Ziffer | Gebühr |
| |
1 Gebühren, die nach Stundenansätzen festgelegt werden | |
1.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- –
- Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes
- –
- Begleitungen, Überwachungen und Kontrollen
- –
- das Erstellen oder Nachführen von Kontrollen, die der anmeldepflichtigen Person obliegen, von dieser aber nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden sind
- –
- Korrekturen und Annullationen (inkl. mit e-dec-Import-System und Neuem Computerisiertem Transit-System NCTS)
- –
- chemisch-technische Untersuchungen
- –
- die Hilfeleistung des BAZG im Bereich des Immaterialgüterrechts (Ziff. 12)
| |
- je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
| |
- a.
- während der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 22.– |
- b.
- ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 27.– |
- Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde
| |
1.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben: |
|
- 1.21
- für die gleichzeitige Überwachung bzw. Begleitung mehrerer Sendungen
| |
- für die gesamte Sendung, je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
| |
- a.
- während der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 22.– |
- b.
- ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 27.– |
- 1.22
- für die Kontrolle von Tieren im Grenzweidegang ausserhalb des Amtsplatzes
| |
- je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
| |
- a.
- während der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 11.– |
- b.
- ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 13.50 |
- 1.23
- für das Anbringen – durch das BAZG, zur Gewährleistung der Zollsicherheit oder der Identität der Waren – von Zollverschlüssen und Zollzeichen, wenn die gesamte Anzahl 20 Stück je Sendung übersteigt
| |
- je Viertelstunde und für jeden Angestellten:
| |
- a.
- während der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 11.– |
- b.
- ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle
| Fr. 13.50 |
| |
1.3 Keine Gebühr wird erhoben: | |
- 1.31
- für Amtshandlungen, die wegen eines Fehlers des BAZG notwendig sind
| |
- 1.32
- für die Veranlagung mit e-dec-Import-System
| |
- 1.321
- für die Berichtigung von Zollanmeldungen, die als «gesperrt» oder «frei/mit» selektioniert wurden, vor deren formeller Überprüfung
| |
- 1.322
- für die Umwandlung provisorischer Veranlagungen in definitive Veranlagungen nach Fristablauf, die durch das e-dec-Import-System automatisch erledigt werden
| |
- 1.33
- für die Veranlagung im Ausfuhr- und Transitverfahren (NCTS)
| |
- 1.331
- für Annullationen von Transitabmeldungen, die durch das NCTS-System automatisch bearbeitet werden
| |
- 1.332
- für Korrekturen und Annullationen vor Ausstellung der Ausfuhr-Veranlagungsverfügung
| |
- 1.333
- für Korrekturen auf Anordnung der Zollstelle
| |
- 1.334
- für die Bearbeitung sämtlicher internationalen Pendenzenlisten sowie der nationalen Pendenzenlisten «Nicht erledigte Transiteingänge»
| |
- 1.34
- für die Beschau ausserhalb des Amtsplatzes und für Betriebskontrollen und Kontrollen bei zugelassenenVersendern/Empfängern oder in offenen Zolllagern auf Anordnung der Zollstelle
| |
- 1.35
- für Veranlagungen während der Öffnungszeiten bei Messezollstellen
| |
- 1.36
- für das Anbringen einzelner Zollverschlüsse oder Zollzeichen durch das BAZG gemäss Ziffer 1.23 (d.h. unter
20 Stück je Sendung)
| |
- 1.37
- im Bahnverkehr, sofern nicht zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG zur Verfügung gestellt werden müssen, für:
| |
- –
- die Zugsabnahme
| |
- –
- die Zugskontrolle
| |
- –
- die Verladekontrolle
| |
- 1.38
- im Luftverkehr:
| |
