Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuteilung von:
- a.
- Herzen;
- b.
- Lungen;
- c.
- Lebern;
- d.
- Nieren;
- e.
- Bauchspeicheldrüsen und Inseln;
- f.
- Dünndärmen.
810.212.4
vom 16. März 2007 (Stand am 1. April 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2, 18 Absatz 3, 19 Absatz 4, 21 Absätze 1 und 4, 22 Absatz 1 sowie 50 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20041,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Zuteilung von:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1 Patientinnen und Patienten werden in die Warteliste aufgenommen, wenn:
2 Die Aufnahme in die Warteliste setzt das schriftliche Einverständnis der Patientin oder des Patienten voraus.
2bis Patientinnen und Patienten, die im Ausland in einer Warteliste eingetragen sind, werden nicht in die Warteliste aufgenommen. Im Rahmen einer Vereinbarung über den gegenseitigen Organaustausch ist die doppelte Eintragung jedoch zulässig.2
3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die medizinischen Indikationen und Kontraindikationen für eine Transplantation regeln.
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4467).
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die keiner der Personengruppen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 angehören, werden in die Warteliste aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllen und wenn:3
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171).
Aus der Warteliste unverzüglich zu streichen sind Patientinnen und Patienten, bei denen die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 nicht mehr erfüllt sind.
1 Die Transplantationszentren entscheiden über die Aufnahme in die Warteliste sowie über die Streichung aus der Warteliste in Form einer anfechtbaren Verfügung.
2 Sie müssen die Akten während zehn Jahren aufbewahren.
1 Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle unverzüglich jede Patientin und jeden Patienten melden, die oder der in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist.
2 Sie müssen der Meldung über die Aufnahme alle Daten beilegen, die für den Zuteilungsentscheid erforderlich sind.
3 Erforderliche Daten sind namentlich:
4 Die Transplantationszentren müssen die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich informieren, wenn:
5 ...5
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
Die Nationale Zuteilungsstelle führt die Warteliste. Sie muss sicherstellen, dass eine Patientin oder ein Patient für ein bestimmtes Organ nicht mehrfach aufgeführt ist.
1 Organe dürfen nur Patientinnen und Patienten zugeteilt werden, bei denen Aussicht auf eine erfolgreiche Transplantation besteht.
2 Organe dürfen nur zugeteilt werden, wenn sie nach Anhang 5 Ziffer 6 der Transplantationsverordnung vom 16. März 20076 transplantiert werden dürfen.
1 Organe dürfen nur Patientinnen und Patienten zugeteilt werden, deren Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch oder kompatibel ist.
2 Das EDI legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe Patientinnen und Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden dürfen.
3 Es kann festlegen, dass Patientinnen und Patienten, die wegen ihrer Blutgruppe lange auf ein Organ warten müssen, bei der Zuteilung bevorzugt werden.
1 Ist die Transplantation mehrerer Organe indiziert und wird einer Patientin oder einem Patienten, bei der oder dem eine medizinische Dringlichkeit vorliegt, eines dieser Organe zugeteilt, so sind ihr oder ihm auch die anderen benötigten Organe zuzuteilen.7
1bis Ist die Transplantation mehrerer Organe indiziert, liegt aber keine medizinische Dringlichkeit vor, so gilt Folgendes:
2 Patientinnen oder Patienten, die nur ein Organ benötigen, sind zu bevorzugen, wenn nur bei ihnen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt.
3 Ist die Transplantation mehrerer Organe bei mehreren Patientinnen und Patienten indiziert, können ihnen aber gleichzeitig nicht alle benötigten Organe zugeteilt werden, so sind die Organe der Patientin oder dem Patienten mit der grössten Dringlichkeit zuzuteilen.
4 Das EDI präzisiert das erhöhte Mortalitätsrisiko nach Absatz 1bis Buchstabe b.9
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
1 Bei gleicher Priorität sind Patientinnen und Patienten, für die eine kombinierte Transplantation oder eine Mehrfachtransplantation indiziert ist, zu bevorzugen.
2 Das EDI regelt die Zuteilung bei gleicher Priorität im Einzelnen. Es berücksichtigt dabei:
3 Es kann die Kriterien nach Absatz 2 mit Punkten gewichten.
Das EDI regelt die Berechnung der Wartezeit.
1 Die Wartezeit im Ausland wird ab dem Tag der Aufnahme in die ausländische Warteliste angerechnet.
2 Das EDI regelt die Voraussetzungen für die Anrechnung.
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4467).
1 Herzen sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist.
2 Das EDI regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit sowie deren Dauer.
1 Herzen sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, bei denen die Transplantation aufgrund der Übereinstimmung von Körpergewicht und Alter den grössten medizinischen Nutzen erwarten lässt.
