1 Alle Mitglieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, werden auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit.
2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten.
3 Das BAKOM kann die Räumlichkeiten eines nach Absatz 1 befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind.
4 Wer nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und vor Ablauf der Abgabeperiode im Haushalt ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitstellt oder in Betrieb nimmt, hat dies der Erhebungsstelle vorgängig zu melden.
5 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer einem Haushalt angehört, der nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und in dem ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, ohne dies der Erhebungsstelle nach Absatz 4 vorgängig gemeldet zu haben.
6 Die Erhebungsstelle macht dem BAKOM durch ein elektronisches Abrufverfahren diejenigen Personendaten zugänglich, die für die Strafverfolgung nach Absatz 5 notwendig sind. Der Bundesrat kann Bestimmungen über den Umfang dieser Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrung und die Datensicherheit erlassen.
7 Die Abgabebefreiung endet fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, ab welchem nach Artikel 109b Absatz 1 die Abgabe erhoben wird.