0.814.201

 AS 2007 1277; BBl 2004 6831

Originaltext

Protokoll

über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen
von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender
Wasserläufe und internationaler Seen

Abgeschlossen in London am 17. Juni 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 20061

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 27. Oktober 2006

In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Januar 2007

(Stand am 7. Juli 2020)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

eingedenk dessen, dass Wasser zur Aufrechterhaltung des Lebens unentbehrlich ist und dass die Verfügbarkeit von Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, eine Grundvoraussetzung für bessere Gesundheit wie für nachhaltige Entwicklung darstellt;

in Anerkennung des Nutzens, welcher der menschlichen Gesundheit und dem menschlichen Wohlbefinden aus gesundheitlich unbedenklichem und sauberem Wasser und aus einer ausgeglichenen, gut funktionierenden Wasserumwelt erwächst;

im Bewusstsein dessen, dass es sich bei oberirdischem Wasser und Grundwasser um erneuerbare Vorkommen handelt, die sich von den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf ihre Menge und ihre Qualität nur begrenzt erholen können, dass jegliche Nichtbeachtung dieser Grenzen kurz- und langfristig zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der von die­sen Vorkommen und deren Qualität abhängigen Menschen führen kann und dass folglich eine nachhaltige Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs sowohl zur Deckung des menschlichen Bedarfs als auch für den Schutz der Umwelt unabdingbar ist;

ferner im Bewusstsein der Folgen, die es für die öffentliche Gesundheit haben würde, wenn Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, knapp wird, und der schwerwiegenden Auswirkungen, die solche Versorgungsengpässe vor allem auf die Schwachen, die Benach­teiligten und sozial Ausgegrenzten haben würden;

eingedenk der Tatsache, dass die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung was­serbedingter Krankheiten wichtige und dringende Aufgaben sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit auf allen Ebenen und zwischen allen Bereichen sowohl innerhalb der Länder als auch unter den Staaten zufriedenstellend bewältigt werden können;

ferner eingedenk der Tatsache, dass die Überwachung wasserbedingter Krankheiten und die Einrichtung von Frühwarn- und Reaktionssystemen wichtige Aspekte der Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten darstellen;

unter Zugrundelegung der Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Natio­nen über Umwelt und Entwicklung (Rio de Janeiro, 1992), insbesondere der Erklä­rung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21, sowie des Pro­gramms zur weiteren Umsetzung der Agenda 21 (New York, 1997) und des nachfolgenden Beschlusses der Kommission für nachhaltige Entwicklung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Süsswasser (New York, 1998);

angeregt durch die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 19922 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und unter Betonung der Notwendigkeit, sowohl eine breitere Anwendung der genannten Bestimmungen zu fördern als auch das genannte Übereinkommen durch weitere Massnahmen zur Stärkung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu ergänzen;

in Kenntnis des Übereinkommens von 19913 über die Umweltverträglichkeitsprü­fung im grenzüberschreitenden Rahmen, des Übereinkommens von 19924 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1997 über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe und des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;

weiterhin in Kenntnis der einschlägigen Grundsätze, Ziele und Empfehlungen der Europäischen Charta Umwelt und Gesundheit von 1989, der Erklärung von Helsinki von 1994 über Umwelt und Gesundheit und der Ministererklärungen, Empfehlungen und Resolutionen des Prozesses «Umwelt für Europa»;

in Anerkennung dessen, dass andere Umweltinitiativen, -instrumente und -prozesse in Europa begründet und zweckentsprechend sind und dass Nationale Aktionspläne für Umwelt und Gesundheit sowie Nationale Umweltaktionspläne ausgearbeitet und umgesetzt werden;

in Würdigung der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Eu­ropa und dem Regionalkomitee für Europa der Weltgesundheitsorganisation bereits unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der zweiseitigen und mehrseitigen Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten;

ermutigt durch die zahlreichen Errungenschaften der Mitgliedstaaten der Wirt­schaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation bei der Verschmutzungsbekämpfung und der Erhaltung und Wiederherstellung einer Wasserumwelt, die imstande ist, die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden zu unterstützen;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, durch die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung, einschliesslich des Schutzes der Wasserökosysteme, und durch die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten auf allen geeigneten Ebenen im innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Rahmen sowie im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens jedes einzelnen wie der gesamten menschlichen Gemeinschaft zu fördern.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls,

1.  bedeutet «wasserbedingte Krankheit» alle beträchtlichen schädlichen Auswir­kungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit oder Störungen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Verände­rungen in der Menge oder Qualität von Gewässern verursacht werden;

2.  bedeutet «Trinkwasser» Wasser, das von Menschen zum Trinken, zum Kochen, für die Nahrungszubereitung, die persönliche Hygiene oder ähnliche Zwecke genutzt wird oder für diese Nutzung zur Verfügung stehen soll;

3.  bedeutet «Grundwasser» alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

4.  bedeutet «gefasstes Wasser» künstlich geschaffene, von oberirdischem Süsswas­ser oder Küstengewässern getrennte Wasserkörper innerhalb oder ausserhalb von Gebäuden;

5.  bedeutet «grenzüberschreitende Gewässer» oberirdisches Wasser oder Grund­wasser, das die Grenzen zwischen zwei oder mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet; wo grenzüberschreitende Gewässer unmittel­bar ins Meer fliessen, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten auf der Niedrigwas­serlinie ihrer Ufer verläuft;

6.  bedeutet «grenzüberschreitende Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten» alle beträchtlichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit oder Störungen in einem Gebiet unter der Hoheits­gewalt einer Vertragspartei, die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Veränderungen in der Menge oder Qualität von Gewässern unter der Hoheits­gewalt einer anderen Vertragspartei verursacht werden, wobei es unerheblich ist, ob solche Auswirkungen eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung darstellen oder nicht;

7.  bedeutet «grenzüberschreitende Beeinträchtigung» jede beträchtliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Ver­tragspartei des Übereinkommens aufgrund einer durch menschliche Tätigkeiten verursachten Veränderung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher Ursprung sich ganz oder zum Teil innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens befindet. Zu diesen Auswirkungen auf die Umwelt zählen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Sicherheit des Menschen, auf die Pflanzen- und Tierwelt, auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Bauwerke oder eine Wechselwirkung zwischen mehreren dieser Faktoren; hierzu zählen ausserdem Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder auf wirtschaft­lich-soziale Bedingungen infolge von Veränderungen dieser Faktoren;

