Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite
(Art. 1 Abs. 2 RTVG)
1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.
2 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:
- a.
- sich auf die redaktionell unbearbeitete, entgeltliche oder unentgeltliche Wiedergabe insbesondere folgender Daten beschränken:
- 1.
- Zeitangaben und Umweltmessdaten,
- 2.
- stehende oder bewegte Wetter- und Meteo-Bilder,
- 3.
- Notfallnummern,
- 4.
- Hinweise auf Dienstleistungen oder Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung,
- 5.
- Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel; und
- b.2
- darüber hinaus weder Sponsoring noch Werbung enthalten mit Ausnahme von Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5219).