Art. 2 Geltungsbereich
Als Entwicklungsländer im Sinne dieser Verordnung gelten die in Anhang 1 aufgeführten Länder und Gebiete.
Art. 3 Allgemeine Zollpräferenzen
1 Für Ursprungserzeugnisse aus Entwicklungsländern gelten die Präferenzzollansätze nach Anhang 2.
2 Die Präferenzzollansätze werden nur gewährt, wenn für die betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20113 vorliegt.
3 …4
3 SR 946.39. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
4 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2015 über die vorübergehende Reduktion von Zollansätzen für Textilien (AS 2015 4935). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 6 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 86).
Art. 45 Zollkontingente
1 Waren, deren jährliche präferenzielle Einfuhrmenge beschränkt ist (Zollkontingente), sind in Anhang 2 aufgeführt.6
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)7 kann das Zollkontingent für Waren der Zolltarifnummern 1701.1300/14008 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
3 Das WBF kann das Zollkontingent für Waren der Zolltarifnummer 1701.9999 nach Anhörung der interessierten Kreise erhöhen oder herabsetzen, wenn die Inlandpreise nicht den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen.
4 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen.
5 Zollkontingentsanteile an Zollkontingenten nach Absatz 1 werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.
6 Am Tag der Ausschöpfung des jeweiligen Zollkontingents wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche verteilt.
7 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit9 veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7053).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1149).
7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
8 Nummern gemäss Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3331).
9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).
Art. 5 Ausnahme international wettbewerbsfähiger Waren
1 Für fortgeschrittenere Entwicklungsländer können die Zollpräferenzen für Waren ausgesetzt werden, wenn ein Gewähren von Zollpräferenzen für Waren aus diesen Ländern zu einer Verdrängung von Waren aus anderen Entwicklungsländern führt oder zu führen droht.
2 Voraussetzung für die Aussetzung von Zollpräferenzen ist, dass das betreffende Land in einem Abschnitt der Nomenklatur im Anhang zum Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 198310 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) (Nomenklatur) im internationalen Handel wettbewerbsfähig ist. Als wettbewerbsfähig im internationalen Handel gilt ein Land, wenn sein Anteil an den weltweiten Ausfuhren im entsprechenden Abschnitt 3,25 Prozent übersteigt; massgebend ist der mittlere Ausfuhrwert der letzten drei Jahre.
3 Gegenüber dem gleichen Land können die Zollpräferenzen für Waren mehrerer HS-Abschnitte ausgesetzt werden.
4 Die Aussetzungen der Zollpräferenzen gemäss Absatz 1 werden in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 6 Sonderregelung für die in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder
1 Die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Ländern (LDC, Least Developed Countries) (Anhang 1 Spalte C) ist zollfrei.
2 Den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Ländern gleichgestellt sind Länder, die sich einer internationalen, von der Schweiz mitgetragenen Entschuldungsinitiative angeschlossen haben und bisher noch nicht entschuldet (Anhang 1 Spalte D) sind. Diese temporäre Gleichstellung endet nach der Entschuldung.
Art. 7 Verwaltungszusammenarbeit
1 Die Amtshilfe und die Verwaltungszusammenarbeit richten sich nach den Artikeln 38–45 der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201111.
2 Das WBF kann für ein begünstigtes Land, welches die Verwaltungszusammenarbeit bei der Kontrolle der Ursprungsnachweise oder bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken nicht gewährt, sämtliche Zollpräferenzen aussetzen.
11 SR 946.39. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
Art. 8 Anrufung der Schutzklausel
1 Das WBF kann für die Agrarprodukte der Zolltarifkapitel 1, 2, 4–8, 10–12 und 15–17 während höchstens drei Monaten die in Artikel 2 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 vorgesehenen Massnahmen treffen. Es wägt dabei die Bedürfnisse der schweizerischen Landwirtschaft und die aussenwirtschaftspolitischen Interessen ab.
2 Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Interessen legen das Bundesamt für Landwirtschaft und das Staatssekretariat für Wirtschaft gemeinsam Kriterien fest. Zu diesen Kriterien gehören eine unübliche Zunahme der Einfuhrmengen, eine Erhöhung des Inlandangebotes und eine stagnierende Nachfrage im Inland, die zu einem Zerfall der inländischen Produzentenpreise führen oder zu führen drohen.
3 Werden die Zollpräferenzen nach Absatz 1 ausgesetzt, so gelten für die Dauer der Aussetzung in den betreffenden Tariflinien für alle Länder, denen nach Artikel 6 besondere Präferenzen gewährt werden, die Zollansätze nach Anhang 2.
4 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung über die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen Bericht gemäss Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198212 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 1014
14 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3331).
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.