den Vorgang zu kontrollieren und sicherzustellen, dass alle Vorschriften zur Anwendung des Zollrechts beachtet worden sind.

3.17.  Norm

Können bestimmte Belege aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, nicht zusammen mit der Zollanmeldung abgegeben werden, so gestattet er, dass diese Belege innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden.

3.18.  Übergangsnorm

Der Zoll gestattet eine Abgabe der Belege in elektronischer Form.

3.19.  Norm

Der Zoll verlangt grundsätzlich keine Übersetzung der Angaben in den Belegen, es sei denn, dies ist für die Bearbeitung der Zollanmeldung erforderlich.

Abgabe, Entgegennahme und Prüfung der Zollanmeldung

3.20.  Norm

Die Zollanmeldung kann bei jeder dazu bezeichneten Zollstelle abgegeben werden.

3.21.  Übergangsnorm

Der Zoll gestattet eine Abgabe der Zollanmeldung in elektronischer Form.

3.22.  Norm

Die Zollanmeldung ist während der vom Zoll bezeichneten Öffnungszeiten abzugeben.

3.23.  Norm

Eine im innerstaatlichen Recht gesetzte Frist für die Abgabe der Zollanmeldung muss so bemessen sein, dass der Anmelder die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben und Belege beschaffen kann.

3.24.  Norm

Auf Antrag des Anmelders verlängert der Zoll, wenn er die Gründe für stichhaltig erachtet, die Frist für die Abgabe der Zollanmeldung.

3.25.  Norm

Die Einzelheiten einer Abgabe, Entgegennahme und Prüfung der Zollanmeldung und Belege vor Eintreffen der Waren werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

3.26.  Norm

Kann der Zoll die Zollanmeldung nicht entgegennehmen, so teilt er dem Anmelder die Gründe mit.

3.27.  Norm

Der Zoll gestattet dem Anmelder die Berichtigung einer bereits abgegebenen Zollanmeldung, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren begonnen hat.

3.28.  Übergangsnorm

Der Zoll gestattet dem Anmelder die Berichtigung der Zollanmeldung auch, wenn dies nach Beginn der Prüfung der Zollanmeldung beantragt wird, sofern er die vom Anmelder angeführten Gründe für stichhaltig erachtet.

3.29.  Übergangsnorm

Dem Anmelder wird gestattet, seine Zollanmeldung zurückzuziehen und ein anderes Zollverfahren zu beantragen, sofern dies vor der Überlassung der Waren beantragt wird und der Zoll die angeführten Gründe für stichhaltig erachtet.

3.30.  Norm

Die Zollanmeldung wird bei ihrer Entgegennahme bzw. so bald wie möglich danach geprüft.

3.31.  Norm

Der Zoll beschränkt die Prüfung der Zollanmeldung auf die Massnahmen, die er für unerlässlich erachtet, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten.

Besondere Verfahren für ermächtigte Personen

3.32.  Übergangsnorm

Ermächtigten Personen, die die vom Zoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, d. h. unter anderem stets nachweislich alle Zollvorschriften einhalten und geeignete Buchführungssysteme vorweisen, gestattet der Zoll:

die Überlassung der Waren nach Eingang der zur Feststellung ihrer Nämlichkeit erforderlichen Mindestangaben und die spätere Abgabe der endgültigen Zollanmeldung;
die Abfertigung der Waren in den Räumlichkeiten des Anmelders oder an einem anderen vom Zoll zugelassenen Ort;

und soweit möglich andere besondere Verfahren wie:

die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführten Ein- oder Ausfuhren in Fällen, in denen Waren häufig von ein und derselben Person ein- oder ausgeführt werden;
die Zugrundelegung der Buchführung der zugelassenen Personen für die Berechnung der geschuldeten Zölle und Steuern durch den Beteiligten selbst und für die Erfüllung etwaiger anderer Zollvorschriften;
die Abgabe der Zollanmeldung durch Anschreibung in den Aufzeichnungen der ermächtigten Person und Nachreichen der ergänzenden Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt.

Zollbeschau der Waren

a)
Frist für die Beschau der Waren

3.33.  Norm

Beschliesst der Zoll eine Beschau der angemeldeten Waren, so ist diese Zollbeschau so bald wie möglich nach der Annahme der Zollanmeldung vorzunehmen.

3.34.  Norm

Bei der Planung der Beschautermine wird die Zollbeschau lebender Tiere, verderb­licher Waren und anderer Waren, deren Beschau der Zoll für dringlich erachtet, vorrangig angesetzt.

3.35.  Übergangsnorm

Plant der Zoll eine Beschau von Waren, die auch von anderen zuständigen Behörden geprüft werden müssen, so sorgt der Zoll dafür, dass die verschiedenen Prüfungen koordiniert und möglichst gleichzeitig durchgeführt werden.

b)
Anwesenheit des Anmelders bei der Beschau der Waren

3.36.  Norm

Der Zoll prüft Anträge des Anmelders, der Beschau der Waren beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Vorbehaltlich besonderer Umstände wird solchen Anträgen stattgegeben.

3.37.  Norm

Hält der Zoll es für zweckmässig, so kann er vom Anmelder verlangen, dass er der Beschau beiwohnt oder sich dabei vertreten lässt, um dem Zoll jede erforderliche Unterstützung zur Erleichterung der Beschau zu leisten.

c)
Entnahme von Mustern und Proben durch den Zoll

3.38.  Norm

Der Zoll beschränkt die Entnahme von Mustern und Proben auf die Fälle, in denen sie seines Erachtens zur Feststellung der Art und/oder des Wertes der angemeldeten Waren oder zur Gewährleistung der Anwendung sonstiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die als Muster oder Proben entnommenen Warenmengen müssen möglichst klein sein.

Fehler

3.39.  Norm

Der Zoll verhängt keine schweren Sanktionen für Fehler, wenn ihnen nach seiner Überzeugung weder betrügerische Absicht noch grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt. Der Zoll verhängt Sanktionen, sofern sie seines Erachtens notwendig sind, um eine Wiederholung solcher Fehler zu verhindern; die Sanktionen dürfen indessen nicht schwerer sein als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich.

Überlassung der Waren

3.40.  Norm

Die angemeldeten Waren werden überlassen, sobald der Zoll die Beschau abgeschlossen oder hierauf verzichtet hat, vorausgesetzt:

es wurde keine Zuwiderhandlung festgestellt;
Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie alle erforderlichen sonstigen Dokumente wurden beigebracht;
alle für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Bewilligungen wurden beigebracht;
die geschuldeten Zölle und Steuern wurden entrichtet, oder die zur Gewährleistung ihrer Entrichtung erforderlichen Massnahmen wurden getroffen.

3.41.  Norm

Hat sich der Zoll vergewissert, dass der Anmelder alle Zollförmlichkeiten für die Abfertigung später erfüllt, so überlässt er ihm die Waren, sofern der Anmelder ein Handels- oder Verwaltungspapier mit den wichtigsten Angaben über die betreffende Sendung vorlegt, das für den Zoll annehmbar ist, und gegebenenfalls eine Sicherheit für die Erhebung etwa fälliger Zölle und Steuern geleistet wurde.

3.42.  Norm

Erachtet der Zoll eine Laboranalyse von Mustern oder Proben, eingehende technische Unterlagen oder Gutachten für erforderlich, so überlässt er die Waren, ohne die Ergebnisse der Zollbeschau abzuwarten, vorausgesetzt, eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheit wurde geleistet, und der Zoll hat sich vergewissert, dass die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

3.43.  Norm

Bei Feststellung einer Zuwiderhandlung überlässt der Zoll die Waren, ohne den Abschluss von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren abzuwarten, sofern ausgeschlossen ist, dass die Waren zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen oder beschlagnahmt werden müssen oder als Beweismaterial gebraucht werden, und sofern der Anmelder die Zölle und Steuern entrichtet und Sicherheit bezüglich der Nachforderung zusätzlicher Abgaben und der möglichen Verhängung von Sanktionen leistet.

Aufgabe oder Zerstörung der Waren

3.44.  Norm

Wurden Waren dem Beteiligten noch nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren überlassen und ist keine Zuwiderhandlung festgestellt worden, so wird von der Erhebung der Zölle und Steuern abgesehen bzw. es entsteht ein Anspruch des Beteiligten auf ihre Erstattung, wenn:

diese Waren auf Wunsch des Beteiligten zugunsten der Staatskasse aufgegeben und je nach Entscheidung des Zolls unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder wertlos gemacht werden, wobei etwaige Kosten vom Beteiligten zu tragen sind;
diese Waren durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört worden oder untergegangen sind und die Zerstörung oder der Untergang dem Zoll nach seinem Ermessen ordnungsgemäss nachgewiesen wird;
im Falle von Schwund, der mit der Beschaffenheit der Waren zusammenhängt, wenn dieser dem Zoll nach seinem Ermessen ordnungsgemäss nachgewiesen wird.

Etwaige nach der Zerstörung verbleibende Abfälle oder Reste unterliegen bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei einer Ausfuhr den Zöllen und Steuern, die auch bei einer Einfuhr oder Ausfuhr in diesem Zustand auf sie angewendet würden.

3.45.  Übergangsnorm

Veräussert der Zoll Waren, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet wurden oder die nicht überlassen wurden, obwohl keine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, so wird der Verkaufserlös abzüglich der Zölle und Steuern und sonstigen entstandenen Kosten und Auslagen den Berechtigten ausgehändigt oder, wenn dies nicht möglich ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ihrer Verfügung gehalten.

Kapitel 4 Zölle und Steuern


A. Berechnung, Erhebung und Entrichtung der Zölle und Steuern

4.1.  Norm

Die Einzelheiten des Entstehens einer Zoll- und Steuerschuld werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.2.  Norm

Der bei der Berechnung der zu erhebenden Zölle und Steuern massgebliche Zeitraum wird im innerstaatlichen Recht bestimmt. Diese Berechnung wird so bald wie möglich vorgenommen, nachdem die Zollanmeldung abgegeben wurde oder die Abgabenschuld anderweitig entstanden ist.

4.3.  Norm

Die Faktoren, die der Berechnung der Zölle und Steuern zugrunde gelegt werden, und die Einzelheiten der Ermittlung dieser Faktoren werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.4.  Norm

Die Zoll- und Steuersätze werden amtlich bekannt gemacht.

4.5.  Norm

Der massgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der jeweils anwendbaren Zoll- und Steuersätze wird im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.6.  Norm

Die zulässigen Zahlungsweisen für die Entrichtung der Zölle und Steuern werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.7.  Norm

Die für die Entrichtung der Zölle und Steuern zuständige(n) Person(en) wird/werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.8.  Norm

Der Fälligkeitstag und der Ort, an dem die Zahlung zu leisten ist, werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.9.  Norm

Kann nach dem innerstaatlichen Recht der Fälligkeitstag nach der Überlassung der Waren liegen, so beträgt der Zeitraum zwischen der Überlassung und dem Fälligkeitstag mindestens zehn Tage. Für den Zeitraum zwischen dem Tag der Überlassung und dem Fälligkeitstag werden keine Zinsen erhoben.

4.10.  Norm

Die Frist, binnen der zum Fälligkeitstermin nicht entrichtete Zölle und Steuern vom Zoll beigetrieben werden können, wird im innerstaatlichen Recht festgelegt.

4.11.  Norm

Die Höhe des Säumniszuschlags für bei Fälligkeit nicht entrichtete Zölle und Steuern und die Voraussetzungen für seine Erhebung werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.12.  Norm

Bei Entrichtung von Zöllen und Steuern wird dem Zahlenden als Zahlungsnachweis eine Quittung ausgestellt, sofern nicht schon andere Beweismittel als Zahlungsnachweis vorliegen.

4.13.  Übergangsnorm

Für die Zwecke der Erhebung wird im innerstaatlichen Recht ein Mindestwert bzw. ein Mindestbetrag an Zöllen und Steuern festgelegt.

4.14.  Norm

Stellt der Zoll fest, dass Fehler in der Zollanmeldung oder in der Berechnung der Zölle und Steuern die Erhebung oder Nacherhebung eines geringeren als des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags bewirkt haben oder noch bewirken werden, so berichtigt er die Fehler und erhebt den Fehlbetrag. Liegt dieser jedoch unter dem im einzelstaatlichen Recht festgelegten Mindestbetrag, so wird von seiner Erhebung oder Nacherhebung abgesehen.

B. Zahlungsaufschub für Zölle und Steuern

4.15.  Norm

Besteht nach dem innerstaatlichen Recht für die Entrichtung der Zölle und Steuern die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs, so werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Möglichkeit bestimmt.

4.16.  Norm

Zahlungsaufschub wird möglichst ohne Erhebung von Zinsen gewährt.

4.17.  Norm

Die Aufschubfrist für die Entrichtung der Zölle und Steuern beträgt mindestens 14 Tage.

C. Erstattung von Zöllen und Steuern

4.18.  Norm

Zölle und Steuern werden erstattet, wenn festgestellt wird, dass die Überzahlung auf einen Fehler bei ihrer Berechnung zurückzuführen ist.

4.19.  Norm

Zölle und Steuern werden für eingeführte oder ausgeführte Waren erstattet, die nachweislich im Zeitpunkt der Einfuhr oder Ausfuhr schadhaft waren oder in anderer Hinsicht nicht den Vereinbarungen entsprechen und deshalb an den Lieferanten oder eine von ihm bezeichnete Person zurückgeschickt werden, vorausgesetzt:

die Waren wurden im Einfuhrland nicht be- oder verarbeitet, ausgebessert oder verwendet, und ihre Wiederausfuhr erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist;
die Waren wurden in dem Land, in das sie ausgeführt wurden, nicht be- oder verarbeitet, ausgebessert oder verwendet, und ihre Wiedereinfuhr erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

Die Verwendung der Waren hindert die Erstattung jedoch nicht, wenn erst dadurch die Mängel oder anderen Umstände, die zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der Waren geführt haben, festgestellt werden konnten.

Statt der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr können die Waren je nach Entscheidung des Zolls auch zugunsten des Fiskus aufgegeben, zerstört, vernichtet oder für den Handel wertlos gemacht werden. Dabei dürfen dem Staat keine Kosten entstehen.

4.20.  Übergangsnorm

Gestattet der Zoll, dass zu einem abgabenpflichtigen Zollverfahren angemeldete Waren in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, so werden die gegebenenfalls zu viel erhobenen Zölle und Steuern erstattet.

4.21.  Norm

Die Entscheidung über den Erstattungsantrag wird unverzüglich getroffen und dem Beteiligten mitgeteilt, zu viel erhobene Abgaben werden so bald wie möglich nach Überprüfung der Richtigkeit des Antrags erstattet.

4.22.  Norm

Stellt der Zoll fest, dass die Überzahlung auf einem Fehler beruht, der dem Zoll bei der Berechnung der Zölle und Steuern unterlaufen ist, so wird die Erstattung vorrangig gewährt.

4.23.  Norm

Sind für Erstattungsanträge Ausschlussfristen gesetzt, so müssen diese so bemessen sein, dass die besonderen Umstände der verschiedenen Fälle, in denen eine Erstattung in Betracht kommt, berücksichtigt werden können.

4.24.  Norm

Beträge, die geringer sind als die im innerstaatlichen Recht festgesetzten Mindest­beträge, sind nicht erstattungsfähig.

Kapitel 5 Sicherheit


5.1.  Norm

Die Fälle, in denen eine Sicherheit zu leisten ist, und die Art und Weise, in der die Sicherheitsleistung zu erfolgen hat, werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

5.2.  Norm

Der Betrag der Sicherheit wird vom Zoll festgelegt.

5.3.  Norm

Die zur Leistung einer Sicherheit verpflichtete Person kann die Form der Sicherheitsleistung frei wählen, sofern sie für den Zoll annehmbar ist.

5.4.  Norm

Nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts verlangt der Zoll keine Sicherheitsleistung, wenn er überzeugt ist, dass die ihm gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt wird.

5.5.  Norm

Wird eine Sicherheit verlangt, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Zollverfahren zu gewährleisten, so gestattet der Zoll insbesondere Beteiligten, die regelmässig Waren bei verschiedenen Zollstellen des Zollgebiets anmelden, eine globale Sicherheit zu leisten.

5.6.  Norm

Der Betrag der verlangten Sicherheit soll so niedrig wie möglich sein und den Betrag der möglicherweise zu erhebenden Zölle und Steuern nicht überschreiten.

5.7.  Norm

Eine hinterlegte Sicherheit wird so bald wie möglich freigegeben, wenn sich der Zoll davon überzeugt hat, dass die Verpflichtungen, die die Sicherheitsleistung erforderlich gemacht hatten, ordnungsgemäss erfüllt worden sind.

Kapitel 6 Zollkontrollen


6.1.  Norm

Alle Waren einschliesslich Beförderungsmitteln, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind unabhängig davon, ob sie Zöllen und Steuern unterliegen oder nicht, Gegenstand der Zollkontrollen.

6.2.  Norm

Die Zollkontrollen werden auf die Massnahmen beschränkt, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten.

6.3.  Norm

Die Zollkontrollen werden mit den Techniken des Risikomanagement durchgeführt.

6.4.  Norm

Der Zoll entscheidet mit Hilfe der Risikoanalyse, welche Personen und welche Waren einschliesslich Beförderungsmitteln zu prüfen sind und wie weit die Prüfung gehen soll.

6.5.  Norm

Der Zoll entwickelt zur Unterstützung des Risikomanagements eine Strategie, um den Grad der korrekten Anwendung des Zollrechts zu ermitteln.

