951.19 (Stand am 27. Februar 2007)

951.19

Bundesgesetz
über die Verwendung des Bundesanteils
am Nationalbankgold

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 27. Februar 2007)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 20032,

beschliesst:

Art. 1 Zuweisung an den AHV-Fonds

Der dem Bund nach Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung zufallende Anteil am Erlös aus dem Verkauf der von der Nationalbank für die Währungspolitik nicht mehr benötigten 1300 Tonnen Gold wird dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben.

Art. 2 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt, wenn die Volksinitiative3 «Nationalbankgewinne für die AHV» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

3 Das Gesetz tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monates nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 20074

3 Die Volksinitiative ist vom Volk am 24. Sept. 2006 abgelehnt worden.

4 BRB vom 27. Febr. 2007 (AS 2007 518)