0.142.112.327

 AS 2007 705

Übersetzung1

Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat einerseits und
dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und
internationalen Handel von Kanada andererseits
über den Austausch junger Leute

Abgeschlossen am 6. Februar 2007

In Kraft getreten am 6. Februar 2007

(Stand am 6. Februar 2007)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel (MAECI) von Kanada,

im Bestreben, die enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu intensivieren,

im Bestreben, die Mobilität und den Austausch junger Leute, die Zusammenarbeit und die Partnerschaft zwischen der Schweiz und Kanada sowie die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit namentlich kleiner und mittelgrosser Unternehmen in beiden Ländern zu fördern,

im Wunsch, für junge Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit zu schaffen, beruf­liche oder praktische Erfahrungen zu erwerben, Sprachen, Kultur und Gesellschaft des anderen Landes besser kennen zu lernen und so das gegenseitige Verständnis zwischen den beiden Ländern zu vertiefen,

in der Überzeugung, dass solche Programme für den erleichterten Austausch junger Leute auf Interesse stossen,

haben Folgendes vereinbart:

1.  Bürgerinnen und Bürger, die in den Genuss der von dieser Vereinbarung vor­gesehenen Bestimmungen kommen, müssen gemäss dem Memorandum:

a)
das schweizerische oder das kanadische Bürgerrecht sowie einen gültigen schweizerischen oder kanadischen Pass besitzen;
b)
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz oder in Kanada wohnhaft sein;
c)
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zwischen 18 und 35 Jahre alt sein; Frauen und Männer sind gleichermassen zum Programm zugelassen;
d)
i.ein Diplom einer postsekundären Lehranstalt besitzen und den Wunsch hegen, im Rahmen eines vorgängig festgelegten Arbeitsvertrags in ihrem Spezialgebiet eine Zusatzausbildung zu erhalten, die zu ihrer beruflichen Entwicklung beiträgt, oder
ii.
den Wunsch hegen, im Rahmen eines vorgängig festgelegten Arbeitsvertrags ihre technische oder sonstige berufliche Ausbildung in ihrem Spezialgebiet zu erweitern, wobei die berufliche Ausbildung mindestens zwei Jahre gedauert haben muss, oder
iii.
als Studentinnen/Studenten an einer postsekundären Lehranstalt ihres Herkunftslandes immatrikuliert sein und den Wunsch hegen, ihre Studien zu erweitern, indem sie namentlich im Rahmen einer interinstitutionellen Vereinbarung sowie eines vorgängig festgelegten Arbeitsvertrags im anderen Land ein Praktikum absolvieren;
e)
ihr Gesuch eigenhändig vorlegen;
f)
zum ersten Mal Nutzniesser/innen der vorliegenden Vereinbarung sein; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Punkt 4;
g)
alle – namentlich die Zulassung betreffenden – Anforderungen der schweizerischen und der kanadischen Immigrationsgesetzgebung und Immigrationspolitik, die nicht bereits in den vorstehenden Absätzen a–f genannt worden sind, erfüllen.

2.  Das Bundesamt für Migration (BFM2; in Kanada durch die schweizerische Botschaft vertreten) und das MAECI (in der Schweiz durch die kanadische Botschaft vertreten) sind die für die Ausarbeitung und die Durchführung der Vereinbarung verantwortlichen Behörden.

3.  Die beiden verantwortlichen Behörden treffen sich bei Bedarf, um ein Einvernehmen über die Handhabung der Vereinbarung während der kommenden Jahre zu erzielen und unter anderem die folgenden Themen zu behandeln:

a)
die jeweils interessierenden Bildungs- und Spezialisierungsbereiche;
b)
die Zahl der Teilnehmenden des vorhergehenden Jahres;
c)
alle anderen administrativen Anordnungen, die das gute Funktionieren der Vereinbarung betreffen.

4.  Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich auf höchstens zwölf Monate beschränkt, darf aber nicht weniger lang dauern als vier Monate. In gewissen Fällen kann er bis zu achtzehn Monaten verlängert werden. Die zum Programm zugelassenen Teilnehmenden können höchstens zweimal in den Genuss der Bestimmungen der Vereinbarung kommen. Jedoch dürfen die Aufenthalte im anderen Land nicht ohne Unterbruch aufeinander folgen und insgesamt achtzehn Monate nicht übersteigen.