6.6.  Norm

Die Zollkontrollsysteme umfassen auch Kontrollen auf Betriebsprüfungsbasis.

6.7.  Norm

Zur Verbesserung der Zollkontrollen strebt der Zoll die Zusammenarbeit mit anderen Zollverwaltungen und den Abschluss von Amtshilfeabkommen an.

6.8.  Norm

Zur Verbesserung der Zollkontrollen strebt der Zoll die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den Abschluss entsprechender Vereinbarungen an.

6.9.  Übergangsnorm

Um die Leistungsfähigkeit der Zollkontrollen zu steigern, bedient sich der Zoll möglichst weitgehend der Informatikverfahren und des elektronischen Geschäftsverkehrs.

6.10.  Norm

Um die Einhaltung der Zollvorschriften zu gewährleisten, bewertet der Zoll die Betriebssysteme der Unternehmen, soweit diese Zollvorgänge berühren.

Kapitel 7 Einsatz von Informatikverfahren


7.1.  Norm

Der Zoll setzt Informatikverfahren zur Unterstützung der Zollbehandlung ein, wenn es für ihn selbst und für die Beteiligten wirtschaftlich und effizient ist. Der Zoll legt die Voraussetzungen ihrer Anwendung im Einzelnen fest.

7.2.  Norm

Bei der Einführung von Computerprogrammen richtet sich der Zoll nach den einschlägigen international angenommenen Normen.

7.3.  Norm

Die Einführung von Informatikverfahren wird so weit wie möglich im Einvernehmen mit allen beteiligten Parteien vorgenommen.

7.4.  Norm

Beim Erlass neuer oder bei der Neufassung bestehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften wird Folgendes vorgesehen:

Methoden des elektronischen Geschäftsverkehrs als Alternative zur papiergebundenen Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen;
elektronische wie auch papiergebundene Authentifizierungsmethoden;
Recht des Zolls, Unterlagen und Angaben für die eigene Verwendung aufzubewahren und, soweit zweckdienlich, mit den Methoden des elektronischen Geschäftsverkehrs mit anderen Zollverwaltungen und allen anderen gesetzlich befugten Parteien auszutauschen.

Kapitel 8 Beziehungen zwischen dem Zoll und dritten Parteien


8.1.  Norm

Die Beteiligten entscheiden, ob sie Zollhandlungen selbst vornehmen oder eine dritte Partei beauftragen, sie in ihrem Namen mit dem Zoll abzuwickeln.

8.2.  Norm

Die Voraussetzungen, unter denen eine Person in Zollsachen im Namen und für Rechnung einer anderen Person handeln kann, und die Haftung dritter Parteien gegenüber dem Zoll für Zölle, Steuern und etwaige Unregelmässigkeiten werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

8.3.  Norm

Die Zollhandlungen einer Person, die sich entschliesst, für eigene Rechnung zu handeln, werden nicht weniger günstig behandelt oder strengeren Anforderungen unterworfen als die Zollhandlungen, die eine dritte Partei für den Beteiligten vornimmt.

8.4.  Norm

Eine als dritte Partei benannte Person besitzt in den die Zollhandlungen berührenden Angelegenheiten dieselben Rechte wie die Person, von der sie benannt wurde.

8.5.  Norm

Der Zoll schafft die Voraussetzungen dafür, dass dritte Parteien an seinen förm­lichen Beratungen mit der Wirtschaft teilnehmen können.

8.6.  Norm

Der Zoll bestimmt die Umstände, unter denen er zu einer Abwicklung der Zollhandlungen mit einer dritten Partei nicht bereit ist.

8.7.  Norm

Lehnt der Zoll es ab, Zollhandlungen mit einer dritten Partei abzuwickeln, so teilt er ihr dies schriftlich mit.

Kapitel 9 Zollamtliche Informationen, Entscheidungen und Auskünfte


A. Allgemeine Informationen

9.1.  Norm

Der Zoll sorgt dafür, dass alle einschlägigen allgemein zollrechtbezogenen Informationen für jeden Beteiligten leicht zugänglich sind.

9.2.  Norm

Müssen die zur Verfügung gestellten Informationen wegen Änderungen des Zollrechts, der Verwaltungsabsprachen oder der Verwaltungsvorschriften geändert werden, so macht der Zoll die aktualisierten Informationen so rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderungen zugänglich, dass die Beteiligten sie berücksichtigen können, es sei denn, die Vorausmitteilung ist ausgeschlossen.

9.3.  Übergangsnorm

Der Zoll setzt die Mittel der Informatikverfahren ein, um die Bereitstellung der Zollinformationen zu verbessern.

B. Besondere Informationen

9.4.  Norm

Auf Antrag des Beteiligten stellt der Zoll die Informationen über die besonderen vom Beteiligten angesprochenen Fragen aus dem Gebiet des Zollrechts so schnell und so genau wie möglich zur Verfügung.

9.5.  Norm

Über die erbetene Information hinaus stellt der Zoll auch jede andere seines Erachtens sachdienliche Information zur Verfügung, auf die der Beteiligte hingewiesen werden sollte.

9.6.  Norm

Bei der Bereitstellung der Information stellt der Zoll sicher, dass keine den Zoll oder dritte Parteien betreffenden Angaben privater oder vertraulicher Natur weitergegeben werden, sofern dies nicht nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben oder zulässig ist.

9.7.  Norm

Kann der Zoll die Information nicht kostenlos zur Verfügung stellen, so sind etwaige Gebühren auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken.

C. Entscheidungen und Auskünfte

9.8.  Norm

Auf schriftlichen Antrag des Beteiligten teilt der Zoll seine Entscheidung binnen der im einzelstaatlichen Recht gesetzten Frist schriftlich mit. Fällt die Entscheidung für den Beteiligten negativ aus, so ist sie zu begründen und auf das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, hinzuweisen.

9.9.  Norm

Auf Antrag des Beteiligten erteilt der Zoll verbindliche Auskünfte, sofern er über alle seines Erachtens dazu erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügt.

Kapitel 10 Rechtsbehelfe in Zollangelegenheiten


A. Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen

10.1.  Norm

Das Recht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen in Zollangelegenheiten ist im innerstaatlichen Recht vorzusehen.

10.2.  Norm

Einen Rechtsbehelf kann jede unmittelbar von einer Entscheidung oder einer Unterlassung des Zolls betroffene Person einlegen.

10.3.  Norm

Einer unmittelbar von einer Entscheidung oder einer Unterlassung des Zolls betroffenen Person sind auf Antrag binnen einer im innerstaatlichen Recht gesetzten Frist die Gründe für die Entscheidung oder die Unterlassung mitzuteilen. Anschliessend besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen.

10.4.  Norm

Das Recht, einen ersten Rechtsbehelf beim Zoll einzulegen, ist im innerstaatlichen Recht vorzusehen.

10.5.  Norm

Wird der an den Zoll gerichtete Rechtsbehelf abgelehnt, so kann der Rechtsbehelfsführer einen weiteren Rechtsbehelf bei einer unabhängigen Instanz einlegen.

10.6.  Norm

In letzter Instanz kann der Rechtsbehelfsführer vor Gericht klagen.

B. Form und Begründung des Rechtsbehelfs

10.7.  Norm

Der Rechtsbehelf ist schriftlich und unter Angabe der Gründe einzulegen.

10.8.  Norm

Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Zolls wird eine Frist gesetzt, die so zu bemessen ist, dass der Rechtsbehelfsführer genug Zeit hat, um die in Frage stehende Entscheidung eingehend zu prüfen und den Rechtsbehelf auszuarbeiten.

10.9.  Norm

Richtet sich der Rechtsbehelf an den Zoll, so verlangt dieser nicht von Amts wegen eine gleichzeitige Übermittlung aller Nachweise und Belege, sondern setzt dafür eine den Umständen entsprechende, angemessene Frist.

C. Prüfung des Rechtsbehelfs

10.10.  Norm

Der Zoll entscheidet über den Rechtsbehelf und macht die entsprechende schriftliche Mitteilung an den Rechtsbehelfsführer so schnell wie möglich.

10.11.  Norm

Wird der an den Zoll gerichtete Rechtsbehelf abgelehnt, so teilt der Zoll dem Rechtsbehelfsführer die Gründe schriftlich mit und unterrichtet ihn über sein Recht auf Einlegung eines weiteren Rechtsbehelfs bei einer Verwaltungsbehörde oder einer unabhängigen Instanz sowie gegebenenfalls die Frist für die Einlegung dieses weiteren Rechtsbehelfs.

10.12.  Norm

Wird einem Rechtsbehelf stattgegeben, so wendet der Zoll die einschlägige von ihm, von der unabhängigen Instanz oder von dem Gericht getroffene Entscheidung so schnell wie möglich an, sofern er nicht seinerseits ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung oder das Urteil einlegt.

Anhang III7

7 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Dez. 2008 (AS 2009 1195).

Besondere Anlagen

Inhaltsverzeichnis

Anlage A Ankunft der Waren im Zollgebiet

Kapitel 1 Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung

Kapitel 2 Vorübergehende Verwahrung von Waren

Anlage B Einfuhr

Kapitel 1 Abfertigung zum freien Verkehr

Kapitel 2 Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Kapitel 3 Abgabenfreie Einfuhr

Anlage C Ausfuhr

Kapitel 1 Endgültige Ausfuhr

Anlage D Zolllager und Freizonen

Kapitel 1 Zolllager

Kapitel 2 Freizonen

Anlage E Transit

Kapitel 1 Zolltransit

Anlage F Veredelung

Kapitel 2 Passive Veredelung

Kapitel 3 Drawback

Anlage G Vorübergehende Verwendung

Kapitel 1 Vorübergehende Verwendung

Anlage J Besondere Verfahren

Kapitel 1 Reisende

Kapitel 2 Postverkehr

Kapitel 5 Hilfsgütersendungen

Anlage K Ursprung

Kapitel 1 Ursprungsregeln

Kapitel 2 Ursprungsnachweise

Kapitel 3 Prüfung der Ursprungsnachweise

Besondere Anlage A

Ankunft der Waren im Zollgebiet

Kapitel 1 Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E1. «Frachtanmeldung»: die Auskünfte, die vor oder bei der Ankunft bzw. der Abfahrt eines gewerblichen Beförderungsmittels übermittelt werden und die Angaben enthalten, die vom Zoll für die Fracht, die ins Zoll­gebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht wird, verlangt werden;

F2./E3. «Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung»: alle Zollvorgänge, welche die betroffene Person und der Zoll ab dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren vornehmen müssen;

F3./E2. «Transporteur»: die Person, welche die Waren tatsächlich befördert oder die Verfügungsgewalt über bzw. die Verantwortung für das Beförderungsmittel hat.

Grundsätze

1.1 Norm

Die Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

1.2 Empfohlene Praktik

Die Zollförmlichkeiten vor Abgabe der Zollanmeldung sollten ohne Rücksicht auf das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren gelten.

Verbringen der Waren ins Zollgebiet

a) Orte des Verbringens der Waren ins Zollgebiet

1.3 Norm

Das innerstaatliche Recht bezeichnet die Orte, an denen die Waren ins Zollgebiet verbracht werden dürfen. Der Zoll bezeichnet die Zollstrassen, auf denen die Waren, wenn der Zoll dies zu Kontrollzwecken für notwendig erachtet, direkt zur Zollstelle oder an jeden anderen vom Zoll bezeichneten Ort zu verbringen sind. Diese Orte und Strassen werden insbesondere mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Wirtschaft festgelegt.

Diese Norm gilt nicht für Waren, die mit Schiffen oder Flugzeugen befördert werden und das Zollgebiet berühren, aber in keinem Hafen anlegen und auf keinem Flug­hafen im Zollgebiet eine Zwischenlandung machen.

b) Pflichten des Transporteurs

1.4 Norm

Der Zoll überträgt dem Transporteur die Verantwortung, sicherzustellen, dass in der Frachtanmeldung sämtliche Waren aufgeführt oder dem Zoll in jeder anderen zulässigen Form gemeldet werden.

1.5 Norm

Das Verbringen von Waren ins Zollgebiet beinhaltet für den Transporteur die Verpflichtung, die Waren direkt und gegebenenfalls auf bestimmten Strassen unverzüglich zu einer Zollstelle oder an einen anderen vom Zoll bezeichneten Ort zu bringen, ohne die Zollverschlüsse aufzubrechen und ohne die Art oder Verpackung der Waren zu verändern.

Diese Norm gilt nicht für Waren, die mit Schiffen oder Flugzeugen befördert werden und das Zollgebiet zwar berühren, aber in keinem Hafen anlegen und auf keinem Flughafen im Zollgebiet eine Zwischenlandung machen.

1.6 Norm

Wird der Transport der Waren vom Ort ihres Verbringens ins Zollgebiet bis zur Zollstelle oder bis zu einem anderen bestimmten Ort durch Unfall oder höhere Gewalt unterbrochen, so ist der Transporteur verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Waren in unerlaubter Form in Umlauf gelangen; der Transporteur muss zudem die Zollbehörden oder die übrigen zuständigen Behörden über die Art und Weise des Unfalls sowie die anderen Umstände, die den Transport unterbrochen haben, unterrichten.

Gestellen der Waren beim Zoll

a) Begleitdokumente

1.7 Empfohlene Praktik

Liegt die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden müssen, nicht am Ort des Verbringens der Waren ins Zollgebiet, so sollte der Zoll nur dann, wenn er dies als für Kontrollzwecke notwendig erachtet, verlangen, dass die Begleitdokumente auch bei der Zollstelle des Verbringungsorts vorzulegen sind.

1.8 Norm

Verlangt der Zoll für das Gestellen der Waren beim Zoll ein Begleitdokument, so akzeptiert er, dass dieses nur diejenigen Angaben enthält, die zur Identifikation der Waren und des Beförderungsmittels erforderlich sind.

1.9 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte nur diejenigen Angaben verlangen, die schon in den üblichen Unterlagen des Transporteurs enthalten sind, und sich diesbezüglich an die Bestimmungen der einschlägigen internationalen Verkehrsabkommen halten.

1.10 Empfohlene Praktik

Für das Gestellen der Waren sollte der Zoll normalerweise nur die Frachtanmeldung verlangen.

1.11 Empfohlene Praktik

Die Zollstelle, die für die Annahme der für das Gestellen der Waren verlangten Begleitdokumente zuständig ist, sollte auch zur Entgegennahme der Zollanmeldung der Waren berechtigt sein.

1.12 Empfohlene Praktik

Sind die dem Zoll vorgelegten Begleitdokumente in einer zu diesem Zweck nicht zulässigen Sprache oder in einer Sprache abgefasst, die nicht zu den Sprachen des Landes gehört, in das die Waren verbracht werden, so sollte der Zoll die Übersetzung der Vermerke auf diesen Dokumenten nicht systematisch verlangen.

b) Ankunft ausserhalb der Dienstzeiten

1.13 Norm

Kommen die Waren ausserhalb der Dienstzeiten bei der Zollstelle an, so bestimmt der Zoll, welche Massnahmen der Transporteur treffen muss, damit verhindert wird, dass die Waren in unerlaubter Form im Zollgebiet in Umlauf gelangen.

1.14 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte auf Ersuchen des Transporteurs und, sofern er die Gründe für stichhaltig erachtet, im Rahmen des Möglichen zulassen, dass die Zollförmlichkeiten vor der Abgabe der Zollanmeldung auch ausserhalb der von der Zollverwaltung festgelegten Öffnungszeiten erledigt werden können.

Abladen

a) Abladeorte

1.15 Norm

Das innerstaatliche Recht bestimmt die Orte, an denen das Abladen gestattet ist.

1.16 Empfohlene Praktik

Das Abladen sollte auf Ersuchen der betroffenen Person und, sofern der Zoll die Gründe für stichhaltig erachtet, auch ausserhalb der dafür zugelassenen Standorte gestattet sein.

b) Beginn des Abladens

1.17 Norm

Mit dem Abladen darf nach der Ankunft des Beförderungsmittels am Abladeort so früh wie möglich begonnen werden.

1.18 Empfohlene Praktik

Das Abladen sollte auf Ersuchen der betroffenen Person und, sofern der Zoll die Gründe für stichhaltig erachtet, im Rahmen des Möglichen auch ausserhalb der von der Zollverwaltung festgelegten Öffnungszeiten gestattet sein.

Gebühren

1.19 Norm

Allfällige Gebühren:

für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten vor der Abgabe der Zollanmeldung ausserhalb der vom Zoll festgelegten Öffnungszeiten;
für das Abladen der Waren ausserhalb der dafür zugelassenen Standorte; oder
für das Abladen der Waren ausserhalb der vom Zoll festgelegten Öffnungszeiten

beschränken sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen.

Kapitel 2 Vorübergehende Verwahrung von Waren


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E1. «Frachtanmeldung»: die Auskünfte, die vor oder bei der Ankunft bzw. der Abfahrt eines gewerblichen Beförderungsmittels übermittelt werden und die Angaben enthalten, die vom Zoll für die Fracht, die ins Zoll­gebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht wird, verlangt werden;

F2./E2. «vorübergehende Verwahrung von Waren»: die vorübergehende Lagerung von Waren unter Zollüberwachung in abgeschlossenen oder nicht abgeschlossenen, vom Zoll bezeichneten Räumen und Standorten (nachstehend als vorübergehende Verwahrungen bezeichnet), bis die Zollanmeldung abgegeben ist.

