1 Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Nummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Nummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.
2 Sie müssen diejenige Nummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Nummern nicht verändern.
3 Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Nummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Nummern übermitteln, an denen diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Nummern zu verhindern.
3bis Machen Kundinnen und Kunden glaubhaft, dass unberechtigte Dritte ihre Nummern verwenden, so können die Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst im Einverständnis mit diesen Kundinnen und Kunden alle Anrufe unterbinden, bei denen die betreffenden Nummern übermittelt werden. Ausgenommen sind Anrufe, die von den Anschlüssen der betreffenden Kundinnen und Kunden tatsächlich ausgehen.43
4 Übermittelte Nummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat.
5 Es dürfen keine Nummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Nummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden.