0.311.542

 AS 2006 5917; BBl 2005 6693

Übersetzung

Zusatzprotokoll
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des
Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder­handels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Abgeschlossen in New York am 15. November 2000

Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 20061

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Oktober 2006

In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2006

(Stand am 30. Juni 2020)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5859)

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

unter Hinweis darauf, dass wirksame Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein allseitiges internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern erfordern, das unter anderem Massnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte,

unter Berücksichtigung dessen, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte bestehen, die Vorschriften und praktische Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels einbezieht,

besorgt darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, nicht ausreichend geschützt sein werden,

im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehen­den zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfas­sendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu erörtern,

überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität2 durch eine internationale Übereinkunft zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, ins­besondere des Frauen- und Kinderhandels, für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

(1)  Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Überein­kommen auszulegen.

(2)  Das Übereinkommen findet sinngemäss auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.

(3)  Die in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Protokolls umschriebenen Straf­taten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten an­gesehen.

Art. 2 Zweck

Zweck dieses Protokolls ist es:

a)
den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kin­dern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;
b)
die Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen und ihnen zu helfen; sowie
c)
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele zu fördern.
Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls:

a)
bezeichnet der Ausdruck «Menschenhandel» die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Andro­hung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnut­zung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
b)
ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buch­stabe a) genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der un­ter Buchstabe a) genannten Mittel angewendet wurde;
c)
gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Auf­nahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a) genannten Mittel angewendet wurde;
d)
bezeichnet der Ausdruck «Kind» Personen unter 18 Jahren.
Art. 4 Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstim­mung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüber­schreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt, sowie auf den Schutz der Opfer solcher Straftaten.

Art. 5 Kriminalisierung

(1)  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die in Artikel 3 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich began­gen, als Straftaten zu umschreiben.

(2)  Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und sonsti­gen Massnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

a)
vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen;
b)
die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat; und
c)
die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 um­schriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung.

II. Schutz der Opfer des Menschenhandels

Art. 6 Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels

(1)  In geeigneten Fällen und soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht mög­lich ist, schützt jeder Vertragsstaat die Privatsphäre und die Identität der Opfer des Menschenhandels, namentlich indem er, unter anderem, bestimmt, dass Gerichts­verfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel nicht öffentlich sind.

(2)  Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechts- oder Verwal­tungsordnung Massnahmen vorsieht, durch die den Opfern des Menschenhandels in geeigneten Fällen:

a)
Informationen über die massgeblichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegeben werden;
b)
Hilfe gewährt wird, damit ihre Auffassungen und Anliegen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden können.

(3)  Jeder Vertragsstaat erwägt die Durchführung von Massnahmen, welche die körperliche, seelische und soziale Gesundung der Opfer des Menschenhandels ermöglichen, in geeigneten Fällen auch in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, und insbesondere die Bereitstellung von:

a)
angemessener Unterkunft;
b)
Beratung und Information für die Opfer des Menschenhandels, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte, in einer für sie verständlichen Sprache;
c)
medizinischer, psychologischer und materieller Hilfe; sowie
d)
Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten.

(4)  Jeder Vertragsstaat berücksichtigt bei der Anwendung dieses Artikels das Alter, das Geschlecht und die besonderen Bedürfnisse der Opfer des Menschenhandels, vor allem die besonderen Bedürfnisse von Kindern, namentlich was angemessene Unter­kunft, Bildung und Betreuung angeht.

(5)  Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, für die körperliche Sicherheit der Opfer des Menschenhandels zu sorgen, solange sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.

(6)  Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechtsordnung Mass­nahmen vorsieht, die es den Opfern des Menschenhandels ermöglichen, Entschä­digung für den erlittenen Schaden zu erlangen.

Art. 7 Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten

(1)  Zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 6 erwägt jeder Vertragsstaat, gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, die es den Opfern des Menschenhandels gestatten, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.

(2)  Bei der Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigt jeder Vertragsstaat in angemessener Weise humanitäre und persönliche Faktoren.

Art. 8 Rückführung der Opfer des Menschenhandels

(1)  Der Vertragsstaat, dessen Staatsangehöriger ein Opfer des Menschenhandels ist oder in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheits­gebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, erleichtert und akzeptiert die Rückkehr dieser Person unter gebührender Berücksichti­gung ihrer Sicherheit und ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung.

(2)  Führt ein Vertragsstaat ein Opfer des Menschenhandels in einen Vertragsstaat zurück, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, so erfolgt die Rückführung unter gebühren­der Berücksichtigung der Sicherheit dieser Person und des Standes jeglichen Gerichtsverfahrens im Zusammenhang damit, dass die Person ein Opfer des Men­schenhandels ist; die Rückführung erfolgt vorzugsweise freiwillig.