Grundsätze

2.1 Norm

Die vorübergehende Verwahrung der Waren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

2.2 Norm

Der Zoll erlaubt die vorübergehende Verwahrung von Waren, wenn er diese als für die Bedürfnisse des Handels notwendig erachtet.

2.3 Empfohlene Praktik

Die vorübergehende Verwahrung sollte für alle Waren unabhängig von Menge, Ursprungs- oder Herkunftsland gestattet werden. Gefährliche Waren oder solche, welche die anderen Waren verändern könnten oder besondere Einrichtungen erforderlich machen, sollten jedoch nur in speziell dafür ausgerüsteten und von den zuständigen Behörden für ihre Aufnahme bestimmten vorübergehenden Lagern zugelassen werden.

Begleitdokumente

2.4 Norm

Das einzige Begleitdokument, das für die vorübergehende Verwahrung einer Ware verlangt wird, ist die Beschreibung, die bei der Gestellung der Ware vorzulegen ist.

2.5 Empfohlene Praktik

Für die vorübergehende Verwahrung einer Ware sollte der Zoll nur die Fracht­anmeldung oder ein anderes Handelspapier verlangen, sofern alle darin erwähnten Waren vorübergehend verwahrt werden sollen.

Verwaltung der vorübergehenden Verwahrung

2.6 Norm

Der Zoll bestimmt, welche Anforderungen an die Erstellung, Einrichtung und Verwaltung der vorübergehenden Verwahrung von Waren gestellt werden; er legt auch die Vorschriften über das Lagern der Waren, das Führen der Bestandesaufzeichnungen und der Buchhaltung sowie die Bedingungen fest, unter denen die Zollprüfung erfolgt.

Bewilligte Verfahren

2.7 Norm

Die Verfahren, die normalerweise erforderlich sind, damit vorübergehend verwahrte Waren in unverändertem Zustand erhalten werden können, werden vom Zoll bewilligt, sofern er die Gründe dafür für stichhaltig erachtet.

2.8 Empfohlene Praktik

Erachtet der Zoll die vorgebrachten Gründe für stichhaltig, so sollten vorübergehend verwahrte Waren die üblichen Behandlungen erfahren dürfen, die ihre Entfernung aus dem vorübergehenden Lager und ihren späteren Abtransport erleichtern.

Dauer der vorübergehenden Verwahrung

2.9 Norm

Sieht das innerstaatliche Recht eine Befristung der vorübergehenden Verwahrung vor, so muss diese Frist so bemessen sein, dass der Importeur genügend Zeit hat, die für die Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren erforderlichen Forma­litäten zu erledigen.

2.10 Empfohlene Praktik

Auf Ersuchen der betroffenen Person und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, sollte die ursprünglich festgelegte Lagerdauer verlängert werden können.

Mangelhafte oder schadhafte Waren

2.11 Empfohlene Praktik

Mangelhafte, durch Unfall oder höhere Gewalt vor ihrem Abtransport aus dem vorübergehenden Lager verdorbene oder beschädigte Waren sollten so verzollt werden können, als wären sie bereits in diesem Zustand eingeführt worden, vorausgesetzt, dass dieser Sachverhalt dem Zoll hinreichend nachgewiesen wird.

Abtransport aus der vorübergehenden Verwahrung

2.12 Norm

Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, ist berechtigt, diese aus der vorübergehenden Verwahrung abzutransportieren, sofern die im Einzelfall erforderlichen Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

2.13 Norm

Das innerstaatliche Recht bestimmt das Verfahren, das anwendbar ist, wenn die Waren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist aus der vorübergehenden Verwahrung abtransportiert werden.

Besondere Anlage B

Einfuhr

Kapitel 1 Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E2. «Waren des zollrechtlich freien Verkehrs»: Waren, über die ohne zollamtliche Beschränkung verfügt werden darf;

F2./E1. «Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr»: das Zollverfahren, mit dem die eingeführten Waren im Zollgebiet nach der Entrichtung allfälliger Einfuhrzölle und -steuern und nach der Erledigung aller erforder­lichen Zollförmlichkeiten in den zollrechtlich freien Verkehr über­geführt werden dürfen.

Grundsatz

1.1 Norm

Die Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Belege

1.2 Empfohlene Praktik

Das innerstaatliche Recht sollte vorsehen, dass die Waren dem Zoll in einer anderen Form als der Standard-Zollanmeldung angemeldet werden können, sofern in der Anmeldung alle erforderlichen Angaben zu den Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt werden sollen, enthalten sind.

Kapitel 2 Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E4. «Waren des zollrechtlich freien Verkehrs»: Waren, über die ohne zollamtliche Beschränkung verfügt werden darf;

F2./E3. «unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren»: Waren, deren Wiedereinfuhr nach Angaben des Anmelders beabsichtigt ist und für die vom Zoll Nämlichkeitsmassnahmen getroffen werden können, um die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand zu erleichtern;

F3./E1. «Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr»: das Zollverfahren, mit dem die eingeführten Waren nach der Entrichtung allfälliger Einfuhrzölle und -steuern und nach der Erledigung aller erforderlichen Zollförmlichkeiten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen;

F4./E5. «Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand»: das Zollverfahren, mit dem Waren frei von Einfuhrzöllen und -steuern zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt werden dürfen, sofern sie im Ausland weder bearbeitet, verarbeitet noch ausgebessert worden sind und sofern alle Beträge, die aufgrund einer Rückerstattung, eines Erlasses oder aufgrund von Subventionen oder sonstigen Vergütungen bei der Ausfuhr gewährt worden sind, oder alle Beträge, die im Rahmen einer bedingten Abgabenbefreiung nicht erhoben worden sind, entrichtet wurden. Bei den Waren, für welche die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand in Frage kommt, kann es sich um Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr handeln oder um solche, die als Veredelungserzeugnisse ausgeführt wurden;

F5./E2. «Veredelungserzeugnisse»: Erzeugnisse, die bei oder infolge der Ver­arbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entstanden sind.

Grundsatz

2.1 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

2.2 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird gestattet, auch wenn nur ein Teil der ausgeführten Waren wiedereingeführt wird.

2.3 Norm

Wenn es die Umstände rechtfertigen, wird die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand gestattet, auch wenn die Waren von einer anderen Person als dem Exporteur wiedereingeführt werden.

2.4 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb verweigert, weil die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland benutzt oder beschädigt wurden oder verdorben sind.

2.5 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb verweigert, weil die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland Behandlungen unterzogen wurden, die zu ihrer Erhaltung oder zu ihrem Unterhalt erforderlich waren, sofern durch diese Behandlungen nicht der Wert erhöht wurde, den die Waren im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr hatten.

2.6 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand beschränkt sich nicht auf Waren, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern wird auch für Waren gestattet, die bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

2.7 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb verweigert, weil die Waren ohne Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind.

Frist für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

2.8 Norm

Wurde eine Frist festgelegt, nach deren Ablauf die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand nicht mehr gestattet wird, so sollte diese Frist so bemessen sein, dass den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird.

Zuständige Zollstellen

2.9 Norm

Der Zoll verlangt nur dann die Gestellung der wiedereingeführten Waren in unverändertem Zustand bei der gleichen Zollstelle, wo auch ihre Ausfuhr erfolgt ist, wenn dies die Wiedereinfuhr erleichtert.

Zollanmeldung

2.10 Norm

Für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand von Umschliessungen, Behältern, Paletten und gewerblichen Beförderungsmitteln, die zur internationalen Beförderung von Waren benutzt werden, wird keine schriftliche Zollanmeldung verlangt, sofern den Zollbehörden hinreichend nachgewiesen wird, dass sich die Umschliessungen, Behälter, Paletten und gewerblichen Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Ausfuhr im zollrechtlich freien Verkehr befanden.

Unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren

2.11 Norm

Der Zoll gestattet auf Antrag des Anmelders, dass Waren unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt werden, und trifft die Massnahmen, die zur Erleichterung ihrer Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand erforderlich sind.

2.12 Norm

Der Zoll legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die Identifikation der Waren, die unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt werden, sichergestellt ist. Der Zoll berücksichtigt zu diesem Zweck insbesondere die Art der Waren und die betroffenen Interessen.

2.13 Empfohlene Praktik

Unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren sollten von gegebenenfalls zu entrichtenden Ausfuhrzöllen und -steuern bedingt befreit werden.

2.14 Norm

Auf Antrag der betroffenen Person gestattet der Zoll, dass die Ausfuhr unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr in eine endgültige Ausfuhr umgewandelt wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen und Formalitäten erfüllt sind.

2.15 Empfohlene Praktik

Sollen dieselben Waren häufig unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt und in unverändertem Zustand wiedereingeführt werden, so sollte der Zoll auf Antrag des Zollanmelders die bei der ersten Ausfuhr vorgelegte Zollanmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr für alle folgenden Wiedereinfuhren und -ausfuhren der Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums als gültig anerkennen.

Kapitel 3 Abgabenfreie Einfuhr


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E2. «abgabenfreie Einfuhr»: die Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr von abgabenfrei eingeführten Waren, unabhängig von ihrer normalen Tarifeinreihung oder der Höhe der Abgaben, die für sie normalerweise geschuldet wären, sofern sie unter bestimmten festgelegten Bedingungen und für einen bestimmten Zweck eingeführt werden;

F2./E1. «Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr»: das Zollverfahren, mit dem die eingeführten Waren im Zollgebiet nach der Entrichtung allfälliger Einfuhrzölle und -steuern und nach der Erledigung aller erforderlichen Zollformalitäten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen.

Grundsatz

3.1 Norm

Für die abgabenfreie Einfuhr gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und diejenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

3.2 Norm

Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen die abgabenfreie Einfuhr gewährt wird.

3.3 Norm

Die abgabenfreie Einfuhr beschränkt sich nicht auf die unmittelbar aus dem Ausland eingeführten Waren, sondern wird auch für Waren gestattet, die bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

3.4 Empfohlene Praktik

Die abgabenfreie Einfuhr sollte ohne Rücksicht auf das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren gewährt werden, es sei denn, internationale Übereinkommen enthalten eine Gegenrechtsklausel.

3.5 Norm

Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen die abgabenfreie Einfuhr von einer vorgängigen Bewilligung abhängig gemacht wird, und bestimmt die Behörden, die zur Erteilung dieser Bewilligung ermächtigt sind. Die Anzahl solcher Fälle ist auf ein Minimum zu beschränken.

3.6 Empfohlene Praktik

Die Vertragsparteien sollten die abgabenfreie Einfuhr der in den internationalen Übereinkommen erwähnten Waren zu den dort vorgesehenen Bedingungen gestatten und die Möglichkeit des Beitritts zu diesen internationalen Übereinkommen sorgfältig prüfen.

3.7 Empfohlene Praktik

Unter den genannten Voraussetzungen und vorbehaltlich der Einhaltung aller anderen einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts sollte für die nachstehend aufgezählten Waren die abgabenfreie Einfuhr ohne wirtschaftliche Verbote und Beschränkungen gewährt werden:

a)
therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs und Reagenzien zur Blutgruppen- und Gewebstypisierungsbestimmung, die für Organisationen oder Laboratorien bestimmt sind, welche von den zuständigen Behörden zugelassen sind;
b)
Muster ohne Handelswert, deren Wert vom Zoll für gering erachtet wird und die nur zur Aufnahme von Bestellungen für Waren der bemusterten Art Verwendung finden;
c)
bewegliche Sachen, mit Ausnahme von Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsmaterialien, die für den persönlichen oder beruflichen Gebrauch einer Person oder ihrer Familienangehörigen bestimmt sind, die gleichzeitig oder zu einem anderen Zeitpunkt mit der betreffenden Person in das Land einreisen, in das diese ihren Wohnsitz verlegt;
d)
von einer Person, die im Zeitpunkt des Ablebens einer verstorbenen Person ihren Hauptwohnsitz im Einfuhrland hat, durch Erbgang erworbene Vermögensgegenstände, sofern es sich um persönliche Gebrauchsgegenstände der verstorbenen Person handelt;
e)
persönliche Geschenke, mit Ausnahme von Alkohol, alkoholischen Getränken und Tabak, deren Wert einen im innerstaatlichen Recht auf der Grundlage der Detailhandelspreise festgelegten Gesamtwert nicht übersteigt;
f)
Waren wie Lebensmittel, Arzneimittel, Kleider und Decken, die als Spenden für anerkannte gemeinnützige oder wohltätige Organisationen bestimmt sind und von diesen selbst oder unter ihrer Kontrolle unentgeltlich an Bedürftige abgegeben werden sollen;
g)
an Personen, die ihren Wohnsitz im Einfuhrland haben, erteilte Auszeichnungen, sofern die vom Zoll für notwendig erachteten Belege vorliegen;
h)
Materialien für den Bau, den Unterhalt oder die Gestaltung von Militärfriedhöfen; Särge, Bestattungsurnen und Gegenstände für Grabschmuck, die von Organisationen eingeführt werden, welche von den zuständigen Behörden dafür zugelassen sind;
ij)
im innerstaatlichen Recht bezeichnete Dokumente, Formulare, Publikationen, Berichte und andere Artikel ohne Handelswert;
k)
Kultgegenstände, die im Rahmen religiöser Feiern verwendet werden; und
l)
Produkte, die im Hinblick auf die Durchführung von Versuchen eingeführt werden, sofern die Mengen sich auf das für die Versuche Notwendige beschränken und die Produkte bei den Versuchen vollständig aufgebraucht werden oder die nicht aufgebrauchten Produkte wiederausgeführt oder unter Zollüberwachung so verarbeitet werden, dass sie jeglichen Handelswert verlieren.

Besondere Anlage C

Ausfuhr

Kapitel 1 Definitive Ausfuhr


Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet:

F1./E1. «definitive Ausfuhr»: das Zollverfahren für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt wurden und nun das Zollgebiet verlassen und dazu bestimmt sind, definitiv ausserhalb des Zollgebiets zu verbleiben.

Grundsatz

1.1 Norm

Die definitive Ausfuhr richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Belege

1.2 Empfohlene Praktik

Das innerstaatliche Recht sollte vorsehen, dass Waren dem Zoll in einer anderen Form als mit der Standard-Zollanmeldung angemeldet werden können, sofern in der Anmeldung alle erforderlichen Angaben zu den Waren, die definitiv ausgeführt werden sollen, enthalten sind.

Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort

1.3 Norm

Der Zoll verlangt keinen systematischen Nachweis der Ankunft der Waren am ausländischen Bestimmungsort.

Besondere Anlage D

Zolllager und Freizonen

Kapitel 1 Zolllager


Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet:

F1./E1. «Zolllagerverfahren»: das Zollverfahren, mit dem eingeführte Waren an dafür zugelassenen Orten (Zolllager) unter Zollüberwachung gelagert werden dürfen, ohne dass Einfuhrzölle und -steuern entrichtet werden müssen.

Grundsatz

1.1 Norm

Für das Zolllagerverfahren gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und diejenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Kategorien von Zolllagern

1.2 Norm

Das innerstaatliche Recht sieht Zolllager vor, die allen Personen offen stehen, die das Verfügungsrecht über die betreffenden Waren besitzen (öffentliche Zolllager).

1.3 Norm

Das innerstaatliche Recht sieht Zolllager zum ausschliesslichen Gebrauch bestimmter, genau bezeichneter Personen vor (private Zolllager), wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis dafür besteht.

Einrichtung, Verwaltung und Überwachung

1.4 Norm

Der Zoll setzt die Anforderungen an die Erstellung, Planung und Verwaltung der Zolllager sowie die Massnahmen für deren Zollüberwachung fest.

Die Massnahmen für die Lagerung der Waren in Zolllagern, für die Bestandesaufzeichnungen und für die Buchhaltung müssen vom Zoll bewilligt werden.

Zulassung der Waren

1.5 Empfohlene Praktik

In öffentlichen Zolllagern sollten eingeführte Waren aller Art zugelassen werden, die einfuhrabgabenpflichtig sind oder anderen Einschränkungen oder Verboten unterliegen als denen, die:

die öffentliche Moral, Ordnung, Sicherheit, Hygiene oder Gesundheit betreffen oder auf pflanzenschutzrechtlichen oder tierärztlichen Erwägungen beruhen; oder
sich auf den Schutz von Patenten, Marken und Urheber- und Nutzungsrechten beziehen;

und zwar ohne Rücksicht auf Menge, Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungsland.

Gefährliche Waren oder solche, welche die anderen Waren verändern könnten oder besondere Einrichtungen erforderlich machen, sollten nur in speziell dafür eingerichteten Zolllagern zugelassen werden.

1.6 Norm

Welche Kategorien von Waren in privaten Zolllagern eingelagert werden dürfen, bestimmt der Zoll.

1.7 Empfohlene Praktik

Waren, bei deren Ausfuhr die Einfuhrzölle und -steuern zurückerstattet werden, sollten, sofern sie zur späteren Ausfuhr bestimmt sind, in Zolllager zugelassen werden, damit die Rückerstattung unverzüglich erfolgen kann.

1.8 Empfohlene Praktik

Waren, die in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden sind, können im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder jede andere zugelassene Verwendung unter Nichterhebung oder unter Erledigung dieses Zollverfahrens in Zolllager zugelassen werden.

1.9 Empfohlene Praktik

Zur Ausfuhr bestimmte Waren, die inländischen Abgaben oder Steuern unterliegen oder unterlegen sind, sollten, sofern sie zur späteren Ausfuhr bestimmt sind, in Zolllager zugelassen werden, um Befreiung von diesen inländischen Abgaben und Steuern oder deren Erstattung zu bewirken.