8.  bedeutet «Abwasserbeseitigung» die Sammlung, den Transport, die Aufbereitung und die Entsorgung oder Wiederverwendung menschlicher Ausscheidungen oder häuslichen Abwassers entweder durch kollektive Systeme oder durch Anlagen, die einen Einzelhaushalt oder ein Einzelunternehmen versorgen;

9.  bedeutet «kollektives System»:

a)
ein System für die Trinkwasserversorgung mehrerer Haushalte oder Unterneh­men und/oder
b)
ein System für die Beseitigung des Abwassers mehrerer Haushalte oder Unternehmen und gegebenenfalls auch für die Sammlung, den Transport, die Aufbereitung und die Entsorgung oder Wiederverwendung von Industrie­ab­wässern,

wobei es unerheblich ist, ob es durch ein Organ des öffentlichen Sektors, ein Unter­nehmen des Privatsektors oder durch gemeinschaftliches Tätigwerden beider Sekto­ren bereitgestellt wird;

10.  bedeutet «Gewässerbewirtschaftungsplan» einen Plan für die Entwicklung, die Bewirtschaftung, den Schutz und/oder die Nutzung der Gewässer innerhalb eines Gebiets oder eines Grundwasserleiters, einschliesslich des Schutzes der damit in Verbindung stehenden Ökosysteme;

11.  bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaat­licher Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen und Gruppen;

12.  bedeutet «öffentliche Instanz»:

a)
Regierung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene,
b)
natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, darunter bestimmte Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienste im Zusammenhang mit der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerbewirt­schaftung oder der Wasserversorgung,
c)
sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle eines unter Ziffer a) oder b) genannten Organs oder einer dort genannten Person öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienste erbringen,
d)
die Institutionen aller in Artikel 21 näher bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien sind.

Diese Begriffsbestimmung umfasst keine Gremien oder Institutionen, die in gericht­licher oder gesetzgebender Eigenschaft tätig sind;

13.  bezieht sich «örtlich» auf alle relevanten Ebenen von Gebietseinheiten unterhalb der staatlichen Ebene;

14.  bedeutet «Übereinkommen» das am 17. März 19925 in Helsinki beschlossene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen;

15.  bedeutet «Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens» das von den Vertragsparteien des Übereinkommens nach dessen Artikel 17 eingesetzte Gre­mium;

16.  bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, in Artikel 21 näher bestimmte Staaten oder Organisationen der regionalen Wirt­schaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist;

17.  bedeutet «Tagung der Vertragsparteien» das von den Vertragsparteien nach Artikel 16 eingesetzte Gremium.

Art. 3 Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet Anwendung auf:

a)
oberirdisches Süsswasser;
b)
Grundwasser;
c)
den Gezeiten ausgesetzte Gewässermündungen;
d)
Küstengewässer, die zu Erholungszwecken dienen oder für die Aquakultur beziehungsweise für die Zucht oder das Einholen von Schalentieren genutzt werden;
e)
allgemein für Badezwecke zur Verfügung stehendes gefasstes Wasser;
f)
Wasser im Zuge der Gewinnung, des Transports, der Aufbereitung oder der Versorgung;
g)
Abwasser im Zuge der Sammlung, des Transports, der Aufbereitung, der Ent­sorgung oder der Wiederverwendung.
Art. 4 Allgemeine Bestimmungen

1.  Die Vertragsparteien treffen alle angemessenen Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten im Rahmen von sek­torübergreifenden Wasserbewirtschaftungssystemen, die auf die nachhaltige Nut­zung von Wasservorkommen, eine die menschliche Gesundheit nicht gefährdende Qualität des in der Umwelt vorhandenen Wassers und den Schutz der Wasseröko­systeme abzielen.

2.  Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle angemessenen Massnahmen, um folgendes sicherzustellen:

a)
eine bedarfsgerechte Versorgung mit gesundheitlich unbedenklichem Trink­wasser, das keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe enthält, die auf­grund ihrer Menge oder Konzentration eine mögliche Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen. Dazu gehört der Schutz der für Trink­wasserzwecke genutzten Wasservorkommen, die Aufbereitung des Wassers und die Schaffung, Verbesserung und Erhaltung kollektiver Systeme;
b)
eine bedarfsgerechte Abwasserbeseitigung, durch welche die Gesundheit des Menschen und die Umwelt hinlänglich geschützt werden. Dies geschieht vor allem durch die Schaffung, Verbesserung und Erhaltung kollektiver Sys­teme;
c)
einen wirksamen Schutz der für Trinkwasserzwecke genutzten Wasservor­kommen und ihrer entsprechenden Wasserökosysteme vor Verschmutzung aus anderen Quellen, einschliesslich der Landwirtschaft, der Industrie und anderer Einleitungen und Emissionen von Gefahrstoffen. Ziel ist es, Einlei­tungen und Emissionen von Stoffen, die als gefährlich für die menschliche Gesundheit und für Wasserökosysteme eingestuft werden, wirksam zu ver­ringern und zu beseitigen;
d)
einen ausreichenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor wasserbeding­ten Krankheiten, die durch die Nutzung von Gewässern für Erholungszwe­cke, für die Aquakultur, für die Zucht oder das Einholen von Schalentieren oder durch die Nutzung von Abwasser für die Bewässerung oder von Klär­schlamm in der Landwirtschaft oder in der Aquakultur ausgelöst werden;
e)
wirksame Systeme zur Überwachung von Situationen, die voraussichtlich zu Ausbrüchen oder zum Auftreten wasserbedingter Krankheiten führen, sowie zur Reaktion auf solche Ausbrüche und ein solches Auftreten und auf das Risiko ihres Vorkommens.

3.  Im folgenden bedeuten «Trinkwasser» und «Abwasserbeseitigung» in diesem Protokoll Trinkwasser und Abwasserbeseitigung, die zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Erfordernisse notwendig sind.

