0.512.163.61 (Stand am 21. Februar 2006)

0.512.163.61

 AS 2006 637

Übersetzung1

Vereinbarung

zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und
dem Verteidigungsminister des Königreichs der Niederlande
betreffend gemeinsame Aktivitäten zwischen der Schweizer Luftwaffe
und der Königlichen Niederländischen Luftwaffe

Abgeschlossen am 26. Mai 2004

In Kraft getreten am 26. Mai 2004

(Stand am 21. Februar 2006)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport, als Vertreter des Schweizerischen Bundesrates,
und
der Verteidigungsminister des Königreichs der Niederlande

nachstehend die Parteien genannt,

ihren Wunsch bekräftigend, die guten und freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren beiden Luftwaffen zu verstärken;

die Erfahrungen, Berufskenntnisse und Doktrin ihrer beiden Luftwaffen in Betracht ziehend;

die Wünschbarkeit der Zusammenarbeit in den Tätigkeitsgebieten ihrer Luftwaffen und die Wichtigkeit des Austausches von Fachkenntnissen zwischen den Parteien zum Ausdruck bringend;

ihr Bestreben zur Zusammenarbeit im Bereich Training, unter Berücksichtigung der sich aus den nationalen Gesetzgebungen beider Länder ergebenden Einschränkungen, bekundend;

die Wünschbarkeit von gemeinsamen sportlichen Wettkämpfen in Betracht ziehend;

mit den Bestimmungen des Partnership for Peace Rahmenabkommens und dem Partnership for Peace Truppenstatut übereinstimmend;

vereinbaren folgendes:

Art. 1 Definitionen

Zum Zwecke dieser Vereinbarung kommen folgende Definitionen zur Anwendung:

a.
«Gastgebender Staat» (GS) bezeichnet diejenige Nation, in deren Gebiet die Austausch- und/oder Besuchsprogramme sowie gemeinsamen Trainings­aktivitäten durchgeführt werden.
b.
«Entsendestaat» (ES) bezeichnet diejenige Nation, welche Personal zur Teilnahme an Übungen oder Training des GS entsendet.
c.
«Personal» bezeichnet die militärischen und zivilen Angestellten der Schweizer Luftwaffe (nachstehend LW genannt) und der Königlichen Niederländischen Luftwaffe der (nachstehend RNLAF genannt), welche an den Austausch- und/oder Besuchsprogrammen sowie gemeinsamen Trainings­aktivitäten teilnehmen.
Art. 2 Zweck

Diese Vereinbarung legt die Grundlagen für gemeinsame Trainingsaktivitäten sowie die allgemeinen Grundsätze zur Durchführung von gegenseitigen Austausch- und Besuchsprogrammen zwischen der LW und der RNLAF fest. Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Grundsätze erstrecken sich ebenfalls auf die Teilnahme von Angehörigen der LW und der RNLAF an sportlichen Wettkämpfen, welche durch eine der Parteien organisiert werden und die in einem der Länder der beiden Parteien stattfinden.

Art. 3 Ziele der Zusammenarbeit

3.1 Die Parteien können ein Trainingsprogramm zum gegenseitigen Nutzen erstellen und an diesem teilnehmen. Dieses Programm kann Übungen beinhalten und zielt auf die Vertiefung der fachlichen Fertigkeiten der Flug­besatzungen.

3.2 Unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten setzt jede Partei ihr Bestmögliches daran, den Begehren der anderen Partei gemäss dieser Verein­barung zu entsprechen.

Art. 4 Rechtsstellung der Truppen

4.1 Die Rechtsstellung der Truppen unterliegt:

a.
Dem Abkommen vom 19. Juni 19952 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP SOFA), welches die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 als anwendbar einschliesst;
b.
Dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 19953;

4.2 Diese Bestimmungen werden nachstehend als PfP SOFA bezeichnet.

Art. 5 Disziplin und Gerichtsbarkeit

5.1 Das Personal der RNLAF und der LW hat die Gesetze, Vorschriften und Sitten des GS zu befolgen.

5.2 In Bezug auf die Gerichtsbarkeit anerkennen die Parteien die Anwendbarkeit des PfP SOFA4.

5.3 Bei Festnahme eines Angehörigen des RNLAF oder LW Personals informieren die Behörden des GS die Behörden des ES umgehend. Die verhaftete(n) Person(en) wird (werden) so schnell wie möglich den Behörden des ES übergeben.

5.4 Die Weisungsbefugnis, inbegriffen die Disziplinarstrafbefugnis, über das Personal des ES bleibt, in Übereinstimmung mit dessen Recht, bei diesem. Keine Partei ergreift Disziplinarmassnahmen gegen das Personal der anderen Partei.