Zulässige Behandlungen

1.10 Norm

Jeder Person, die das Verfügungsrecht über die eingelagerten Waren hat, ist aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, zu gestatten:

a)
die eingelagerten Waren zu besichtigen;
b)
Muster oder Proben zu entnehmen, gegebenenfalls gegen Entrichtung der Einfuhrzölle und -steuern;
c)
die eingelagerten Waren jeder Behandlung zu unterziehen, die zu ihrer Erhaltung erforderlich ist; und
d)
die eingelagerten Waren jeder anderen normalen Behandlung zu unterziehen, die der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder ihrer Vorbereitung für den Transport dient, wie dem Teilen oder Zusammenstellen von Paketstücken, dem Zusammenstellen und Einordnen (Tarifierung) von Waren sowie dem Umpacken.

Lagerdauer

1.11 Norm

Der Zoll setzt die Höchstlagerdauer unter Berücksichtigung der Handelsbedürfnisse fest; für unverderbliche Waren beträgt sie in jedem Fall mindestens ein Jahr.

Eigentumsübertragung

1.12 Norm

Das Eigentum an eingelagerten Waren muss übertragen werden können.

Beschädigung der Waren

1.13 Norm

Im Zolllager eingelagerte, durch Unfall oder höhere Gewalt zerstörte oder unter­gegangene Waren müssen im Hinblick auf ihre Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr verzollt werden können, als ob sie in diesem Zustand eingeführt worden wären, sofern die Zerstörung oder der Untergang dem Zoll hinreichend nachgewiesen wird.

Auslagerung der Waren

1.14 Norm

Jede Person, die das Verfügungsrecht über die Waren hat, ist befugt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der im Einzelfall geltenden Bedingungen und Formalitäten zur Verbringung in ein anderes Zolllager oder zur Überführung in ein anderes Zollverfahren auszulagern.

1.15 Norm

Das innerstaatliche Recht setzt das Verfahren fest, das anwendbar ist, wenn die Waren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgelagert werden.

Schliessung eines Zolllagers

1.16 Norm

Im Falle der Schliessung eines Zolllagers müssen die betroffenen Personen über eine ausreichende Frist verfügen, um ihre Waren in ein anderes Zolllager verlegen oder sie in ein anderes Zollverfahren überführen zu können, sofern die im Einzelfall erforderlichen Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

Kapitel 2 Freizonen


Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet:

F1./E1. «Freizone»: derjenige Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei, in dem in der Regel davon ausgegangen wird, dass die dorthin verbrachten Waren sich im Hinblick auf die Einfuhrzölle und -steuern nicht im Zollgebiet befinden.

Grundsatz

2.1 Norm

Für die Freizonen gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und diejenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Errichtung und Kontrolle

2.2 Norm

Das innerstaatliche Recht legt die Voraussetzungen für die Errichtung von Frei­zonen, die Kategorien der dort zugelassenen Waren und die Behandlungen fest, denen die Waren während ihres Verbleibs in einer Freizone unterzogen werden dürfen.

2.3 Norm

Der Zoll legt die Voraussetzungen für die Zollüberwachung fest, einschliesslich der Anforderungen, die hinsichtlich der Planung, Errichtung und Einrichtung der Freizonen erfüllt sein müssen.

2.4 Norm

Der Zoll ist berechtigt, die in einer Freizone befindlichen Waren jederzeit zu kontrollieren.

Zulassung der Waren

2.5 Norm

Die Zulassung von Waren in einer Freizone ist nicht nur für die unmittelbar aus dem Ausland eingeführten, sondern auch für die aus dem Zollgebiet der betreffenden Vertragspartei kommenden Waren gestattet.

2.6 Empfohlene Praktik

Die Zulassung von aus dem Ausland kommenden Waren in einer Freizone darf nicht deshalb verweigert werden, weil die einzuführenden Waren anderen Verboten oder Einschränkungen unterliegen als denen, die:

die öffentliche Moral, Ordnung, Sicherheit, Hygiene oder Gesundheit betreffen oder auf pflanzenschutzrechtlichen oder tierärztlichen Erwägungen beruhen; oder
sich auf den Schutz von Patenten, Marken und Urheber- und Nutzungsrechten beziehen;

und zwar ohne Rücksicht auf Menge, Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungsland.

Gefährliche Waren oder solche, welche die anderen Waren verändern könnten oder besondere Einrichtungen erforderlich machen, sollten nur in speziell dafür eingerichteten Freizonen zugelassen werden.

2.7 Norm

In einer Freizone zugelassene Waren, die bei der Ausfuhr in den Genuss der Befreiung von den Einfuhrzöllen und -steuern oder der Rückerstattung der Einfuhrzölle und -steuern kommen, kommen unmittelbar nach ihrer Verbringung in die Freizone in den Genuss der Befreiung oder der Rückerstattung.

2.8 Norm

In einem Freilager zugelassene Waren, die bei der Ausfuhr in den Genuss der Befreiung von den internen Zöllen und Steuern oder der Rückerstattung der internen Zölle und Steuern kommen, kommen nach ihrer Verbringung in die Freizone in den Genuss der Befreiung oder der Rückerstattung.

2.9 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte für die unmittelbar aus dem Ausland in eine Freizone verbrachten Waren keine Zollanmeldung verlangen, wenn die notwendigen Angaben zu den Waren bereits auf deren Begleitdokumenten figurieren.

Sicherstellung

2.10 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte für die Zulassung von Waren in eine Freizone keine Sicherstellung verlangen.

Zulässige Behandlungen

2.11 Norm

Die in einer Freizone zugelassenen Waren müssen jeder Behandlung unterzogen werden können, die zu ihrer Erhaltung erforderlich ist bzw. der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder ihrer Vorbereitung für den Transport dient, wie dem Teilen oder Zusammenstellen von Paketstücken, dem Zusammenstellen und Einordnen (Tarifierung) von Waren sowie dem Umpacken.

2.12 Norm

Wenn die zuständigen Behörden akzeptieren, dass in einer Freizone Veredelungen oder Verarbeitungen vorgenommen werden, bestimmen sie ausdrücklich die Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden dürfen; sie tun dies entweder in allgemeiner oder in detaillierter Form bzw. in einer kombinierten Form, und zwar entweder in einem Reglement, das für die ganze Freizone gilt, oder in der Bewilligung, die sie dem Unternehmen, das die Behandlungen vornimmt, ausstellen.

Waren, die in der Freizone verbraucht werden

2.13 Norm

Das innerstaatliche Recht nennt die Fälle, in denen die in Freizonen verbrauchten Waren abgabenfrei eingeführt werden dürfen, und bestimmt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Ware in den Genuss dieser Befreiung kommt.

Verbleibsdauer

2.14 Norm

Ausser in Ausnahmefällen ist die Dauer des Verbleibens von Waren in einer Frei­zone zeitlich unbefristet.

Eigentumsübertragung

2.15 Norm

Das Eigentum an Waren, die in einer Freizone zugelassen sind, muss übertragen werden können.

Entfernen der Waren

2.16 Norm

Die in einer Freizone zugelassenen oder hergestellten Waren müssen ganz oder teilweise entfernt und in eine andere Freizone verlegt oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden können, sofern die im Einzelfall verlangten Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

2.17 Norm

Damit die Waren eine Freizone verlassen können, braucht es nur die Zollanmeldung, die normalerweise verlangt wird, damit diese Waren in das für sie bestimmte Zollverfahren übergeführt werden können.

2.18 Empfohlene Praktik

Muss dem Zoll für Waren, die beim Verlassen einer Freizone direkt an ihren Bestimmungsort im Ausland verbracht werden, ein Dokument vorgelegt werden, so sollte dieses nicht ausführlicher sein müssen als die Begleitpapiere.

Festsetzung von Zöllen und Steuern

2.19 Norm

Das innerstaatliche Recht legt den massgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung von Wert und Menge der Waren fest, die beim Verlassen einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt werden können, sowie die Sätze für die Einfuhrzölle und -steuern bzw. für die internen Zölle und Steuern, die fallweise anwendbar sind.

2.20 Norm

Das innerstaatliche Recht bestimmt die Einzelheiten der Festlegung der Einfuhrzölle und -steuern bzw. der internen Zölle und Steuern, die im Einzelfall für die zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagten Waren gelten, nachdem diese in einer Freizone verschiedenen Behandlungen oder Veredelungen unterzogen worden sind.

Schliessung einer Freizone

2.21 Norm

Bei der Schliessung einer Freizone müssen die betroffenen Personen über eine ausreichende Frist verfügen, um ihre Waren in eine andere Freizone verlegen oder sie in ein anderes Zollverfahren überführen zu können, sofern die im Einzelfall erforderlichen Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

Besondere Anlage E

Transit

Kapitel 1 Zolltransit


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E3. «Kontrollzollstelle»: die Zollstelle, der ein «zugelassener Versender» oder «zugelassener Empfänger» oder mehrere von ihnen unterstellt sind, und die zu diesem Zweck für sämtliche Zolltransitverfahren eine besondere Kontrollfunktion ausübt;

F2./E6. «Abgangszollstelle»: jede Zollstelle, bei der ein Zolltransitverfahren beginnt;

F3./E7. «Bestimmungszollstelle»: jede Zollstelle, bei der ein Zolltransitverfahren endet;

F4./E1. «zugelassener Empfänger»: die Person, die vom Zoll ermächtigt wurde, in ihren Räumlichkeiten Waren direkt entgegenzunehmen, ohne diese bei der Bestimmungszollstelle gestellen zu müssen;

F5./E2. «zugelassener Versender»: die Person, die vom Zoll ermächtigt wurde, von ihren Räumlichkeiten aus Waren direkt zu versenden, ohne sie bei der Abgangszollstelle gestellen zu müssen;

F6./E5. «Zolltransitverfahren»: die Beförderung von Waren im Transitverfahren, von der Abgangs- zur Bestimmungszollstelle;

F7./E4. «Zolltransit»: das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, die unter Zollüberwachung von einer Zollstelle zur andern befördert werden;

F8./E8. «Beförderungseinheit»:

a) die Behälter mit einer Kapazität von einem Kubikmeter oder mehr, einschliesslich des herausnehmbaren Aufbaus;

b) die Strassenfahrzeuge, einschliesslich der Anhänger und Sattel­anhänger;

c) die Bahnwaggons;

d) die Leichter, Lastkähne und anderen Boote; und

e) die Luftfahrzeuge.

Grundsatz

1.1 Norm

Der Zolltransit richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach den­jenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

1.2 Norm

Der Zoll bewilligt auf seinem Gebiet die Beförderung von Waren im Zolltransit:

a)
von einer Eingangs- zu einer Ausgangszollstelle;
b)
von einer Eingangs- zu einer internen Zollstelle;
c)
von einer internen Zollstelle zu einer Ausgangszollstelle; und
d)
von einer internen Zollstelle zu einer anderen internen Zollstelle.

1.3 Norm

Die im Zolltransit beförderten Waren sind nicht abgabepflichtig, sofern die vom Zoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind und eine gegebenenfalls vorgeschriebene Sicherheit geleistet wurde.

1.4 Norm

Das innerstaatliche Recht bezeichnet die Personen, die gegenüber dem Zoll für die Erfüllung der Zolltransitverpflichtungen verantwortlich sind, damit insbesondere sichergestellt ist, dass die Waren gemäss den vom Zoll festgelegten Bedingungen an der Bestimmungszollstelle in unverändertem Zustand gestellt werden können.

1.5. Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte den Status eines zugelassenen Versenders oder eines zugelassenen Empfängers gewähren, sobald er sich vergewissert hat, dass die betreffenden Personen die von ihm festgelegten Bedingungen dafür erfüllen.

Formalitäten bei der Abgangszollstelle

a) Zollanmeldung zum Zolltransit

1.6 Norm

Jedes Handels- oder Frachtpapier, das eindeutig die geforderten Angaben enthält, wird als beschreibender Teil der Zollanmeldung für den Zolltransit akzeptiert; auf dem Dokument wird ein entsprechender Vermerk angebracht.

1.7 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte als Zollanmeldung für den Zolltransit jedes Handels- oder Fracht­papier akzeptieren, das sich auf die betreffende Sendung bezieht und die von ihm festgelegten Bedingungen erfüllt. Auf dem Dokument wird ein entsprechender Vermerk angebracht.

b) Verschluss und Identifizierung der Sendungen

1.8 Norm

Die Abgangszollstelle ergreift alle erforderlichen Massnahmen, damit die Bestimmungszollstelle die Sendung identifizieren und gegebenenfalls unerlaubte Veränderungen nachweisen kann.

1.9 Empfohlene Praktik

Vorbehaltlich der Bestimmungen anderer internationaler Übereinkommen sollte der Zoll nicht generell vorschreiben, dass die Beförderungseinheiten vorgängig zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss ermächtigt sein müssen.

1.10 Norm

Wird eine Sendung in einer Beförderungseinheit mit obligatorischen Zollverschlüssen verbracht, so werden diese daran angebracht, sofern die Beförderungseinheit so gebaut und beschaffen ist, dass:

a)
Zollverschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
b)
keine Waren aus den verschlossenen Teilen der Beförderungseinheit entnommen oder in sie eingeführt werden können, ohne sichtbare Aufbruch­spuren zu hinterlassen oder den Verschluss zu verletzen;
c)
sie keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden könnten; und
d)
ihre Laderäume für Kontrollen der Zollbehörden leicht zugänglich sind.

Der Zoll entscheidet, ob sich die Beförderungseinheiten für einen sicheren Zolltransit eignen.

1.11 Empfohlene Praktik

Wenn die Begleitpapiere eine sichere Identifikation der Waren gestatten, sollte die Beförderung im Allgemeinen ohne Zollverschluss erfolgen. Ein Zollverschluss kann jedoch verlangt werden, wenn:

die Abgangszollstelle dies wegen bestehender Risiken verlangt;
das Zolltransitverfahren dadurch insgesamt vereinfacht wird; oder
ein internationales Übereinkommen dies vorsieht.

1.12 Norm

Muss eine Sendung grundsätzlich unter Zollverschluss befördert werden und kann die Beförderungseinheit nicht wirksam verschlossen werden, so wird die Identifikation folgendermassen sichergestellt, damit unerlaubte Veränderungen leicht nachweisbar sind:

durch die vollständige Überprüfung der Waren und den Vermerk des Prüfungsergebnisses auf dem Transitpapier;
durch das Anbringen von Zollverschlüssen auf jedem Paket;
durch die genaue Beschreibung der Waren, mit Bezug auf Warenmuster, Pläne, Zeichnungen, Fotografien oder jedes andere vergleichbare Mittel, das dem Transitpapier beigelegt wird;
durch die Festlegung einer bestimmten Route und durch die Festsetzung von Fristen, die genau eingehalten werden müssen; oder
durch die zollamtlich begleitete Beförderung.

Der Entscheid, die Beförderungseinheit von der Verschlusspflicht zu entheben, obliegt jedoch ausschliesslich dem Zoll.

1.13 Norm

Wenn der Zoll für den Zolltransit eine Frist festlegt, muss diese so bemessen sein, dass das Transitverfahren innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden kann.

1.14 Empfohlene Praktik

Auf Ersuchen der betreffenden Person sollte der Zoll die Frist verlängern, sofern er die vorgebrachten Gründe für stichhaltig erachtet.

1.15 Norm

Folgende Massnahmen werden vom Zoll nur vorgeschrieben, wenn er dies für unerlässlich erachtet:

a)
obligatorische Beförderung der Waren auf einer bestimmten Route; oder
b)
obligatorische Beförderung der Waren unter zollamtlicher Begleitung.

Zollverschlüsse

1.16 Norm

Die Zollverschlüsse für den Zolltransit müssen die Mindestanforderungen erfüllen, die im Anhang zu diesem Kapitel beschrieben sind.

1.17 Empfohlene Praktik

Die Zollverschlüsse und die vom ausländischen Zoll angebrachten Kennzeichen sollten für das Zolltransitverfahren akzeptiert werden, es sei denn:

sie werden als unzureichend erachtet;
sie bieten nicht die gewünschte Sicherheit; oder
der Zoll nimmt eine Überprüfung der Waren vor.

Wurden ausländische Zollverschlüsse in einem Zollgebiet akzeptiert, so sollten sie dort den gleichen Rechtsschutz geniessen wie inländische Zollverschlüsse.

1.18 Empfohlene Praktik

Die Zollstellen, welche die Zollverschlüsse überprüfen oder die Waren untersuchen, sollten das Ergebnis ihrer Überprüfung auf dem Transitpapier festhalten.

Formalitäten während der Beförderung

1.19 Norm

Eine Änderung der Bestimmungszollstelle wird auch ohne Mitteilung akzeptiert, es sei denn, der Zoll schreibt vor, dass eine vorgängige Absprache erforderlich ist.

1.20 Norm

Die Waren können ohne Bewilligung des Zolls von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, sofern allfällige Zollverschlüsse weder aufgebrochen noch verändert werden.

1.21 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte die Beförderung von Waren im Zolltransit in einer Beförderungseinheit, die auch andere Waren enthält, gestatten, wenn er die Gewissheit hat, dass die Waren im Zolltransit identifiziert werden können und auch alle übrigen vom Zoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

1.22 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte verlangen, dass die betroffene Person Unfälle oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die das Zolltransitverfahren direkt beeinträchtigen, der Zollstelle oder den nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich meldet.

