0.741.531.923.26
AS 2006 645
zwischen dem Eidgenössischen Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
und der kanadischen Provinz Manitoba
über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen
In Kraft getreten am 2. Mai 2005
(Stand am 21. Februar 2006)
Übersetzung1
Ron Lemieux | Winnipeg, den 2. Mai 2005 |
Winnipeg, Manitoba | |
Kanada | |
Herrn Werner Jeger | |
Vizedirektor | |
Bundesamt für Strassen | |
Bern |
Sehr geehrter Herr Jeger
Im Anschluss an ein Ersuchen um eine gegenseitige Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesamt für Strassen (nachstehend als «Schweiz» bezeichnet) und der Provinz Manitoba, vertreten durch das Amt für Führer- und Fahrzeugzulassung (nachstehend als «Manitoba» bezeichnet), betreffend die gegenseitige Anerkennung von Führerausweisen schlägt Manitoba die nachstehend beschriebene Vereinbarung zwischen unseren beiden Hoheitsgebieten vor. Wenn Sie mit dieser Vereinbarung einverstanden sind, bitten wir um Unterzeichnung und Rücksendung des einen Originals dieses Schreibens an Manitoba, wie auf Seite 4 dieses Schreibens angegeben. Das andere Original ist für Ihre Akten bestimmt.
Austausch schweizerischer Führerausweise in Manitoba
Das Amt für Führer- und Fahrzeugzulassung von Manitoba (DDVL) stellt einen Führerausweis der Klasse 5 Stufe F (vollberechtigt) für Personenwagen und/oder einen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F (vollberechtigt) für Motorräder an Personen aus, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Wer einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie B besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnen Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen Führerausweis der Klasse 5 Stufe F von Manitoba tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass Manitoba feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen von Manitoba erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften von Manitoba.
Wer einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F von Manitoba tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass Manitoba feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen von Manitoba erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften von Manitoba.
Händigt eine Person Manitoba einen von der Schweiz ausgestellten Führerausweis aus, sendet Manitoba diesen Führerausweis an die Schweiz zurück. Entscheiden die schweizerischen Führerausweisbehörden, dass ein von Manitoba zurückgesandter Führerausweis nicht rechtsgültig ausgestellt ist, unterrichtet die Schweiz Manitoba unverzüglich hierüber.
Austausch von Führerausweisen von Manitoba in der Schweiz
Die kantonalen Führerausweisbehörden (das «kantonale Register») der schweizerischen Regierung stellt einer Person aus Manitoba einen Führerausweis der Kategorie B für Personenwagen und/oder einen Führerausweis der Kategorie A für Motorräder aus, wenn diese alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
Wer einen gültigen Führerausweis der Klasse 1 Stufe F, der Klasse 2 Stufe F, der Klasse 3 Stufe F, der Klasse 4 Stufe F, der Klasse 5 Stufe F oder der Klasse 5 Stufe I von Manitoba besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie B tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass die Schweiz feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen der Schweiz erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, regeln und Vorschriften der Schweiz.
Wer einen gültigen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F oder der Klasse 6 Stufe I von Manitoba besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass die Schweiz feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen der Schweiz erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften der Schweiz.
Händigt eine Person den schweizerischen Führerausweisbehörden einen von Manitoba ausgestellten Führerausweis aus, sendet die Schweiz diesen Führerausweis an Manitoba zurück. Entscheiden die Führerausweisbehörden von Manitoba, dass ein von der Schweiz zurückgesandter Führerausweis nicht rechtsgültig ausgestellt ist, unterrichtet Manitoba die Schweiz unverzüglich hierüber.
Allgemeines
Sowohl die Schweiz als auch Manitoba halten alle gesetzlichen Bestimmungen ein, die auf den Zugang zu den Akten im Besitz der Regierungsinstitutionen und auf den Schutz persönlicher Daten anwendbar sind. Die von einem der Hoheitsgebiete erhaltenen persönlichen Daten über Fahrzeugführer werden lediglich für Zwecke verwendet, die mit den Verwendungen übereinstimmen, für die sie im Besitz des Hoheitsgebietes sind.
Manitoba nimmt davon Kenntnis, dass persönliche Daten von Manitoba gemäss den Bestimmungen der Gesetze The Highway Traffic Act (FahrzeugführerBestimmungen), The Freedom of Information and Protection of Privacy Act (Gesetz über Informationsfreiheit und Schutz der Privatsphäre), The Personal Health Information Act (Gesetz über persönliche Gesundheitsdaten) sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften, die die Behandlung persönlicher Daten und persönlicher Gesundheitsdaten regeln, beschafft, verwendet, zurückbehalten und offen gelegt werden müssen.
Die Schweiz nimmt davon Kenntnis, dass persönliche Daten von der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG) sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften, die die Behandlung persönlicher Daten und persönlicher Gesundheitsdaten regeln, beschafft, verwendet, zurückbehalten und offen gelegt werden müssen.