4.  Die Vertragsparteien stützen alle diese Massnahmen auf eine Bewertung aller Folgen der vorgeschlagenen Massnahmen, einschliesslich der Vor- und Nachteile und der Kosten, für:

a)
die menschliche Gesundheit;
b)
die Wasservorkommen; und
c)
eine nachhaltige Entwicklung;

bei dieser Bewertung werden die unterschiedlichen neuen Auswirkungen aller vorgeschlagenen Massnahmen auf die verschiedenen Umweltmedien berücksichtigt.

5.  Die Vertragsparteien treffen alle angemessenen Massnahmen zur Schaffung stabiler und zum Handeln ermächtigender rechtlicher, verwaltungsmässiger und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, die es dem öffentlichen, privaten und freiwil­ligen Sektor ermöglichen, ihren Beitrag zur Verbesserung der Wasserbewirtschaf­tung zu leisten, um wasserbedingte Krankheiten zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern.

6.  Die Vertragsparteien ersuchen die öffentlichen Instanzen, die Massnahmen erwägen oder die Massnahmen anderer genehmigen, die gegebenenfalls beträcht­liche Auswirkungen auf die Umwelt eines in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallenden Gewässers haben, alle denkbaren Auswirkungen dieser Massnahmen auf die öffentliche Gesundheit gebührend zu berücksichtigen.

7.  Ist eine Vertragspartei auch Vertragspartei des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, so muss die Erfüllung der Bedingungen des Übereinkommens in Bezug auf eine vorgeschlagene Massnahme durch die öffentlichen Instanzen dieser Vertragspartei der in Absatz 6 genannten Bedingung in Bezug auf diese Massnahme genügen.

8.  Dieses Protokoll lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, strengere als die in dem Protokoll festgelegten Massnahmen beizubehalten, anzunehmen oder zu ergreifen.

9.  Dieses Protokoll lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Pro­tokolls aus dem Übereinkommen oder einer anderen bestehenden völkerrechtlichen Übereinkunft unberührt, es sei denn, die Erfordernisse aufgrund dieses Protokolls sind strenger als die entsprechenden Erfordernisse aufgrund des Übereinkommens oder der anderen bestehenden völkerrechtlichen Übereinkunft.

Art. 5 Grund- und Leitsätze

Bei Massnahmen zur Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien insbesondere von folgenden Grund- und Leitsätzen aus:

a)
dem Vorsorgeprinzip, wonach Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung oder Verringerung wasserbedingter Krankheiten nicht deshalb verzögert werden dürfen, weil für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Faktor, auf den diese Massnahmen abzielen, und dem möglichen Beitrag dieses Faktors bei der Verbreitung wasserbedingter Krankheiten und/oder grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ein vollständiger wissenschaft­li­cher Beweis nicht erbracht worden ist;
b)
dem Verursacherprinzip, wonach die Kosten für die Verhütung, Bekämp­fung und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind.
c)
Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen6 und den Grund­sätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheits­bereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.
d)
Wasservorkommen sind so zu bewirtschaften, dass der Bedarf der heutigen Generation gedeckt werden kann, ohne künftigen Generationen die Fähigkeit zu nehmen, ihren eigenen Bedarf zu decken.
e)
Zur Vermeidung von Ausbrüchen wasserbedingter Krankheiten und ihres Auftretens und zum Schutz der für Trinkwasserzwecke genutzten Wasser­vorkommen sollen vorbeugende Massnahmen ergriffen werden, da solche Massnahmen den Schäden wirksamer entgegenwirken und kostenwirksamer sein können als Abhilfemassnahmen.
f)
Massnahmen zur Bewirtschaftung der Wasservorkommen sollen auf der untersten dafür angemessenen Verwaltungsebene ergriffen werden.
g)
Wasser hat einen sozialen, einen wirtschaftlichen und einen umweltbezoge­nen Wert und soll deshalb so bewirtschaftet werden, dass diese Werte auf vernünftigste und nachhaltigste Art und Weise miteinander verbunden wer­den.
h)
Die effiziente Nutzung von Wasser soll durch wirtschaftliche Mechanismen und bewusstseinsbildende Massnahmen gefördert werden.
i)
Der Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entschei­dungsprozessen in Bezug auf Fragen, die Wasser und Gesundheit betreffen, sind notwendig, um unter anderem die Qualität und die Umset­zung der Entscheidungen zu verbessern, das Problembewusstsein der Öf­fentlichkeit zu schärfen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den öffentlichen Instanzen zu ermöglichen, diese Anliegen gebührend zu berücksichtigen. Dieser Zugang und diese Beteiligung sollen durch einen angemessenen Zugang zur gericht­lichen und verwaltungsmässigen Überprüfung einschlägiger Entscheidungen ergänzt werden.
j)
Wasservorkommen sollen auf der Grundlage von Einzugsgebieten möglichst sektorübergreifend bewirtschaftet werden mit dem Ziel, die soziale und wirt­schaftliche Entwicklung mit dem Schutz natürlicher Ökosysteme zu ver­knüpfen und die Bewirtschaftung der Wasservorkommen mit regulatori­schen Massnahmen in Bezug auf andere Umweltmedien zu verbinden. Ein derartiges sektorübergreifendes Konzept soll für ein ganzes grenzüber­schreitendes oder nicht grenzüberschreitendes Einzugsgebiet, einschliesslich des mit diesem in Verbindung stehenden Küstengewässers, für einen ganzen Grundwasserleiter oder für die relevanten Teile eines derartigen Einzugs­ge­biets oder Grundwasserleiters gelten.
k)
Besondere Berücksichtigung soll der Schutz der für wasserbedingte Krankhei­ten besonders Anfälligen finden.
l)
Alle Teile der Bevölkerung, vor allem diejenigen, die unter Benachteiligung oder sozialer Ausgrenzung leiden, sollen einen gleichberechtigten und sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bedarfsgerechten Zugang zu Wasser erhalten.
m)
Natürliche und juristische Personen und Institutionen im öffentlichen wie im privaten Sektor sollen dafür, dass sie privatrechtliche und öffentlich-rechtli­che Rechte und Ansprüche auf Wasser haben, einen Beitrag zum Schutz der Wasserumwelt und zur Erhaltung der Wasservorkommen leisten.
n)
Bei der Durchführung dieses Protokolls sollen örtliche Probleme und Bedürfnisse und das auf dieser Ebene vorhandene Wissen gebührend berücksichtigt werden.
Art. 6 Ziele und Zieldaten

1.  Um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen, streben die Vertragsparteien folgen­des an:

a)
den Zugang zu Trinkwasser für jedermann;
b)
eine für jedermann bereitstehende Abwasserbeseitigung;

im Rahmen von sektorübergreifenden Wasserbewirtschaftungssystemen, die auf eine nachhaltige Nutzung der Wasservorkommen, eine die menschliche Gesundheit nicht gefährdende Qualität des in der Umwelt vorhandenen Wassers und den Schutz der Wasserökosysteme abzielen.