Erledigung des Zolltransites

1.23 Norm

Das innerstaatliche Recht knüpft keine andere Bedingung an die Erledigung eines Zolltransitverfahrens, als dass die Waren gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen und anzumelden sind; die Waren dürfen keine Veränderung erfahren haben, nicht verwendet worden sein und die Zollverschlüsse oder Kennzeichen müssen unversehrt sein.

1.24 Norm

Sobald die Waren der Kontrolle der Bestimmungszollstelle unterstellt worden sind und feststeht, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, ergreift die Bestimmungszollstelle unverzüglich alle Massnahmen, die für die Erledigung des Zolltransitverfahrens erforderlich sind.

1.25 Empfohlene Praktik

Das Missachten einer vorgeschriebenen Route oder einer festgesetzten Frist sollte nicht zur Erhebung allfälliger geschuldeter Zölle und Steuern führen, sofern alle anderen Bedingungen nach dem Ermessen des Zolls hinreichend erfüllt worden sind.

Internationale Zolltransitübereinkommen

1.26 Empfohlene Praktik

Die Vertragsparteien sollten in Betracht ziehen, den internationalen Zolltransitübereinkommen beizutreten. Die Vertragsparteien, die diesen internationalen Übereinkommen nicht beitreten können, sollten den in diesem Kapitel enthaltenen Normen und empfohlenen Praktiken im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen, die sie zur Schaffung eines internationalen Zolltransitverfahrens abschliessen, Rechnung tragen.

Anhang

Mindestbedingungen, die Zollverschlüsse erfüllen müssen

A.  Die Zollverschlüsse müssen folgende Mindestbedingungen erfüllen:

1.
Allgemeine Verschlussbedingungen:
Die Zollverschlüsse müssen:
a)
solide und haltbar sein;
b)
rasch und einfach angebracht werden können;
c)
leicht kontrollierbar und identifizierbar sein;
d)
so beschaffen sein, dass es unmöglich ist, sie zu entfernen oder zu lösen oder unrechtmässige Manipulationen vorzunehmen, ohne Spuren zu hinterlassen;
e)
so beschaffen sein, dass es unmöglich ist, denselben Verschluss mehrmals zu verwenden, ausser es handelt sich um Verschlüsse, die für den mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind (zum Beispiel gewisse elektronische Verschlüsse);
f)
so beschaffen sein, dass die Kopie oder Fälschung möglichst erschwert wird.
2.
Materielle Spezifikationen des Verschlusses:
a)
Form und Masse des Verschlusses müssen so beschaffen sein, dass die Kennzeichen mühelos erkennbar sind;
b)
die Ausmasse der in einem Verschluss angebrachten Lötösen müssen denjenigen des verwendeten Bandes entsprechen und so angeordnet sein, dass das Band gut hält, wenn der Verschluss geschlossen ist;
c)
das verwendete Material muss schlagfest sein, um zufälligen Rissen und einer zu raschen Beschädigung (zum Beispiel durch die Einwirkung des Klimas oder von Chemikalien,) standzuhalten und um zu verhindern, dass unrechtmässige Manipulationen vorgenommen werden können, ohne Spuren zu hinterlassen;
d)
die Wahl des Materials richtet sich nach dem angewandten Verschlusssystem.
3.
Materielle Spezifikationen der Bänder:
a)
die Bänder müssen solide und haltbar sowie gegenüber klimatischen Einflüssen und Korrosion genügend widerstandsfähig sein;
b)
die Länge des verwendeten Bandes muss so berechnet werden, dass es unmöglich ist, einen plombierten Verschluss ganz oder teilweise zu öffnen, ohne den Verschluss oder das Band zu zerreissen oder sie sichtbar zu beschädigen;
c)
die Wahl des Materials richtet sich nach dem angewandten Verschlusssystem.
4.
Kennzeichen:
Der Verschluss muss Kennzeichen aufweisen:
a)
die darauf hinweisen, dass es sich um einen Zollverschluss handelt, und zwar dadurch, dass das Wort «Zoll» angebracht ist, vorzugsweise in einer der offiziellen Sprachen des Rates (Französisch oder Englisch);
b)
in denen das Land angegeben ist, das den Verschluss angebracht hat, vorzugsweise mit Hilfe der Länderkennzeichen für Automobile im internationalen Verkehr;
c)
dank denen die Zollstelle bestimmt werden kann, durch die oder unter deren Aufsicht der Verschluss angebracht wurde, zum Beispiel mithilfe vereinbarter Buchstaben oder Zahlen.

B.  Die Verschlüsse, die von zugelassenen Versendern und anderen für den Zolltransit zugelassenen Personen angebracht wurden und die Zollsicherheit gewährleisten sollen, müssen eine materielle Sicherheit aufweisen, die mit derjenigen der vom Zoll angebrachten Verschlüsse vergleichbar ist; die Identifikation der Person, welche
die Verschlüsse angebracht hat, muss anhand von Nummern auf dem Transitpapier möglich sein.

Besondere Anlage F

Veredelung

Kapitel 2 Passive Veredelung


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E2. «passive Veredelung»: das Zollverfahren, mit dem Waren, die sich im Zollgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befinden, vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ins Ausland ausgeführt und anschliessend unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrzöllen und -steuern wieder eingeführt werden können;

F2./E1. «Veredelungserzeugnisse»: Erzeugnisse, die durch Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung der zum Zollverfahren der passiven Veredelung zugelassenen Waren im Ausland hergestellt worden sind.

Grundsatz

2.1 Norm

Die passive Veredelung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

2.2 Empfohlene Praktik

Die passive Veredelung sollte nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Waren in einem bestimmten Land bearbeitet, verarbeitet oder ausgebessert werden müssen.

2.3 Norm

Die vorübergehende Ausfuhr von Waren für die passive Veredelung ist nicht dem Eigentümer der Waren vorbehalten.

Überführung von Waren in das Verfahren der passiven Veredelung

a) Formalitäten vor der vorübergehenden Ausfuhr von Waren

2.4 Norm

Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen es für die passive Veredelung einer vorgängigen Bewilligung bedarf, und bezeichnet die für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörden. Die Anzahl solcher Fälle ist auf ein Minimum zu beschränken.

2.5 Empfohlene Praktik

Personen, die das Verfahren der passiven Veredelung häufig in Anspruch nehmen, sollten auf Ersuchen eine allgemeine Bewilligung erhalten.

2.6 Empfohlene Praktik

Die zuständige Behörde sollte den Ausbeutesatz eines Vorgangs der passiven Veredelung bestimmen, wenn sie dies für notwendig erachtet oder wenn dies den Vorgang erleichtert. Der Ausbeutesatz wird unter Angabe von Art, Menge und Beschaffenheit der verschiedenen Veredelungserzeugnisse festgelegt.

b) Massnahmen zur Feststellung der Identität

2.7 Norm

Der Zoll bestimmt die Auflagen zur Feststellung der Identität der Waren für die passive Veredelung. Zu diesem Zweck werden die Art der Waren, der durchzuführende Vorgang und die Bedeutung der vorhandenen Interessen gebührend berücksichtigt.

Verbleib der Waren ausserhalb des Zollgebiets

2.8 Norm

Der Zoll bestimmt für jeden einzelnen Fall die Frist für die Dauer der passiven Veredelung.

2.9 Empfohlene Praktik

Auf Ersuchen der betroffenen Person und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, sollte dieser die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern.

Einfuhr der Veredelungserzeugnisse

2.10 Norm

Die Veredelungserzeugnisse müssen bei einer anderen Zollstelle eingeführt werden können als bei der Zollstelle, welche die Waren für die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung veranlagt hat.

2.11 Norm

Die Veredelungserzeugnisse müssen in einer oder in mehreren Sendungen eingeführt werden können.

2.12 Norm

Auf Ersuchen des Bewilligungsinhabers bewilligen die zuständigen Behörden die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren, die zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt wurden, sofern sie in unverändertem Zustand zurückgeschickt werden.

Die Abgabenbefreiung gilt nicht für Einfuhrzölle und -steuern, für die bei der vor­übergehenden Ausfuhr der Waren zur passiven Veredelung eine Rückerstattung oder ein Erlass gewährt wurde.

2.13 Norm

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das innerstaatliche Recht die Wiedereinfuhr der zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführten Waren verlangt, muss das Verfahren der passiven Veredelung mit der Zollanmeldung zur endgültigen Ausfuhr abgeschlossen werden können, sofern die dafür geltenden Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

Zölle und Steuern auf den Veredelungserzeugnissen

2.14 Norm

Das innerstaatliche Recht bestimmt, in welchem Mass die Veredelungserzeugnisse bei der Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr von Einfuhrzöllen und ‑steuern befreit werden und wie die Befreiung berechnet wird.

2.15 Norm

Die Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern für Veredelungserzeugnisse gilt nicht für Zölle und Steuern, für die bei der vorübergehenden Ausfuhr der Waren zur passiven Veredelung eine Rückerstattung oder ein Erlass gewährt wurde.

2.16 Empfohlene Praktik

Zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführte Waren, die im Ausland unentgeltlich ausgebessert worden sind, sollten unter vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern wieder eingeführt werden können, und zwar unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen.

2.17 Empfohlene Praktik

Die Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse vor ihrer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

2.18 Empfohlene Praktik

Die Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern sollte gewährt werden, wenn die Veredelungserzeugnisse vor ihrer Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Drittperson übertragen worden sind.

Kapitel 3 Drawback


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E1. «Drawback»: Rückerstattung der Einfuhrzölle und -steuern unter Anwendung des Drawback-Verfahrens;

F2./E3. «Ersatzwaren»: inländische oder eingeführte Waren, die nach Art, Beschaffenheit und technischen Merkmalen identisch sind mit den Waren, die dem Drawback-Verfahren unterstellt sind und sie ersetzen;

F3./E2. «Drawback-Verfahren»: Zollverfahren, bei dem bei der Warenausfuhr die Einfuhrzölle und -steuern, die für die Waren und die darin enthaltenen oder für die Herstellung verbrauchten Stoffe bereits entrichtet wurden, (ganz oder teilweise) erstattet werden.

Grundsatz

3.1 Norm

Das Drawback-Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

3.2 Norm

Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen das Drawback beantragt werden kann.

3.3 Empfohlene Praktik

Das innerstaatliche Recht sollte Bestimmungen über die Anwendung des Drawback-Verfahrens enthalten, wenn die mit Einfuhrzöllen und -steuern belegten Waren durch äquivalente Waren ersetzt worden sind und diese für die Herstellung der ausgeführten Waren verwendet wurden.

Voraussetzungen

3.4 Norm

Der Zoll setzt die Drawback-Zahlung nicht allein deshalb aus, weil der Importeur bei der Wareneinfuhr für die Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gemeldet hat, dass er beabsichtige, bei der Ausfuhr das Drawback zu beantragen. Ebenso müssen die Waren nicht zwingend ausgeführt werden, wenn eine solche Erklärung bei der Einfuhr abgegeben wurde.

Dauer des Verbleibs der Waren im Zollgebiet

3.5 Empfohlene Praktik

Wird für die Warenausfuhr eine Frist festgesetzt, nach deren Ablauf das Drawback-Verfahrens nicht mehr beantragt werden kann, so sollte die Frist auf Antrag und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, verlängert werden.

3.6 Empfohlene Praktik

Die Verlängerung der Frist für Anträge auf Drawback sollte möglich sein, insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet.

Drawback-Zahlung

3.7 Norm

Das Drawback wird nach der Prüfung des Antrags so rasch als möglich bezahlt.

3.8 Empfohlene Praktik

Das innerstaatliche Recht sollte für das Drawback die Zahlung auf elektronischem Weg vorsehen.

3.9 Empfohlene Praktik

Das Drawback sollte auch bei der Lagerung der Waren in einem Zolllager oder bei deren Verbringung in eine Freizone erstattet werden, sofern die Waren zur späteren Ausfuhr bestimmt sind.

3.10 Empfohlene Praktik

Für Waren, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeführt werden, sollte die Drawback-Zahlung auf Antrag periodisch erfolgen.

Besondere Anlage G

Vorübergehende Verwendung

Kapitel 1 Vorübergehende Verwendung


Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet:

F1./E1. «vorübergehende Verwendung»: das Zollverfahren, mit dem bestimmte Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen; diese Waren müssen für einen bestimmten Zweck und innerhalb einer bestimmten Frist eingeführt werden und, von der normalen Wertminderung der Waren infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand für die Wiederausfuhr bestimmt sein.

Grundsatz

1.1 Norm

Die vorübergehende Verwendung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

1.2 Norm

Das innerstaatliche Recht zählt die Fälle auf, in denen die vorübergehende Verwendung gewährt werden kann.

1.3 Norm

Waren, die zur vorübergehenden Verwendung zugelassen sind, sind ganz von den Einfuhrzöllen und -steuern befreit, ausser in den Fällen, in denen das innerstaatliche Recht nur eine teilweise Abgabenbefreiung vorsieht.

1.4 Norm

Die vorübergehende Verwendung gilt nicht nur für Waren, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern auch für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

1.5 Empfohlene Praktik

Die Waren sollten ohne Rücksicht auf das Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungsland zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden.

1.6 Norm

Die Waren dürfen während ihres Verbleibs im Zollgebiet den für ihre Erhaltung erforderlichen Behandlungen unterzogen werden.

Formalitäten, die vor der Zulassung zur vorübergehenden Verwendung zu erfüllen sind


1.7 Norm

Das innerstaatliche Recht führt die Fälle auf, in denen für die vorübergehende Verwendung eine vorgängige Bewilligung erforderlich ist, und bezeichnet die für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörden. Die Anzahl solcher Fälle ist auf ein Minimum zu beschränken.

1.8 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte die Gestellung der Waren bei einer bestimmten Zollstelle nur dann verlangen, wenn dadurch die vorübergehende Verwendung der Waren vereinfacht wird.

1.9 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte die vorübergehende Verwendung ohne schriftliche Zollanmeldung bewilligen, wenn kein Zweifel besteht, dass die Waren wieder ausgeführt werden.

1.10 Empfohlene Praktik

Die Vertragsparteien sollten den Beitritt zu den internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ernsthaft prüfen, damit sie anstelle ihrer nationalen Zollpapiere und Sicherheitsleistungen die Zollpapiere und Sicherheiten der internationalen Organisationen annehmen können.

Massnahmen zur Feststellung der Identität

1.11 Norm

Die vorübergehende Verwendung der Waren wird gewährt, sofern der Zoll die Gewissheit hat, dass er beim Abschluss des Verfahrens in der Lage ist, die Identität der Waren festzustellen.

1.12 Empfohlene Praktik

Zur Feststellung der Identität der Waren, die zur vorübergehenden Verwendung zugelassen sind, sollte der Zoll nur dann eigene Massnahmen zur Identitätsfeststellung ergreifen, wenn die Handelsmassnahmen nicht genügen.

Frist für die Wiederausfuhr

1.13 Norm

Der Zoll bestimmt für jeden einzelnen Fall die Frist für die vorübergehende Verwendung.

1.14 Empfohlene Praktik

Auf Ersuchen der betroffenen Person und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, sollte er die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern.

1.15 Empfohlene Praktik

Können die vorübergehend eingeführten Waren wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden und ist die Beschlagnahme nicht auf Ersuchen einer Privatperson erfolgt, so sollte die Verpflichtung zur Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme ausgesetzt werden.

Übertragung der vorübergehenden Verwendung

1.16 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte auf Ersuchen hin die Übertragung der Bewilligung für die vorübergehende Verwendung auf jede andere Person als den Bewilligungsinhaber zulassen, wenn diese Person:

a)
die vorgesehenen Bedingungen erfüllt; und
b)
die Verpflichtungen des ursprünglichen Bewilligungsinhabers übernimmt.

Abschluss der vorübergehenden Verwendung

1.17 Norm

Vorübergehend eingeführte Waren müssen über eine andere als die Einfuhrzollstelle wieder ausgeführt werden können.

1.18 Norm

Vorübergehend eingeführte Waren müssen in einer oder in mehreren Sendungen wieder ausgeführt werden können.

1.19 Empfohlene Praktik

Die vorübergehende Verwendung sollte durch Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren unterbrochen oder beendet werden können, sofern die im Einzelfall geltenden Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind.

1.20 Empfohlene Praktik

Sind die geltenden Verbote und Einschränkungen für die vorübergehende Verwendung während der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers aufgehoben, so sollte der Zoll einem Antrag auf Beendigung durch Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgeben.

1.21 Empfohlene Praktik

Ist eine Sicherheit durch Barhinterlage geleistet worden, so sollte die Rückerstattung von der Ausfuhrzollstelle vorgenommen werden können, auch wenn diese mit der Einfuhrzollstelle nicht identisch ist.

Fälle der vorübergehenden Verwendung

a) Vollständige Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern

1.22 Empfohlene Praktik

Für die in den nachstehenden Anlagen des Übereinkommens vom 26. Juni 19908 über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) aufgeführten Waren sollte die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern gewährt werden:

1)
«Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Ver­anstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen» gemäss Anlage B.1;
2)
«Berufsausrüstung» gemäss Anlage B.2;
3)
«Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren» gemäss Anlage B.3;
4)
«Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden» gemäss Anlage B.5;
5)
«Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren» gemäss Anlage B.6;
6)
«Werbematerial für den Fremdenverkehr» gemäss Anlage B.7;
7)
«Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden» gemäss Anlage B.8;
8)
«Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden» gemäss Anlage B.9;
9)
«Beförderungsmittel» gemäss Anlage C;
10)
«Tiere» gemäss Anlage D.

b) Teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern

1.23 Empfohlene Praktik

Waren, die in der empfohlenen Praktik 22 nicht genannt werden, und Waren der empfohlenen Praktik 22, die nicht alle Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen, sollten mindestens unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrzöllen und -steuern zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden.