2 Das EDI bestimmt den notwendigen Grad an Übereinstimmung von Körpergewicht und Alter.
1 Lungen sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist.
2 Das EDI regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit sowie deren Dauer.
1 Lungen sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, bei denen die Transplantation den grössten medizinischen Nutzen erwarten lässt.
2 Das EDI legt für die Ermittlung des grössten medizinischen Nutzens Kriterien fest. Es berücksichtigt dabei namentlich die medizinischen Charakteristiken der spendenden und der empfangenden Person.
1 Lebern sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist.
2 Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 18 Jahre alt, so ist die Leber an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren zuzuteilen.
3 Das EDI regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit sowie deren Dauer.
1 Lebern sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation nicht unmittelbar bedroht ist.
2 Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung. Es berücksichtigt dabei:
3 Es kann die Kriterien nach Absatz 2 präzisieren und mit Punkten gewichten.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1253).
1 Nieren sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist.
2 Das EDI regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit.
1 Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung an Patientinnen und Patienten, bei denen keine medizinische Dringlichkeit vorliegt. Es berücksichtigt dabei:
2 Es kann die Kriterien nach Absatz 1 mit Punkten gewichten.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4467).
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, mit Wirkung seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4467).
1 Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln. Es berücksichtigt dabei:
2 Es kann die Kriterien nach Absatz 1 mit Punkten gewichten.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
1 Dünndärme sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist.
2 Das EDI regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit.
Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 12 Jahre alt, so ist ein Dünndarm innerhalb einer Priorität an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter 12 Jahren zuzuteilen.
1 Die Spitäler und Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle unverzüglich jede verstorbene Person melden, bei der die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind.
2 Sie müssen der Meldung alle Daten der Person beilegen, die für einen Zuteilungsentscheid erforderlich sind.
3 Erforderliche Daten sind namentlich:
4 Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler müssen der Nationalen Zuteilungsstelle jede Person melden, die sich bereit erklärt hat, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden.
5 Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle zusammen mit den Daten nach Absatz 3 jede Person melden, die sich bereit erklärt hat, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden, und bei der die Voraussetzungen für die Organentnahme erfüllt sind.
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
1 Die Nationale Zuteilungsstelle ermittelt anhand der Daten der Spenderin oder des Spenders und der in der Warteliste aufgeführten Patientinnen und Patienten sowie der Zuteilungskriterien und -prioritäten nach den Artikeln 9–26 die möglichen Empfängerinnen und Empfänger und stellt unter diesen eine Rangfolge her.
2 Sie teilt mehrere der ermittelten Patientinnen und Patienten, deren Rangfolge sowie die Daten der Spenderin oder des Spenders allen Transplantationszentren mit entsprechendem Transplantationsprogramm mit.
3 Die Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle innerhalb einer von dieser bestimmten Frist:
4 Die Nationale Zuteilungsstelle kann bei zeitlicher Dringlichkeit auf eine Konsultation der Transplantationszentren verzichten.
Hat die Nationale Zuteilungsstelle die Patientin oder den Patienten mit der höchsten Priorität ermittelt und ist aufgrund des Alters und des Körpergewichts der Spenderin oder des Spenders zu erwarten, dass die Leber geteilt werden kann, so nimmt sie zusammen mit den in Frage kommenden Transplantationszentren unverzüglich entsprechende Abklärungen vor.
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
Die Nationale Zuteilungsstelle teilt das Organ aufgrund der Meldungen der Transplantationszentren der Patientin oder dem Patienten mit der höchsten Priorität zu. Artikel 32 bleibt vorbehalten.
1 Das entnehmende Spital oder das Transplantationszentrum muss die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich informieren, wenn:
2 Kann das Organ einer anderen Person transplantiert werden, so teilt die Nationale Zuteilungsstelle es der Patientin oder dem Patienten mit der höchsten Priorität zu. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann sie auf eine Konsultation der Transplantationszentren verzichten.
1 Kann ein Transplantationszentrum die Transplantation nicht durchführen oder lehnt es diese ab, so klärt die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich ab, ob die Transplantation an einem anderen Transplantationszentrum vorgenommen werden kann.
2 Ist die Transplantation an einem anderen Zentrum nicht möglich, so teilt die Nationale Zuteilungsstelle das Organ der Patientin oder dem Patienten mit der nächsthöheren Priorität zu.
1 Die Nationale Zuteilungsstelle teilt ihren Entscheid den konsultierten Transplantationszentren mit.
2 Sie führt über jeden Entscheid Akten. Diese müssen enthalten:
1 Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle jede Transplantation eines zugeteilten Organs melden.
