(Art. 100 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 103 Abs. 2 ZG)
1 Die EZV kontrolliert die Identität einer Person anhand der in Ausweisen wie Pass, Identitätskarte oder anderen anerkannten Dokumenten beschriebenen oder gespeicherten Merkmale.
2 Sie kann die Personalien und die Identität der Person mit Gesichtsbild, Augenfarbe, Körpergrösse, Haarfarbe, Zwei-Finger-Abdruck und weiteren persönlichen Merkmalen feststellen, wenn:
- a.
- eine Person sich nicht nach Absatz 1 ausweisen kann; oder
- b.
- die der EZV übertragenen Aufgaben dies erfordern.
2bis Die Zwei-Finger-Abdrücke nach Absatz 2 können in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei aufgenommen werden. Sie werden gelöscht, sobald die Identität festgestellt ist, spätestens aber zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung.149
3 Sie kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer Daten festhalten oder ergänzen:
- a.150
- in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a und b ZG durch daktyloskopische Daten; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013151 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten;
- b.
- in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a ZG durch:
- 1.
- ein DNA-Profil: die Bearbeitung richtet sich nach dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003152,
- 2.153
- Gesichtsbilder: die Bearbeitung richtet sich nach der Datenbearbeitungsverordnung EZV vom 4. April 2007154.
4 Sie muss die erhobenen Daten löschen, sobald die Daten in der entsprechenden Datenbank nach Absatz 3 gespeichert worden sind.155
5 Erhebt die EZV biometrische Daten nach Absatz 3, ohne ermittelnde Behörde zu sein, ist sie verpflichtet, die Löschungsanträge für diese Daten zu stellen, sobald dies nach den massgeblichen nichtzollrechtlichen Erlassen erforderlich ist.