810.215.7

Verordnung
über Gebühren für den Bundesvollzug
der Transplantationsgesetzgebung

(Transplantationsgebührenverordnung)

vom 16. März 2007 (Stand am 15. November 2017)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20041,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden im Rahmen der Transplantationsgesetzgebung.

2 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:

a.
der Zollbehörden;
b.
der Kantone;
c.
des Schweizerischen Heilmittelinstituts.
Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Bundesvollzugsbehörden erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb der im Anhang festgelegten Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.

2 Für Verwaltungshandlungen, für die im Anhang keine Ansätze festgelegt sind, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

3 Der Stundenansatz für die Berechnung des Zeitaufwands richtet sich nach den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ermittelten direkten Personal- und Arbeits­platzkosten der Bundesverwaltung.

4 Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGebV3 können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Anhang5

5 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008 (AS 2008 4473) und vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5679).

(Art. 3 Abs. 1)

I. Gebühren nach der Transplantationsverordnung vom 16. März 20076

Franken

1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung

1.1 für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)


5 000–30 000

1.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17

500–20 000

1.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Trans­plantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18



500–  2 000

1.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standard­­behandlung nach Artikel 19



1 000–20 000

1.5 …

1.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung vom 20. September 20137 über klinische Versuche (KlinV)



500–10 000

1.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34



1 000–20 000

1.8 für einen klinischen Versuch der Transplantation mensch­licher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV

500–  3 000

2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung

2.1 für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)


500–  5 000

2.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17

200–  1 000

2.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des
Trans­plantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18



200–     500

2.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standard­­behandlung nach Artikel 19



200–  1 000

2.5 …

2.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 KlinV

200–     500

2.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34



200–  1 000

2.8 für einen klinischen Versuch der Transplantation mensch­licher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV

200–     500

3 Änderung einer Bewilligung

3.1 für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)


200–10 000

3.2 für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17

200–  5 000

3.3 für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des
Trans­plantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18



200–  2 000

3.4 für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standard­­behandlung nach Artikel 19



200–10 000

3.5 …

3.6 für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 KlinV



200–  5 000

3.7 für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34



200–  5 000

3.8 für einen klinischen Versuch der Transplantation mensch­licher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV

200–  3 000

4 Weitere Gebühren

4.1 …

4.2 …

4.3 Inspektionen nach Artikel 40 nach Aufwand pro
Inspektorin oder Inspektor und pro halben Tag (ohne Vorbereitung und Bericht)



800

4.4 Erstellen von Berichten

500–  1 000

4.5 Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten

100–     200

4.6 Ausstellen von Mahnungen

100–     300

4.7 Zusätzlicher Aufwand8 des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für die manuelle Datenerfassung und -übertragung von Meldungen9 und Gesuchen10, die nicht in der vom BAG vorgegebenen Form eingereicht werden




100–     300

7 SR 810.305

8 Für den Vollzug des Transplantationsgesetzes vom 8. Okt. 2004 besteht ein elektronisches System mit Formularen, mit denen die meldepflichtigen Personen sowie die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihre Angaben und Daten selber eingeben können (www.transplantationsdaten.admin.ch).

9 Dazu gehören sowohl die Meldungen nach den Artikeln 15, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 28 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 sowie die Änderung von Meldungen, die bereits überprüft wurden.

10 Dazu gehören auch Änderungsgesuche für bereits bewilligte Tätigkeiten.

II. Gebühren nach der Xenotransplantationsverordnung vom 16. März 200711


Franken

1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung

1.1 für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3


500–20 000

1.2 für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standard­behandlung nach Artikel 13


1 000–30 000

2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung

2.1 für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3


200–     500

2.2 für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standard­behandlung nach Artikel 13


200–  1 000

3 Änderung einer Bewilligung

3.1 für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3


200–  5 000

3.2 für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standard­behandlung nach Artikel 13


200–10 000

4 Weitere Gebühren

4.1 Inspektionen nach Artikel 30 nach Aufwand
pro Inspektorin oder Inspektor und pro halben Tag
(ohne Vorbereitung und Bericht)



800

4.2 Erstellen von Berichten

500–  1 000

4.3 Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten

100–     200

4.4 Zusätzlicher Aufwand12 des BAG für die manuelle Datener­fassung und -übertragung von Gesuchen13, die nicht in der vom BAG vorgegebenen Form eingereicht werden



100–     300

12 Für den Vollzug des Transplantationsgesetzes vom 8. Okt. 2004 besteht ein elektronisches System mit Formularen, mit denen die Gesuchstellerinnen und Gesuch­steller ihre Angaben und Daten selber eingeben können (www.transplantationsdaten.admin.ch).

13 Dazu gehören auch Änderungsgesuche für bereits bewilligte Tätigkeiten.