Manitoba oder die Schweiz können diese Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das andere Hoheitsgebiet ändern, aussetzen oder kündigen. Die Kündigung kann fünfzehn (15 Tage) nach Erhalt der Mitteilung durch das andere Hoheitsgebiet oder aber innerhalb einer längeren Frist, wie in der Mitteilung angegeben, in Kraft treten.
Alle Mitteilungen an Manitoba sind | Alle Mitteilungen an die Schweiz sind |
Manager of Driver Licencing | Bundesamt für Strassen |
Department of Driver and Vehicle | Abteilung Strassenverkehr |
Manitoba Public Insurance | Fahrzeugführer- und |
1075 Portage Avenue, Box 6300 | Fahrzeugregister FFR |
Winnipeg, Manitoba R3C 4A4 | CH-3003 Bern-Ittigen |
Kanada | Schweiz |
Fax: 011 204 954 5338 | Fax: +41 31 324 02 46 |
Diese Vereinbarung tritt am Tag der zweiten Unterzeichnung in Kraft. | |
Mit freundlichen Grüssen | |
Ron Lemieux |
Der Unterzeichnete stellt im Namen des Bundesamtes für Strassen fest, dass die in diesem Schreiben dargelegte gegenseitige Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Provinz Manitoba für die Regierung der Schweiz annehmbar ist.
Anton Thalmann |
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
3 Die Anlage A (Klassen für die Schweiz) wird nicht in der AS publiziert. Sie kann beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.
Klassen für Manitoba | Berechtigen den Inhaber zum Führen von: |
Klasse 1 | Sattelschleppern, einschliesslich aller Fahrzeuge in den Klassen 2, 3, 4 und 5. |
Klasse 2 | Bussen mit einer Sitzkapazität von mehr als |
Klasse 3 | LKW mit mehr als zwei Achsen, einschliesslich aller Fahrzeugkombinationen, ODER von LKW mit zwei Achsen mit einem Anhänger mit registriertem Bruttofahrzeuggewicht von mehr als 4 540 kg (schliesst jedoch keine Sattelschlepper ein). Schliesst alle Fahrzeuge in den Klassen 4 und 5 ein. |
Klasse 4 | Taxis, Ambulanzen und sonstigen Notfahrzeugen, Bussen mit einer Sitzkapazität von 10 bis |
Klasse 5 | Personenwagen, Bussen, wenn sie keine Passagiere befördern, LKW mit zwei Achsen und allen Fahrzeugkombinationen, die aus einem LKW mit zwei Achsen und einem Anhänger mit einem registrierten Bruttofahrzeuggewicht von bis zu 4 540 kg bestehen. |
Klasse 6 | Motorräder. |
Erläuterung der Stufen
Stufe L (Fahrschüler) | Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises von Manitoba der Klasse 5 oder 6 in der Stufe «Fahrschüler» sind im Programm Graduated Driver |
Stufe A (zugelassen) | Fahrzeugführer mit abgelegter theoretischer Prüfung, die jedoch nicht im GDL-Programm sind, werden in Stufe A (zum Fahrunterricht zugelassen) eingestuft und als Fahrschüler in der entsprechenden Ausweisklasse betrachtet. Sie haben die praktische Prüfung nicht abgelegt. (Nicht gegenseitig). |
Stufe M (nur Motorradkurs) | Fahrzeugführer, die im Besitz eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe M sind, haben die theoretische Motorradprüfung abgelegt, jedoch den obligatorischen Motorrad-Ausbildungskurs nicht abgeschlossen. Das Führen eines Motorrads auf der Strasse ist nicht |
Stufe I (fortgeschritten) | Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 5 Stufe «fortgeschritten» haben die vorgeschriebenen theoretischen und praktischen
Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe «fortgeschritten» haben die theoretische Prüfung, den Motorrad-Ausbildungskurs und die praktische Prüfung erfolgreich absolviert. Sie dürfen einen Mitfahrer befördern, müssen jedoch den Blutalkoholgehalt von 0 % einhalten. (Gegenseitig). |
Stufe F (vollberechtigt) | Fahrzeugführer, die die 15-monatige Stufe «fortgeschritten» abgeschlossen haben, werden zur Stufe «vollberechtigt» zugelassen. Die Begrenzungen der Anzahl Mitfahrer gelten nicht mehr, doch müssen die Fahrzeugführer den Blutalkoholgehalt von 0 % im ersten Jahr einhalten. Sie sind auch berechtigt, nach drei Jahren in der Stufe «vollberechtigt» Fahrneulinge zu beaufsichtigen. (Gegenseitig). |
Liste der etwaigen Vermerke
Manitoba verfügt lediglich über eine Zone für Vermerke auf dem Führerausweis, die für Luftbrems-Systeme bestimmt ist. Die etwaigen Codes, die angegeben werden könnten, lauten wie folgt:
N |
|
A |
|
S |
|
I |
|
Liste der Einschränkungen