2.  Für diese Zwecke setzt sich jede Vertragspartei nationale und/oder örtliche Ziele für die Normen und das jeweilige Leistungsniveau, die zu erreichen oder zu halten sind, um einen hohen Grad an Schutz vor wasserbedingten Krankheiten zu erzielen, und gibt diese bekannt. Diese Ziele werden in bestimmten Abständen überprüft. Bei allen diesen Massnahmen treffen die Vertragsparteien angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem trans­parenten und gerechten Rahmen; ferner stellen sie sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gebührend berücksichtigt wird. Sofern diese Ziele nicht aufgrund nationaler oder örtlicher Umstände für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten ohne Belang sind, umfassen sie unter anderem:

a)
die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Leitlinien für die Trink­wassergüte;
b)
die Verringerung des Umfangs von Ausbrüchen und des Auftretens wasserbe­dingter Krankheiten;
c)
den Teil des Hoheitsgebiets oder die Grösse oder den Anteil der Bevölkerungs­gruppen, die durch kollektive Trinkwassersysteme versorgt oder deren sonstige Trinkwasserversorgung verbessert werden sollen;
d)
den Teil des Hoheitsgebiets oder die Grösse oder den Anteil der Bevölkerungs­gruppen, die durch kollektive Abwassersysteme versorgt wer­den sollen oder deren sonstige Abwasserbeseitigung verbessert werden soll;
e)
das jeweilige Leistungsniveau, das durch diese kollektiven Systeme und durch sonstige Mittel der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erreicht werden soll;
f)
die Anwendung einer anerkannten guten Praxis auf das Management der Was­serversorgung und Abwasserbeseitigung, einschliesslich des Schutzes der für Trinkwasserzwecke genutzten Gewässer;
g)
vorkommende Einleitungen von:
i)
unbehandeltem Abwasser, und
ii)
unbehandelten Regenwasserüberläufen,
aus Abwassersammelsystemen in Gewässer, die in den Geltungsbereich die­ses Protokolls fallen;
h)
die Qualität von Abwassereinleitungen aus Kläranlagen in Gewässer, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen;
i)
die Entsorgung oder Wiederverwendung von Klärschlamm aus kollektiven Abwasserbeseitigungssystemen oder anderen Abwasserbeseitigungsanlagen und die Qualität des zu Bewässerungszwecken verwendeten Abwassers unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen aufgestellten Leitlinien für die gefahrlose Nutzung von Abwasser und Ausscheidungen in der Landwirt­schaft und in der Aquakultur;
j)
die Qualität der für Trinkwasserzwecke genutzten Gewässer und der all­ge­mein zum Baden, für die Aquakultur oder für die Zucht oder das Einholen von Schalentieren genutzten Gewässer;
k)
die Anwendung einer anerkannten guten Praxis auf die Bewirtschaftung von allgemein zum Baden zur Verfügung stehendem gefassten Wasser;
l)
die Ermittlung und Sanierung besonders verunreinigter Stellen, die sich schäd­lich auf die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallenden Gewäs­ser auswirken oder bei denen die Wahrscheinlichkeit solcher Auswirkungen besteht, so dass sich dadurch die Gefahr des Auftretens wasserbedingter Krankheiten ergibt;
m)
die Wirksamkeit von Systemen für die Bewirtschaftung, die Entwicklung, den Schutz und die Nutzung von Wasservorkommen, einschliesslich der Anwendung einer anerkannten guten Praxis auf die Bekämpfung der Ver­schmutzung jeglicher Herkunft;
n)
die Häufigkeit der Veröffentlichung von Informationen über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers und anderer Wasserarten, die für die Ziele die­ses Absatzes von Belang sind, zwischen den nach Artikel 7 Absatz 2 erfor­derlichen Veröffentlichungen dieser Informationen.

3.  Innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie Vertragspartei geworden ist, legt jede Vertragspartei Ziele nach Absatz 2 sowie Zieldaten für deren Verwirklichung fest und gibt sie bekannt.

4.  Ist für die Verwirklichung eines Ziels eine lange Umsetzungsphase vorgesehen, so werden mittelfristige oder gestaffelte Zielvorgaben festgesetzt.

5.  Um die Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 zu fördern:

a)
trifft jede Vertragspartei nationale oder örtliche Vorkehrungen zur Koordinie­rung der Arbeit ihrer zuständigen Behörden;
b)
stellt jede Vertragspartei im grenzüberschreitenden, nationalen und/oder örtli­chen Rahmen Gewässerbewirtschaftungspläne auf, und zwar vorzugs­weise auf der Grundlage von Einzugsgebieten oder Grundwasserleitern. Da­bei treffen die Vertragsparteien angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem transparenten und gerechten Rahmen; ferner stellen sie sicher, dass das Ergebnis der Öffentlich­keitsbeteiligung gebührend berücksichtigt wird. Diese Pläne kön­nen in andere einschlägige Pläne, Programme oder Dokumente aufgenom­men werden, die für sonstige Zwecke erarbeitet werden, vorausgesetzt, sie ermög­lichen es der Öffentlichkeit, deutlich zu erkennen, wie und bis zu wel­chen Zieldaten die in diesem Artikel genannten Ziele jeweils verwirklicht werden sollen;
c)
schafft jede Vertragspartei einen rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Überwachung und Durchsetzung von Qualitätsnormen für Trinkwasser und erhält ihn aufrecht;
d)
trifft jede Vertragspartei Vorkehrungen, gegebenenfalls auch rechtlicher und institutioneller Art, für die Überwachung, die Förderung der Erreichung und erforderlichenfalls für die Durchsetzung der sonstigen Normen und des jeweiligen Leistungsniveaus, für welche Ziele nach Absatz 2 aufgestellt werden, und erhält diese Vorkehrungen aufrecht.
Art. 7 Überprüfung und Bewertung von Fortschritten

1.  Jede Vertragspartei erhebt und bewertet Daten über:

a)
ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele nach Artikel 6 Absatz 2;
b)
Indikatoren, die zeigen sollen, inwieweit diese Fortschritte der Verhütung, Bekämpfung oder Verringerung wasserbedingter Krankheiten gedient haben.

