Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen, namentlich:
- 1.
- die Entnahme bei verstorbenen und bei lebenden Personen,
- 2.
- …3
- 3.
- die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen;
- b.
- die Organisations- und Koordinationsaufgaben der Kantone;
- c.
- die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Stammzellenregisters.
2 Für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation gelten:
- a.4
- die Artikel 2, 19, 26, 37–44, 48, 49 und 56;
- b.5
- zusätzlich die Artikel 13, 14 und 15d, wenn die Organe, Gewebe und Zellen vor der Übertragung aufbereitet werden.
3 Für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung autogener Transplantatprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 2, 48 und 49, für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung allogener Transplantatprodukte verwendet werden, zusätzlich die Artikel 2–12.6
3 Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3407).
4 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2013 über klinische Versuche, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3407).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5631).
6 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171).