(3)  Auf Ersuchen eines aufnehmenden Vertragsstaats prüft ein ersuchter Vertrags­staat ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung, ob eine Person, die ein Opfer des Menschenhandels ist, seine Staatsangehörige ist oder zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständi­gen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet besass.

(4)  Um die Rückführung eines Opfers des Menschenhandels, das über keine ord­nungsgemässen Ausweispapiere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich der Vertrags­staat, dessen Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in dem sie zum Zeit­punkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, damit einverstanden, auf Ersuchen des aufnehmen­den Vertragsstaats die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Genehmigun­gen auszustellen, damit die Person zu seinem Hoheitsgebiet reisen und in dieses wieder einreisen kann.

(5)  Dieser Artikel lässt die durch das innerstaatliche Recht des aufnehmenden Vertragsstaats gewährten Rechte der Opfer des Menschenhandels unberührt.

(6)  Dieser Artikel lässt die anwendbaren zwei‑ oder mehrseitigen Übereinkünfte, welche die Rückführung der Opfer des Menschenhandels ganz oder teilweise regeln, unberührt.

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen

Art. 9 Verhütung des Menschenhandels

(1)  Die Vertragsstaaten legen umfassende politische Konzepte, Programme und andere Massnahmen fest:

a)
um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen; und
b)
um die Opfer des Menschenhandels, insbesondere Frauen und Kinder, davor zu schützen, dass sie erneut zu Opfern werden.

(2)  Die Vertragsstaaten sind bestrebt, Massnahmen wie Forschung, Informations- und breit angelegte Medienkampagnen sowie soziale und wirtschaftliche Initiativen zu ergreifen, um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen.

(3)  Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten politischen Konzepte, Programme und anderen Massnahmen umfassen gegebenenfalls die Zusammen­arbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Orga­nisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft.

(4)  Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken Massnahmen, so auch durch zwei‑ oder mehrseitige Zusammenarbeit, um die Ursachen dafür zu verringern, dass Men­schen, insbesondere Frauen und Kinder, leicht Opfer des Menschenhandels werden, wie etwa Armut, Unterentwicklung und fehlende Chancengleichheit.

(5)  Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken gesetzgeberische oder sonstige Massnahmen, wie etwa erzieherische, soziale oder kulturelle Massnahmen, so auch durch zwei‑ und mehrseitige Zusammenarbeit, um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt.

Art. 10 Informationsaustausch und Ausbildung

(1)  Die Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder sonstigen zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gegebenenfalls miteinander zusammen, indem sie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen, um feststellen zu können:

a)
ob Personen, die mit Reisedokumenten, die einer anderen Person gehören, oder ohne Reisedokumente eine internationale Grenze überschreiten oder zu überschreiten versuchen, Täter oder Opfer des Menschenhandels sind;
b)
welche Art von Reisedokumenten Personen zum Überschreiten einer internationalen Grenze zum Zweck des Menschenhandels benutzt oder zu be­nutzen versucht haben;
c)
welche Mittel und Methoden organisierte kriminelle Gruppen beim Menschenhandel anwenden, einschliesslich der Anwerbung und Beförderung der Opfer, der benutzten Wege und der Verbindungen zwischen Einzelpersonen und Gruppen, die einen solchen Handel betreiben, und welche Massnahmen zu ihrer Aufdeckung getroffen werden können.

(2)  Die Vertragsstaaten gewährleisten oder verstärken die Ausbildung für die Be­diensteten der Strafverfolgungs‑, Einwanderungs- und sonstigen zuständigen Behör­den auf dem Gebiet der Verhütung des Menschenhandels. Diese Ausbildung soll sich auf die Methoden zur Verhütung des Menschenhandels, zur Strafverfolgung der Menschenhändler und zum Schutz der Rechte der Opfer konzentrieren, namentlich den Schutz der Opfer vor den Menschenhändlern. Die Ausbildung soll aus­serdem die erforderliche Einbeziehung menschenrechtlicher sowie kinder‑ und geschlech­terspezifischer Fragen berücksichtigen und die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft fördern.

(3)  Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschränkungen unterwirft.

Art. 11 Massnahmen an den Grenzen

(1)  Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels erforderlich sind.

(2)  Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungs­unternehmern betriebenen Beförderungsmittel für die Begehung von in Überein­stimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten benutzt werden.

(3)  Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Überein­künfte gehört zu diesen Massnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförde­rungsunternehmer, einschliesslich Beförderungsunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Beförderungsmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind.

(4)  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um im Fall eines Verstosses gegen die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen.

(5)  Jeder Vertragsstaat erwägt, Massnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Visa für ungültig zu erklären.

(6)  Unbeschadet des Artikels 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.

