1 Die Wartezeit wird in Tagen berechnet. Sie beginnt:
- a.
- am Tag der Aufnahme in die Warteliste; oder
- b.
- am Tag des Beginns der Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag der Aufnahme in die Warteliste liegt.
2 Ist die rechtzeitige Aufnahme in die Warteliste aus Gründen unterblieben, welche die Patientin oder der Patient nicht zu verantworten hat, so beginnt die Wartezeit an dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt waren. Das zuständige Transplantationszentrum teilt der Nationalen Zuteilungsstelle das Datum mit.
3 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit:
- a.
- am Tag der erneuten Aufnahme in die Warteliste; oder
- b.
- am Tag des Beginns der erneuten Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag des Beginns der erneuten Aufnahme in die Warteliste liegt.
4 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten innerhalb von 90 Tagen nach der Transplantation einer Niere eine erneute Nierentransplantation indiziert, so wird die Wartezeit vor der ersten dieser Nierentransplantationen ebenfalls angerechnet.
5 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheissen, so beginnt die Wartezeit:
- a.
- am Tag des Entscheids des Transplantationszentrums; oder
- b.
- am Tag des Beginns der Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag des Entscheids des Transplantationszentrums liegt.
6 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit ab der Streichung als Wartezeit angerechnet.