Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.
172.222.1
vom 20. Dezember 2006 (Stand am 1. Januar 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 113 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. September 20052,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.
1 PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen.
1 PUBLICA versichert Arbeitnehmende gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie führt die Vorsorge durch gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19934 (FZG). Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.
2 Der Bundesrat kann PUBLICA weitere Aufgaben übertragen, soweit diese mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Bund trägt die entsprechenden Kosten.
1 PUBLICA angeschlossen sind Arbeitgeber nach Artikel 32b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 (BPG).
2 PUBLICA können sich ausserdem Arbeitgeber anschliessen, die dem Bund nahe stehen oder öffentliche Aufgaben des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde erfüllen. Über den Anschluss entscheidet PUBLICA.
3 Der Anschluss eines Arbeitgebers an PUBLICA erfolgt über einen Anschlussvertrag. Die Vorsorgereglemente sowie die Festlegung der Verwaltungskosten sind Bestandteil der Anschlussverträge.
Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. Abwicklung und Umfang des Rückgriffs richten sich nach den Artikeln 72–75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
6 SR 830.1
1 PUBLICA bearbeitet die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Personendaten der Versicherten und deren Angehörigen.
2 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:
3 Zum Zweck der Kontrolle der Angaben von Versicherten kann PUBLICA insbesondere elektronisch eigene Daten mit Daten von in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen vergleichen, namentlich mit solchen der Eidgenössischen Ausgleichskasse, der Zentralen Ausgleichsstelle, der Schweizerischen Ausgleichskasse, der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
4 Die Kassenkommission (Art. 10 Bst. a) regelt:
1 Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber und seine Arbeitnehmenden sowie die ihm zugeordneten Rentenbeziehenden bildet PUBLICA ein eigenes Vorsorgewerk.
2 PUBLICA kann für mehrere angeschlossene Arbeitgeber ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden.
3 Vorsorgewerke können auch gebildet oder weitergeführt werden, wenn einem Arbeitgeber nur Rentenbeziehende zugeordnet sind. Will ein angeschlossener Arbeitgeber ein Vorsorgewerk ohne Arbeitnehmende weiterführen, so ist ein neuer Anschlussvertrag abzuschliessen.
1 Jedes Vorsorgewerk trägt seine versicherungstechnischen Risiken selbst.
2 PUBLICA bildet für die Gesamtheit der Vorsorgewerke:
1 Für jedes Vorsorgewerk besteht ein paritätisches Organ, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden zusammengesetzt ist. Bei den nur aus Rentenbeziehenden bestehenden Vorsorgewerken kann auf ein paritätisches Organ verzichtet werden, wenn der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde eine Garantie für die Ausrichtung der Leistungen übernimmt.
2 Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung des Anschlussvertrages bedarf der Mitwirkung und der Zustimmung des paritätischen Organs.
3 Das paritätische Organ nimmt die Aufgaben und Kompetenzen wahr, welche ihm durch dieses Gesetz, das Geschäfts- und Organisationsreglement von PUBLICA und durch den Anschlussvertrag zugeteilt werden.
4 Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmenden bestimmen ihre Vertreterinnen und Vertreter im paritätischen Organ.
1 Die Kassenkommission ist das oberste Organ von PUBLICA. Sie übt die Leitung sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung von PUBLICA aus.
2 Sie hat zudem namentlich die folgenden Aufgaben:
3 Sie erlässt namentlich:
9 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
1 Die Kassenkommission besteht aus 16 Mitgliedern; die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
2 Sie ist paritätisch zusammengesetzt. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten Deckungskapital von PUBLICA. Mindestens je ein Sitz steht der Gesamtheit der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 32a Absatz 2 BPG10 und der Gesamtheit der angeschlossenen Arbeitgeber nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Gesetzes zu.
3 Die Vertretung der Arbeitnehmenden wird durch die Delegiertenversammlung gewählt.
4 Die Arbeitgeber bestimmen ihre Vertretung in der Kassenkommission. Arbeitgeber können sich zusammenschliessen und eine gemeinsame Vertretung bestimmen.
5 Die von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern gewählten Mitglieder der Kassenkommission müssen nicht Versicherte von PUBLICA sein.
6 Die Kassenkommission konstituiert sich selbst. Sie kann Fachleute beiziehen und Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht der Kassenkommission angehören müssen.