5.5 Personen, welche Disziplinarvorschriften ihres Entsendestaates oder diejenigen des gastgebenden Staates verletzen, können vom Programm ausgeschlossen und zur Verhängung von Disziplinarmassnahmen in ihr Heimatland zurück beordert werden.

5.6 Bei Austausch- oder Trainingsprogrammen übernimmt ein Vertreter des gastgebenden Staates die operationelle Leitung über das entsprechende Programm. Das Personal hat die Befehle des vorgenannten Vertreters zu befolgen, soweit sich die Befehle auf das vereinbarte Austausch- und Trainingsprogramm und/oder die Verfahren beziehen und sich damit in Einklang befinden.

Art. 6 Organisation

6.1 Die Planung der gemeinsamen Aktivitäten unter dieser Vereinbarung erfolgt jedes Jahr durch die Stäbe der LW und der RNLAF.

6.2 Die Planung beinhaltet folgende Punkte:

a.
Art der Aktivität;
b.
Gegenstand und Ziele;
c.
Durchführungsort/Gastgeber Basis;
d.
Zeitpunkt/Dauer;
e.
Anzahl Personal;
f.
Anzahl und Flugzeugmuster;
g.
Institutionen der RNLAF und der LW, welche für die Organisation und Durchführung der Aktivitäten verantwortlich zeichnen.
Art. 7 Gemeinsames Luftwaffentraining

7.1 Gemeinsame Trainingsaktivitäten werden anlässlich einer spezifischen Schulung der Luftwaffe der einen Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei oder, im Einverständnis mit dem zuständigen Luftraumkoordinator, in irgendeinem anderen Luftraum durchgeführt.

7.2 Die LW kann an multinationalen Übungen teilnehmen, welche durch die RNLAF organisiert und durchgeführt werden, sofern die direkte Befehls­gewalt und Aufsicht über Übungen und Aktivitäten, an denen die LW beteiligt ist, durch die RNLAF ausgeübt wird und die anderen involvierten Staaten dieser Teilnahme zugestimmt haben.

7.3 Das Training kann bodengeführte Abfangübungen (GCI = ground controlled intercept), Luftkampfübungen mit verschiedenen Flugzeugtypen (DACT = dissimilar air combat training), Luft-Boden Einsätze, Aufklärung, Luft-Luft-Betankungsübungen, Helikopter Training, Such- und Rettungsübungen (SAR = search and rescue), Lufttransport Einsätze und andere Aktivitäten im Rahmen von Artikel 2 dieser Vereinbarung beinhalten.

7.4 Die Flugzeuge dürfen nicht mit Kriegsmunition bewaffnet sein, können jedoch, dem Trainingsverfahren entsprechend, mit Übungssystemen oder –modellen ausgerüstet werden. Wenn beide Parteien zustimmen, darf für Luft-Luft- und Luft-Boden-Trainingseinsätze Übungsmunition mitgeführt werden.

7.5 Die in Artikel 6.2, Buchstabe g dieser Vereinbarung genannten Institutionen erarbeiten in enger Kooperation die Verfahren für die Trainingsaktivitäten, welche von beiden Luftwaffen eingehalten werden müssen und welche die jeweils strengsten Vorschriften der LW und der RNLAF widerspiegeln.

7.6 Die LW und die RNLAF legen Einsatzvorschriften (ROE = Rules of Engagement) fest, welche von beiden Parteien einzuhalten sind. Die ROE stellen die jeweils strengsten Vorschriften der LW und der RNLAF dar. Sie werden vor jeder Trainingsphase festgelegt und in Einsatzbesprechungen besprochen.

7.7 Für jede Übung werden Einsatzkommandanten ernannt. Sie sind zuständig für die Festlegung des Szenariums jedes Einsatzes. Die können dem Erfahrungsstand des beteiligten Personals angepasst werden.

7.8 Vor Beginn jeder Trainingsübung müssen die Kommandanten der teilnehmenden Formationen, oder deren befugte Vertreter, den Einsatz gemäss dieser Vereinbarung bewilligen.

7.9 Das Szenarium und die Anzahl der teilnehmenden Flugzeuge sind bei jedem Einsatz von verschiedenen Faktoren wie Erfahrung der Piloten, Einschränkungen durch schweizerische respektive niederländische Vorschriften und Flugsicherheit abhängig.

7.10 Vor und nach jeder Luftkampfübung findet ein Briefing/Debriefing statt, an dem alle Beteiligten persönlich oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Form teilzunehmen haben.

