Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. «Haftungsübereinkommen von 1992» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden2.
1bis. «Fondsübereinkommen von 1971» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden3. Für die Vertragsparteien des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Fondsübereinkommen von 1971 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.
2. «Schiff», «Person», «Eigentümer», «Öl», «Verschmutzungsschäden», «Schutzmassnahmen», «Ereignis» und «Organisation» haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Haftungsübereinkommens von 1992.
3. «Beitragspflichtiges Öl» bedeutet Rohöl und Heizöl entsprechend der Begriffsbestimmung unter den Buchstaben a und b:
- a)
- «Rohöl» bedeutet jedes natürlich in der Erde vorkommende flüssige Kohlenwasserstoffgemisch, gleichviel ob es für Beförderungszwecke behandelt worden ist oder nicht. Dazu gehören auch Rohöle, aus denen bestimmte Destillatsteile entfernt worden sind (gelegentlich als leicht destillierte Rohöle bezeichnet) oder denen bestimmte Destillatsteile zugesetzt worden sind (gelegentlich als «versetzte» oder «aufbereitete Rohöle» bezeichnet).
- b)
- «Heizöl» bedeutet schwere Destillate oder Rückstände von Rohöl oder Gemische solcher Stoffe, die zur Verwendung als Heizmaterial für die Erzeugung von Wärme oder Energie bestimmt sind und deren Qualität der Spezifikation der «American Society for Testing and Materials» für Nummer vier Heizöl (Bezeichnung D 396-69) entspricht oder schwerer ist als dieses.
4. «Rechnungseinheit» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 9 des Haftungsübereinkommens von 1992.
5. «Raumgehalt des Schiffes» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 10 des Haftungsübereinkommens von 1992.
6. «Tonne» bedeutet in Bezug auf Öl eine Tonne nach metrischem System.
7. «Sicherheitsgeber» bedeutet jede Person, die eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung der Haftung eines Eigentümers nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 gewährt.
8. «Umschlagplatz» bedeutet jeden Platz für die Lagerung von Öl als Massengut, der geeignet ist, zu Wasser befördertes Öl aufzunehmen, einschliesslich jeder vor der Küste gelegenen und mit einem solchen Platz verbundenen Anlage.
9. Besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so gilt es als zur Zeit des ersten dieser Vorfälle eingetreten.