Art. 12 Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Mass­nahmen:

a)
um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihm ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können; und
b)
um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von dem Vertragsstaat oder in seinem Namen ausge­stellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung, Ausstellung und Verwen­dung zu verhindern.
Art. 13 Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats überprüft ein Vertragsstaat in Überein­stimmung mit seinem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeit­raums die Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in seinem Namen ausgestellt wurden und die mut­masslich für den Menschenhandel benutzt werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14 Vorbehaltsklausel

(1)  Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlich­keiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 19513 und dem Protokoll von 19674 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung.

(2)  Die in diesem Protokoll genannten Massnahmen sind so auszulegen und anzuwenden, dass Personen nicht auf Grund dessen, dass sie Opfer des Menschenhandels sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Massnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.

Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten

(1)  Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen.

(2)  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Ver­tragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(3)  Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.

(4)  Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1)  Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Pa­lermo (Italien) und danach bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Natio­nen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2)  Dieses Protokoll liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsinte­gration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffen­den Organisation dieses Protokoll nach Absatz 1 unterzeichnet hat.

(3)  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsek­retär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirt­schaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Rati­fikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer5 auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(4)  Dieses Protokoll steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirt­schaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Proto­kolls ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organisation der regio­nalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

5 Für Österreich (durchgehend): Depositär

Art. 17 Inkrafttreten

(1)  Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Ur­kunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffen­den Organisation hinterlegten Urkunden.

(2)  Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der vierzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Protokolls nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 18 Änderung

(1)  Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekre­tär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschliessen können. Die Vertrags­staaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsparteien zusammentreten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Protokolls erforderlich, um die Änderung zu beschliessen.

(2)  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stim­men aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und um­gekehrt.

(3)  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.

(4)  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat 90 Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(5)  Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen ratifi­zierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.

Art. 19 Kündigung

(1)  Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2)  Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.

Art. 20 Verwahrer und Sprachen

(1)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Proto­kolls bestimmt.

(2)  Die Urschrift6 dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

6 Für Österreich: Das Original

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 30. Juni 20207

7 AS 2006 5917, 2008 655, 2009 59 3869, 2010 787, 2011 3577, 2012 4145, 2013 2465, 2014 3197, 2016 45, 2018 1781, 2020 3329. Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