2.  Jede Vertragspartei veröffentlicht in bestimmten Abständen die Ergebnisse dieser Datenerhebung und -bewertung. Durch die Tagung der Vertragsparteien wird fest­gelegt, wie häufig diese Veröffentlichungen erfolgen.

3.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Ergebnisse von Wasser- und Abwas­serproben, die für diese Datenerhebung genommen werden, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

4.  Auf der Grundlage dieser Datenerhebung und -bewertung überprüft jede Ver­tragspartei in regelmässigen Abständen die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Ziele gemacht wurden, und veröffentlicht eine Bewertung dieser Fortschritte. Durch die Tagung der Vertragsparteien wird fest­gelegt, wie häufig diese Überprüfungen stattfinden. Unbeschadet der Möglichkeit häufigerer Überprüfungen nach Artikel 6 Absatz 2 beinhalten die Überprüfungen nach diesem Absatz auch eine Überprüfung der Ziele nach Artikel 6 Absatz 2 in der Absicht, sie unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse zu verbessern.

5.  Jede Vertragspartei reicht bei dem in Artikel 17 genannten Sekretariat einen zur Weitergabe an die anderen Vertragsparteien bestimmten Bericht ein, der eine Zusammenfassung der erhobenen und bewerteten Daten sowie die Bewertung der erzielten Fortschritte enthält. Diese Berichte entsprechen den von der Tagung der Vertragsparteien festgelegten Leitlinien. Diese Leitlinien sehen vor, dass die Ver­tragsparteien für diesen Zweck einschlägige Informationen enthaltende Berichte nutzen können, die für andere internationale Foren erstellt wurden.

6.  Die Tagung der Vertragsparteien bewertet die bei der Durchführung dieses Pro­tokolls gemachten Fortschritte auf der Grundlage dieser zusammenfassenden Berichte.

Art. 8 Reaktionssysteme

1.  Jede Vertragspartei stellt gegebenenfalls sicher:

a)
dass umfassende nationale und/oder örtliche Überwachungs- und Frühwarn­systeme eingerichtet, verbessert oder aufrechterhalten werden, durch die:
i)
Ausbrüche oder das Auftreten wasserbedingter Krankheiten oder eine be­trächtliche Gefahr solcher Ausbrüche oder eines solchen Auftretens festgestellt werden, unter anderem dann, wenn sie auf Wasserver­schmutzung oder auf extreme Wetterverhältnisse zurückzuführen sind,
ii)
den zuständigen öffentlichen Instanzen solche Ausbrüche, ein solches Auftreten oder solche Gefahren umgehend und zweifelsfrei gemeldet werden,
iii)
im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Gesundheit durch wasserbedingte Krankheiten der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit alle einer öffentlichen Instanz vorliegenden Informatio­nen, welche die Öffentlichkeit dabei unterstützen könnten, Schaden zu verhüten oder zu mildern, zur Verfügung gestellt werden,
iv)
den zuständigen öffentlichen Instanzen und gegebenenfalls der Öffent­lichkeit Empfehlungen über Verhütungs- und Abhilfemassnahmen gegeben werden;
b)
dass rechtzeitig gründliche und umfassende nationale und örtliche Notfall­pläne ausgearbeitet werden, um auf solche Ausbrüche, ein solches Auftreten und solche Risiken reagieren zu können;
c)
dass die zuständigen öffentlichen Instanzen über die notwendigen Kapazitä­ten verfügen, um auf solche Ausbrüche, ein solches Auftreten oder solche Risiken in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Notfallplan reagieren zu können.

2.  Überwachungs- und Frühwarnsysteme, Notfallpläne und Reaktionskapazitäten in Bezug auf wasserbedingte Krankheiten können mit denjenigen verbunden werden, die andere Angelegenheiten betreffen.

3.  Innerhalb von drei Jahren, nachdem sie Vertragspartei geworden ist, hat jede Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Überwachungs- und Frühwarnsysteme, Notfallpläne und Reaktionskapazitäten geschaffen.

Art. 9 Bewusstsein der Öffentlichkeit, Aus- und Fortbildung, Forschung und Entwicklung und Information

1.  Die Vertragsparteien unternehmen Schritte, die dazu bestimmt sind, in allen Bereichen der Öffentlichkeit das Bewusstsein zu schärfen für:

a)
die Bedeutung von Wasserbewirtschaftung und öffentlicher Gesundheit und den Zusammenhang zwischen ihnen;
b)
die Rechte und Ansprüche auf Wasser und die entsprechenden privatrecht­lichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen von natürlichen und juris­tischen Personen und Institutionen im öffentlichen wie im privaten Sektor sowie deren moralische Verpflichtung, zum Schutz der Wasserumwelt und zur Erhaltung der Wasservorkommen beizutragen.

2.  Die Vertragsparteien fördern:

a)
bei den für die Gewässerbewirtschaftung, die Wasserversorgung und die Ab­wasserbeseitigung Zuständigen das Verständnis für die Aspekte ihrer Arbeit, die sich auf die öffentliche Gesundheit beziehen; und
b)
bei den für die öffentliche Gesundheit Zuständigen das Verständnis für die wesentlichen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung, der Wasserversor­gung und der Abwasserbeseitigung.

3.  Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Fortbildung der Fachkräfte und tech­nischen Mitarbeiter, die für die Bewirtschaftung der Wasservorkommen und für den Betrieb der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungssysteme erforderlich sind, und fördern Massnahmen, die bewirken, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand gehalten und verbessert werden. Diese Aus- und Fortbil­dung umfasst einschlägige gesundheitswissenschaftliche Aspekte.