- –
- für Amtshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reparatur von im Einsatz stehenden Luftfahrzeugen
| |
- 1.39
- für chemisch-technische Untersuchungen, die vom BAZG angeordnet werden
| |
2 Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle | |
2.1 Eine Gebühr wird erhoben: für Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle | Fr. 30.– je Veranlagung |
2.2 Keine Gebühr wird erhoben: | |
- 2.21
- für Waren des Reiseverkehrs und diplomatisches oder konsularisches Kuriergepäck
| |
- 2.22
- im Durchgangs- und Zwischenauslandsverkehr
| |
- 2.23
- für den direkten Transit im Bahn- und Schiffsverkehr
| |
- 2.24
- für den internationalen Transit mit Carnets ATA
| |
- 2.25
- für die Ein- und Ausfuhr von Zeitungen und Zeitschriften
| |
- 2.26
- für die Bestätigung wiederholter Grenzübertritte mit Zollanmeldungen für die vorübergehende Verwendung (ZavV)
| |
- 2.27
- im Bahn- und Schiffsverkehr, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss
| |
- 2.271
- für Personen-Sonderzüge und -Sonderschiffe
| |
- 2.272
- für rasch verderbliche Waren
| |
- 2.28
- im Luftverkehr:
| |
- 2.281
- für Militärluftfahrzeuge, Luftfahrzeuge im Dienst des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Luftfahrzeuge ausländischer Regierungen, der UNO und ihrer Organisationen in offizieller Mission
| |
- 2.282
- im Linienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste
| |
- 2.283
- im Nichtlinienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der Fluggäste, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden muss
| |
- 2.284
- für Transit wegen Flugsperre
| |
- 2.285
- für rasch verderbliche Waren
| |
- 2.29
- im Grenzzonenverkehr und im Freizonenverkehr mit Hochsavoyen und der Landschaft Gex
| |
3 Benützung von Waagen, Kranen und anderen Einrichtungen des BAZG | |
3.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 3.11
- Abwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen
| Fr. 30.– je Abwiegung |
- 3.12
- Abwiegungen auf anderen Waagen
| Fr. 2.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 25.- je Sendung |
- 3.13
- die Benützung von Kranen und anderen Einrichtungen
| Fr. 5.– je 100 kg oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 50.- je Sendung |
- 3.14
- die Benützung eines Hubstaplers durch die anmeldepflichtige Person
| Fr. 10.– je ¼ Std., mindestens Fr. 10.– |
3.2 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 3.21
- Leerabwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen
| |
- 3.22
- Voll- und Leerabwiegungen auf Brücken- und Radlastwaagen für von der Zollstelle oder polizeilich angeordnete Gewichtsnachprüfungen, sofern das festgestellte Gewicht nicht beanstandet wird
| |
- 3.23
- Abwiegungen auf Hallen- und Rampenwaagen:
| |
- –
- durch die anmeldepflichtige Person auf eigene Verantwortung (ohne Zollüberwachung)
- –
- im Verkehr mit öffentlichen Transportanstalten
- –
- für Kontrollabwiegungen, wenn die Differenz 3 % des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt
- –
- im nationalen Transitverfahren
- –
- im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
- –
- für Waren im Reise- und Grenzzonenverkehr
| |
| |
- 3.24
- die Benützung von Kranen u. dgl.:
| |
- –
- bei der Gestellung
- –
- auf Anordnung der Zollstelle
| |
| |
4 Benützung von Amtsräumen und ‑plätzen des BAZG für das Abstellen von Waren oder Fahrzeugen | |
4.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 4.11
- das Abstellen von Waren, je Tag und je 100 kg oder Bruchteile davon
| Fr. 2.–, mindestens Fr. 7.– |
- 4.12
- das Abstellen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, beladen oder leer, je Tag:
| |
- a.
- bis 3,5 t Gesamtgewicht
- b.
