631.011
Zollverordnung des EFD
(ZV-EFD)
vom 4. April 2007 (Stand am 1. Oktober 2024)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 8 Absatz 1 Buchstabe b, 73 Absatz 2,
74 Absatz 4, 97 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG),
die Artikel 66 Absatz 3, 68 Absatz 3, 119 Absatz 2, 187, 188 Absatz 2, 218,
221 Absatz 3 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV),
und auf die Artikel 20 Absatz 2 und 20a der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Finanzdepartement vom 11. Dezember 20003 (OV-EFD),
verordnet:
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b ZG)
1 Von Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollausland an Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollgebiet gesandte Geschenke sind bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung zollfrei.
2 Von der Wertfreigrenze nach Absatz 1 ausgenommen sind:
- a.
- Tabakfabrikate;
- b.
- alkoholische Getränke.
(Art. 16 ZG; Art. 68 Abs. 3 ZV)
1 Für zollpflichtige Waren des Reiseverkehrs gelten die Pauschalansätze nach Anhang 1.
2 In den Pauschalansätzen inbegriffen sind die Zollabgaben, die Bier-, Tabak- und Mineralölsteuer sowie die Monopolgebühr.
3 In den Pauschalansätzen nicht inbegriffen sind die Mehrwertsteuer und alle übrigen Steuern und Gebühren.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
Für den Grenzweidegang bedeuten:
- a.
- Tiere: Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
- b.
- inländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollgebiet;
- c.
- ausländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollausland;
- d.
- Grenzweidegang: Weideaufenthalt inländischer Tiere im Zollausland oder ausländischer Tiere im Zollgebiet für die Dauer von mehr als einem Tag;
- e.
- Herkunftsland: Land, in dem die Tiere ihre ordentlichen Standplätze haben.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
Anmeldepflichtige Person ist die Tierhalterin oder der Tierhalter.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
Die Oberzolldirektion bestimmt die Zollstellen, die für die Veranlagung des Grenzweidegangs zuständig sind.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Eintreffen einer Herde der Zollstelle zwei Tage im Voraus melden.
2 Die Zollstelle entscheidet über Zeit und Ort der Veranlagung.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss nachweisen, dass für den Grenzweidegang die nach Gattung und Tierzahl erforderlichen Weideplätze oder Futtervorräte zur Verfügung stehen.
2 Die Tiere müssen vor einem Grenzweidegang für mindestens einen Monat in ihrem Herkunftsland gewesen sein.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Mit der Zollanmeldung ist ein Tier- und ein Geräteverzeichnis abzugeben.
2 Das Tierverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
- a.
- Anzahl, Gattung, Rasse, Geschlecht, Alter, Herkunftsort und Identitätsmerkmale der Tiere;
- b.
- Anzahl der trächtigen Tiere mit Angabe des ungefähren Zeitpunktes der Geburt;
- c.
- Anzahl der Nutztiere, sofern die Milch oder die daraus hergestellten Milchprodukte ins Zollgebiet eingeführt werden sollen;
- d.
- Ort des Grenzweideganges;
- e.
- Name und Adresse der Tiereigentümerin oder des Tiereigentümers.
3 Im Geräteverzeichnis sind die Gegenstände, die zur Bewirtschaftung dienen oder zum Haushalt der Tierhalterin oder des Tierhalters gehören, detailliert aufzuführen.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss während der Dauer des Grenzweideganges ein Viehregister führen. Alle Veränderungen in der Zahl der Tiere, namentlich Geburt, Tod oder Verkauf, sind unter Angabe des Datums einzutragen.
2 Bei der Rückkehr der Tiere in das Herkunftsland muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Register der Zollstelle vorlegen.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Im Zollgebiet geborene Tiere müssen spätestens mit der Herde ins Herkunftsland ausgeführt werden. Sie sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.
2 Im Zollausland geborene Tiere sind zum Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Sie sind zollfrei, wenn sie im Viehregister vermerkt sind und spätestens mit der Herde ins Zollgebiet verbracht werden.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Milch und Milchprodukte der Nutztiere, die im Tierverzeichnis nach Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt sind, sind zollfrei.
2 Milchprodukte von inländischen Tieren müssen innerhalb eines Monats nach der Wiedereinfuhr der Tiere ins Zollgebiet verbracht werden.
3 Milch und Milchprodukte von ausländischen Tieren müssen der Zollstelle nur gemeldet werden, wenn sie aus dem Zollgebiet verbracht werden.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
1 Frisches Fleisch, rohe Häute und Felle von im Zollausland gestorbenen oder notgeschlachteten inländischen Tieren sind zollfrei.
2 Im Zollgebiet gestorbene oder notgeschlachtete ausländische Tiere müssen nicht ausgeführt werden, wenn sie im Zollgebiet vernichtet werden. Der Zollstelle ist eine amtliche Bescheinigung über die Vernichtung vorzuweisen.
