7.1 Gemeinsame Trainingsaktivitäten werden anlässlich einer spezifischen Schulung der Luftwaffe der einen Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei oder, im Einverständnis mit dem zuständigen Luftraumkoordinator, in irgendeinem anderen Luftraum durchgeführt.
7.2 Die LW kann an multinationalen Übungen teilnehmen, welche durch die RNLAF organisiert und durchgeführt werden, sofern die direkte Befehlsgewalt und Aufsicht über Übungen und Aktivitäten, an denen die LW beteiligt ist, durch die RNLAF ausgeübt wird und die anderen involvierten Staaten dieser Teilnahme zugestimmt haben.
7.3 Das Training kann bodengeführte Abfangübungen (GCI = ground controlled intercept), Luftkampfübungen mit verschiedenen Flugzeugtypen (DACT = dissimilar air combat training), Luft-Boden Einsätze, Aufklärung, Luft-Luft-Betankungsübungen, Helikopter Training, Such- und Rettungsübungen (SAR = search and rescue), Lufttransport Einsätze und andere Aktivitäten im Rahmen von Artikel 2 dieser Vereinbarung beinhalten.
7.4 Die Flugzeuge dürfen nicht mit Kriegsmunition bewaffnet sein, können jedoch, dem Trainingsverfahren entsprechend, mit Übungssystemen oder –modellen ausgerüstet werden. Wenn beide Parteien zustimmen, darf für Luft-Luft- und Luft-Boden-Trainingseinsätze Übungsmunition mitgeführt werden.
7.5 Die in Artikel 6.2, Buchstabe g dieser Vereinbarung genannten Institutionen erarbeiten in enger Kooperation die Verfahren für die Trainingsaktivitäten, welche von beiden Luftwaffen eingehalten werden müssen und welche die jeweils strengsten Vorschriften der LW und der RNLAF widerspiegeln.
7.6 Die LW und die RNLAF legen Einsatzvorschriften (ROE = Rules of Engagement) fest, welche von beiden Parteien einzuhalten sind. Die ROE stellen die jeweils strengsten Vorschriften der LW und der RNLAF dar. Sie werden vor jeder Trainingsphase festgelegt und in Einsatzbesprechungen besprochen.
7.7 Für jede Übung werden Einsatzkommandanten ernannt. Sie sind zuständig für die Festlegung des Szenariums jedes Einsatzes. Die können dem Erfahrungsstand des beteiligten Personals angepasst werden.
7.8 Vor Beginn jeder Trainingsübung müssen die Kommandanten der teilnehmenden Formationen, oder deren befugte Vertreter, den Einsatz gemäss dieser Vereinbarung bewilligen.
7.9 Das Szenarium und die Anzahl der teilnehmenden Flugzeuge sind bei jedem Einsatz von verschiedenen Faktoren wie Erfahrung der Piloten, Einschränkungen durch schweizerische respektive niederländische Vorschriften und Flugsicherheit abhängig.
7.10 Vor und nach jeder Luftkampfübung findet ein Briefing/Debriefing statt, an dem alle Beteiligten persönlich oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Form teilzunehmen haben.
7.11 Alle Parteien haben die schweizerischen respektive niederländischen Vorschriften zu befolgen. Falls diese Vorschriften widersprüchlich sind, gelangen die strengeren Regeln zur Anwendung.