(Stand am 24. April 2008)0.831.451.41
0.831.451.41
AS 2007 2395; BBl 2007 2425
Originaltext
Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung
der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds
Abgeschlossen am 19. Dezember 2006
Provisorisch angewendet ab 1. Januar 2007
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 20071
In Kraft getreten am 24. April 20082
(Stand am 24. April 2008)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein,
eingedenk der engen vertraglichen Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit, namentlich des Abkommens vom 8. März 19893 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll), mit Verwaltungsvereinbarung vom 16. März 19904, Erstem Zusatzabkommen vom 9. Februar 19965 und Zweitem Zusatzabkommen vom 29. November 20006, sowie des Übereinkommens vom 9. Dezember 19777 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Bereich der Sozialen Sicherheit,
angesichts der bestehenden Gleichwertigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge im Allgemeinen und betreffend die Errichtung und die Aufgaben eines Sicherheitsfonds in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein im Besonderen,
aufgrund des Bestrebens Liechtensteins, für die Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen und für die Funktion der Zentralstelle 2. Säule die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen dem schweizerischen Sicherheitsfonds (Stiftung Sicherheitsfonds BVG) anzuschliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds werden durch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wahrgenommen.
(2) Die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, LR 831.40, sowie gemäss Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG), LGBl. 1989 Nr. 7, LR 174.40, werden der Stiftung Sicherheitsfonds BVG den schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen gleichberechtigt angeschlossen. Diese Vereinbarung begründet nur Leistungen des Sicherheitsfonds für Vorsorgeansprüche von Personen, die dem liechtensteinischen BPVG unterstehen.
(3) Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Vollzug nach Absatz 1 einschliesslich der Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht. Die entscheidende schweizerische Behörde hört vorgängig die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein an.
(4) Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG und den liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen bzw. den Arbeitgebern, Anspruchsberechtigten oder Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ist der Sitz der Stiftung Sicherheitsfonds BVG.
(1) Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG:
- a)
- stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierten Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Liechtenstein sicher;
- b)
- stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Liechtenstein sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die Artikel 11 BPVG anwendbar ist;
- c)
- fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben betreffend Freizügigkeitskonti oder ‑policen, die noch nicht geltend gemacht worden sind.
(2) Die Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe b umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund des massgebenden Lohnes nach Artikel 6 Absatz 2 BPVG ergeben. Die Obergrenze liegt bei der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 BPVG. Sie umfasst jedoch keinesfalls höhere Leistungen als nach Artikel 56 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)8.
(3) Liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen sowie die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Versicherten werden bei der Erfüllung der durch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wahrgenommenen Aufgaben den schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen gleichgestellt. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG erfüllt diese Aufgaben nach Massgabe des schweizerischen Rechts.
(1) Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen zahlen die gleichen Beiträge an die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wie die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für die Entschädigung an die Ausgleichskassen.
(2) Die Erhebung der Beiträge der liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen erfolgt in gleicher Weise wie in der Schweiz.
Die FMA wird über geplante Amtshandlungen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG und schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe des durch diese Vereinbarung anwendbaren schweizerischen Rechts ergeben, vorgängig informiert. Sie kann sich bei der Durchführung dieser Amtshandlungen beteiligen.
Die FMA meldet der Stiftung Sicherheitsfonds BVG die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen nach Massgabe des schweizerischen Rechts.
Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen melden der Stiftung Sicherheitsfonds BVG die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Grundlagen.
(1) Liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonti oder –policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule vergessene Guthaben gemäss Artikel 20 Absatz 5 BPVG und überweisen die Guthaben gemäss Artikel 18a Absatz 4 BPVG an die Stiftung Sicherheitsfonds BVG.
(2) Die FMA hat Einsicht in das durch die Zentralstelle 2. Säule geführte Register der vergessenen Guthaben.
(3) Die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) arbeitet mit der Zentralstelle 2. Säule zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten von vergessenen Guthaben zusammen. Sie übermittelt der Zentralstelle 2. Säule die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Angaben.
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der schweizerischen Gerichte sowie die vollstreckbaren Verfügungen (Urkunden) der zuständigen schweizerischen Stellen über Beiträge, Leistungen oder andere Forderungen, die in Anwendung dieser Vereinbarung ergehen, werden in Liechtenstein anerkannt.
(2) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden in Liechtenstein vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem liechtensteinischen Recht. Die Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung oder Urkunde muss mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen sein.
(1) Das nach Massgabe dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein anwendbare schweizerische Recht ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
(2) Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) informiert die FMA möglichst frühzeitig über vorgesehene Ergänzungen und Änderungen. Diese werden in die Anlage aufgenommen, nachdem darüber zwischen dem BSV und der FMA schriftliches Einvernehmen erzielt worden ist.
(3) Die FMA informiert das BSV möglichst frühzeitig über vorgesehene Änderungen des für diese Vereinbarung massgeblichen liechtensteinischen Rechts. Die Änderungen werden auf diese Vereinbarung anwendbar, nachdem darüber zwischen dem BSV und der FMA schriftliches Einvernehmen erzielt worden ist.
Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Diese Vereinbarung wird ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 19. Dezember 2006, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: |
Pascal Couchepin | Klaus Tschütscher |
SR Nr. | Erlass | AS |
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173.110 | Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) | 2006 1205 |
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173.32 | Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) | 2006 2197 |
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173.72 | Verordnung über die Inkraftsetzung des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie über die vollständige Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts | 2006 1069 |
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831.40 | Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) anwendbar sind Art. 8 Abs. 1, Art. 41 Abs. 3–8, Art. 52 Abs. 1 und 2, Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, f, Abs. 2–6, Art. 56a, Art. 57, Art. 59, Art. 65d Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2, Art. 76 Lemma 1 und 2 sowie 5 und 6, Art. 77 | 1983 797 1996 3067 3070 1998 1573 1999 1384 1387 2004 1677 1700 4635 4638 |
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831.42 | Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) anwendbar sind Art. 24a–24f | 1999 1384 1387 |
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831.425 | Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) anwendbar sind Art. 19a–19f | 1999 1773 |
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831.432.1 | Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG anwendbar sind Art. 1–14, Art. 16, Art. 18–20, Art. 24–26a | 1998 1662 1999 1773 2004 4279 4653 |
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831.441.1 | Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) anwendbar ist Art. 5 | 2006 4159 |
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