Besondere Anlage J

Besondere Verfahren

Kapitel 1 Reisende


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E5. «vorübergehende Verwendung»: das Zollverfahren, mit dem bestimmte Waren unter Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen; diese Waren müssen für einen bestimmten Zweck und innerhalb einer bestimmten Frist eingeführt werden und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand für die Wiederausfuhr bestimmt sein;

F2./E1. «Rot-Grün»-System: vereinfachte Zollkontrolle, die den Reisenden gestattet, zwischen zwei Arten von Durchgängen zu wählen. Der grün markierte Durchgang ist für Reisende bestimmt, die keine oder nur einfuhrabgabenfreie Waren mit sich führen, deren Einfuhr weder verboten noch beschränkt ist. Der rot markierte Durchgang ist für die übrigen Reisenden bestimmt;

F3./E4. «persönliche Gebrauchsgegenstände»: alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken ein- oder ausgeführten Waren;

F4./E2. «Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch»: Strassenfahrzeuge (einschliesslich Zweiräder mit Motor) und Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch durch die betreffende Person ein- oder ausgeführt werden und nicht zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerb­lichen Warenbeförderung mit oder ohne Entgelt verwendet werden;

F5./E3. «Reisender»:

1. jede Person, die vorübergehend ins Hoheitsgebiet eines Staates einreist, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat («Auslandsbewohner»), oder dieses Hoheitsgebiet verlässt, sowie

2. jede Person, die das Hoheitsgebiet eines Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt («ausreisender Inlands­bewohner») oder ins Hoheitsgebiet ihres Landes zurückkehrt («zurückkehrender Inlandsbewohner»).

Grundsätze

1.1 Norm

Die Zollerleichterungen für Reisende richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

1.2 Norm

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Zollerleichterungen werden den Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Nationalität gewährt.

Geltungsbereich

1.3 Norm

Der Zoll bestimmt die Zollstellen, bei denen die Zollförmlichkeiten für Reisende erledigt werden können. Er bestimmt die Zuständigkeiten und den Standort dieser Zollstellen und legt die Öffnungszeiten fest; dabei nimmt er insbesondere auf die geografische Lage und den Umfang des Reiseverkehrs Rücksicht.

1.4 Norm

Unter Vorbehalt der Einhaltung der geltenden Zollkontrollen wird Reisenden, die ihr eigenes Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch benutzen, bei der Ein- und Ausreise in der Regel gestattet, alle erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen, ohne dass sie dafür aus dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel aussteigen müssen.

1.5 Empfohlene Praktik

Reisenden, die gewerblich genutzte Strassenfahrzeuge oder die Eisenbahn benutzen, sollte bei der Ein- und Ausreise in der Regel gestattet werden, alle erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erledigen, ohne dass sie dafür aus dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel aussteigen müssen.

1.6 Empfohlene Praktik

Für die Zollkontrolle der Reisenden und die Zollveranlagung der mitgeführten Waren und gegebenenfalls ihrer zum privaten Gebrauch benutzten Beförderungsmittel sollte das «Rot-Grün»-System angewandt werden.

1.7 Empfohlene Praktik

Ungeachtet der gewählten Beförderungsart sollte für Zollzwecke keine Liste der Reisenden oder des von ihnen mitgeführten Gepäcks verlangt werden.

1.8 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und den Unternehmen die vorgängig eingeholten, wenn möglich international standardisierten Angaben über Reisende verwenden, damit die Zollkontrolle der Reisenden und die Veranlagung der von ihnen mitgeführten Waren erleichtert werden.

1.9 Empfohlene Praktik

Den Reisenden sollte gestattet werden, die mitgeführten Waren mündlich anzumelden. Der Zoll kann jedoch eine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung für die von den Reisenden mitgeführten Waren verlangen, wenn es sich um gewerbliche Ein- oder Ausfuhren handelt oder wenn der Wert oder die Menge der Waren die Höchstgrenzen nach innerstaatlichem Recht überschreitet.

1.10 Norm

Eine körperliche Durchsuchung der Reisenden zu Zollzwecken wird nur in Ausnahmefällen und bei begründetem Verdacht auf Schmuggel oder auf andere straf­bare Handlungen vorgenommen.

1.11 Norm

In den nachstehend aufgeführten Fällen können die von den Reisenden mitgeführten Waren vor ihrer Überführung in ein entsprechendes Zollverfahren, ihrer Wiederausfuhr oder einer anderen Bestimmung nach innerstaatlichem Recht zu den vom Zoll festgelegten Bedingungen gelagert oder zurückbehalten werden:

auf Ersuchen des Reisenden;
wenn die betreffenden Waren nicht sofort einer Zollbehandlung zugeführt werden können; oder
wenn die übrigen Vorschriften dieses Kapitels auf diese Waren nicht anwendbar sind.

1.12 Norm

Unbegleitetes Gepäck (d.h. Gepäck, das früher oder später als der Reisende eintrifft oder abgeht) wird nach dem auf mitgeführtes Gepäck anwendbaren Verfahren oder nach einem anderen vereinfachten Zollverfahren veranlagt.

1.13 Norm

Jede befugte Person muss für einen Reisenden die Veranlagung von unbegleitetem Gepäck vornehmen können.

1.14 Empfohlene Praktik

Als Zollerleichterung für Reisende sollten pauschale Abgaben für Waren erhoben werden, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine Einfuhr gewerblicher Art und der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der Waren übersteigt nicht die im innerstaatlichem Recht festgesetzten Grenzen.

1.15 Empfohlene Praktik

Wenn immer möglich sollten Kredit- oder Bankkarten als Zahlungsmittel für Zolldienstleistungen und für die Bezahlung von Zöllen und Steuern akzeptiert werden.

Einreise

1.16 Empfohlene Praktik

Reisende sollten mindestens folgende Mengen an Tabakwaren, Wein, Spirituosen und Parfüm frei von Einfuhrzöllen und -steuern einführen können:

a)
200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 g;
b)
2 Liter Wein oder 1 Liter Spirituosen;
c)
¼ Liter Toilettenwasser und 50 g Parfüm.

Die Gewährung der für Tabakwaren und alkoholische Getränke vorgesehenen Erleichterungen kann auf Personen ab einem bestimmten Mindestalter beschränkt werden; Personen, die häufig die Grenze überschreiten oder sich weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben, können die Zollerleichterungen verweigert oder nur für kleinere Mengen gewährt werden.

1.17 Empfohlene Praktik

Zusätzlich zu den Verbrauchsgütern, für die bis zu bestimmten Höchstmengen keine Einfuhrzölle und -steuern erhoben werden, sollten Reisende nichtgewerbliche Waren bis zu einem Gesamtwert von 75 Sonderziehungsrechten (SZR) abgabenfrei einführen dürfen. Für Personen unter einem bestimmten Alter oder Personen, die häufig die Grenze überschreiten oder sich weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben, kann ein niedrigerer Betrag festgesetzt werden.

1.18 Norm

Zurückkehrenden Inlandsbewohnern wird gestattet, ihre persönlichen Gebrauchs­gegenstände und ihre Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch, die sie vorgängig bei der Ausreise aus ihrem Land ausgeführt haben und die sich dort im zollrechtlich freien Verkehr befunden haben, frei von Einfuhrzöllen und -steuern wieder einzuführen.

1.19 Norm

Persönliche Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern werden ohne Vorlage von Zollpapieren oder Sicherheitsleistungen zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ausgenommen:

ihr Wert oder ihre Menge übersteigt die nach innerstaatlichem Recht fest­gelegten Höchstgrenzen; oder
es besteht nach Auffassung des Zolls für die Staatskasse die Gefahr eines Verlustes.

1.20 Norm

Neben der Kleidung, den Toilettenartikeln und anderen offensichtlich persönlichen Gegenständen gelten als persönliche Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern insbesondere:

persönlicher Schmuck;
Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen, Kassetten und Zubehör;
tragbare Vorführgeräte für Dias und Filme sowie eine angemessene Anzahl von Dias oder Filmen;
Ferngläser;
tragbare Musikinstrumente;
tragbare Tonwiedergabegeräte, einschliesslich Tonbandgeräte, CD-Player und Diktiergeräte mit Kassetten und Discs;
tragbare Rundfunkempfangsgeräte;
Mobiltelefone;
tragbare Fernsehgeräte;
tragbare Schreibmaschinen;
tragbare PC mit Zubehör;
tragbare Rechenmaschinen;
Kinderwagen;
Rollstühle für Menschen mit Behinderungen;
Sportgeräte und Sportausrüstungen.

1.21 Norm

Ist für die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung erforderlich, so wird die Frist für die vorübergehende Verwendung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Reisenden im Lande festgesetzt, wobei die nach innerstaatlichem Recht festgesetzte Frist nicht überschritten werden darf.

1.22 Norm

Auf Ersuchen des Reisenden und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, verlängert er die ursprünglich festgesetzte Frist für die vorübergehende Verwendung, wobei die im innerstaatlichen Recht festgesetzte Grenze nicht überschritten werden darf.

1.23 Norm

Auslandsbewohnern wird die vorübergehende Verwendung ihrer Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch gestattet.

1.24 Norm

Der Treibstoff, der sich im Treibstoffbehälter eines Beförderungsmittels zum privaten Gebrauch normalerweise befindet, ist von Einfuhrzöllen und -steuern befreit.

1.25 Norm

Die Zollerleichterungen für Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch gelten für Beförderungsmittel, die den Auslandsbewohnern gehören oder die sie gemietet oder geliehen haben, und zwar unabhängig davon, ob sie gleichzeitig mit dem Reisenden oder früher oder später als dieser eintreffen.

1.26 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln zum privaten Gebrauch von den Auslandsbewohnern weder ein Zollpapier noch eine Sicherheit verlangen.

1.27 Empfohlene Praktik

Werden Zollpapiere oder Sicherheiten für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln zum privaten Gebrauch der Auslandsbewohner verlangt, so sollte der Zoll die standardisierten internationalen Dokumente und Sicherheiten akzeptieren.

1.28 Norm

Ist für Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch der Auslandsbewohner die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung erforderlich, so wird die Frist für die vorübergehende Verwendung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Reisenden im Lande festgesetzt, wobei die im innerstaatlichen Recht festgesetzte Frist nicht überschritten werden darf.

1.29 Norm

Auf Ersuchen der betroffenen Person und aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, verlängert er die ursprünglich festgesetzte Frist für die vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels zum privaten Gebrauch des Auslandsbewohners, wobei die im innerstaatlichen Recht festgesetzte Grenze nicht überschritten werden darf.

1.30 Norm

Ersatzteile, die für die Reparatur eines vorübergehend im Lande befindlichen Beförderungsmittels zum privaten Gebrauch notwendig sind, werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

Wiederausfuhr

1.31 Norm

Die Zollbehörde bewilligt die Wiederausfuhr der von Auslandsbewohnern vorübergehend verwendeten Waren über eine andere Zollstelle als die Einfuhrzollstelle.

1.32 Norm

Der Zoll verlangt von den Auslandsbewohnern nicht, dass sie ihre Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch oder ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände, die durch Unfall oder höhere Gewalt schwer beschädigt oder zerstört worden sind, wieder ausführen.

Ausreise

1.33 Norm

Die für Ausreisende geltenden Zollförmlichkeiten müssen so einfach wie möglich sein.

1.34 Norm

Reisende dürfen Waren zu gewerblichen Zwecken ausführen, sofern sie die notwendigen Formalitäten erfüllen und die gegebenenfalls fälligen Ausfuhrzölle und ‑steuern entrichten.

1.35 Norm

Auf Ersuchen eines ausreisenden Inlandsbewohners ergreift der Zoll Massnahmen zur Feststellung der Identität bestimmter Gegenstände, wenn dadurch die Wiedereinfuhr ohne die Erhebung von Zöllen und Steuern erleichtert wird.

1.36 Norm

Für persönliche Gebrauchsgegenstände und Beförderungsmittel zum privaten Gebrauch, die ausreisenden Inlandsbewohnern gehören, werden für die Veranlagung zur vorübergehenden Ausfuhr nur in Ausnahmefällen Zollpapiere verlangt.

1.37 Empfohlene Praktik

Ist die Sicherheit in Form einer Barhinterlage geleistet worden, so sollte sie von der Zollstelle zurückgezahlt werden können, über welche die Wiederausfuhr erfolgt, selbst wenn die Waren nicht über diese Zollstelle eingeführt worden sind.

Durchreisende

1.38 Norm

Durchreisende, die den Transitbereich nicht verlassen, werden keiner Zollkontrolle unterzogen. Der Zoll kann jedoch in den Transitbereichen allgemeine Über­wachungsmassnahmen vornehmen und gegebenenfalls Massnahmen treffen, wenn der Verdacht auf eine Zollwiderhandlung besteht.

Informationen über Zollerleichterungen für Reisende

1.39 Empfohlene Praktik

Informationen über Zollerleichterungen für Reisende sollten in der oder den Amtssprachen des betreffenden Landes und in jeder anderen zweckdienlichen Sprache verfügbar sein.

Kapitel 2 Postverkehr


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E1. «CN22/23»: spezielle Formulare für die Zollinhaltserklärung von Postsendungen, entsprechend den Ausführungen in der geltenden Akte des Weltpostvereins;

F2./E3. «Postsendungen»: Brief- oder Paketpostsendungen, die von den Postdiensten oder in deren Auftrag befördert werden, entsprechend den Ausführungen in der geltenden Akte des Weltpostvereins;

F3./E2. «Zollförmlichkeiten für Postsendungen»: alle Vorgänge, die von der betroffenen Partei und vom Zoll im Bereich des Postverkehrs auszuführen sind;

F4./E5. «Weltpostverein»: die 1874 durch den Vertrag von Bern unter dem Namen «Allgemeiner Postverein» gegründete zwischenstaatliche Organisation, die seit 1878 die Bezeichnung «Weltpostverein (UPU)» trägt und seit 1948 eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist;

F5./E4. «Postdienste»: öffentliche oder private Organisationen, die vom Staat bevollmächtigt sind, internationale Dienstleistungen gemäss der geltenden Akte des Weltpostvereins zu erbringen.

Grundsätze

2.1 Norm

Die Zollförmlichkeiten für Postsendungen richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

2.2 Norm

Das innerstaatliche Recht legt die Verantwortlichkeiten und Pflichten des Zolls und der Postdienste bezüglich der Zollbehandlung von Postsendungen fest.

Zollveranlagung von Postsendungen

2.3 Norm

Postsendungen werden so schnell wie möglich veranlagt.

a) Situation der Waren hinsichtlich des Zolls

2.4 Norm

Die Ausfuhr von Waren in Postsendungen ist zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr oder in einem Zollverfahren befinden.

2.5 Norm

Die Einfuhr von Waren in Postsendungen ist zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren über­geführt werden sollen.

b) Gestellung beim Zoll

2.6 Norm

Der Zoll bestimmt gegenüber den Postdiensten die Postsendungen, die ihm bei der Ausfuhr zur Zollkontrolle zu gestellen sind, sowie die Modalitäten der Gestellung.

2.7 Norm

Der Zoll verlangt bei der Ausfuhr keine Gestellung der Postsendungen zum Zweck der Zollkontrolle, es sei denn:

sie enthalten Waren, für die eine Ausfuhrbestätigung erforderlich ist;
sie enthalten Waren, die Ausfuhrverboten oder -beschränkungen oder Ausfuhrzöllen und -steuern unterliegen;
sie enthalten Waren, deren Wert die im innerstaatlichen Recht festgelegten Beträge übersteigt; oder
sie sind für eine auswahl- oder stichprobenweise Zollkontrolle ausgewählt worden.

2.8 Empfohlene Praktik

Der Zoll sollte in der Regel keine Gestellung der folgenden eingeführten Postsendungen verlangen:

a)
Postkarten und Briefe, die lediglich persönliche Mitteilungen enthalten;
b)
Blindensendungen;
c)
Drucksachen, die keinen Einfuhrzöllen und -steuern unterliegen.

c) Veranlagung mit den Formularen CN22 oder CN23 oder einer Zollanmeldung

2.9 Norm

Sind alle vom Zoll verlangten Angaben auf dem Formular CN22 oder CN23 und den Belegen ersichtlich, so gilt das Formular CN22 oder CN23 als Zollanmeldung, ausser in den folgenden Fällen:

Waren, deren Wert die im innerstaatlichen Recht festgelegten Beträge übersteigt;
Waren, die Ausfuhrverboten oder -beschränkungen oder Ausfuhrzöllen und ‑steuern unterliegen;
Waren, für die eine Ausfuhrbestätigung erforderlich ist;
Einfuhrwaren, die in ein anderes Zollverfahren als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen.

In diesen Fällen wird eine besondere Zollanmeldung verlangt.

Transit-Postsendungen

2.10 Norm

Die Zollförmlichkeiten gelten nicht für Postsendungen im Transit.

Erhebung der Zölle und Steuern

2.11 Norm

Der Zoll sieht möglichst einfache Vorschriften für die Erhebung der Zölle und Steuern auf Waren in Postsendungen vor.