10 SR 172.220.1
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Arbeitnehmenden der angeschlossenen Arbeitgeber zusammen. Sie wählt die Vertretung der Arbeitnehmenden in die Kassenkommission.
2 Sie kann zu allen Belangen von PUBLICA Anträge an die Kassenkommission stellen.
3 Sie wird jährlich von der Kassenkommission und der Direktion über den Geschäftsverlauf von PUBLICA orientiert.
4 Die Delegiertenversammlung hat 80 Mitglieder. Die Anzahl der Delegierten pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten Deckungskapital von PUBLICA. Vorsorgewerke können sich zusammenschliessen und eine gemeinsame Vertretung in der Delegiertenversammlung bestimmen.
5 Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre.
1 Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte von PUBLICA. Sie nimmt in beratender Funktion an den Sitzungen der Kassenkommission und deren Ausschüssen teil und kann Anträge stellen. Sie ernennt das Personal von PUBLICA.
2 Die Direktion und das übrige Personal von PUBLICA unterstehen dem BPG11. Sie sind für die berufliche Vorsorge bei PUBLICA versichert.
11 SR 172.220.1
1 Das Vermögen wird gestützt auf die von der Kassenkommission verabschiedeten Grundsätze der Risikopolitik und die entsprechenden Anlagestrategien angelegt.
2 Die Kassenkommission bestimmt je eine eigene Anlagestrategie für:
3 Der Ertrag beziehungsweise der Verlust aus der Anlage des Vermögens wird jährlich auf die einzelnen Vorsorgewerke und auf PUBLICA entsprechend dem Anteil am Vermögen und der massgebenden Anlagestrategie aufgeteilt.
4 Das paritätische Organ des einzelnen Vorsorgewerks entscheidet über die Verwendung der dem Vorsorgewerk nach Äufnung seiner reglementarischen Rückstellungen und Reserven verbleibenden Erträge. Bei Vorsorgewerken nach Artikel 7 Absatz 3 entscheidet anstelle des paritätischen Organs die Kassenkommission.
12 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5583; BBl 2010 7059).
1 PUBLICA führt die Vorsorgwerke nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse.
2 Vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse kann ein einzelnes Vorsorgewerk abweichen, wenn der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen übernimmt.
1 PUBLICA führt für jedes Vorsorgewerk getrennt Rechnung.
2 Umfasst ein Vorsorgewerk mehrere Arbeitgeber, so kann PUBLICA auf Verlangen nach Arbeitgebern getrennt Rechnung führen. Die Arbeitgeber tragen die Mehrkosten.
3 Die Rückstellungen nach Artikel 8 Absatz 2 werden der Bilanz von PUBLICA zugeordnet.
1 Die Freizügigkeitsleistung nach dem FZG13 wird den Versicherten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Einmaleinlage gutgeschrieben.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird für PUBLICA und jedes Vorsorgewerk je eine Eröffnungsbilanz erstellt. Diese gibt Auskunft über die Vermögenswerte, Verpflichtungen, Reserven und Rückstellungen sowie die freien Mittel.
3 Alle unter bisherigem Recht entstandenen Invalidenrenten sowie die reglementarischen Zuschläge zu den Renten werden unverändert übernommen. Ändern sich die individuellen Leistungsvoraussetzungen nach der Überführung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die jeweils geltenden Bestimmungen beurteilt.
4 Versicherte, deren Rechte durch Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung vom 24. August 199414 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) geregelt werden, behalten diese auch unter dem neuen Recht. Das für die Finanzierung der Leistungen im Zeitpunkt der Pensionierung fehlende Deckungskapital ist PUBLICA von den jeweiligen Arbeitgebern zu vergüten. Diese können dafür Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden.
13 SR 831.42
14 [AS 1995 533]
1 Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.
2 Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten15 betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
3 Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.
4 Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.
15 [AS 1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art. 1]
1 Der Bund trägt seine Fehlbetragsschuld nach Artikel 19 Absatz 1 bis am 31. Mai 2008 ab.
2 Fehlbetragsschulden der PUBLICA angeschlossenen Organisationen sind innert einer mit PUBLICA vertraglich festzulegenden Frist abzutragen, längstens aber innert acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 Der Bund trägt die als Folge von Härtefällen (Art. 19 Abs. 3) übernommenen Fehlbetragsschulden innert fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ab, in dem das Härtefallgesuch ganz oder teilweise gutgeheissen wurde.
