Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten (Geräte) durch das
631.053
vom 4. April 2007 (Stand am 1. September 2023)
1
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 108 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten (Geräte) durch das
1 Das
2 Die Geräte dürfen miteinander kombiniert eingesetzt werden.
1 Die Geräte können fest installiert oder mobil sein.
2 Sie können auch von Strassenfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder Drohnen aus eingesetzt werden.
1 Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c dürfen eingesetzt werden:
2 Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen eingesetzt werden:
3 Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen von Drohnen aus ausschliesslich im grenznahen Gebiet und nur für Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe a eingesetzt werden. Als grenznahes Gebiet gilt ein Geländestreifen von 25 km Breite entlang der Zollgrenze.
1 Die Einsätze von mobilen Geräten sind im Einzelfall zeitlich zu beschränken.
2 Auf den Einsatz von Geräten ist durch geeignete Massnahmen hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn dieser den Zweck des Einsatzes gefährden würde.
Die Chefin oder der Chef eines Zollkreises, des Grenzwachtkorps sowie der Hauptabteilung Zollfahndung entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:3
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4671).
1 Die Aufzeichnungen dürfen während eines Monats aufbewahrt werden. Nach diesem Zeitpunkt sind sie zu vernichten.4
2 Soweit abzuklären ist, ob ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Zollwiderhandlungen eröffnet wird oder ob die Aufzeichnungen herauszugeben sind, können die Aufzeichnungen über die Frist nach Absatz 1 hinaus aufbewahrt werden.
4 Fassung gemäss Art. 16 der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4891).
1 Das
2 Es kann Informationen aufgrund des Einsatzes der Geräte sowie Aufzeichnungen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden bekannt- bzw. herausgeben (Art. 112 und 114 ZG).
1 Über die Herausgabe von Aufzeichnungen an eidgenössische oder kantonale Behörden entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:
2 Über die Herausgabe an ausländische Behörden (Art. 113 ZG) entscheidet das
1 Fest installierte Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen durch die zuständigen Polizeibehörden im Territorium des jeweiligen Kantons eingesetzt werden.
2 Die Datenbearbeitung richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten richten sich nach Artikel 7.
6 Eingefügt durch Art. 16 der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4891).
1 Die Rechte der von Aufzeichnungen betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts- und Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20207 und seinen Ausführungsbestimmungen.8
2 Entsprechende Gesuche sind an das
8 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 70 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Aufzeichnungen sind sicher aufzubewahren und gegen missbräuchliche Verwendung oder Zerstörung sowie gegen Entwendung zu schützen.
Die Verordnung vom 26. Oktober 19949 über die Geländeüberwachung mit Videogeräten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.