Kapitel 5 Hilfsgütersendungen


Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E1. «Hilfsgütersendungen»

– Waren einschliesslich Fahrzeuge oder andere Beförderungsmittel, Lebensmittel, Arzneimittel, Kleider, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise, Material für die Klärung oder Speicherung von Wasser oder andere dringend benötigte Waren zur Hilfe für Opfer von Katastrophen; und

– alles Material, Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, zu besonderen Zwecken abgerichtete Tiere, Verpflegung, Bedarfs­güter, persönliche Effekten und andere Waren, die für das Hilfspersonal bestimmt sind und ihm ermöglichen, seinen Auftrag zu erfüllen, oder ihm gestatten, während der Dauer seines Auftrags im Katastrophengebiet leben und arbeiten zu können.

Grundsätze

5.1 Norm

Die Veranlagung von Hilfsgütersendungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

5.2 Norm

Die Veranlagung von Hilfsgütersendungen für die Ausfuhr, den Transit, die vor­übergehende Verwendung und die Einfuhr hat vorrangig zu erfolgen.

Geltungsbereich

5.3 Norm

Hilfsgütersendungen werden vom Zoll wie folgt behandelt:

Abgabe einer vereinfachten, provisorisch oder unvollständig ausgefüllten Zollanmeldung, sofern die Zollanmeldung innerhalb einer bestimmten Frist vervollständigt wird;
Abgabe, Registrierung und Prüfung der Zollanmeldung und der Begleit­papiere vor dem Eintreffen der Waren und Freigabe der Waren bei deren Eintreffen;
Veranlagung ausserhalb der von der Verwaltung festgelegten Öffnungszeiten oder an einer anderen Stelle als der Zollstelle, unter gänzlichem Verzicht auf die Erhebung der normalerweise fälligen Gebühren; und
eine Prüfung der Waren oder eine Entnahme von Proben oder beides zusammen erfolgt nur im Ausnahmefall.

5.4 Empfohlene Praktik

Die Veranlagung von Hilfsgütersendungen sollte ohne Rücksicht auf das Ursprungs‑, Herkunfts- oder Bestimmungsland der Waren erfolgen.

5.5 Empfohlene Praktik

Bei Hilfsgütersendungen sollte darauf verzichtet werden, sie mit Ausfuhrverboten oder -beschränkungen wirtschaftlichen Charakters zu belegen; ebenso sollte auf die Erhebung der normalerweise fälligen Ausfuhrzölle und -steuern verzichtet werden.

5.6 Empfohlene Praktik

Hilfsgüter, die eine Spende an eine anerkannte Organisation darstellen und von der Organisation oder unter deren Schirmherrschaft kostenlos abgegeben oder verteilt werden, sollten zoll- und steuerfrei eingeführt werden können und nicht mit Einfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlichen Charakters belegt werden.

Besondere Anlage K

Ursprung

Kapitel 1 Ursprungsregeln


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E3. «Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung»: das Kriterium, wonach für die Bestimmung des Warenursprungs als Ursprungsland das Land gilt, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung statt­gefunden hat, die als ausreichend angesehen wird, um der Ware ihre wesentliche Eigenschaft zu verleihen;

F2./E1. «Ursprungsland der Waren»: das Land, in dem die Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, und zwar nach Kriterien, die für die Anwendung des Zolltarifs, der mengenmässigen Beschränkung sowie jeder anderen den Handel betreffenden Massnahme geschaffen worden sind;

F3./E2. «Ursprungsregeln»: die besonderen Bestimmungen, die von einem Land zur Bestimmung des Warenursprungs angewendet werden und die auf Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Abkommen beruhen («Ursprungskriterien»).

Grundsatz

1.1 Norm

Die Ursprungsregeln, die für die Durchführung der zollrechtlichen Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr erforderlich sind, richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Ursprungsregeln

1.2 Norm

Waren, die in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, haben Ursprung in diesem Land. Als in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten ausschliesslich:

a)
mineralische Erzeugnisse, die aus dem Boden des Landes, seinen Hoheitsgewässern oder seinem Meeresgrund gewonnen worden sind;
b)
pflanzliche Erzeugnisse, die in dem Land geerntet worden sind;
c)
lebende Tiere, die in dem Land geboren und aufgezogen worden sind;
d)
Erzeugnisse, die von in dem Land lebenden Tieren gewonnen worden sind;
e)
Jagdbeute und Fischfänge, die in dem Land erzielt worden sind;
f)
Erzeugnisse der Hochseefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von Schiffen dieses Landes aus dem Meer gefangen worden sind;
g)
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen des Landes ausschliesslich aus Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind;
h)
Erzeugnisse, die von oder aus dem Meeresgrund ausserhalb der Hoheits­gewässer gewonnen worden sind, sofern das Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresgrundes ausübt;
ij)
Ausschuss und Abfälle, die bei Be- oder Verarbeitungsvorgängen anfallen, sowie Altwaren, die in dem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
k)
Waren, die in dem Land ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a–ij genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

1.3 Empfohlene Praktik

Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehrere Länder beteiligt, so sollte der Ursprung der Ware nach dem Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung bestimmt werden.

1.4 Empfohlene Praktik

Bei der Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung sollte das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren herangezogen werden.

1.5 Empfohlene Praktik

Wird das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung durch die Regel des prozentualen Wertanteils ausgedrückt, so sollten folgende Werte berücksichtigt werden:

bei den eingeführten Waren ihr Zollwert bei der Einfuhr oder bei den Waren unbestimmten Ursprungs der erste feststellbare, im Hoheitsgebiet des Herstellungslandes dafür gezahlte Preis; und
bei den daraus hergestellten Waren nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts entweder der Ab-Werk-Preis oder der Ausfuhrpreis.

1.6 Empfohlene Praktik

Nicht als wesentliche Be- oder Verarbeitungsvorgänge sollten Arbeitsvorgänge gelten, die nicht oder nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der Waren beitragen, insbesondere solche, die ausschliesslich aus einem oder mehreren der folgenden Vorgänge bestehen:

a)
Behandlungen, die zur Erhaltung der Waren während ihres Transports oder ihrer Lagerung erforderlich sind;
b)
Behandlungen, die der Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder ihrer Vorbereitung für den Transport dienen, wie das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Zusammenstellen und Einordnen von Waren sowie das Umpacken;
c)
einfache Zusammensetzungsarbeiten;
d)
Mischen von Waren verschiedenen Ursprungs, sofern die Merkmale der hergestellten Waren sich nicht wesentlich von den Merkmalen der vermischten Waren unterscheiden.

Sonderfälle der Ursprungsbestimmung

1.7 Empfohlene Praktik

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeugausstattungen, die zusammen mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen zu benutzen sind, sollten beurteilt werden, als ob sie den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge hätten, sofern sie eingeführt und normalerweise mit diesen verkauft werden und nach Art und Zahl deren normaler Ausrüstung entsprechen.

1.8 Empfohlene Praktik

Auf Antrag des Importeurs sollten zerlegte oder nicht zusammengesetzte Waren, die in mehreren Sendungen eingeführt werden, für die Ursprungsbestimmung als Einheit behandelt werden, wenn sie aus beförderungs- oder herstellungstechnischen Gründen nicht in einer einzigen Sendung eingeführt werden können.

1.9 Empfohlene Praktik

Für die Ursprungsbestimmung sollte davon ausgegangen werden, dass die Verpackungen den gleichen Ursprung wie die in ihnen enthaltenen Waren haben, sofern das innerstaatliche Recht des Einfuhrlandes nicht verlangt, dass die Verpackungen für tarifliche Zwecke gesondert anzumelden sind; in diesem Fall sollte deren Ursprung unabhängig von dem der Waren bestimmt werden.

1.10 Empfohlene Praktik

In den Fällen, in denen davon ausgegangen wird, dass die Verpackungen den Ursprung der Waren haben, sollten für die Bestimmung des Warenursprungs, insbesondere bei Anwendung der Methode des Prozentanteils, nur die Verpackungen berücksichtigt werden, in denen die Waren gewöhnlich im Einzelhandel verkauft werden.

1.11 Norm

Für die Bestimmung des Ursprungs von Waren werden Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die bei ihrer Be- oder Ver­arbeitung verwendet werden, nicht berücksichtigt.

Regel der direkten Beförderung

1.12 Empfohlene Praktik

Liegen Bestimmungen vor, die eine direkte Beförderung der Waren ab dem Ursprungsland vorschreiben, so sollten insbesondere aus geografischen Gründen (zum Beispiel bei Ländern ohne Meeresküste) sowie bei Waren, die in Drittländern unter Zollüberwachung verbleiben (zum Beispiel Waren, die auf Ausstellungen oder Messen ausgestellt oder in Zolllager verbracht werden), Abweichungen zugelassen werden.

Auskünfte über Ursprungsregeln

1.13 Norm

Änderungen der Ursprungsregeln oder ihrer Anwendungsmodalitäten treten erst nach Ablauf einer ausreichenden Frist in Kraft, damit die interessierten Personen sowohl auf den Ausfuhrmärkten als auch in den Lieferländern Gelegenheit haben, den neuen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

Kapitel 2 Ursprungsnachweise


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E5. «Zeugnis der regionalen Herkunftsbezeichnung»: eine von einer Behörde oder zugelassenen Stelle vorschriftsgemäss ausgestellte Bescheinigung, die bestätigt, dass die darin bezeichneten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um nach einem bestimmten Gebiet bezeichnet zu werden (Champagner, Portwein, Parmesankäse usw.);

F2./E1. «Ursprungszeugnis»: ein bestimmtes Formular, das es ermöglicht, die Identität der Waren festzustellen, und auf dem die zur Ausstellung befugte Behörde oder Stelle ausdrücklich bescheinigt, dass die in dem Zeugnis aufgeführten Waren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Das Zeugnis kann auch eine Erklärung des Herstellers, Produzenten, Lieferanten, Exporteurs oder einer anderen zuständigen Person enthalten;

F3./E2. «beglaubigte Ursprungserklärung»: eine «Ursprungserklärung», die von einer dazu befugten Behörde oder Stelle beglaubigt ist;

F4./E3. «Ursprungserklärung»: eine geeignete Erklärung über den Ursprung der Waren, die bei der Ausfuhr vom Hersteller, Produzenten, Lieferanten, Exporteur oder von einer anderen zuständigen Person auf der Warenrechnung oder auf einem anderen die Waren betreffenden Dokument abgegeben wird;

F5./E4. «Ursprungsnachweis»: ein Ursprungszeugnis, eine beglaubigte Ursprungs­erklärung oder eine Ursprungserklärung.

Grundsatz

2.1 Norm

Die Voraussetzungen, unter denen Nachweise des Ursprungs von Waren verlangt, ausgestellt oder erteilt werden, richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach den Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Fälle, in denen ein Ursprungsnachweis erforderlich ist

2.2 Empfohlene Praktik

Ein Ursprungsnachweis sollte nur verlangt werden, wenn er für die Anwendung von Zollpräferenzen, von einseitig oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen getroffenen Wirtschafts- oder Handelsmassnahmen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit erforderlich ist.

2.3 Empfohlene Praktik

In den folgenden Fällen sollte kein Ursprungsnachweis verlangt werden:

a)
bei Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt oder von Reisenden im Gepäck mitgeführt werden, soweit es sich dabei um nichtkommerzielle Einfuhren handelt und der Gesamtwert der Einfuhr einen Betrag von 100 US-Dollar nicht übersteigt;
b)
bei kommerziellen Warensendungen, deren Gesamtwert einen Betrag von 60 US-Dollar nicht übersteigt;
c)
bei Waren, die vorübergehend eingeführt werden;
d)
bei Waren, die im Zolltransitverfahren befördert werden;
e)
bei Waren, die von einem Zeugnis der regionalen Herkunftsbezeichnung begleitet werden, sowie bei bestimmten anderen Waren, wenn es wegen der Bedingungen, welche die Lieferländer im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen über diese Waren erfüllen müssen, unnötig ist, einen Ursprungsnachweis zu verlangen.

Werden mehrere Warensendungen nach Buchstabe a oder b gleichzeitig vom gleichen Absender auf demselben Beförderungsweg an den gleichen Empfänger versandt, so gilt der Wert aller Sendungen zusammen als Gesamtwert.

2.4 Empfohlene Praktik

Die Vorschriften für die Fälle, in denen ein Ursprungsnachweis erforderlich ist, sollten, wenn sie einseitig festgelegt worden sind, mindestens alle drei Jahre überprüft werden, um festzustellen, ob sie den veränderten Bedingungen in Wirtschaft und Handel, die sie erforderlich machten, noch entsprechen.

2.5 Empfohlene Praktik

Von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes sollte nur dann ein Nachweis verlangt werden, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes den Verdacht auf Betrug haben.

Anwendung und Form der verschiedenen Ursprungsnachweise

a) Ursprungszeugnis

Form und Inhalt

2.6 Empfohlene Praktik

Bei der Überarbeitung bestehender oder der Ausarbeitung neuer Formulare für das Ursprungszeugnis sollten sich die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anmerkungen in Anhang II und der Hinweise in Anhang III nach dem Musterformular in Anhang I dieses Kapitels richten.

Die Vertragsparteien, die ihre Formulare für das Ursprungszeugnis dem Mustervordruck in Anhang I dieses Kapitels angepasst haben, sollten dies dem Generalsekretär des Rates mitteilen.

Zu verwendende Sprachen

2.7 Empfohlene Praktik

Die Formulare für das Ursprungszeugnis sollten in der oder den vom Ausfuhrland gewählten Sprache(n) gedruckt werden und, falls dies weder die englische noch die französische Sprache ist, auch in englischer oder französischer Sprache.

2.8 Empfohlene Praktik

Wenn das Ursprungszeugnis in einer Sprache ausgefüllt worden ist, die keine Sprache des Einfuhrlandes ist, sollten dessen Zollbehörden in der Regel keine Übersetzung der Angaben im Ursprungszeugnis verlangen.

Behörden oder Stellen, die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt sind

2.9 Norm

Die Vertragsparteien, die dieses Kapitel annehmen, teilen in der Notifikation ihrer Annahme oder später mit, welche Behörden oder Stellen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt sind.

2.10 Empfohlene Praktik

Werden die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern über ein Drittland eingeführt, so sollten die Ursprungszeugnisse von den Behörden oder Stellen, die in diesem Drittland zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt sind, aufgrund eines vorher im Ursprungsland der Waren ausgestellten Ursprungszeugnisses ausgestellt werden.

2.11 Empfohlene Praktik

Die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugten Behörden oder Stellen sollten die Anträge für die von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnisse oder die Kontrollexemplare dieser Ursprungszeugnisse mindestens zwei Jahre aufbewahren.

b) Andere Nachweise als das Ursprungszeugnis

2.12 Empfohlene Praktik

Wird ein Ursprungsnachweis verlangt, so sollte in den folgenden Fällen eine Ursprungserklärung akzeptiert werden:

a)
bei Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, soweit es sich dabei um nichtkommerzielle Einfuhren handelt und der Gesamtwert der Einfuhr einen Betrag von 500 US-Dollar nicht übersteigt;
b)
bei kommerziellen Warensendungen, deren Gesamtwert einen Betrag von 300 US-Dollar nicht übersteigt.

Werden mehrere Warensendungen nach Buchstabe a oder b gleichzeitig vom gleichen Absender auf demselben Beförderungsweg an den gleichen Empfänger versandt, so gilt der Wert aller Sendungen zusammen als Gesamtwert.

Sanktionen

2.13 Norm

Personen, die zur Erlangung eines Ursprungsnachweises ein Dokument mit falschen Angaben ausstellen oder ausstellen lassen, werden mit Sanktionen belegt.

Kapitel 3 Prüfung der Ursprungsnachweise


Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

F1./E1. «Ursprungszeugnis»: ein bestimmtes Formular, das es ermöglicht, die Identität der Waren festzustellen, und auf dem die zur Ausstellung befugte Behörde oder Stelle ausdrücklich bescheinigt, dass die in dem Zeugnis aufgeführten Waren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Das Zeugnis kann auch eine Erklärung des Herstellers, Produzenten, Lieferanten, Exporteurs oder einer anderen zuständigen Person enthalten;

F2./E2. «beglaubigte Ursprungserklärung»: eine Ursprungserklärung, die von einer dazu befugten Behörde oder Stelle beglaubigt ist;

F3./E3. «Ursprungserklärung»: eine geeignete Erklärung über den Ursprung der Waren, die bei der Ausfuhr vom Hersteller, Produzenten, Lieferanten, Exporteur oder von einer anderen zuständigen Person auf der Warenrechnung oder auf einem anderen die Waren betreffenden Dokument abgegeben wird;

F4./E4. «Ursprungsnachweis»: ein Ursprungszeugnis, eine beglaubigte Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung.

Grundsatz

3.1 Norm

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe bei der Kontrolle der Ursprungsnachweise richten sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Gegenseitigkeit

3.2 Norm

Die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der um eine Kontrolle nachgesucht wird, muss dem Gesuch nicht stattgeben, wenn die zuständige Behörde der gesuchstellenden Vertragspartei im umgekehrten Fall nicht in der Lage ist, die geforderte Unterstützung zu gewähren.

Antrag auf Prüfung

3.3 Empfohlene Praktik

Die Zollverwaltung einer Vertragspartei, die dieses Kapitel angenommen hat, kann bei der zuständigen Behörde einer andern Vertragspartei, die dieses Kapitel ebenfalls angenommen hat und in deren Hoheitsgebiet ein Ursprungsnachweis ausgestellt worden ist, um Kontrolle des Dokuments nachsuchen:

a)
wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen;
b)
wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Dokument bestehen;
c)
im Sinne einer Stichprobe.