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)7 ist berechtigt, während der Dauer des Grenzweideganges das Viehregister zu überprüfen.
(Art. 73 Abs. 2 ZG)
Die Zollschuld kann wie folgt bezahlt werden:
- a.
- im Rahmen des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ): bargeldlos gegen Rechnung;
- b.
- bar in Schweizerfranken;
- c.
- bar in vom BAZG anerkannten ausländischen Währungen zu von dieser festgelegten Wechselkursen;
- d.
- mittels vom BAZG anerkannter Kredit- oder Debitkarten;
- e.
- mittels vom BAZG anerkannter Schecks.
(Art. 73 Abs. 2 ZG)
1 Im Rahmen des ZAZ beträgt die Zahlungsfrist höchstens 60 Tage, sofern eine entsprechende Barhinterlage geleistet wird.
2 Das BAZG kann auf Gesuch hin Ratenzahlungen bewilligen, wenn die Zahlung der gesamten Zollschuld aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
(Art. 74 Abs. 2 und 4 ZG; Art. 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 ZV)
Für die Höhe des Verzugs- und des Vergütungszinses sowie für die Ausnahme von der Zinspflicht gilt die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 200910 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze.
(Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221d ZV)12
1 Das BAZG macht die Versteigerung eines Zollpfands öffentlich bekannt.
2 Sie informiert mit eingeschriebenem Brief folgende Personen über die Verwertung, sofern diese dem BAZG bekannt sind und Wohnsitz oder ein Zustelldomizil in der Schweiz haben:13
- a.
- die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner bzw. die Bürgin oder den Bürgen;
- b.
- die Eigentümerin oder den Eigentümer des Zollpfands;
- c.
- die Personen, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die Ware oder Sache befindet.
(Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221d ZV)14
1 Das BAZG stellt vor der Versteigerung die Steigerungsbedingungen auf. Diese enthalten:
- a.
- die Art des Ausrufs der zu versteigernden Waren (einzeln oder partienweise);
- b.
- den Mindestzuschlagspreis;
- c.
- die Zahlungsweise; und
- d.
- den Hinweis, dass keine Gewährleistung für die versteigerten Waren erfolgt (Art. 234 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR15).
2 Das BAZG legt den Mindestzuschlagspreis so fest, dass er dem Betrag der Forderung entspricht, für die das Zollpfand haftet.
(Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221d ZV)16
1 Die Betreibungsämter oder die nach dem kantonalen Recht dafür zuständigen Amtsstellen oder Organisationen sind zuständig für die Durchführung der Versteigerungen.
2 Die Versteigerung darf frühestens zehn Tage nach der Bekanntmachung erfolgen.
3 Die für die Versteigerung zuständige Stelle erteilt den Zuschlag an die meistbietende Person, sofern deren Angebot den Mindestzuschlagspreis erreicht. Sie kann nach Rücksprache mit dem BAZG den Zuschlag auch zu einem niedrigeren Preis gestatten, sofern nach den Umständen in einer zweiten Versteigerung kein höheres Angebot zu erwarten ist.
4 Sie muss über die Versteigerung ein Protokoll führen und eine Kopie davon dem BAZG zustellen.
5 Eine Anfechtung der Versteigerung nach Artikel 230 OR17 ist zulässig.
(Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221d ZV)18
1 Die Person, die den Zuschlag erhalten hat, ist an ihr Angebot gebunden (Art. 231 OR19).
2 Die versteigerte Ware oder Sache wird erst nach Bezahlung oder geleisteter Sicherheit ausgehändigt. Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Steigerin oder des Steigerers.
3 Kommt die Steigerin oder der Steigerer den Verpflichtungen nicht nach, so kann das BAZG entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder die Vollstreckung der Kaufpreisforderung unter Inanspruchnahme der geleisteten Sicherheit einleiten.
(Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221d ZV)20
1 Wurde kein Zuschlag erteilt oder der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so wird eine zweite Versteigerung angeordnet.
2 Bei der zweiten Versteigerung wird kein Mindestzuschlagspreis festgesetzt.
3 Die Bestimmungen der Artikel 19–22 sind sinngemäss anwendbar.
4 Wird das Zollpfand auch nach der zweiten Versteigerung nicht verkauft, so erfolgt ein Freihandverkauf.
(Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221d ZV)22
1 Das BAZG setzt vor dem Verkauf hinterlegter Wertpapiere eine Frist zur Bezahlung der Zollschuld.
2 Der Verkauf von Wertpapieren ist nur zulässig, wenn:
- a.
- ein rechtskräftiger Entscheid des BAZG vorliegt; und
- b.
- die gesetzte Frist zur Bezahlung der Zollschuld nach Artikel 196 ZV unbenützt verstrichen ist.