- über 3,5 t Gesamtgewicht
| Fr. 25.– |
| Fr. 50.– |
- 4.13
- das Umladen von Waren von Fahrzeug zu Fahrzeug: je 100 kg oder Bruchteile davon
| Fr. 2.–, mindestens Fr. 7.– |
4.2 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 4.21
- Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Stauraum der Zollstelle vor der summarischen Anmeldung
| |
- 4.22
- Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf dem Amtsplatz, die am Tag nach der Gestellung abtransportiert werden
| |
- 4.23
- Waren sowie Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, so lange sie wegen Beschau oder aus anderen Gründen, die die Zollstelle zu vertreten hat, nicht abtransportiert werden können
| |
- 4.24
- Waren, die zur Nettoveranlagung, Besichtigung, Bemusterung oder Abwiegung auf die Zollrampe oder in die Zollhalle genommen und wieder auf das Ankunftsfahrzeug verladen werden
| |
- 4.25
- Waren, auf die die anmeldepflichtige Person verzichtet
| |
- 4.26
- zurückgelassene Waren des Reiseverkehrs
| |
- 4.27
- beschlagnahmte Waren; die normale Gebühr ist jedoch geschuldet für beschlagnahmte Waren im Rahmen der Hilfeleistung des BAZG im Bereich des Immaterialgüterrechts
| |
5 Erteilung von Bewilligungen sowie Fristverlängerungen | |
5.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 5.11
- Bewilligungen: je nach Sachlage, Bedeutung und Zeitaufwand
| Fr. 20.– bis Fr. 1000.– |
- 5.12
- Fristverlängerungen
| Fr. 30.– je Verlängerung |
5.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: | |
- 5.21
- Bewilligungen zur Verwendung eines Motorfahrzeuges oder Schiffes des zollrechtlich nicht freien Verkehrs im Zollgebiet
| Fr. 25.– |
- 5.22
- Bewilligungen zum Grenzübertritt mit Pferden im Zwischengelände (Form. 13.01)
| Fr. 10.– |
- 5.23
- die Verlängerung der Frist zur Zollanmeldung
| Fr. 10.– |
5.3 Keine Gebühr wird erhoben: | |
- 5.31
- im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: für Bewilligungen der Zollstellen und der Zollkreisdirektionen
| |
- 5.32
- im Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung: für Bewilligungen der Zollstellen
| |
- 5.33
- für Bewilligungen bei Grenzübertritten im Zwischengelände für:
| |
- –
- Waren des Grenzzonenverkehrs
- –
- Tiere und Geräte des Grenzweideverkehrs
- –
- einzelne Grenzübertritte
| |
- 5.34
- für Fristverlängerungen:
| |
- 5.341
- bei Waren des Reiseverkehrs und Vormerkscheinen für Pferde (Form. 13.01)
| |
- 5.342
- bei Sendungen für Diplomaten
| |
- 5.343
- bei Nichteinhaltung der Frist zur Zollanmeldung wegen eines Fehlers einer öffentlichen Transportanstalt
| |
- 5.35
- für die Gewährung von Nachfristen nach Artikel 52 und 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren sowie Artikel 61 und 68 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht
| |
6 Bürgschaften | |
6.1 Eine Gebühr wird erhoben für: die Annahme von Bürgschaften | Fr. 30.– je Bürgschaft |
6.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: | |
- das Ausstellen, Ersetzen oder Erneuern von Bürgschaftsbescheinigungen im gemeinsamen Versandverfahren
| Fr. 10.– je Bescheinigung |
6.3 Keine Gebühr wird erhoben für die Annahme von: | |
- 6.31
- Einzelbürgschaften
| |
- 6.32
- Bürgschaftsurkunden im gemeinsamen Versandverfahren
| |
- 6.33
- Bürgschaften für die Mineralölsteuer
| |
7 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck, Steuererleichterungen im Bereich der Mineralölsteuer und Veranlagungen gestützt auf eine Verwendungsverpflichtung | |
7.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 7.11
- die Kontrolle bei Veranlagungen gestützt auf eine
Verwendungsverpflichtung
| Fr. –.15 je 100 kg brutto, mindestens Fr. 7.- je Sendung |
- 7.12
- die Entgegennahme einer Verwendungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung
| Fr. 100.– |
- 7.13
- die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Steuererleichterungen von biogenen Treibstoffen nach der Mineralölsteuergesetzgebung
| |
- a.
- Gesuche für Treibstoffe nach Artikel 12b Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes:
| |
| |
| |
| |
- –
- Gesuche für Treibstoffe, die ausschliesslich aus Rohstoffen, die der Positivliste des BAZG9 entsprechen, hergestellt werden
| Fr. 100.– |
- –
- andere Gesuche
| Fr. 300.– |
- b.
