0.514.116.31 (Stand am 1. Januar 2007)

0.514.116.31

AS 2007 859

Originaltext

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik
Österreich über den Schutz von militärisch klassifizierten
Informationen

Abgeschlossen am 10. November 2006

In Kraft getreten am 1. Januar 2007

(Stand am 1. Januar 2007)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
im Namen des Schweizer Bundesrates
und
der Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich,

im Folgenden als Parteien bezeichnet, haben

im Bewusstsein der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien auf Basis der derzeit bestehenden Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit,

in Erkenntnis, dass diese Zusammenarbeit den Austausch militärisch klassifizierter Informationen erfordern kann und

mit der Absicht, den Schutz militärisch klassifizierter Informationen zu gewährleisten,

folgende Vereinbarung getroffen:

Art. 1 Zweck

(1)  Zweck dieser Vereinbarung ist der Schutz der zwischen den Parteien ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen.

(2)  Diese Vereinbarung beabsichtigt nicht mit der bestehenden nationalen Gesetzgebung oder anderen für die Parteien verbindlichen internationalen Vereinbarungen in Widerspruch zu geraten. Im Falle eines Widerspruchs, wird letzteren der Vorrang eingeräumt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung sollen folgende Begriffsbestimmungen gelten:

a)
der Begriff «militärisch klassifizierte Informationen» bezeichnet zu schützende Informationen und Materialien, die zumindest von einer Partei klas­sifiziert wurden;
b)
der Begriff «Dokument» bezeichnet jede aufgezeichnete Information, unabhängig von Beschaffenheit oder Charakteristik, inklusive jedweden Schrift- oder Druckmaterials, elektronischer Speichermedien, Kartenmaterials, gra­fischer Darstellungen, Photografien, Zeichnungen, Bilder, Inschriften, Kurzdarstellungen, Arbeitsnotizen und Arbeitspapiere, Durchschriften, Farbbänder oder Reproduktionen jeder Art sowie jeglicher Bild- und Tonauf­zeichnungen als auch tragbaren elektronischen Datenverarbeitungsgeräten mit fest eingebauten oder entfernbaren Speichermedien;
c)
der Begriff «Materialien» bezeichnet Dokumente sowie jeden Teil eines Systems, einer Ausrüstung oder von Waffen, der entweder bereits besteht oder sich im Prozess der Herstellung befindet;
d)
der Begriff «Übermittelnde Partei» bezeichnet jene Partei, die der anderen Partei militärisch klassifizierte Informationen unter Anwendung der gegenwärtigen Vereinbarung zur Verfügung stellt;
e)
der Begriff «Empfangende Partei» bezeichnet jene Partei, die militärisch klassifizierte Informationen oder Besuche der anderen Partei unter Anwendung der gegenwärtigen Vereinbarung erhält;
f)
der Begriff «Klassifizierter Auftrag» bezeichnet jeden Auftrag, der militärisch klassifizierte Informationen beinhaltet oder betrifft;
g)
der Begriff «Auftragnehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die an Verteidigungsangelegenheiten, Verteidigungsforschung, Programmen und Beschaffung beteiligt oder interessiert ist;
h)
der Begriff «Besucher» bezeichnet Vertreter sowohl der einen als auch der anderen Partei oder eines Auftragnehmers, die Zugang zu militärisch klas­sifizierten Informationen oder militärischen Anlagen der anderen Partei benötigen und unter Anwendung der gegenwärtigen Vereinbarung, einer entsprechenden Sicherheitsermächtigung bedürfen;
i)
der Begriff «Dritte Partei» bezeichnet Drittstaaten, internationale Organi­sationen, Nicht-Regierungsorganisationen sowie natürliche und juristische Personen.
Art. 3 Militärische Klassifizierungsstufen und deren Entsprechungen

Die militärischen Klassifizierungsstufen und deren Entsprechungen sind wie folgt:

In der Schweiz

Englische Entsprechung

In Österreich

TOP SECRET

STRENG GEHEIM

GEHEIM/SECRET/SEGRETO

SECRET

GEHEIM

VERTRAULICH/CONFIDENTIEL/
CONFIDENZIALE

CONFIDENTIAL

VERTRAULICH

RESTRICTED

EINGESCHRÄNKT

Als allgemeine Regel gilt, dass die vorgenannten Klassifizierungsstufen als einander entsprechend zu betrachten sind. Ein in die Schweiz übersandtes EINGE­SCHRÄNKT klassifiziertes Dokument wird gleich behandelt wie Schweizerische Informationen, welche mit AMTSINTERN bzw. DIENSTLICH gekennzeichnet sind.

Art. 4 Zuständige Sicherheitsbehörde/‑dienststelle

Die Parteien werden einander die jeweilige Sicherheitsbehörde/‑dienststelle, die für den Schutz militärisch klassifizierter Informationen zuständig und für die Umsetzung dieser Vereinbarung als auch für jedwede künftige Änderung der Umsetzung der Vereinbarung verantwortlich ist, zur Kenntnis bringen.