4.  Die Vertragsparteien fördern:

a)
die Forschung und Entwicklung in Bezug auf kostenwirksame Instrumente und Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasser­be­dingter Krankheiten;
b)
die Entwicklung sektorübergreifender Informationssysteme zur Handhabung von Informationen über Langzeittrends, aktuelle Anliegen sowie in der Ver­gangenheit aufgetretene Probleme und deren erfolgreiche Lösung und die Weitergabe dieser Informationen an die dafür zuständigen Behörden.
Art. 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit

1.  Ergänzend zu der den Vertragsparteien durch dieses Protokoll auferlegten Ver­pflichtungen, bestimmte Informationen oder Dokumente zu veröffentlichen, ergreift jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften Schritte, um der Öffentlich­keit die öffentlichen Instanzen vorliegenden Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine sinnvolle öffentliche Debatte der folgenden Punkte notwendig sind:

a)
die Aufstellung von Zielen und Zieldaten für deren Verwirklichung sowie die Entwicklung von Gewässerbewirtschaftungsplänen nach Artikel 6;
b)
die Einrichtung, Verbesserung oder Erhaltung von Überwachungs- und Früh­warnsystemen und Notfallplänen nach Artikel 8;
c)
die Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und die Förderung der Aus- und Fortbildung, Forschung und Entwicklung und Information nach Artikel 9.

2.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die öffentlichen Instanzen im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit sonstige für die Durchführung dieses Protokolls relevante Informationen auf Ersuchen innerhalb einer angemesse­nen Frist zur Verfügung stellen.

3.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in Artikel 7 Absatz 4 und in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen der Öffentlichkeit zu jedem angemessenen Zeitpunkt kostenlos zur Einsicht zur Verfügung stehen, und bieten der Öffentlichkeit angemessene Möglichkeiten, von den Vertragsparteien gegen Bezahlung einer angemessenen Gebühr Kopien dieses Materials zu erhalten.

4.  Aufgrund dieses Protokolls ist eine öffentliche Instanz dann nicht dazu ver­pflichtet, Informationen zu veröffentlichen oder sie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen:

a)
wenn die Informationen der öffentlichen Instanz nicht vorliegen;
b)
wenn das Ersuchen um Informationen offensichtlich unangemessen oder zu allgemein gehalten ist; oder
c)
wenn die Informationen Materialien betreffen, die noch fertig gestellt wer­den müssen, oder wenn sie die interne Kommunikation zwischen öffent­li­chen Instanzen betreffen, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatli­chem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffent­liche Interesse an der Herausgabe dieser Informationen zu berücksich­tigen ist.

5.  Aufgrund dieses Protokolls ist eine öffentliche Instanz dann nicht dazu ver­pflichtet, Informationen zu veröffentlichen oder sie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Herausgabe dieser Informationen negative Auswirkungen hätte:

a)
auf die Vertraulichkeit von Vorgängen bei öffentlichen Instanzen, sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;
b)
auf internationale Beziehungen, die nationale Verteidigung oder die öffent­liche Sicherheit;
c)
auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Ver­fahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer öffentlichen Instanz, Unter­su­chungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;
d)
auf die Vertraulichkeit gewerblicher oder wirtschaftlicher Informationen, sofern eine derartige Vertraulichkeit zum Schutz eines begründeten wirt­schaftlichen Interesses rechtlich geschützt ist. In diesem Rahmen werden Informationen über Emissionen und Einleitungen, die für den Schutz der Umwelt von Belang sind, herausgegeben;
e)
auf Urheberrechte;
f)
auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Herausgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Ver­traulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;
g)
auf die Interessen eines Dritten, der die gewünschten Informationen zur Verfü­gung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder ver­pflichtet werden zu können, sofern dieser Dritte der Herausgabe des Materi­als nicht zustimmt; oder
h)
auf die Umwelt, auf die diese Informationen Bezug nehmen, wie zum Bei­spiel die Brutstätten seltener Tierarten.

Die genannten Gründe für die Nichtherausgabe von Informationen sind restriktiv auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Herausgabe dieser Informationen sowie ein etwaiger Bezug der Informationen zu Emissionen und Einleitungen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.

Art. 11 Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und helfen einander gegebenenfalls:

a)
bei internationalen Massnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Proto­kolls;
b)
auf Ersuchen bei der Umsetzung nationaler und örtlicher Pläne aufgrund die­ses Protokolls.
Art. 12 Gemeinsame und aufeinander abgestimmte internationale Massnahmen

Nach Artikel 11 Buchstabe a fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei internationalen Massnahmen in Bezug auf:

a)
die Entwicklung von vereinbarten Zielen für die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Angelegenheiten;
b)
die Entwicklung von Indikatoren für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 Buch­stabe b, um zu zeigen, inwieweit Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten erfolgreich wa­ren;
c)
die Schaffung von gemeinsamen oder aufeinander abgestimmten Über­wa­chungs- und Frühwarnsystemen, Notfallplänen und Reaktionskapazitäten als Teil oder zur Ergänzung der nach Artikel 8 aufrechterhaltenen nationalen Systeme, um auf Ausbrüche und das Auftreten wasserbedingter Krankheiten und auf beträchtliche Gefahren solcher Ausbrüche und eines solchen Auf­tretens, insbesondere dann, wenn sie auf Wasserverschmutzung oder auf extreme Wetterverhältnisse zurückzuführen sind, reagieren zu können;
d)
gegenseitige Hilfe bei der Reaktion auf Ausbrüche und das Auftreten wasser­bedingter Krankheiten und auf beträchtliche Gefahren solcher Aus­brüche und eines solchen Auftretens, insbesondere dann, wenn sie auf Fälle von Wasserverschmutzung oder auf extreme Wetterverhältnisse zurückzu­führen sind;
e)
die Entwicklung von sektorübergreifenden Informationssystemen und Datenbanken, den Austausch von Informationen und von technischen und juristischen Kenntnissen und Erfahrungen;
f)
die umgehende und zweifelsfreie Benachrichtigung durch die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von entsprechenden Behörden anderer mög­li­cherweise betroffener Vertragsparteien von:
i)
Ausbrüchen und dem Auftreten wasserbedingter Krankheiten, und
ii)
der beträchtlichen Gefahr solcher Ausbrüche und eines solchen Auftre­tens, die festgestellt wurden;
g)
den Austausch von Informationen über wirksame Möglichkeiten, Informa­tionen über wasserbedingte Krankheiten an die Öffentlichkeit weiter­zu­geben.
Art. 13 Zusammenarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Gewässer