- Gesuche für andere Treibstoffe
| Fr. 1000.– |
7.2 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 7.21
- zollerleichtert veranlagte Waren, die gegen Verwendungsbezeichnung in der Einfuhrzollanmeldung veranlagt werden
| |
- 7.22
- zollerleichtert veranlagte Waren, für welche die Erhebung der Kontrollgebühr unverhältnismässig wäre
| |
- 7.23
- die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung für Heizöl extraleicht zum Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen oder von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
| |
- 7.24
- die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung für Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen, von Gasmotoren stationärer Stromerzeugungsanlagen oder von Gasmotoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
| |
8 Rückerstattungen | |
8.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 8.11
- Rückerstattungen aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung
| 5 % vom Rückerstattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.– |
- 8.12
- Rückerstattungen im aktiven Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe
| 5 % vom Rückerstattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 1000.– |
- 8.13
- andere Rückerstattungen
| 5 % vom Rückerstattungsbetrag oder vom Betrag, um den die Bürgschaft entlastet wird, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.– |
8.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: | |
- 8.21
- Treibstoff-Rückerstattungen an Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau oder Berufsfischerei
| 3 % vom Rückerstattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 500.– |
- 8.22
- die Rückerstattung der Eingangsabgaben im Postverkehr bei der Wiederausfuhr von im Gewahrsam der Post oder der konzessionierten Firma verbliebenen Waren, bei deren Einfuhr die Abgaben dem ZAZ-Konto der Post oder der konzessionierten Firma belastet wurden
| Fr. 1.– je Sendung, mindestens ½ Std. je Antrag (Form. 25.74) |
- 8.23
- die nachträgliche zollfreie Zulassung von Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut
| 5 % vom Rückerstattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 150.– |
8.3 Keine Gebühr wird erhoben: | |
- 8.31
- bei Rückerstattungen von Veranlagungen im Reise- und Grenzzonenverkehr
| |
- 8.32
- bei Rückerstattungen oder Entlastungen der Zollbürgschaft wegen:
| |
- –
- ordnungsgemässem Abschluss von nationalen Transitdokumenten oder von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
- –
- Ablösung von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Form. 15.30, 15.40 oder 15.52
- –
- zollfreier Zulassung von Motorfahrzeugen für Invalide
| |
- 8.33
- bei Verbuchungen oder Verrechnungen:
| |
- 8.331
- von Abgaben, die im nationalen Transitverfahren oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung sichergestellt wurden
| |
- 8.332
- bei denen im nationalen Transitverfahren nicht die sichergestellten Abgaben verbucht oder verrechnet werden, sondern die definitive Veranlagung nach der Tarifnummer/Tarifgruppe erfolgt, die dafür in Betracht kommt
| |
- 8.333
- von sichergestellten Abgaben für provisorisch veranlagte Waren in Fällen, in denen die provisorische Veranlagung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wegen der Mehrwertsteuer erfolgte
| |
- 8.34
- bei Rückerstattungen, die auf Fehler des BAZG zurückzuführen sind
| |
- 8.35
- beim Erlass der Zollabgaben nach Artikel 86 ZG
| |
- 8.36
- bei Rückerstattungen der Automobilsteuer nach Artikel 19 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 199610 (inkl. Rückerstattungen bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts) und Rückerstattungen der bei der Einfuhr erhobenen Automobilsteuer (inländische Rückwaren)
| |
- 8.37
- bei Rückerstattung bzw. Erlass der Mehrwertsteuer:
| |
- –
- nach Artikel 54 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200911 (MWSTG) wegen Änderung des Entgelts
- –
- wegen Berichtigung der auf Ersatzlieferungen erhobenen Steuer
- –
- wegen zu hoher Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage durch das BAZG
- –
- nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f MWSTG12 bei inländischen Rückgegenständen
- –
- nach Artikel 64 MWSTG13 (Steuererlass)
| |
- 8.38
- für Mineralölsteuer-Rückerstattungen im Zusammenhang mit:
| |
- –
- der Rückgewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe in zugelassenen Lagern oder der Rücküberführung von Waren in zugelassene Lager nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199614 (MinöStG), sofern der Antrag in der periodischen Steueranmeldung gestellt wird
