Art. 1 Sitz, Vizepräsidium und Ausschüsse
1 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat ihren Sitz in Bern.
2 Sie bestimmt ihren Vizepräsidenten oder ihre Vizepräsidentin.
3 Sie kann Ausschüsse bilden.
784.409
vom 1. März 2007 (Stand am 1. Januar 2012)
Vom Bundesrat genehmigt am 16. März 2007
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,
gestützt auf Artikel 85 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG)
verordnet:
1 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat ihren Sitz in Bern.
2 Sie bestimmt ihren Vizepräsidenten oder ihre Vizepräsidentin.
3 Sie kann Ausschüsse bilden.
1 Der Präsident oder die Präsidentin hat folgende Aufgaben. Er oder sie:
2 Bei Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Vertretung.
1 Der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats wird vom Präsidenten oder der Präsidentin nach Anhörung der übrigen Mitglieder bestimmt.
2 Der Präsident oder die Präsidentin und der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats bestimmen das übrige Sekretariatspersonal.
1 Das Sekretariat begleitet die Geschäfte der Instanz fachlich und administrativ.
2 Dem Sekretariat obliegen insbesondere folgende Aufgaben. Es:
3 Das Sekretariat vertritt die UBI gegenüber der Bundesverwaltung und ist Ansprechpartner für die Öffentlichkeit.
2 SR 152.3
1 Der Präsident oder die Präsidentin lädt in Absprache mit dem Sekretariat zu den Sitzungen ein. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern in der Regel 14 Tage im Voraus zuzustellen.
2 Die Unterlagen der zu behandelnden Geschäfte werden in der Regel mit der Einladung zugestellt.
1 Die UBI erstellt ihren Voranschlag und reicht diesen dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein.4
2 Das Rechnungswesen der UBI wird vom Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation besorgt.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UBI vom 2. Dez. 2011, vom Bundesrat genehmigt am 9. Dez. 2011 und in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6249).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UBI vom 2. Dez. 2011, vom Bundesrat genehmigt am 9. Dez. 2011 und in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6249).
Die Mitglieder der UBI und ihres Sekretariats wahren das Amtsgeheimnis.
1 Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt eine Referentin oder einen Referenten für jede Beschwerde.
2 Diese erstatten Bericht und stellen Antrag.
3 Das Sekretariat kann zur Mitarbeit bei der Berichterstattung beigezogen werden.
Die Mitglieder informieren die UBI über allfällige Ausstandsgründe. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die UBI unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Die UBI kann Expertinnen oder Experten beiziehen.
1 Die UBI beschliesst, ob schützenswerte Privatinteressen einer öffentlichen Beratung gemäss Artikel 97 Absatz 1 RTVG entgegenstehen.
2 Mindestens zehn Tage vor der Sitzung publiziert die UBI die Verhandlungsgegenstände, über welche öffentlich beraten wird, auf ihrer Web-Site.
3 Für Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie für die Verfahrensbeteiligten sind Sitzplätze reserviert.
4 Bild- und Tonaufnahmen sind nicht gestattet. Der Präsident oder die Präsidentin kann in Absprache mit den übrigen Mitgliedern Ausnahmen vorsehen.
1 Die UBI ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
2 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
1 Eine vom Mehrheitsbeschluss abweichende Meinung kann im Anhang zum Entscheid veröffentlicht werden, wenn sie mindestens von drei Mitgliedern vertreten wird. Sie ist knapp zu halten und hat sich auf zentrale Punkte der Entscheidbegründung zu beschränken.
2 Der Präsident oder die Präsidentin kann eine Frist zur Redaktion von abweichenden Meinungen setzen.
Die UBI genehmigt die schriftlichen Entscheidbegründungen.
1 Eintretensentscheide, die Genehmigung von Entscheidbegründungen und Entscheide über den Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 können nach Ermessen des Präsidenten oder der Präsidentin auf dem Zirkulationsweg beschlossen werden.
2 Auf Antrag eines Mitglieds oder des Sekretariats wird im Rahmen einer ordentlichen Sitzung über das Geschäft beraten und beschlossen.
Die Entscheide werden in der Landessprache verfasst, in der die beanstandete Sendung ausgestrahlt worden ist, oder in der im Ausstrahlungsgebiet des Veranstalters vorherrschenden Landessprache.
Soweit eine Ombudsstelle oder ein Veranstalter der UBI nach Abschluss des Ombudsverfahrens Antrag stellt, einer Person Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beanstandung aufzuerlegen (Art. 93 Abs. 5 RTVG), sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 8, 9 und 12–16 sinngemäss anwendbar.
1 Die UBI bezeichnet einen Ausschuss, welcher die Wahl der drei sprachregionalen Ombudsstellen gemäss Artikel 91 Absatz 1 RTVG vorbereitet und Antrag zur Wahl der einzelnen Mitglieder stellt.
2 Die Mitglieder der Ombudsstellen werden von der UBI auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
3 Die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung richten sich nach Artikel 12 Absatz 1.
1 Die Ombudsstellen erledigen Beanstandungsverfahren im Sinne der Artikel 92 und 93 RTVG.
2 Sie erstatten der UBI jährlich einen Tätigkeitsbericht.
3 Sie informieren die Öffentlichkeit über ihre Funktion und über ihre Tätigkeiten.
1 Die UBI beaufsichtigt die Ombudsstellen von Amtes wegen und auf Beschwerde hin.
2 Aufsichtsbeschwerden gegen die Ombudsstellen beurteilt die UBI gemäss Artikel 71 VwVG6.
3 Die Verfahrensregeln nach den Artikeln 8, 9 und 12–16 sind sinngemäss anwendbar.
1 Die UBI informiert die Öffentlichkeit über ihre Funktion und ihre Tätigkeiten.
2 Sie publiziert ihre Entscheide ungekürzt und in anonymisierter Form in einer Datenbank auf ihrer Web-Site. Der Zugang zu dieser Entscheiddatenbank ist kostenlos.
1 Die UBI verabschiedet den Tätigkeitsbericht zuhanden des Bundesrates.
2 Nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat wird dieser in den vier Landessprachen veröffentlicht.
Das Geschäftsreglement der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. November 19937 wird aufgehoben.
7 [AS 1994 3085]
Dieses Reglement tritt am 1. April 2007 in Kraft.