0.740.722

 AS 2006 5963

Originaltext

Beschluss Nr. 1/2006
des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/
Schweiz über die Einrichtung einer gemeinsamen
Verkehrsbeobachtungsstelle für die Alpenregion

Angenommen am 22. Juni 2006
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2006

(Stand am 27. Dezember 2006)

Der Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse1, insbesondere auf Artikel 45 und Artikel 51 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens wird zur Erfassung des Strassen-, Eisenbahn- und kombinierten Verkehrs in der Alpenregion eine ständige Beobachtungsstelle eingerichtet.
(2)
Zu diesem Zweck sieht das Abkommen vor, dass die Vertragsparteien die Finanzierung und die verwaltungstechnischen Modalitäten für den Betrieb der Beobachtungsstelle in einem Beschluss des Gemischten Ausschusses festlegen,

beschliesst:

Art. 1

Für die Alpenregion wird eine gemeinsame Verkehrsbeobachtungsstelle Europäische Gemeinschaft/Schweiz (nachfolgend als «Beobachtungsstelle» bezeichnet) eingerichtet.

Art. 2

1.  Die Beobachtungsstelle bündelt die von gemeinschaftlichen, internationalen und nationalen Einrichtungen geführten Statistiken über den Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie den begleiteten und unbegleiteten kombinierten Verkehr in der Alpenregion. Sie legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Bericht über die Entwicklung dieser Verkehrsarten vor.

2.  Die Beobachtungsstelle trägt Daten über die Infrastrukturüberlastung und die Umwelt sowie sonstige Statistiken zusammen, die der Gemischte Ausschuss zur ordnungsgemässen Wahrnehmung seines Mandats gemäss Artikel 47 des Abkommens über den Landverkehr anfordert.

3.  Die Beobachtungsstelle liefert dem Gemischten Ausschuss Entscheidungshilfen im Hinblick auf den möglichen Erlass einseitiger Schutzmassnahmen gemäss Artikel 46 des Abkommens über den Landverkehr.

4.  Der Gemischte Ausschuss kann die Beobachtungsstelle mit weiteren Aufgaben betrauen.

Art. 3

1.  Die Beobachtungsstelle verwendet nach Möglichkeit bestehende Statistiken und solche, die aufgrund gemeinschaftlicher und schweizerischer Rechtsvorschriften erstellt werden.

2.  Die Beobachtungsstelle verwendet nach Möglichkeit die für die gemeinschaft­liche Verkehrsstatistik festgelegten gemeinsamen Definitionen und Formate für die Kodierung und Übertragung von Daten. Sollten diese fehlen oder ungeeignet sein, so legt die Beobachtungsstelle möglichst anwenderfreundliche und einfache Formate fest.

3.  Bei den ausgetauschten Statistiken handelt es sich um aggregierte Daten. Gemäss den geltenden Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Datenschutz und die Vertraulichkeit statistischer Daten dürfen sie keine Rückschlüsse auf einzelne Verkehrsunternehmen zulassen.

Art. 4

1.  Die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle werden von der durch den Beschluss 1/20032 des Gemischten Ausschusses eingerichteten Arbeitsgruppe «Beobachtungsstelle» geleitet.

2.  Die Arbeitsgruppe verfolgt die vom Gemischten Ausschuss festgelegten strategischen Ziele der Beobachtungsstelle und prüft, inwieweit die gesteckten Ziele erreicht werden.

3.  Der Arbeitsgruppe gehören mindestens ein Vertreter des Schweizerischen Bundesamts für Statistik und ein Vertreter des Schweizerischen Bundesamts für Verkehr sowie zwei Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einer für Verkehr und einer für Statistik, an. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können in den Sitzungen von Vertretern anderer Einrichtungen, die als Beobachter teilnehmen, unterstützt werden.

4.  Mit der Datenerfassung und Erstellung von Berichten wird ein Dienstleister betraut, der gemäss den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wird. Hierfür gelten die Richtlinien der Gemeinschaft über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die sich auf das im Rahmen der WTO unterzeichnete Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 19943 stützen. Jede Ausschreibung wird von der Schweiz und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Auswahl des Dienstleisters, insbesondere die Erstellung der Leistungsbeschreibung und die Erteilung von Zuschlägen, werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in der Arbeitsgruppe «Beobachtungsstelle» vorgenommen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot. Der mit dem Dienstleister geschlossene Vertrag unterliegt schweizerischem Recht und wird von den Delegationsleitern im Gemischten Ausschuss im Namen der beiden Vertragsparteien unterzeichnet.

5.  Die Arbeitsgruppe prüft und billigt im gegenseitigen Einvernehmen die vom Dienstleister erstellten Berichte. Sie übermittelt ihre Schlussfolgerungen dem Gemischten Ausschuss, der die sich daraus ergebenden Beschlüsse fasst. Wird ein Bericht nicht gebilligt, so teilt die Arbeitsgruppe dem Gemischten Ausschuss die unterschiedlichen Auffassungen ihrer Mitglieder mit.

6.  Damit der Dienstleister seinen Vertrag ordnungsgemäss erfüllen kann, erhält er von den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Zugang zu allen ihnen zur Verfügung stehenden statistischen Daten.

2 In der AS nicht veröffentlicht.

3 SR 0.632.231.422

Art. 5

1.  Die mit der Erfüllung des Vertrags gemäss Artikel 4 Absatz 4 verbundenen Kosten werden zu gleichen Teilen von der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft übernommen. Für den Vertrag stehen im ersten Jahr Finanzmittel von maximal 250 000 EUR und, je nach Verfügbarkeit und Qualität der zu erhebenden Daten, für die Folgejahre von maximal 100 000 EUR zur Verfügung.

2.  Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe «Beobachtungsstelle» entstehen.

3.  Die Ausgaben für die technische Durchführung der Sitzungen der Arbeitsgruppe bestreitet in der Regel die den Vorsitz führende Vertragspartei.

4.  Die Honorare für Sachverständige, die nur von einer Vertragspartei beauftragt werden, bezahlt die jeweilige Vertragspartei.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Bern, den 22. Juni 2006

Der Vorsitzende:

Der Leiter der Delegation
der Europäischen Gemeinschaft:

Max Friedli

Enrico Grillo Pasquarelli