5. a) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die von der diplomatischen Vertretung Kanadas eine schriftliche Zusage erhalten haben, der zufolge sie in den Genuss der Bestimmungen der Vereinbarung kommen, erhalten bei ihrer Ankunft in Kanada unabhängig von Arbeitsmarktlage eine Arbeitsbewilligung, die für die Zeit des bewilligten Aufenthalts gültig ist.

b)
Kanadische Bürgerinnen und Bürger, die von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz ein Einreise- und Aufenthaltsvisum erhalten haben, dem zufolge sie in den Genuss der vorliegenden Vereinbarung kommen, erhalten bei ihrer Ankunft in der Schweiz unabhängig von der Arbeitsmarktlage eine Arbeitsbewilligung, die für die Dauer des vor­gesehenen Arbeitsverhältnisses gültig ist.

6. a) Bürgerinnen und Bürger, die in den Genuss der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung kommen können, müssen im anderen Land grundsätzlich selber eine Stelle suchen. Die mit der Umsetzung der Vereinbarung beauftragten Behörden können ihnen mittels geeigneter Massnahmen dabei behilflich sein.

b)
Bürgerinnen und Bürger, die in den Genuss der vorliegenden Vereinbarung kommen, können in sämtlichen Berufen, deren Ausübung keinen gesetz­lichen Einschränkungen untersteht, eine Beschäftigung annehmen. Ist für
die Ausübung eines Berufes eine Bewilligung erforderlich, muss die interessierte Person bei der zuständigen Behörde im Voraus um diese Bewilligung ersuchen.

7.  Sofern nicht eine ausdrückliche Bewilligung vorliegt, können die Nutzniesser/innen der vorliegenden Vereinbarung nach Ablauf des Arbeitsvertrags nicht länger im Gastland bleiben, um dort eine Stelle anzutreten oder irgendeiner anderen akademischen oder beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

8. a) Bürgerinnen und Bürger beider Länder, die sich im Rahmen dieser Vereinbarung im anderen Land aufhalten, sind verpflichtet, die im Gastland geltenden Gesetze, namentlich diejenigen über die Ausübung der reglementierten Berufe, zu beachten.

b)
Betreffend Arbeitslosenversicherungsleistungen, Arbeitsbedingungen und Entlöhnung gelten die Gesetze und Regelungen des Gastlandes. Im Falle Kanadas fallen die Gesetze und Regelungen betreffend Arbeitsbedingungen und Entlöhnung hauptsächlich in die Zuständigkeit der Provinzen und der Territorien.

9.  Alle Personen, die in den Genuss der Bestimmungen der vorliegenden Verein­barung kommen und nicht durch eine Krankenversicherung abgesichert sind, die für Arzt- und Spitalkosten aufkommt, müssen entweder einem kollektiven Versicherungsplan beitreten oder in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten des Unternehmens, das dieser Person im Gastland eine Beschäftigung anbietet, einen individuellen Versicherungsvertrag unterzeichnen.

10.  Das Gastland erleichtert nach Massgabe der in seiner Gesetzgebung enthaltenen Möglichkeiten die Verwaltungsformalitäten für Einreise und Aufenthalt der am Programm beteiligten Personen.

11.  Die für die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung verantwortlichen Behörden beider Länder ermutigen die betroffenen Körperschaften des eigenen Landes, bei der Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung unterstützend mitzuwirken.

12. a) Die Umsetzung dieser Vereinbarung beruht auf Gegenseitigkeit.

b)
Die Periode für die Zählung der Personen, die in den Genuss der Bestimmungen dieser Vereinbarung gelangen, beginnt mit dem Datum, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres; später dauert die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
c)
Die verantwortlichen Behörden können die vorliegende Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen durch schriftliche Mitteilung ändern.
d)
Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer eines Jahres.
e)
Die Vereinbarung wird anschliessend in stillschweigender Erneuerung jeweils um ein Jahr verlängert, sofern es nicht aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung geändert oder von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt wird. Die Kündigung oder Suspendierung der Vereinbarung hat keinerlei Auswirkung auf die Gültigkeit von Visa und Arbeitsbewilligungen, die von der Schweiz oder von Kanada in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung vor dem Zeitpunkt der Kündigung oder der Suspendierung erteilt worden sind.

13.  Das in Ottawa am 5. Dezember 1979 zwischen dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada unterzeichnete Memorandum of Understanding über ein Austauschprogramm für junge Berufsleute tritt mit Beginn der Rechtswirkung der vorliegenden Vereinbarung ausser Kraft.

Unterzeichnet in zwei Exemplaren in Ottawa, am 6. Februar 2007, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada:

Werner Baumann

James Fox

2 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).