0.946.297.632

 AS 2007 711

Übersetzung1

Verständigungsprotokoll

betreffend hochrangige Handels- und Wirtschaftsberatungen
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Regierung der türkischen Republik

Abgeschlossen am 28. Januar 2002

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. April 2002

(Stand am 23. April 2002)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der türkischen Republik,

nachfolgend die «Parteien» genannt,

im Willen, ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen durch eine freundschaftliche Zusammenarbeit auszubauen und zu konsolidieren,

bereit, die für den Ausbau und die Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen nötigen Bedingungen zu schaffen,

im Bewusstsein der anhaltenden Notwendigkeit des Informationsaustausches über regelmässige bilaterale Kontakte,

haben folgende Vereinbarung getroffen:

I.
Hiermit erstellen die Parteien einen Mechanismus zur regelmässigen und hochrangigen Beratung von Handels- und Wirtschaftsfragen zwischen den Vertretern des Staatssekretariats für Wirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Unterstaatssekretariats für Aussenhandel des Kabinetts des Premierministers der türkischen Republik.
II.
Die Beratungen finden einmal jährlich oder, falls die Umstände es erfordern, öfter statt und werden abwechslungsweise in der Schweiz und der Türkei durchgeführt. Daten, Tagesordnung, Verhandlungsebene und Dauer eines jeden Treffens werden auf diplomatischem Weg festgelegt.
III.
Die Beratungen und ihre Resultate können die Form von gemeinsamen Erklärungen haben, wenn die Parteien dies so beschliessen.
IV.
Die Parteien können die Behörden sowie Vertreter anderer Ministerien und von Berufsverbänden des Privatsektors wie zum Beispiel dem Business Council zwischen der Schweiz und der Türkei zur Teilnahme an den Beratungen einladen.
V.
Die Parteien können ausser ihren regelmässigen Beratungen Treffen von Experten oder spezialisierten Arbeitsgruppen organisieren, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen. Vertreter des Privatsektors können auch zur Teilnahme an diesen Arbeitsgruppen eingeladen werden.
VI.
Das vorliegende Verständigungsprotokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Benachrichtigung auf diplomatischem Weg eintrifft, welche darüber informiert, dass die Verfahren zur Genehmigung oder Ratifizierung vollzogen sind. Es wird fünf Jahre in Kraft bleiben und danach automatisch jedes Jahr erneuert. Jede der beiden Parteien kann das vorliegende Verständigungsprotokoll ausser Kraft setzen, indem sie dies der jeweils anderen Partei sechs Monate zum Voraus ankündigt.

Erstellt in Ankara, am 28. Januar 2002, auf Französisch, Türkisch und Englisch, wobei alle drei Versionen gleichermassen gelten.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Kurt Wyss

Für die Regierung
der türkischen Republik:

Kürşad Tüzmen