0.725.142

 AS 2007 135

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Französischen Republik über den Autobahnzusammenschluss
der Nationalstrasse N2 und der Autobahn A35 zwischen
Basel und Saint-Louis

Abgeschlossen am 13. Juli 2004

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Dezember 2006

(Stand am 16. Januar 2007)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,

(nachstehend als «Vertragsparteien» bezeichnet)

nach Einsicht in den Briefwechsel vom 4. und 9. Januar 19632, worin der Grenzübergangspunkt der von Mühlhausen nach Basel führenden Autobahn und die Grundsätze des Zusammenschlusses der schweizerischen und französischen Autobahn festgelegt sind,

nach Einsicht in die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 9. November 19813 über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und der Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 10. November 19814 über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen,

nach Einsicht in den Briefwechsel vom 11. Januar und 24. Mai 19835 betreffend die provisorische Verbindung der Autobahn A35 mit dem schweizerischen Strassennetz,

in Erwägung, dass die Bauarbeiten betreffend den Zusammenschluss der schweizerischen Nationalstrasse N2 und der französischen Autobahn A35 zwischen Basel und Saint-Louis abgeschlossen sind,

unter Hinweis, dass der Grenzübergangspunkt A der schweizerischen National­strasse N2 durch die Koordinaten im schweizerischen System: XCH = 269 397,1; YCH = 609 370,75; HCH = 258,40 und im französischen System: XF = 992 933,75; YF = 299 249,31; HF = 258,28 definiert ist,

sind wie folgt übereingekommen:

2 In der AS nicht veröffentlicht.

3 In der AS nicht veröffentlicht.

4 In der AS nicht veröffentlicht.

5 In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 1 Finanzierung

In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz vom 10. November 1981 über die Entschädigung für die Benützung der Büros der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen, werden die Kosten wie folgt verlegt:

1.
Die Kosten des Erwerbs des für den Bau des Werkes nötigen Landes und der Rechte werden von den Vertragsparteien für die auf je ihrem Gebiet liegenden Teilstücke getragen.
2.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die auf ihrem Gebiet liegende Auto­bahn zu 100 %.
3.
Die Kosten für die auf französischem Boden liegenden Rampen werden zu 100 % von der französischen Vertragspartei getragen.
4.
Gemäss der Vereinbarung, die von den beiden technischen Direktionen am 17. April 1996 genehmigt wurde, wurden die Kosten der in der Schweiz liegenden Rampen für Frankreich zu global 1,55 Millionen Schweizer Franken geschätzt. Die Kosten können mit Abschluss der Arbeiten überprüft werden. Der abschliessend aufgrund der Erstellungskosten nach dem schweizerischen Lebenskostenindex angepasste Betrag zulasten der französischen Seite wird zu 1,6485 Millionen Schweizer Franken festgelegt. Die Fälligkeit der Überweisung wird auf drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgelegt. Die restlichen Kosten des Vorhabens gehen zulasten der Schweizer Seite.
Art. 3 Inkrafttreten

Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.

Geschehen zu Bern, am 13. Juli 2004 in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Französischen Republik:

Rudolf Dieterle

Jacques Rummelhardt