4 Fehlbetragsschulden sind zum für die aktiven Versicherten jeweils geltenden technischen Zinssatz zu verzinsen.
5 Die dem Bund aus der Rückzahlung der Fehlbetragsschuld entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnungen späterer Jahre abgeschrieben.
1 Rückwirkend erlöschen unter Vorbehalt von Absatz 2 alle Garantien gemäss Eröffnungsbilanz von PUBLICA, wonach der Bund das fehlende Deckungskapital für den Fall übernommen hat, dass:
2 Die Bundesgarantie nach Absatz 1 Buchstabe c bleibt für Gerichtsfälle von besonderer finanzieller Tragweite bestehen. Als Gerichtsfall mit besonderer finanzieller Tragweite gilt ein Urteil, das auf Grund seines präjudiziellen Charakters die Anpassung zusätzlicher Versicherungsverhältnisse erfordert und das wegen der Höhe der fehlenden Deckungskapitalien oder wegen des für PUBLICA aus der Anpassung der Versicherungsverhältnisse entstehenden Bearbeitungsaufwandes ausserordentlich hohe Kosten verursacht.
Zur Finanzierung der betrieblich notwendigen Erstaufwendungen für die Errichtung von PUBLICA per 1. Juni 2003 bezahlt der Bund an PUBLICA einen einmaligen Betrag von 10 Millionen Franken.
1 Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.
2 Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).
3 Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.
4 Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.
5 PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.
6 Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG17).
17 SR 172.220.1
1 Die geschlossenen Rentnerbestände werden in eigenen Vorsorgewerken geführt; die Bildung gemeinschaftlicher Vorsorgewerke ist möglich. Die Kassenkommission nimmt die Funktion des paritätischen Organs wahr. Im Falle einer Überführung dieser Rentnerinnen und Rentner in das Vorsorgewerk Bund nach Absatz 4 übernimmt dessen paritätisches Organ diese Funktion.
2 Die Auflösung eines Vorsorgewerks eines geschlossenen Rentnerbestandes richtet sich nach den Grundsätzen der Gesamtliquidation. Ein allfälliger Vermögensüberschuss wird auf die verbleibenden Vorsorgewerke der geschlossenen Rentnerbestände anteilsmässig zu ihren Deckungskapitalien verteilt.
3 Hat das letzte Vorsorgewerk der geschlossenen Rentnerbestände keine Rentnerinnen und Rentner mehr und verbleiben nach seiner Auflösung freie Mittel, so werden diese dem Vorsorgewerk Bund zugewiesen.
4 Der Bundesrat kann die geschlossenen Rentnerbestände vorzeitig auflösen lassen und die verbleibenden Rentnerinnen und Rentner zusammen mit dem vorhandenen Vorsorgevermögen in sein Vorsorgewerk überführen. Die ehemaligen Arbeitgeber bleiben auch in diesem Fall zur Finanzierung einer allfälligen ausserordentlichen Teuerungsanpassung zuständig.
Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt PUBLICA.
1 Die Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmenden bestimmen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Vertretung im paritätischen Organ.
2 Das nach Absatz 1 bestellte paritätische Organ trifft die notwendigen Massnahmen, damit der Anschlussvertrag einschliesslich der Vorsorgereglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden kann.
3 Die bisherige Kassenkommission nach PKB-Gesetz vom 23. Juni 200018 trifft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Entscheide. Die Kassenkommission nach diesem Gesetz ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Bis sie bestellt ist, nimmt die bisherige Kassenkommission die Aufgaben nach Artikel 11 dieses Gesetzes wahr.
18 [AS 2001 707, 2004 5265, 2006 2197 Anhang Ziff. 13, 2007 2821]
Das PKB-Gesetz vom 23. Juni 200019 wird aufgehoben.
19 [AS 2001 707, 2004 5265, 2006 2197 Anhang Ziff. 13, 2007 2821]
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 200820
Artikel 26 sowie Anhang (Art. 32e Abs. 3 und 41a Abs. 1 BPG): 1. Mai 200721
20 V vom 7. Dez. 2007 (AS 2008 577)
21 BRB vom 2. Mai 2007
(Art. 28)
…22
22 Die Änderung kann unter AS 2007 2239 konsultiert werden.