3.4 Norm

Kontrollgesuche im Sinne von Stichproben nach der oben genannten empfohlenen Praktik 3 Buchstabe c sind als solche zu formulieren und beschränken sich auf das erforderliche Minimum für die Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle.

3.5 Norm

Das Kontrollgesuch:

a)
enthält die Gründe, weshalb die gesuchstellende Zollbehörde die Echtheit der vorgelegten Dokumente oder die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben anzweifelt, ausser es handelt sich um ein Kontrollgesuch im Sinne einer Stichprobe;
b)
präzisiert bei Bedarf die im Einfuhrland geltenden Ursprungsregeln für Waren und erteilt allenfalls zusätzliche Informationen, die das betreffende Land gewünscht hat;
c)
wird ergänzt mit dem Ursprungsnachweis, der geprüft werden muss, oder einer Fotokopie desselben, sowie allfälligen weiteren Papieren wie Rechnungen, Korrespondenz usw., welche die Prüfung erleichtern können.

3.6 Norm

Erhält die zuständige Behörde von einer Vertragspartei, die dieses Kapitel angenommen hat, ein Ersuchen um Kontrolle, so leistet sie dem Begehren Folge, indem sie die angeforderte Kontrolle selber vornimmt oder die Abklärungen entweder anderen Verwaltungsbehörden oder befugten Stellen überträgt.

3.7 Norm

Die ersuchte Behörde beantwortet die Fragen, welche die ersuchende Zollbehörde im Ersuchen um Kontrolle gestellt hat, und liefert alle weiteren sachdienlichen Informationen.

3.8 Norm

Die Kontrollersuchen werden innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten behandelt. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen, so informiert sie die ersuchende Zollverwaltung.

3.9 Norm

Das Kontrollersuchen sollte innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden, die ausser in ausserordentlichen Fällen nicht länger als ein Jahr sein sollte, gerechnet vom Datum der Vorlage des Dokuments bei der Zollstelle der ersuchenden Vertragspartei an.

Freigabe der Waren

3.10 Norm

Das Kontrollersuchen ist kein Hinderungsgrund für eine Freigabe der Waren, sofern diese nicht mit Einfuhrverboten oder -beschränkungen belegt sind und kein Verdacht auf Fälschung besteht.

Verschiedene Bestimmungen

3.11 Norm

Auskünfte, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels erteilt werden, gelten als vertraulich und dürfen nur für Zollzwecke verwendet werden.

3.12 Norm

Die Papiere, die eine Kontrolle der von den zuständigen Behörden oder befugten Stellen ausgestellten Ursprungsnachweise ermöglichen, sind bei den erwähnten Behörden oder Stellen während einer genügend langen Zeit von mindestens zwei Jahren ab dem Ausstellungsdatum der Nachweise aufzubewahren.

3.13 Norm

Die Vertragsparteien, die dieses Kapitel annehmen, bestimmen die Behörden, die zur Entgegennahme von Kontrollersuchen berechtigt sind, und geben die Adresse dem Generalsekretär des Rates bekannt. Der Generalsekretär des Rates leitet die entsprechenden Informationen an die anderen Vertragsparteien weiter, die dieses Kapitel angenommen haben.

Anhang I

1.
Exporter (name, address, country
Exportateur (nom, adresse, pays)
Exporteur (Name, Adresse, Land)

2.
Number – Numéro – Nummer

CERTIFICATE OF ORIGIN

CERTIFICAT D’ORIGINE

URSPRUNGSZEUGNIS

3.
Consignee (name, address, country)
Destinataire (nom, adresse, pays)
Empfänger (Name, Adresse, Land)

4.
Particulars of transport
(where required)
Renseignements relatifs au transport (le cas échéant)
Angaben über die Beförderung

(sofern verlangt)

5.
Marks & Numbers:
Number and kind of packages:
Description of the goods
Marques et numéros:

Nombre et nature des colis:
Désignation des marchandises
Zeichen und Nummern:

Anzahl und Art der Packstücke:
Warenbezeichnung

6.
Gross weight
Poids brut
Bruttogewicht

7.

8.
Other information
Autres renseignements
Weitere Angaben

Stamp – Timbre – Stempel

It is hereby certified that the above-mentioned goods originate in:

Il est certifié par la présente que les marchandises mentionnées ci-dessus sont originaires de:

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben erwähnten Waren folgenden Ursprung haben:

……………………………………………

……………………………………………

CERTIFYING BODY

ORGANISME AYANT DELIVRE LE CERTIFICAT

AUSSTELLENDE BEHÖRDE

……………………………………………

……………………………………………

Place and date of issue

Lieu et date de délivrance

Ausstellungsort und -datum

……………………………………………

……………………………………………

Authorised signature

Signature autorisée

Rechtsgültige Unterschrift

……………………………………………

……………………………………………

Anhang II

Anmerkungen

1.  Das Ursprungszeugnis sollte das internationale Format ISO/A4 (210 × 297 mm) haben. Das Formular ist oben mit einem Rand von 10 mm und links einem Rand von 20 mm zum Abheften versehen. Die Zeilenabstände müssen das Vielfache von 4,24 mm und die Abstände der senkrechten Linien das Vielfache von 2,54 mm sein. Die Anordnung muss dem Rahmenformular der EWG nach dem in Anhang I wiedergegebenen Muster entsprechen. Geringfügige Abweichungen in der Grösse der Felder usw. sind zulässig, wenn sie im Ausstellerland aus besonderen Gründen, etwa wegen anderer als metrischer Masseinheiten, Merkmalen einer genormten Serie innerstaatlicher Papiere usw., erforderlich sind.

2.  Wird ein Antrag auf ein Ursprungszeugnis verlangt, so sollten die Formulare kompatibel sein, damit sie mit einem einzigen Durchschlag ausgefüllt werden können.

3.  Die Länder können Normen für das Quadratmetergewicht des Papiers und die Verwendung von Guillochen zur Verhinderung von Fälschungen festlegen.

4.  Die Vorschriften, die der Aussteller des Ursprungszeugnisses einhalten muss, können auf der Rückseite des Formulars aufgedruckt werden.

5.  Kann aufgrund eines gegenseitigen Verwaltungshilfeabkommens eine nachträg­liche Zollkontrolle beantragt werden, so kann zu diesem Zweck auf der Rückseite des Zeugnisses ein entsprechendes Feld vorgesehen werden.

6.  Die nachstehenden Hinweise beziehen sich auf die Felder des Musterformulars:

Feld Nr. 1: Das Stichwort «Exporteur» kann durch «Absender», «Produzent», «Lieferant» usw. ersetzt werden.

Feld Nr. 2: Das Stichwort «Original» neben dem Titel des Dokuments sollte nur auf einem Exemplar des Ursprungszeugnisses stehen. Sollte das Originalzeugnis verloren gehen, so wird auf dem Ersatzdokument neben dem Titel des Dokuments das Stichwort «Duplikat» vermerkt. Auf den weiteren Exemplaren des Originals oder Duplikats des Ursprungszeugnisses muss neben dem Titel des Dokuments der Vermerk «Kopie» angebracht werden.

In diesem Feld ist ferner der Name (Logo, Emblem usw.) der ausstellenden Behörde einzutragen. Zudem sollte etwas Platz für amtliche Vermerke ausgespart werden.

Feld Nr. 3: Die Angaben in diesem Feld können durch den Vermerk «auf Order» ersetzt werden, unter Umständen gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes.

Feld Nr. 4: Dieses Feld kann insbesondere von der ausstellenden Behörde mit allfälligen zusätzlichen Informationen über das Beförderungsmittel, den Transportweg usw. ergänzt werden.

Feld Nr. 5: Müssen die verschiedenen Artikel nummeriert werden, so werden die Angaben in diesem Feld vorzugsweise am Rand oder am Zeilenanfang eingetragen. Man kann auch horizontale Linien anbringen, um «Zeichen und Nummern der Pakete» von «Anzahl und Art der Pack­stücke» und «Warenbezeichnung» abzuheben. Werden keine vertikalen Linien gezogen, so sind genügend grosse Abstände einzuhalten. Die Warenbezeichnung kann mit der Nummer der entsprechenden Position des Harmonisierten Systems ergänzt werden, vorzugsweise rechts in der Kolonne. Falls erforderlich, sind in diesem Feld die Angaben über die Ursprungskriterien einzutragen. Diese Angaben sollten durch eine vertikale Linie von den übrigen Informationen abgetrennt werden.

Feld Nr. 6: Gewöhnlich sollte für die Identifikation der Waren das Bruttogewicht genügen.

Feld Nr. 7: Dieses Feld ist reserviert für zusätzliche Angaben wie den Rauminhalt oder den Verweis auf andere Papiere (z.B. Handelsrechnung).

Felder Nr. 6 und 7: Die übrigen Mengenangaben, die der Exporteur zur Erleichterung der Identifikation der Waren angibt, können im einen oder andern Feld eingetragen werden.

Feld Nr. 8: In diesem Feld bringt die zuständige Behörde ihre Bestätigung an (Bestätigungswortlaut, Stempel, Unterschriften, Datum, Ausstellungsort usw.). Der genaue Wortlaut des Textes liegt im Ermessen der ausstellenden Behörde, der Wortlaut des Musterformulars dient lediglich als Beispiel. Unter Umständen kann dieses Feld auch eine unterzeichnete Erklärung des Exporteurs (oder des Lieferanten oder Her­stellers) enthalten.

Anhang III

Regeln, die bei der Ausstellung des Ursprungszeugnisses einzuhalten sind


Die Regeln für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses und des allfälligen Antrags liegen, unter Berücksichtigung der vorgängigen Hinweise, im Ermessen der innerstaatlichen Behörden. Es könnte vielleicht dennoch notwendig sein, unter anderem die folgenden Bestimmungen vorzusehen:

1.
Das Formular kann auf jede Art und Weise ausgefüllt werden, vorausgesetzt, die Einträge sind unlöschbar und leserlich.
2.
Das Zeugnis und der allfällige Antrag dürfen weder Ausradierungen noch überschriebene Wörter aufweisen. Fehlerhafte Angaben müssen durchgestrichen und gegebenenfalls durch die richtigen Angaben ersetzt werden. Alle auf diese Weise vorgenommenen Änderungen müssen vom Autor bestätigt und von den zuständigen Behörden oder Stellen visiert werden.
3.
Nicht verwendete Felder müssen durchgestrichen werden, damit jede weitere Ergänzung verunmöglicht wird.
4.
Falls es das Exportgeschäft verlangt, können neben dem Original eine oder mehrere Kopien erstellt werden.

Geltungsbereich am 21. Januar 20209

9 AS 2007 2431, 2011 3551, 2012 411, 2014 93, 2016 2765, 2017 5075 und 2020 283. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

  8. Januar

2008 B

  8. April

2008

Albanien

  4. Juni

2013 B

  4. September

2013

Algerien

26. Juni

1999 U

  3. Februar

2006

Angola

23. Februar

2017 B

23. Mai

2017

Argentinien

19. Juni

2015 B

19. September

2015

Armenien

19. Juli

2013 B

19. Oktober

2013

Aserbaidschan

  3. Februar

2006 B

  3. Februar

2006

Australien

10. Oktober

2000

  3. Februar

2006

Bahrain

31. Mai

2012 B

31. August

2012

Bangladesch

27. September

2012 B

27. Dezember

2012

Belarus

10. Januar

2011 B

10. April

2011

Belgien

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Benin

  5. Januar

2017 B

  5. April

2017

Bhutan

15. September

2014 B

15. Dezember

2014

Botsuana

26. Juni

2006 B

26. September

2006

Bulgarien

17. März

2004 B

  3. Februar

2006

Burkina Faso

  8. Juli

2017 B

  8. Oktober

2017

China

15. Juni

2000 U

  3. Februar

2006

Côte d’Ivoire

27. Juni

2013 B

27. September

2013

Dänemark

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Deutschland

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Dominikanische Republik

28. Juni

2012 B

28. September

2012

Estland

28. Juli

2006 B

28. Oktober

2006

Eswatini

31. Oktober

2012 B

31. Januar

2013

Europäische Union

30. April

2004 B

  3. Februar

2006

Fidschi

26. Januar

2010 B

26. April

2010

Finnland

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Frankreich

22. Juli

2004 B

  3. Februar

2006

Gabun

15. November

2012 B

15. Februar

2013

Griechenland

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Indien

  3. November

2005 B

  3. Februar

2006

Indonesien

22. August

2014 B

22. November

2014

Iran

23. Februar

2016 B

23. Mai

2016

Irland

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Island

  8. Oktober

2015 B

  8. Januar

2016

Italien

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Japan

26. Juni

2001 U

  3. Februar

2006

Jemen

27. Juni

2013 B

27. September

2013

Jordanien

  8. Dezember

2006 B

  8. März

2007

Kambodscha

28. Juni

2014 B

28. September

2014

Kamerun

18. November

2014 B

18. Februar

2015

Kanada

  9. November

2000 U

  3. Februar

2006

Kap Verde

27. Juni

2013 B

27. September

2013

Kasachstan

19. Juni

2009 B

19. September

2009

Katar

13. Juli

2009 B

13. Oktober

2009

Kenia

25. Juni

2010 B

25. September

2010

Kiribati

11. Juni

2018 B

11. September

2018

Kongo (Brazzaville)

14. Dezember

2017 B

14. März

2018

Korea (Süd-)

19. Februar

2003 U

  3. Februar

2006

Kroatien

  2. November

2005 B

  3. Februar

2006

Kuba

26. Juni

2009 B

26. September

2009

Kuwait

14. April

2017 B

14. Juli

2017

Laos

16. Juli

2016 B

16. Oktober

2016

Lesotho

15. Juni

2000 U

  3. Februar

2006

Lettland

20. September

2001

  3. Februar

2006

Litauen

27. April

2004 B

  3. Februar

2006

Luxemburg

26. Januar

2006 B

  3. Februar

2006

Madagaskar

29. Juni

2007 B

29. September

2007

Malawi

  6. September

2013 B

  6. Dezember

2013

Malaysia

30. Juni

2008 B

30. September

2008

Mali

  4. Mai

2010 B

  4. August

2010

Malta

11. Mai

2010 B

11. August

2010

Marokko

16. Juni

2000 U

  3. Februar

2006

Mauritius

24. September

2008 B

24. Dezember

2008

Mongolei

  1. Juli

2006 B

  1. Oktober

2006

Montenegro

23. Juni

2008 B

23. September

2008

Mosambik

11. Juli

2012 B

11. Oktober

2012

Namibia

  3. Februar

2006 B

  3. Februar

2006

Nepal

  3. Februar

2017 B

  3. Mai

2017

Neuseeland

  7. Juli

2000 B

  3. Februar

2006

Niederlande

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Niger

13. Februar

2015 B

13. Mai

2015

Nigeria

28. Juni

2012 B

28. September

2012

Nordmazedonien

28. Juli

2009 B

28. Oktober

2009

Norwegen

  9. Januar

2007 B

  9. April

2007

Oman

  6. Januar

2015 B

  6. April

2015

Österreich

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Pakistan

  1. Oktober

2004

  3. Februar

2006

Papua-Neuguinea

31. Januar

2014 B

30. April

2014

Philippinen*

25. Juni

2010 B

25. September

2010

Polen

  9. Juli

2004

  3. Februar

2006

Portugal

15. April

2005 B

  3. Februar

2006

Ruanda

21. November

2011 B

21. Februar

2012

Rumänien

22. Februar

2011 B

22. Mai

2011

Russland

  4. April

2011 B

  4. Juli

2011

Sambia

  1. Juli

2006

  1. Oktober

2006

Samoa

27. Oktober

2016 B

27. Januar

2017

São Tomé und Príncipe

  8. Mai

2017 B

  8. August

2017

Saudi-Arabien

  4. Mai

2011 B

  4. August

2011

Schweden

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Schweiz

26. Juni

2004

  3. Februar

2006

Senegal

21. März

2006 B

21. Juni

2006

Serbien

18. September

2007 B

18. Dezember

2007

Sierra Leone

12. Juni

2015 B

12. September

2015

Simbabwe

10. Februar

2003

  3. Februar

2006

Slowakei

19. September

2002

  3. Februar

2006

Slowenien

27. April

2004 B

  3. Februar

2006

Spanien

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Sri Lanka

26. Juni

2009

26. September

2009

Südafrika

18. Mai

2004 B

  3. Februar

2006

Sudan

16. August

2009 B

16. November

2009

Thailand

12. Juni

2015 B

12. September

2015

Togo

28. Juni

2014 B

28. September

2014

Tschechische Republik

17. September

2001

  3. Februar

2006

Tunesien

24. Juli

2017 B

24. Oktober

2017

Türkei

  3. Mai

2006 B

  3. August

2006

Uganda

27. Juni

2002 U

  3. Februar

2006

Ukraine

15. Juni

2011 B

15. September

2011

Ungarn

29. April

2004 B

  3. Februar

2006

Vanuatu

30. Juni

2018 B

30. September

2018

Vereinigte Arabische Emirate

31. Mai

2010 B

31. August

2010

Vereinigte Staaten

  6. Dezember

2005 B

  3. Februar

2006

Vereinigtes Königreich

30. April

2004 U

  3. Februar

2006

Vietnam

  8. Januar

2008 B

  8. April

2008

Zypern

25. Oktober

2004

  3. Februar

2006

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltzollorganisation: www.wcoomd.org/ > Français > A notre propos > Conventions et Accords eingesehen oder bei der Zollverwaltung, Sektion internationales Geschäft, 3003 Bern, bezogen werden.