- –
- einem Erlass der Steuer nach Artikel 26 MinöStG
- –
- einer nachträglichen Korrektur der periodischen Steueranmeldung
- –
- einer Umwandlung eines Pflichtlagers ausserhalb zugelassener Lager in ein zugelassenes Lager
- –
- einem Spülvorgang mit versteuertem Treibstoff
| |
9 Bescheinigungen, Beglaubigungen, Duplikate, Fotokopien oder Fotografien | |
9.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 9.11
- das Ausstellen von Zulassungsbescheinigungen (Verschlussanerkenntnis) für Fahrzeuge und Behälter
| Fr. 40.– je Dokument |
- 9.12
- das Ausstellen und die Beglaubigung von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung
| Fr. 20.– je Formular |
- 9.13
- das sofortige Ausstellen von Zahlungsnachweisen für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe bei der Ausfahrt aus der Schweiz
| Fr. 10.– je Zahlungsnachweis |
- 9.14
- das Ausstellen anderer Bescheinigungen sowie von Beglaubigungen
| Fr. 25.– je Dokument |
- 9.15
- das Ausstellen von Duplikaten und Ersatzbelegen von Veranlagungsverfügungen und Bewilligungen für den Veredelungsverkehr sowie das Ausstellen von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15; Ausfuhrveranlagungen
| Fr. 30.– je Dokument |
- 9.16
- Fotografien
| Fr. 5.– je Stück |
- 9.17
- Fotokopien
| Fr. –.50 je Stück |
9.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für: | |
- 9.21
- die Beglaubigung (allein) von Formularen 13.20 A, 15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung
| Fr. 7.– |
- 9.22
- die Beglaubigung von Formularen 13.20 A bei der Zollveranlagung, wenn die anmeldepflichtige Person die Stammnummer selbst anbringt oder wenn sie ermächtigt ist, die Formulare selbst zu beglaubigen
| Fr. 5.– |
- 9.23
- Duplikate von Formularen 13.20 A gemäss Ziffer 9.22
| Fr. 10.– |
- 9.24
- die Aufteilung von Veranlagungsverfügungen: je neue Verfügung
| Fr. 10.– |
- 9.25
- Abschlussbescheinigungen auf nicht öffentlichem Formular
| Fr. 10.– |
9.3 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 9.31
- bei der Veranlagung ausgestellte Duplikate von Zollanmeldungen
| |
- 9.32
- Duplikate von Veranlagungsverfügungen, die durch Verschulden einer öffentlichen Transportanstalt verloren gegangen sind
| |
- 9.33
- Bescheinigungen, Beglaubigungen sowie Duplikate oder die Wiedergabe von Schriftstücken, die zuhanden einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden
| |
- 9.34
- mit e-dec-Import-System im Rahmen der Erstübermittlung beantragte EU-Veranlagungsbescheinigungen
| |
10 Anwendung internationaler Abkommen | |
10.1 Übereinkommen vom 20. Mai 198715 über ein gemeinsames Versandverfahren | |
- 10.11
- Eine Gebühr wird erhoben für:
| |
- 10.111
- die nachträgliche Beglaubigung von T2L‑Dokumenten
| Fr. 30.– |
- 10.112
- die Beglaubigung von Duplikaten von:
- – Versandbegleitdokumenten (VBD) im NCTS
| Fr. 25.– je Dokument |
- – T2L-Dokumenten
| |
- – Ladelisten
| |
- – Eingangsbescheinigungen
| |
- – Versandbegleitdokumenten (Ausdruck + Stempel der Zollstelle)
| |
- 10.113
- die Aufteilung von VBD im NCTS und in T2L‑Dokumenten
| Fr. 10.– je neues Dokument |
- 10.114
- den nachträglichen Abschluss von VBD im NCTS bei Verfahrens- oder Fristversäumnissen
| nach Ziffer 1 |
10.2 ATA-Abkommen vom 6. Dezember 196116; Übereinkommen vom 26. Juni 199017 über die vorübergehende Verwendung | |
- 10.21
- Eine Gebühr wird erhoben für: die Bereinigung von Carnets ATA
| 5 % der Eingangsabgaben, mindestens Fr. 20.–, höchstens Fr. 100.– |
- 10.3
- Freihandelsabkommen: Verordnung vom 23. Mai 201218 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen
| |
- 10.31
- Eine Gebühr wird erhoben für:
| |
- 10.311
- die Vorprüfung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB)
| Fr. 40.– |
- 10.312
- die Nachprüfung bei Unrichtigkeit
| nach Ziffer 1, mindestens Fr. 40.– |
- 10.313
- die nachträgliche Ausstellung von WVB
| Fr. 40.– je WVB |
- 10.313
- die nachträgliche Ausstellung von WVB
| Fr. 40.– je WVB |
- 10.314
- die Aufteilung von WVB
| Fr. 25.– je neue WVB |
- 10.315
- die Ausstellung von Duplikaten von WVB
| Fr. 25.– je Duplikat |
10.4 Allgemeines Präferenzsystem (APS): Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201119 | |
- 10.41
- Eine Gebühr wird erhoben für:
| |
- 10.411
- die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen (UZ)
| Fr. 40.– je UZ |
- 10.412
- die Aufteilung von UZ