2 Konnte die Transplantation nicht durchgeführt werden oder ist sie erfolglos geblieben, so muss das Transplantationszentrum der Nationalen Zuteilungsstelle die Gründe dafür mitteilen.
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
1 Das BAG betreibt die Datenbank Swiss Organ Allocation System (SOAS) und stellt diese der Nationalen Zuteilungsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
2 Das SOAS dient der raschen Zuteilung von Organen und unterstützt die Nationale Zuteilungsstelle bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
3 Das SOAS dient zudem:
18 SR 810.212.3
Das SOAS enthält die Daten:
19 SR 810.211
1 Das BAG trägt als Inhaber der Datenbank die Verantwortung für das SOAS. Es ist für die Sicherheit des SOAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
2 Es hat folgende Aufgaben:
Die Nationale Zuteilungsstelle hat folgende Aufgaben:
1 Die folgenden Stellen tragen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten online im SOAS ein:
2 Die Nationale Zuteilungsstelle prüft die von den Transplantationszentren und den Spitälern erfassten Daten auf Vollständigkeit. Sie ergänzt in Absprache mit den Transplantationszentren und den Spitälern unvollständige Daten oder korrigiert falsche Daten.
20 SR 810.212.3
21 SR 810.211
Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten online im SOAS einsehen:
Online-Zugriff auf die Daten im SOAS haben:
Die Nationale Zuteilungsstelle kann im Rahmen eines Organangebots an das Ausland Daten des SOAS folgenden Stellen in pseudonymisierter Form bekannt geben:
Mit Ausnahme der Daten nach Artikel 15a der Transplantationsverordnung vom 16. März 200725 werden die Daten im SOAS während zehn Jahren aufbewahrt.
25 SR 810.211
Begehren um Auskunft über Personendaten und um Berichtigung sind an das BAG zu richten.
1 Die Nationale Zuteilungsstelle kann die im SOAS erfassten Daten in pseudonymisierter Form zu Auswertungszwecken oder zur Organisation und Koordination der mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten auf nationaler Ebene bearbeiten.
2 Für die Zuteilung von Nieren nach der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung vom 18. Oktober 201726 überträgt sie die Daten zu Personen, die in das Programm aufgenommenen wurden und die bereits im SOAS erfasst sind, in die Datenbank Swiss Kidney Paired Donation System.
26 SR 810.212.3
1 Das BAG kann die im SOAS erfassten Personendaten zu Forschungszwecken bearbeiten oder auf Anfrage Dritten bekanntgeben. Es kann diese Daten sowie Daten, die es von Dritten erhalten hat, mit den bereits vorhandenen Daten verknüpfen. Die Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 201127 sind anwendbar.
2 Das BAG stellt die Personendaten in anonymisierter Form zur Verfügung, es sei denn, die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
27 SR 810.30
Die Nationale Zuteilungsstelle bietet ein Organ, für das in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger ermittelt werden kann, zusammen mit den erforderlichen anonymisierten Daten der Spenderin oder des Spenders nach Artikel 27 Absatz 3 ausländischen Zuteilungsorganisationen an.
1 Die Nationale Zuteilungsstelle darf ein Organangebot aus dem Ausland nur annehmen, wenn:
2 Wird eine Leber im Rahmen einer Vereinbarung über den internationalen Organaustausch für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten mit einer medizinischen Dringlichkeit nach Artikel 18 angeboten und liegen keine Umstände vor, die eine Transplantation verunmöglichen (Art. 28 Abs. 3 Bst. a), so teilt die Nationale Zuteilungsstelle die Leber dieser Patientin oder diesem Patienten zu. Das Verfahren nach den Artikeln 28 Absätze 1 und 2, 30, 31 Absatz 2 und 32 Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung.
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
1 Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Zuteilungsorganisationen Vereinbarungen über den Austausch von Organen abschliessen, für die in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger ermittelt werden kann.
2 Für Patientinnen und Patienten nach Artikel 18 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 können Vereinbarungen nach Absatz 1 für alle Organe abgeschlossen werden, für die in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger mit der gleichen oder einer höheren Priorität ermittelt werden kann.29
3 Das Bundesamt für Gesundheit genehmigt die Vereinbarungen, wenn gewährleistet ist, dass der Organaustausch nach den Voraussetzungen von Artikel 36 erfolgt.
29 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171).
1 Die Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle werden der Schweizer Stiftung für Organspende und Transplantation (Swisstransplant) übertragen.
2 Das Bundesamt für Gesundheit schliesst mit Swisstransplant zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab, die namentlich die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben durch den Bund regelt.
Für das Bearbeiten von Personendaten und die Datensicherheit gelten die Artikel 48 und 49 der Transplantationsverordnung vom 16. März 200730.
30 SR 810.211
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.