7.11 Alle Parteien haben die schweizerischen respektive niederländischen Vorschriften zu befolgen. Falls diese Vorschriften widersprüchlich sind, gelangen die strengeren Regeln zur Anwendung.

Art. 8 Austausch und Besuchsprogramme

8.1 Austausche und Besuche erfolgen zwischen den Stäben, Einheiten und Schulen der LW und den Stäben, Einheiten und Schulen der RNLAF.

8.2 Das an Austausch- und Besuchsprogrammen teilnehmende Personal wird für die geplante Zeitspanne in die Stäbe, Einheiten oder Schulen des gastgebenden Staates integriert und kann während der Dauer seines Austausches, Besuches oder gemeinsamer Übungsaktivität an allen staatlichen Aktivitäten teilnehmen, die durch die Stäbe, Einheiten oder Schulen des gastgebenden Staates durchgeführt werden.

8.3 Die näheren Einzelheiten werden in Technischen Vereinbarung geregelt.

Art. 9 Zusammenarbeit bei Lufttransportübungen und gegenseitige Unterstützung bei Lufttransporteinsätzen

9.1 Vorausgesetzt, dass die LW und die RNLAF ähnliche Lufttransportflugzeuge verwenden, sind beide Parteien an einer Zusammenarbeit im Bereich der Lufttransportausbildung und an gegenseitiger Unterstützung für Lufttransporteinsätze interessiert.

9.2 Die gegenseitige Unterstützung bei Lufttransporteinsätzen kann, soweit die jeweiligen nationalen Prioritäten dies zulassen, Lufttransportdienste durch die RNLAF zugunsten der LW und umgekehrt umfassen.

9.3 Die näheren Einzelheiten werden in Technischen Vereinbarungen geregelt.

Art. 10 Befehlsgewalt und Aufsicht

10.1 Die gesamte Befehlsgewalt und Aufsicht über die im Einsatz stehenden Truppen jedes Staates obliegen dem jeweiligen Staat. Im Weiteren sind die üblichen Regeln des militärischen Protokolls anwendbar.

10.2 Die Abkommandierungen der Truppen erfolgen durch die Führung des jeweiligen Staates. Nach erfolgter Abkommandierung können die teilnehmenden Truppen direkt miteinander verkehren.

Art. 11 Ärztliche und zahnärztliche Versorgung

11.1 Vor dem Einsatz beim gastgebenden Staat muss das Personal des Entsendestaates in medizinischer und zahnärztlicher Hinsicht gesund sein.

11.2 Bei einer medizinischen oder zahnärztlichen Verletzung steht dem Personal des Entsendestaates dieselbe Behandlung im selben Umfang wie dem Personal des gastgebenden Staates zu. Jegliche diesbezüglich anfallenden Kosten werden durch den gastgebenden Staat entrichtet und dem Entsendestaat gemäss Artikel 15 dieser Vereinbarung in Rechnung gestellt.

Art. 12 Uniform

Das im Dienst stehende Personal darf die eigene Uniform tragen, diese muss jedoch den Regeln des gastgebenden Staates bezüglich Dienstbekleidung entsprechen. Bei allen Anlässen ist diejenige Uniform zu tragen, die der befohlenen Uniform der entsprechenden Formation des gastgebenden Staates am ehesten entspricht. Hinsichtlich des Tragens von Zivilbekleidung sind die Sitten des gastgebenden Staates zu berücksichtigen.

Art. 13 Schutz von Informationen

13.1 Soweit dies für die Diensterfüllung notwendig ist, erlaubt die eine Partei dem Personal der anderen Partei den Zugang zu klassifizierten Informationen. Dieses anerkennt und respektiert Regeln der ersten Partei, welche den Zugang zu bestimmten klassifizierten Informationen verweigern.

13.2 Alle klassifizierten und nicht klassifizierten Informationen, welche gestützt auf diese Vereinbarung ausgetauscht oder erlangt werden, sind gebührend zu schützen, entsprechend dem bilateralen Abkommen vom 29. Mai 1973 bezüglich dem Schutz von Informationen und dessen Zusätzen vom 3. März und 14. Mai 1993 und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Partei, von der sie stammen, weder einem Drittstaat, einer Drittperson noch einer Drittorganisation bekannt gemacht oder weitergegeben werden.

13.3 Alle klassifizierten Informationen, welche gestützt auf diese Vereinbarung ausgetauscht werden oder davon herrühren, sind auch nach einer eventuellen Beendigung dieser Vereinbarung weiterhin geschützt.

