0.142.112.327
AS 2007 705
Übersetzung1
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat einerseits und
dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und
internationalen Handel von Kanada andererseits
über den Austausch junger Leute
Abgeschlossen am 6. Februar 2007
In Kraft getreten am 6. Februar 2007
(Stand am 6. Februar 2007)
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat
und
das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel (MAECI) von Kanada,
im Bestreben, die enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu intensivieren,
im Bestreben, die Mobilität und den Austausch junger Leute, die Zusammenarbeit und die Partnerschaft zwischen der Schweiz und Kanada sowie die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit namentlich kleiner und mittelgrosser Unternehmen in beiden Ländern zu fördern,
im Wunsch, für junge Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit zu schaffen, berufliche oder praktische Erfahrungen zu erwerben, Sprachen, Kultur und Gesellschaft des anderen Landes besser kennen zu lernen und so das gegenseitige Verständnis zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,
in der Überzeugung, dass solche Programme für den erleichterten Austausch junger Leute auf Interesse stossen,
haben Folgendes vereinbart:
1. Bürgerinnen und Bürger, die in den Genuss der von dieser Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen kommen, müssen gemäss dem Memorandum:
2. Das Bundesamt für Migration (BFM2; in Kanada durch die schweizerische Botschaft vertreten) und das MAECI (in der Schweiz durch die kanadische Botschaft vertreten) sind die für die Ausarbeitung und die Durchführung der Vereinbarung verantwortlichen Behörden.
3. Die beiden verantwortlichen Behörden treffen sich bei Bedarf, um ein Einvernehmen über die Handhabung der Vereinbarung während der kommenden Jahre zu erzielen und unter anderem die folgenden Themen zu behandeln:
4. Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich auf höchstens zwölf Monate beschränkt, darf aber nicht weniger lang dauern als vier Monate. In gewissen Fällen kann er bis zu achtzehn Monaten verlängert werden. Die zum Programm zugelassenen Teilnehmenden können höchstens zweimal in den Genuss der Bestimmungen der Vereinbarung kommen. Jedoch dürfen die Aufenthalte im anderen Land nicht ohne Unterbruch aufeinander folgen und insgesamt achtzehn Monate nicht übersteigen.
5. a) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die von der diplomatischen Vertretung Kanadas eine schriftliche Zusage erhalten haben, der zufolge sie in den Genuss der Bestimmungen der Vereinbarung kommen, erhalten bei ihrer Ankunft in Kanada unabhängig von Arbeitsmarktlage eine Arbeitsbewilligung, die für die Zeit des bewilligten Aufenthalts gültig ist.
6. a) Bürgerinnen und Bürger, die in den Genuss der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung kommen können, müssen im anderen Land grundsätzlich selber eine Stelle suchen. Die mit der Umsetzung der Vereinbarung beauftragten Behörden können ihnen mittels geeigneter Massnahmen dabei behilflich sein.
7. Sofern nicht eine ausdrückliche Bewilligung vorliegt, können die Nutzniesser/innen der vorliegenden Vereinbarung nach Ablauf des Arbeitsvertrags nicht länger im Gastland bleiben, um dort eine Stelle anzutreten oder irgendeiner anderen akademischen oder beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
8. a) Bürgerinnen und Bürger beider Länder, die sich im Rahmen dieser Vereinbarung im anderen Land aufhalten, sind verpflichtet, die im Gastland geltenden Gesetze, namentlich diejenigen über die Ausübung der reglementierten Berufe, zu beachten.
9. Alle Personen, die in den Genuss der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung kommen und nicht durch eine Krankenversicherung abgesichert sind, die für Arzt- und Spitalkosten aufkommt, müssen entweder einem kollektiven Versicherungsplan beitreten oder in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten des Unternehmens, das dieser Person im Gastland eine Beschäftigung anbietet, einen individuellen Versicherungsvertrag unterzeichnen.
10. Das Gastland erleichtert nach Massgabe der in seiner Gesetzgebung enthaltenen Möglichkeiten die Verwaltungsformalitäten für Einreise und Aufenthalt der am Programm beteiligten Personen.
11. Die für die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung verantwortlichen Behörden beider Länder ermutigen die betroffenen Körperschaften des eigenen Landes, bei der Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung unterstützend mitzuwirken.
12. a) Die Umsetzung dieser Vereinbarung beruht auf Gegenseitigkeit.
13. Das in Ottawa am 5. Dezember 1979 zwischen dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada unterzeichnete Memorandum of Understanding über ein Austauschprogramm für junge Berufsleute tritt mit Beginn der Rechtswirkung der vorliegenden Vereinbarung ausser Kraft.
Unterzeichnet in zwei Exemplaren in Ottawa, am 6. Februar 2007, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
Für den | Für das |
Werner Baumann | James Fox |
2 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).