Art. 5 Schutz militärisch klassifizierter Informationen

(1)  Die Übermittelnde Partei wird sicherstellen, dass Dokumente gemäß Artikel 3 klassifiziert sind und die Empfangende Partei über nachstehendes in Kenntnis gesetzt wird:

a)
die Klassifizierungsstufe der Information sowie allfällige Auflagen ihrer Überlassung oder Einschränkungen ihres Gebrauchs; und
b)
jede spätere Änderung der Klassifizierungsstufe; und
c)
die Aufhebung der Klassifizierung einer militärisch klassifizierten Information.

(2)  Die Empfangende Partei wird:

a)
sicher stellen, dass militärisch klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 3 dieser Vereinbarung gekennzeichnet sind;
b)
für alle militärisch klassifizierten Informationen, die sie von der anderen Partei erhält, denselben Schutz gewährleisten, wie sie ihn für ihre eigenen militärisch klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß der Definition in Artikel 3 dieser Vereinbarung gewährleistet; und
c)
sicher stellen, dass die Klassifizierungsstufen nicht ohne schriftliche Genehmigung der Übermittelnden Partei verändert werden.

(3)  Jede Partei wird der anderen Partei Informationen über die relevanten nationalen Normen, Verfahren und Gepflogenheiten zum Schutz militärisch klassifizierter Informationen zur Verfügung stellen und zu diesem Zweck Besuche von Vertretern der anderen Partei ermöglichen.

(4)  Jede Partei darf klassifizierte Informationen der anderen Partei den jeweiligen nationalen Archiven nur nach der Deklassifizierung und mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis der Übermittelnden Partei übergeben.

Art. 6 Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen

Der Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen bleibt auf jene Personen beschränkt, die diesen Zugang «aus dienstlichen Gründen benötigen» und eine Sicherheitsermächtigung entsprechend der Klassifizierungsstufe der Information, zu der Zugang erteilt werden soll, von der Empfangenden Partei erhalten haben.

Art. 9 Besuche

(1)  Besuche im Zusammenhang mit klassifizierten Aufträgen bedürfen der vor­herigen Zustimmung der Empfangenden Partei. Besuchsanträge werden durch das Büro der Verteidigungsattachés der jeweiligen Botschaften gestellt.

(2)  Besuchsanträge haben mindestens folgende Informationen zu beinhalten:

a)
Name des vorgeschlagenen Besuchers, Geburtsdatum und Geburtsort, Natio­nalität, Reisepassnummer/Dienstausweisnummer;
b)
offizielle Funktion des Besuchers mit Angabe der Dienststelle, des Unternehmens oder der Organisation, die der/die Besucher(in) vertritt bzw. der er/sie angehört;
c)
Nachweis über die Stufe der Sicherheitsermächtigung des Besuchers;
d)
Name und Anschrift der Dienststelle, des Unternehmens bzw. der Organi­sation, die besucht werden soll;
e)
Name und offizielle Funktion der Person(en), die besucht werden soll(en), sofern bekannt;
f)
Zweck des Besuchs;
g)
Datum des Besuchs; bei wiederkehrenden Besuchen ist der gesamte Zeitraum der Besuche anzugeben.

(3)  Die Empfangende Partei stellt sicher, dass das zuständige Personal der zu besuchenden Einrichtung, für die eine Sicherheitsermächtigung unter der gegenwärtigen Vereinbarung erforderlich ist, über die Zielsetzung(en) des Besuchs und die höchste Klassifizierungsstufe, zu der dem/den Besucher(n) Zugang gewährt werden soll, entsprechend informiert ist.

Alle Besucher sind über die gültigen nationalen Sicherheitsvorschriften, Vorgänge und Verfahren zum Schutz militärisch klassifizierter Informationen und deren Beachtung zu unterrichten.

(4)  Die Empfangende Partei wird:

die übermittelten persönlichen Daten der/des Besucher(s) für keine anderen als die der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken verwenden; und
die übermittelten persönlichen Daten entweder auf Verlangen der Übermittelnden Partei oder nachdem sie ihren Zweck erfüllt haben, vernichten.

(5)  Besuchsanträge sollen mindestens 3 (drei) Wochen vor einem geplanten Besuch bei der Empfangenden Partei einlangen. In dringenden Fällen können kurzfristig notwendige Besuche durch spezielle Verfahren im beiderseitigen Einvernehmen geregelt werden.

(6)  In Fällen, die ein spezifisches Projekt oder einen bestimmten Auftrag betreffen, können wiederholte Besuche vereinbart werden. Die Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde/-dienststelle gilt für die Dauer von 12 (zwölf) Monaten. Nach erfolgter Genehmigung können Besuche hinsichtlich der vorgesehenen Besucher direkt zwischen den betreffenden Dienststellen oder Unternehmen vereinbart werden.

