Art. 1 Definitionen und Anwendungsbereich
1. Nach dem Wortlaut dieses Abkommens ist zu verstehen unter dem:
- (1)
- Benelux-Hoheitsgebiet: die Gesamtheit der Hoheitsgebiete, in Europa, des Königreichs Belgien, des Grossherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande;
- (2)
- Hoheitsgebiet der Schweiz: das Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, wobei die schweizerische Vertragspartei kraft der zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein geltenden bilateralen Verträge ermächtigt ist, die den Vertragsparteien in Anwendung dieses Abkommens übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
2. Nach dem Wortlaut dieses Abkommens ist zu verstehen:
- (1)
- unter «Staatsangehöriger»: jeder Staatsangehörige eines der Benelux-Staaten, der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein;
- (2)
- unter «Drittstaaten»: jeder Staat ausser den Benelux-Staaten, der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein;
- (3)
- unter «Drittstaatsangehöriger»: jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Benelux-Staaten, der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein ist;
- (4)
- unter «Aussengrenzen»:
- a)
- die erste passierte Grenze, die keine gemeinsame Grenze mit den Vertragsparteien ist,
- b)
- jeder im Benelux-Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet der Schweiz liegende Flug- oder Meereshafen, über den eine Bewegung von Personen aus einem oder in einen Drittstaat erfolgt.