Art. 14 Logistik

Die LW und die RNLAF sind grundsätzlich für ihren eigenen logistischen Support selbst verantwortlich. Um die Kosteneffizienz zu verbessern, werden sich die Parteien jedoch nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung gegenseitig unterstützen.

Art. 15 Finanzielle Verpflichtungen

15.1 Im Prinzip trägt jeder Partei ihre im Rahmen von Ausbildungs- und Übungsvorhaben nach dieser Vereinbarung anfallenden Kosten selbst.

15.2 Der gastgebende Staat stellt vor Ort nach den für ihn geltenden Vorschriften Transporte, Betriebsmittel, notwendige Infrastruktur sowie militärische Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung.

15.3 Die Ausgaben für offizielle Veranstaltungen der jeweiligen Ausbildungs- und Übungsvorhaben gehen zu Lasten des gastgebenden Staates.

15.4 Die Berechnung und Übernahme der Ausgaben wird von den Parteien im Einzelfall geregelt. Die Regelung erfolgt nach dem Grundsatz der Ausgewogenheit und Reziprozität. Ein gegenseitiger Kostenverzicht ist möglich.

15.5 Jede Partei erstellt jährlich eine finanzielle Übersicht über die nach dieser Vereinbarung zu Gunsten der anderen Partei erbrachten Leistungen. Die anwendbaren Preise basieren auf den effektiven Kosten, in welchen die Personalkosten nicht miteinbezogen werden. Diese Übersicht ist der anderen Partei jeweils mindestens zwei Monate vor der jährlich gemeinsam festzu­legenden Zusammenkunft vorzulegen.

15.6 Revisoren der Parteien dürfen jederzeit die in Artikel 15.5 erwähnte finanzielle Übersicht überprüfen. Für die Durchführung einer solchen Prüfung stellen die Parteien alle notwendigen Informationen zur Verfügung.

15.7 Nach Zustimmung beider Parteien zur finanziellen Übersicht und der Vor­lage einer Rechnungsadresse an die andere Partei anlässlich der jährlichen Koordinationssitzung, stellt die Gläubigerpartei der Schuldnerpartei innerhalb von 60 Tagen eine Rechnung zu. Die Schuldnerpartei begleicht diese Kosten innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

Art. 16 Diplomatic Clearances

Die LW und die RNLAF sind jeweils selbst verantwortlich für das Erlangen der erforderlichen Überflugs und Landebewilligungen.

Art. 17 Zollformalitäten

Die Einhaltung der Zollformalitäten obliegt den Beteiligten des entsprechenden Staates, ebenso die Befreiung von der Mehrwertsteuer (soweit nach nationalem Recht zulässig).

Art. 18 Flugunfälle und Vorfälle

Bei einem Flugunfall oder einem ernsthaften Vorfall über dem Hoheitsgebiet eines Staates, in den ein Luftfahrzeug des anderen Staates verwickelt ist, ist es den militärischen Experten dieses Staates erlaubt, in die Unfalluntersuchungskommission des Staates, in dem sich der Unfall oder der Vorfall ereignet hat, Einsitz zu nehmen.

Art. 19 Haftung

Ersatzansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Vereinbarung sind durch Artikel VIII PfP SOFA5 gedeckt und werden gemäss diesen Bestimmungen behandelt.

Art. 20 Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Verein­barung werden zwischen der LW und der RNLAF auf dem Verhandlungsweg bei­gelegt und nicht einem internationalen Gerichtshof oder einer Drittpartei zur Schlichtung übertragen.

Art. 21 Technische Vereinbarungen

Für die Durchführung der Austausch- und Besuchsprogramme gemäss dieser Vereinbarung regeln die LW und die RNLAF zusätzliche Einzelheiten in Technischen Vereinbarungen.

Art. 22 Schlussbestimmungen

22.1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

22.2 Diese Vereinbarung und alle sich darauf beziehenden Technischen Vereinbarungen können jederzeit im gegenseitigen Einverständnis beider Parteien abgeändert werden. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

22.3 Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einverständnis beider Parteien oder, unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen, durch einseitige Erklärung einer Partei gekündigt werden. Kündigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Abgeschlossen in Payerne am 26. Mai 2004, in zweifacher Ausführung in englischer Sprache.

Für den
Vorsteher des Eidgenössischen
Departements für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport, als
Vertreter des Schweizerischen Bundesrates:

Für den
Verteidigungsminister des
Königreichs der Niederlande:

Der Kommandant der Schweizerischen
Luftwaffe

Der Kommandant der Taktischen Luftwaffe der Königlichen
Niederländischen Luftwaffe

H.R. Fehrlin
Korpskommandant

H.D. de Jong
Generalmajor