3 Der Verkauf der Wertpapiere erfolgt auf Anordnung des BAZG durch die Schweizerische Nationalbank.
4 Im Übrigen gilt Artikel 25 sinngemäss.
(Art. 91 Abs. 2 ZG; Art. 221e Abs. 3 ZV)24
1 Die Funktionen der Angehörigen des Grenzwachtkorps und die den Funktionen zugeordneten Grade sind im Anhang 2 festgelegt.
2 Sind einer Funktion mehrere Grade zugeordnet, so legt die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps den Grad im Einzelfall fest.
3 Bei einem Wechsel in eine Funktion, der ein tieferer Grad zugeordnet ist, entscheidet die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps, ob der bisherige Grad beibehalten werden kann.
4 Die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps kann Angehörigen des Grenzwachtkorps, die in Ausübung ihrer Funktion eine Aufgabe erfüllen, die besondere Ansprüche stellt, vorübergehend einen höheren Grad verleihen.25
(Art. 91 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 221e Abs. 2 ZV)
1 Das Gebiet der Schweiz besteht aus den folgenden sechs Zollkreisen:
- a.
- Nord: die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau;
- b.
- Nordost: die Kantone Zürich, Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen und Thurgau;
- c.
- Ost: die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Graubünden;
- d.
- Süd: die Kantone Uri und Tessin;
- e.
- West: die Kantone Waadt, Wallis und Genf;
- f.
- Mitte: die Kantone Bern, Freiburg, Solothurn, Neuenburg und Jura.
2 Das Gebiet der Schweiz besteht aus sechs Grenzwachtregionen. Sie entsprechen den Zollkreisen nach Absatz 1.
Die Aufhebung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
(Art. 3)
Zolltarifgruppe | Warenbezeichnung | Pauschalansatz in Franken |
---|
1 | Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild | |
| - –
- bis 10 kg pro Person
| - 17.– je kg
|
| - –
- mehr als 10 kg pro Person
| - 23.– je kg
|
2 | Butter, Rahm | 16.– je kg/l |
3 | Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken | 2.– je kg/l |
4 | Alkoholische Getränke: | |
| - –
- mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol.
| - 2.– je l
|
| - –
- mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol.
| - 15.– je l
|
5 | Tabakfabrikate: | |
| - –
- Zigaretten/Zigarren/Tabakfabrikate zum Erhitzen
| - –.25 je Stück
|
| - –
- andere Tabakfabrikate
| - –.10 je Gramm
|
| - –
- nikotinhaltige Erzeugnisse zur Verwendung in elektronischen Zigaretten
| - –.25 je Milliliter
|
| - –
- nikotinhaltige Kartuschen
| - –.25 je Stück
|
| - –
- elektronische Einwegzigaretten
| - 2.50 je Stück
|
6 | Treibstoffe | –.80 je l |
7 | Andere Waren | zollfrei |
(Art. 27 Abs. 1)
Funktionen | Grade |
---|
Chef/in Grenzwachtkorps | Brigadier im GWK |
Chef/in Grenzwachtregion | Oberst im GWK |
Chef/in Stab Grenzwachtkorps | Oberstleutnant im GWK |
Chef/in Stab Grenzwachtregion Chef/in Posten | Major im GWK |
Einsatzoffizier/in Verbindungsleute | Hauptmann im GWK |
Fachspezialist/in | Oberleutnant, Leutnant, Stabsadjutant, Adjutant, Feldweibel oder Wachtmeister im GWK |
Chef/in Fachbereich Chef/in Dienstbereich | Major, Hauptmann, Oberleutnant, Leutnant, Stabsadjutant, Adjutant, Feldweibel im GWK |
Chef/in Einheit | Oberleutnant im GWK |
Chef/in Gruppe | Feldweibel im GWK |
Technischer Leiter / technische Leiterin | Adjutant, Feldweibel oder Wachtmeister im GWK |
Equipenchef/in Sachbearbeiter/in | Wachtmeister im GWK |
Grenzwächter/in Sachbearbeiter/in | Korporal oder Gefreiter im GWK oder Grenzwächter |
(Art. 30)
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
- 1.
- Verfügung des EFZD vom 5. Oktober 195931 betreffend das Zollausschlussgebiet Samnaun und Sampuoir
- 2.
- Verordnung vom 24. August 197332 über Zollermässigung auf Übersiedlungsgut-Motorfahrzeugen
- 3.
- Verfügung des EFZD vom 1. März 196833 über die Transitlagerung in den Rheinhäfen
- 4.
- Verfügung des EFZD vom 31. Dezember 196434 über die Transitlagerung von Getreide und ähnlichen Massengütern in den Rheinhäfen
- 5.
- Verordnung vom 4. April 197235 über die Zollbehandlung von Sömmerungs- und Winterungsvieh
- 6.
- Verordnung des EFD vom 1. Februar 200236 über den Zolltarif für den Reisendenverkehr
- 7.
- Verordnung des EFD vom 10. Dezember 200237 über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung
- 8.
- Reglement vom 2. Dezember 197138 über die zollfreie Einfuhr von Kriegsmaterial das Bundes