Art. 10 Aufträge

(1)  Wenn beabsichtigt ist, einen klassifizierten Auftrag, der militärisch klassifizierte Informationen enthält, an einen Auftragnehmer im Land der anderen Partei zu vergeben oder wenn ein Auftragnehmer hiezu bevollmächtigt werden soll, wird die Übermittelnde Partei von der anderen Partei im voraus eine Sicherheitsunbedenk­lichkeitsbescheinigung erwirken, die festhält, dass der vorgeschlagene Auftragnehmer im erforderlichen Ausmaß sicherheitsermächtigt ist und über geeignete Absicherungsmaßnahmen verfügt, militärisch klassifizierte Informationen entsprechend zu schützen.

Der Schutz militärisch klassifizierter Informationen durch den ermächtigten Auftragnehmer wird in Übereinstimmung mit den entsprechenden nationalen gesetz­lichen Regelungen und Vorschriften hinsichtlich des Schutzes militärisch klassi­fizierter Informationen durch die Empfangende Partei kontrolliert werden.

(2)  Die Parteien stellen sicher, dass Auftragnehmer, wie in Absatz (1) angeführt, in Kenntnis der anzuwendenden Bestimmungen der nationalen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften über den Schutz militärisch klassifizierter Informationen sind.

(3)  Die Übermittelnde Partei wird der anderen Partei 2 (zwei) Ausfertigungen des relevanten Teiles des klassifizierten Auftrags übergeben, um die entsprechende Sicherheitskontrolle zu ermöglichen.

(4)  Jeder klassifizierte Auftrag hat Richtlinien zum Schutz militärisch klassifizierter, im Auftrag enthaltener oder dadurch berührter Informationen zu beinhalten. Diese Richtlinien haben alle im Auftrag enthaltenen oder alle dadurch entstehenden militärisch klassifizierten Informationen zu bestimmen und eine entsprechende Klassifizierungsstufe zuzuweisen.

Art. 11 Sicherheitsermächtigungen

(1)  Jede Partei wird die andere Partei über den Sicherheitsstatus der Unternehmen oder Anlagen des Auftragnehmers in seinem Land oder eines Besuchers in Kenntnis setzen, falls dies von der anderen Partei verlangt wird. Diese Informationen sind als Firmensicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung (FSC) und Sicherheitsermächti­gung (PSC) zu bezeichnen.

(2)  Erhält eine der beiden Parteien nachteilige Informationen über eine Person, für die eine Sicherheitsermächtigung ausgestellt wurde, ist die andere Partei über geplante oder getroffene Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Jede Partei kann ihrerseits eine Überprüfung jeder Sicherheitsermächtigung verlangen, die zuvor von der anderen Partei ausgestellt wurde, vorausgesetzt, dass dafür ein Grund angegeben wird. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis einer solchen Überprüfung und alle eventuellen Folgemaßnahmen informiert werden.

(3)  Jede der Parteien kann die andere Partei ersuchen, jede Firmensicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung zu überprüfen, vorausgesetzt dass dafür ein Grund angegeben wird. Nach einer solchen Überprüfung wird die ersuchende Partei über die Ergebnisse sowie über die für die Entscheidung relevanten Sachverhalte informiert werden.

(4)  Beide Parteien werden, wenn notwendig, in ergänzenden Untersuchungen, hinsichtlich ausgestellter Firmensicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen oder Sicherheitsermächtigungen zusammenarbeiten.

Art. 12 Verlust oder unberechtigte Weitergabe von militärisch klassifizierten Informationen

(1)  Im Falle einer Sicherheitsverletzung durch Verlust oder des Verdachts der Weitergabe militärisch klassifizierter Informationen an eine unbefugte Dritte Partei, wird die Empfangende Partei die andere Partei unverzüglich informieren.

(2)  Die Empfangende Partei wird unverzüglich (wenn erforderlich mit Unterstützung der Übermittelnden Partei) und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften eine Untersuchung in die Wege leiten. Die Empfangende Partei wird die Übermittelnde Partei ehest möglich über die Umstände, das Resultat und etwaige getroffene Maßnahmen informieren.

Art. 13 Kosten

In Umsetzung der Bestimmungen der gegenwärtigen Vereinbarung wird jede der Parteien ihre eigenen Ausgaben selbst tragen.

Art. 14 Streitfälle

Streitfälle hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der Bestimmungen der gegenwärtigen Vereinbarung werden zwischen den Parteien durch Konsultationen geschlichtet.

Art. 15 Schlussbestimmungen

(1)  Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2)  Diese Vereinbarung bleibt unbefristet in Kraft. Diese Vereinbarung kann durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der Parteien beendet werden. Sie kann jedoch auch, von jeder der beiden Parteien durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei gekündigt werden. In diesem Fall erlischt die Vereinbarung 6 (sechs) Monate nach Erhalt der Benachrichtigung.

(3)  Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien und treten gemäß den Bestimmungen in Absatz (1) dieses Artikels in Kraft.

(4)  Beide Parteien bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung für den Schutz aller unter Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen verantwortlich.

Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache erstellt.

Solothurn am 10. November 2006

Für das
Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
im Namen des Schweizer Bundesrates:

Für den
Bundesminister
für Landesverteidigung
der Republik Österreich:

Urs Freiburghaus

Erich Deutsch