1.  Sind Vertragsparteien Anrainer desselben grenzüberschreitenden Gewässers, so arbeiten sie ergänzend zu den sonstigen ihnen aufgrund der Artikel 11 und 12 auf­erlegten Verpflichtungen zusammen und helfen einander gegebenenfalls, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern. Insbesondere:

a)
tauschen sie mit den anderen Vertragsparteien, die Anrainer desselben Gewässers sind, Informationen und Kenntnisse über das grenzüberschrei­tende Gewässer und über die mit ihm verbundenen Probleme und Risiken aus;
b)
bemühen sie sich darum, mit den anderen Vertragsparteien, die Anrainer des­selben grenzüberschreitenden Gewässers sind, gemeinsame oder aufein­ander abgestimmte Gewässerbewirtschaftungspläne nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b sowie gemeinsame oder aufeinander abgestimmte Über­wa­chungs- und Frühwarnsysteme und Notfallpläne nach Artikel 8 Absatz 1 zu schaffen, um auf Ausbrüche und das Auftreten wasserbedingter Krankheiten und die beträchtliche Gefahr solcher Ausbrüche und eines solchen Auftre­tens, insbesondere dann, wenn sie auf Wasserverschmutzung oder auf ex­treme Wetterverhältnisse zurückzuführen sind, reagieren zu können;
c)
passen sie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit ihre Übereinkünfte und sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf ihre grenz­überschreitenden Gewässer an, um Widersprüche zu den wesentlichen Grundsätzen dieses Protokolls zu beseitigen und ihre gegenseitigen Bezie­hungen und ihr Verhalten in Bezug auf die Ziele dieses Protokolls festzu­le­gen;
d)
konsultieren sie einander auf Ersuchen einer Vertragspartei hinsichtlich der Bedeutung jeder schädlichen Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die eine wasserbedingte Krankheit darstellen kann.

2.  Sind die betreffenden Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Übereinkom­mens, so findet die Zusammenarbeit und Hilfe bezüglich der grenzüberschreitenden Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten, die grenzüberschreitende Beeinträchti­gungen darstellen, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen statt.

Art. 14 Internationale Unterstützung für nationale Massnahmen

Bei der Zusammenarbeit und bei der gegenseitigen Hilfe zur Umsetzung nationaler und örtlicher Pläne nach Artikel 11 Buchstabe b prüfen die Vertragsparteien ins­besondere, wie sie am besten dazu beitragen können, folgendes zu fördern:

a)
die Erarbeitung von Gewässerbewirtschaftungsplänen im grenzüberschreiten­den, nationalen und/oder örtlichen Rahmen und von Pro­grammen zur Verbesserung der Wasserversorgung und Abwasserbeseiti­gung;
b)
die bessere Ausarbeitung von Projekten, vor allem von Infrastrukturprojek­ten, in Ausführung dieser Pläne und Programme, um die Erschliessung von Finanzierungsquellen zu erleichtern;
c)
die wirksame Durchführung dieser Projekte;
d)
die Schaffung von Überwachungs- und Frühwarnsystemen sowie Notfallplä­nen und Reaktionskapazitäten in Bezug auf wasserbedingte Krankheiten;
e)
die Erarbeitung von Rechtsvorschriften, die zur Unterstützung der Durchfüh­rung dieses Protokolls benötigt werden;
f)
die Aus- und Fortbildung von leitenden Fachkräften und von technischem Personal;
g)
die Forschung und Entwicklung in Bezug auf kostenwirksame Instrumente und Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasser­be­dingter Krankheiten;
h)
den Betrieb wirksamer Netze, um die Bereitstellung und die Qualität von wasserbezogenen Diensten und den Aufbau sektorübergreifender Informa­ti­onssysteme und Datenbanken überwachen und bewerten zu können;
i)
die Verwirklichung der Qualitätssicherung für Überwachungstätigkeiten, ein­schliesslich der Laborvergleichbarkeit.
Art. 15 Überprüfung der Einhaltung des Protokolls

Die Vertragsparteien überprüfen auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Überprüfungen und Bewertungen die Einhaltung dieses Protokolls durch die Ver­tragsparteien. Die Vertragsparteien verständigen sich auf ihrer ersten Tagung mehr­seitig über eine Auseinandersetzungen vermeidende, aussergerichtliche und auf Konsultationen beruhende Vorgehensweise bei der Überprüfung der Einhaltung des Protokolls. Diese Vereinbarungen lassen eine angemessene Öffentlichkeitsbeteili­gung zu.

Art. 16 Tagung der Vertragsparteien

1.  Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens 18 Monate nach Inkraft­treten dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen in be­stimmten von den Vertragsparteien festzulegenden Abständen statt, jedoch mindes­tens alle drei Jahre, soweit zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 2 keine andere Regelung notwendig ist. Die Vertragsparteien halten eine ausserordentliche Tagung ab, wenn sie dies im Verlauf einer ordentlichen Tagung beschliessen oder wenn eine Vertragspartei schriftlich darum ersucht; allerdings muss dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

2.  Ordentliche Tagungen der Vertragsparteien werden möglichst in Verbindung mit den Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens abgehalten.

3.  Auf ihren Tagungen überprüfen die Vertragsparteien ständig die Durchführung dieses Protokolls; vor diesem Hintergrund:

a)
prüfen sie ihre Verfahren und methodischen Konzepte zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten, fördern die Konvergenz dieser Verfahren und Konzepte und stärken die grenzüber­schreitende und internationale Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Artikeln 11, 12, 13 und 14;
b)
bewerten sie die bei der Durchführung dieses Protokolls erzielten Fort­schritte auf der Grundlage von Informationen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den von der Tagung der Vertragsparteien festge­legten Leitlinien zur Verfügung gestellt wurden. Durch diese Leitlinien wird doppelter Aufwand in Bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten vermie­den;
c)
sind sie über die bei der Durchführung des Übereinkommens erzielten Fort­schritte zu unterrichten;
d)
tauschen sie mit der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens Informationen aus und prüfen die Möglichkeiten gemeinsamer Massnahmen;
e)
erbitten sie gegebenenfalls die Dienste der einschlägigen Gremien der Wirt­schaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und des Regional­ko­mitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation;
f)
legen sie die Modalitäten für die Beteiligung sonstiger zuständiger inter­natio­naler staatlicher und nichtstaatlicher Gremien an allen Tagungen und sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zwecks die­ses Protokolls fest;
g)
prüfen sie unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die über diese Angelegen­heiten in anderen internationalen Foren gewonnen wurden, in­wieweit weitere Bestimmungen über den Zugang zu Informationen, die Öf­fentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den öffentlichen Zugang zur gerichtlichen und verwaltungsmässigen Überprüfung von Ent­scheidungen im Geltungsbereich dieses Protokolls notwendig sind;
h)
legen sie ein Arbeitsprogramm fest, einschliesslich der im Rahmen dieses Protokolls und des Übereinkommens gemeinsam durchzuführenden Pro­jekte, und setzen alle zur Umsetzung dieses Arbeitsprogramms benötigten Gremien ein;
i)
prüfen sie Leitlinien und Empfehlungen, welche die Durchführung dieses Protokolls fördern, und nehmen sie an;
j)
beraten sie auf der ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und beschliessen sie durch Konsens. Diese Geschäftsordnung enthält Bestimmungen zur Förderung einer harmonischen Zusammenarbeit mit der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens;
k)
prüfen sie Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und nehmen sie an;
l)
prüfen und treffen sie zusätzliche Massnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten.
Art. 17 Sekretariat

1.  Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der Regionaldirektor des Regionalbüros für Europa der Weltgesund­heitsorganisation erfüllen folgende Sekretariatsaufgaben für dieses Protokoll:

a)
Sie berufen die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereiten sie vor;
b)
sie übermitteln den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die sie aufgrund dieses Protokolls erhalten haben;
c)
sie nehmen sonstige ihnen von den Vertragsparteien auf der Grundlage verfüg­barer Mittel zugewiesene Aufgaben wahr.

2.  Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der Regionaldirektor des Regionalbüros für Europa der Weltgesund­heitsorganisation:

a)
legen in einer Vereinbarung die Einzelheiten ihrer Arbeitsteilung fest und setzen die Tagung der Vertragsparteien entsprechend davon in Kenntnis;
b)
berichten den Vertragsparteien über die Bestandteile des in Artikel 16 Absatz 3 genannten Arbeitsprogramms und über die Modalitäten seiner Umsetzung.
Art. 18 Änderungen des Protokolls

1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

2.  Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls werden auf einer Tagung der Ver­tragsparteien geprüft.

3.  Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird dem Sek­retariat schriftlich vorgelegt; dieses übermittelt ihn allen Vertragsparteien spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.

4.  Eine Änderung dieses Protokolls wird von den Vertretern der auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen. Die beschlossene Ände­rung wird vom Sekretariat an den Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertrags­parteien zur Annahme weiterleitet. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt hat.

Art. 19 Stimmrecht

1.  Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei eine Stimme.

2.  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Ver­handlung oder andere den Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

2.  Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann eine Ver­tragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obliga­torisch anerkennt:

a)
Sind die Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Übereinkommens und haben sie untereinander eines oder beide der im Übereinkommen vorgesehe­nen Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkannt, so erfolgt die Beilegung der Streitigkeit nach den Bestimmungen des Übereinkommens für die Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Überein­kommen entstehen;
b)
in allen anderen Fällen wird die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern die Vertragsparteien nicht ein Schiedsverfahren oder eine andere Form der Streitbeilegung vereinbaren.
Art. 21 Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt anlässlich der Dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit am 17. und 18. Juni 1999 in London und danach bis zum 18. Juni 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirt­schaftskommission für Europa, für die Mitgliedstaaten des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation, für Staaten, die nach Nummer 8 der Ent­schliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglie­der der Wirtschaftskommission für Europa oder des Regionalkomitees für Europa der Welt­gesundheitsorganisation sind, gebildet werden und denen ihre Mitglied­staaten die Zuständigkeit für die von dem Protokoll erfassten Angelegenheiten, einschliesslich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schlies­sen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Art. 22 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

2.  Dieses Protokoll steht für die in Artikel 21 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

3.  Jede in Artikel 21 genannte Organisation, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisa­tion Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtun­gen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaa­ten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Protokolls gleichzeitig auszuüben.

4.  In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklä­ren die in Artikel 21 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

5.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 23 Inkrafttreten

1.  Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

3.  Für alle in Artikel 21 genannten Staaten oder Organisationen, die nach Hinter­legung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm bei­treten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Art. 24 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Art. 25 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.

Art. 26 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto­koll unterschrieben.

Geschehen zu London am 17. Juni 1999.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 7. Juli 20207

7 AS 2007 1277, 2010 3615, 2013 285, 2016 379, 2020 3433. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

  8. März

2002

  4. August

2005

Aserbaidschan

  9. Januar

2003 B

  4. August

2005

Belarus

22. April

2009 B

21. Juli

2009

Belgien

29. Juni

2004

  4. August

2005

Bosnien und Herzegowina

13. Oktober

2011 B

11. Januar

2012

Deutschland

15. Januar

2007

15. April

2007

Estland

  9. September

2003

  4. August

2005

Finnland

  3. März

2005

  4. August

2005

Frankreich

  6. Mai

2005

  4. August

2005

Kroatien

28. Juli

2006

26. Oktober

2006

Lettland

24. November

2004

  4. August

2005

Litauen

17. März

2004

  4. August

2005

Luxemburg

  4. Oktober

2001

  4. August

2005

Moldau

16. September

2005

15. Dezember

2005

Montenegro

22. November

2019 B

20. Februar

2020

Niederlande

25. Juni

2009

23. September

2009

Norwegen

  6. Januar

2004

  4. August

2005

Portugal

  6. September

2006

  5. Dezember

2006

Rumänien

  5. Januar

2001

  4. August

2005

Russland

31. Dezember

1999

  4. August

2005

Schweiz

27. Oktober

2006

25. Januar

2007

Serbien

16. April

2013 B

15. Juli

2013

Slowakei

  2. Oktober

2001

  4. August

2005

Spanien

24. September

2009

23. Dezember

2009

Tschechische Republik

15. November

2001

  4. August

2005

Ukraine

26. September

2003

  4. August

2005

Ungarn

  7. Dezember

2001

  4. August

2005