| Fr. 25.– je neues Formular |
- 10.413
- die Ausstellung von Duplikaten
| Fr. 25.– je Duplikat |
11 Leistungsabhängige und pauschale Schwerverkehrsabgabe (LSVA bzw. PSVA) | |
11.1 Eine Gebühr wird erhoben für: | |
- 11.11
- das Ausstellen:
| |
- 11.111
- – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, LSVA‑Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz
| Fr. 10.– je Nachweis |
- 11.112
- – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA und der PSVA
| Fr. 20.– je Dokument |
- 11.12
- andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA und der PSVA für:
| |
- 11.121
- – die Korrektur von Deklarationen und Veranlagungen wegen Versäumnissen der abgabepflichtigen Person
| nach Ziff. 1 |
- 11.122
- – die Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines LSVA-Kontos bzw. eines Zollkontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG
| nach Ziff. 6 |
- 11.123
- – das Ausstellen der Konformitätsausweise durch die Montagestellen
| Fr. 20.– je Ausweis |
- 11.13
- Rückerstattungen
| nach Ziff. 8.13, unter Berücksichtigung von Ziff. 8.34 |
- 11.14
- Nacherhebung der PSVA im Linienverkehr: Mehraufwand infolge verspätet eingereichter Deklaration
| nach Ziff. 1 |
11.2 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 11.21
- die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der Einfahrt
| |
- 11.22
- die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen
| |
- 11.23
- die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch
| |
- 11.24
- das Ausstellen und den Ersatz von Chipkarten
| |
- 11.25
- das Ausstellen von Mahnungen bei Nichteinhaltung der Deklarationsfrist oder der Zahlungsfrist
| |
- 11.26
- Rückerstattungen für Fahrten im UKV und für Rohholztransporte
| |
- 11.27
- Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten sowie für Fahrzeuge, die für die Armee oder den Zivilschutz gemietet werden
| |
12 Hilfeleistung des BAZG im Bereich des Immaterialgüterrechts (Urheberrechts-, Topographien-, Markenschutz-, Design- und Patentgesetz) | |
12.1 Eine Gebühr wird bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller auf Hilfeleistung erhoben für: | |
- 12.11
- die Behandlung von Anträgen auf Hilfeleistung des BAZG
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 1500.–, höchstens Fr. 3000.– |
- 12.12
- jede Erneuerung von Anträgen auf Hilfeleistung des BAZG
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 500.–, höchstens Fr. 1500.– |
- 12.13
- die Ausweitung von Anträgen auf Hilfeleistung auf zusätzliche Werke, Topographien, Marken, Designs oder Erfindungen
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 750.–, höchstens Fr. 3000.– |
- 12.14
- jede Meldung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, inkl. das Zurückbehalten verdächtiger Sendungen
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.– |
- 12.15
- die Verlängerung der Frist für das Zurückbehalten verdächtiger Sendungen
| Fr. 30.– je Verlängerung |
- 12.16
- die Behandlung eines Antrags auf Verweigerung der Übergabe von Proben oder Mustern
| Fr. 100.– |
- 12.17
- die Entnahme und die Übergabe bzw. den Versand von Proben und Mustern an die Antragstellerin oder den Antragsteller
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 100.– |
- 12.18
- das Erstellen und Versenden von Digitalbildern an die Antragstellerin oder den Antragsteller
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.– |
- 12.19
- die Organisation von Besichtigungen und die Teilnahme von Zollpersonal an Besichtigungen
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 100.– |
12.2 | |
- 12.20
- die Behandlung einer Ablehnung der Vernichtung durch die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer
| Fr. 100.– |
- 12.21
- die Vernichtung von Waren bzw. die Überwachung der Vernichtung, inkl. Entnahme von Proben oder Mustern als Beweismittel
| nach Ziffer 1.1, mindestens Fr. 50.– |
- 12.22
- die Annahme einer Bürgschaft (Sicherheitsleistung)
| Fr. 30.– je Bürgschaft |
- 12.23
- das Verwahren zurückbehaltener Waren
| nach Ziffer 4.1 |
12.3 Eine Gebühr wird bei der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. beim Anmelder, Besitzer oder Eigentümer erhoben für: | |
- 12.31
- das weitere Verwahren von Proben oder Mustern nach Ablauf eines Jahres
| nach Ziffer 4.1 |
12.4 Keine Gebühr wird erhoben für: | |
- 12.41
- Meldungen an Rechtsinhaberinnen oder an Rechtsinhaber ohne Antrag auf Hilfeleistung
| |
- 12.42
- die Annahme einer Haftungserklärung
| |