Im Sinne dieses Protokolls,
1. bedeutet «wasserbedingte Krankheit» alle beträchtlichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit oder Störungen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Veränderungen in der Menge oder Qualität von Gewässern verursacht werden;
2. bedeutet «Trinkwasser» Wasser, das von Menschen zum Trinken, zum Kochen, für die Nahrungszubereitung, die persönliche Hygiene oder ähnliche Zwecke genutzt wird oder für diese Nutzung zur Verfügung stehen soll;
3. bedeutet «Grundwasser» alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4. bedeutet «gefasstes Wasser» künstlich geschaffene, von oberirdischem Süsswasser oder Küstengewässern getrennte Wasserkörper innerhalb oder ausserhalb von Gebäuden;
5. bedeutet «grenzüberschreitende Gewässer» oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die Grenzen zwischen zwei oder mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet; wo grenzüberschreitende Gewässer unmittelbar ins Meer fliessen, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten auf der Niedrigwasserlinie ihrer Ufer verläuft;
6. bedeutet «grenzüberschreitende Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten» alle beträchtlichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit oder Störungen in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei, die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Veränderungen in der Menge oder Qualität von Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei verursacht werden, wobei es unerheblich ist, ob solche Auswirkungen eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung darstellen oder nicht;
7. bedeutet «grenzüberschreitende Beeinträchtigung» jede beträchtliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei des Übereinkommens aufgrund einer durch menschliche Tätigkeiten verursachten Veränderung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher Ursprung sich ganz oder zum Teil innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens befindet. Zu diesen Auswirkungen auf die Umwelt zählen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Sicherheit des Menschen, auf die Pflanzen- und Tierwelt, auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Bauwerke oder eine Wechselwirkung zwischen mehreren dieser Faktoren; hierzu zählen ausserdem Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder auf wirtschaftlich-soziale Bedingungen infolge von Veränderungen dieser Faktoren;
8. bedeutet «Abwasserbeseitigung» die Sammlung, den Transport, die Aufbereitung und die Entsorgung oder Wiederverwendung menschlicher Ausscheidungen oder häuslichen Abwassers entweder durch kollektive Systeme oder durch Anlagen, die einen Einzelhaushalt oder ein Einzelunternehmen versorgen;
9. bedeutet «kollektives System»:
- a)
- ein System für die Trinkwasserversorgung mehrerer Haushalte oder Unternehmen und/oder
- b)
- ein System für die Beseitigung des Abwassers mehrerer Haushalte oder Unternehmen und gegebenenfalls auch für die Sammlung, den Transport, die Aufbereitung und die Entsorgung oder Wiederverwendung von Industrieabwässern,
wobei es unerheblich ist, ob es durch ein Organ des öffentlichen Sektors, ein Unternehmen des Privatsektors oder durch gemeinschaftliches Tätigwerden beider Sektoren bereitgestellt wird;
10. bedeutet «Gewässerbewirtschaftungsplan» einen Plan für die Entwicklung, die Bewirtschaftung, den Schutz und/oder die Nutzung der Gewässer innerhalb eines Gebiets oder eines Grundwasserleiters, einschliesslich des Schutzes der damit in Verbindung stehenden Ökosysteme;
11. bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlicher Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen und Gruppen;
12. bedeutet «öffentliche Instanz»:
- a)
- Regierung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene,
- b)
- natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, darunter bestimmte Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienste im Zusammenhang mit der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerbewirtschaftung oder der Wasserversorgung,
- c)
- sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle eines unter Ziffer a) oder b) genannten Organs oder einer dort genannten Person öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienste erbringen,
- d)
- die Institutionen aller in Artikel 21 näher bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien sind.
Diese Begriffsbestimmung umfasst keine Gremien oder Institutionen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft tätig sind;
13. bezieht sich «örtlich» auf alle relevanten Ebenen von Gebietseinheiten unterhalb der staatlichen Ebene;
14. bedeutet «Übereinkommen» das am 17. März 19925 in Helsinki beschlossene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen;
15. bedeutet «Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens» das von den Vertragsparteien des Übereinkommens nach dessen Artikel 17 eingesetzte Gremium;
16. bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, in Artikel 21 näher bestimmte Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist;
17. bedeutet «Tagung der Vertragsparteien» das von den Vertragsparteien nach Artikel 16 eingesetzte Gremium.