15. August

2014 B

14. September

2014

Ägypten

  5. März

2004

  4. April

2004

Albanien

21. August

2002

25. Dezember

2003

Algerien*

  9. März

2004

  8. April

2004

Angola

19. September

2014 B

19. Oktober

2014

Antigua und Barbuda

17. Februar

2010

19. März

2010

Äquatorialguinea

  7. Februar

2003

25. Dezember

2003

Argentinien

19. November

2002

25. Dezember

2003

Armenien

  1. Juli

2003

25. Dezember

2003

Aserbaidschan*

30. Oktober

2003

25. Dezember

2003

Äthiopien*

22. Juni

2012 B

22. Juli

2012

Australien*

14. September

2005

14. Oktober

2005

Bahamas*

26. September

2008

26. Oktober

2008

Bahrain*

  7. Juni

2004 B

  7. Juli

2004

Bangladesch*

12. September

2019 B

12. Oktober

2019

Barbados

11. November

2014

11. Dezember

2014

Belarus

25. Juni

2003

25. Dezember

2003

Belgien*

11. August

2004

10. September

2004

Belize

26. September

2003 B

25. Dezember

2003

Benin

30. August

2004

29. September

2004

Bolivien*

18. Mai

2006

17. Juni

2006

Bosnien und Herzegowina

24. April

2002

25. Dezember

2003

Botsuana

29. August

2002

25. Dezember

2003

Brasilien

29. Januar

2004

28. Februar

2004

Brunei

30. März

2020 B

29. April

2020

Bulgarien

  5. Dezember

2001

25. Dezember

2003

Burkina Faso

15. Mai

2002

25. Dezember

2003

Burundi

24. Mai

2012

23. Juni

2012

Chile

29. November

2004

29. Dezember

2004

China*

  8. Februar

2010 B

10. März

2010

Macau

  8. Februar

2010

10. März

2010

Costa Rica

  9. September

2003

25. Dezember

2003

Côte d’Ivoire

25. Oktober

2012 B

24. November

2012

Dänemark a

30. September

2003

25. Dezember

2003

Deutschland

14. Juni

2006

14. Juli

2006

Dominica

17. Mai

2013 B

16. Juni

2013

Dominikanische Republik

  5. Februar

2008

  6. März

2008

Dschibuti

20. April

2005 B

20. Mai

2005

Ecuador*

17. September

2002

25. Dezember

2003

El Salvador*

18. März

2004

17. April

2004

Eritrea*

25. September

2014 B

25. Oktober

2014

Estland

12. Mai

2004

11. Juni

2004

Eswatini

24. September

2012

24. Oktober

2012

Europäische Union*

  6. September

2006

  6. Oktober

2006

Fidschi*

19. September

2017 B

19. Oktober

2017

Finnland

  7. September

2006

  7. Oktober

2006

Frankreich

29. Oktober

2002

25. Dezember

2003

Gabun

22. September

2010 B

22. Oktober

2010

Gambia

  5. Mai

2003

25. Dezember

2003

Georgien

  5. September

2006

  5. Oktober

2006

Ghana

21. August

2012 B

20. September

2012

Grenada

21. Mai

2004 B

20. Juni

2004

Griechenland*

11. Januar

2011

10. Februar

2011

Guatemala

  1. April

2004 B

  1. Mai

2004

Guinea

  9. November

2004 B

  9. Dezember

2004

Guinea-Bissau

10. September

2007

10. Oktober

2007

Guyana

14. September

2004 B

14. Oktober

2004

Haiti

19. April

2011

19. Mai

2011

Honduras

  1. April

2008 B

  1. Mai

2008

Indien

  5. Mai

2011

  4. Juni

2011

Indonesien*

28. September

2009

28. Oktober

2009

Irak

  9. Februar

2009 B

11. März

2009

Irland

17. Juni

2010

17. Juli

2010

Island

22. Juni

2010

22. Juli

2010

Israel*

23. Juli

2008

22. August

2008

Italien

  2. August

2006

  1. September

2006

Jamaika

29. September

2003

25. Dezember

2003

Japan

11. Juli

2017

10. August

2017

Jordanien

11. Juni

2009 B

11. Juli

2009

Kambodscha

  2. Juli

2007

  1. August

2007

Kamerun

  6. Februar

2006

  8. März

2006

Kanada

13. Mai

2002

25. Dezember

2003

Kap Verde

15. Juli

2004

14. August

2004

Kasachstan

31. Juli

2008 B

30. August

2008

Katar*

29. Mai

2009 B

28. Juni

2009

Kenia

  5. Januar

2005 B

  4. Februar

2005

Kirgisistan

  2. Oktober

2003

25. Dezember

2003

Kiribati

15. September

2005 B

15. Oktober

2005

Kolumbien*

  4. August

2004

  3. September

2004

Kongo (Kinshasa)

28. Oktober

2005 B

27. November

2005

Korea (Süd-)

  5. November

2015

  5. Dezember

2015

Kroatien

24. Januar

2003

25. Dezember

2003

Kuba*

20. Juni

2013 B

20. Juli

2013

Kuwait

12. Mai

2006 B

11. Juni

2006

Laos*

26. September

2003 B

25. Dezember

2003

Lesotho

24. September

2003

25. Dezember

2003

Lettland

25. Mai

2004

24. Juni

2004

Libanon

  5. Oktober

2005

  4. November

2005

Liberia

22. September

2004 B

22. Oktober

2004

Libyen

24. September

2004

24. Oktober

2004

Liechtenstein

20. Februar

2008

21. März

2008

Litauen*

23. Juni

2003

25. Dezember

2003

Luxemburg

20. April

2009

20. Mai

2009

Madagaskar

15. September

2005

15. Oktober

2005

Malawi*

17. März

2005 B

16. April

2005

Malaysia*

26. Februar

2009 B

28. März

2009

Malediven

14. September

2016 B

14. Oktober

2016

Mali

12. April

2002

25. Dezember

2003

Malta

24. September

2003

25. Dezember

2003

Marokko

25. April

2011 B

25. Mai

2011

Mauretanien

22. Juli

2005 B

21. August

2005

Mauritius

24. September

2003 B

25. Dezember

2003

Mexiko

  4. März

2003

25. Dezember

2003

Mikronesien*

  2. November

2011 B

  2. Dezember

2011

Moldau*

16. September

2005

16. Oktober

2005

Monaco

  5. Juni

2001

25. Dezember

2003

Mongolei

27. Juni

2008 B

27. Juli

2008

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

20. September

2006

20. Oktober

2006

Myanmar*

30. März

2004 B

29. April

2004

Namibia

16. August

2002

25. Dezember

2003

Nauru

12. Juli

2012

11. August

2012

Nepal*

16. Juni

2020 B

16. Juli

2020

Neuseeland b

19. Juli

2002

25. Dezember

2003

Nicaragua

12. Oktober

2004 B

11. November

2004

Niederlande c

27. Juli

2005

26. August

2005

Aruba

18. Januar

2007

18. Januar

2007

Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Niger

30. September

2004

30. Oktober

2004

Nigeria

28. Juni

2001

25. Dezember

2003

Nordmazedonien

12. Januar

2005

11. Februar

2005

Norwegen

23. September

2003

25. Dezember

2003

Oman

13. Mai

2005 B

12. Juni

2005

Österreich

15. September

2005

15. Oktober

2005

Palästina

29. Dezember

2017 B

28. Januar

2018

Palau

27. Mai

2019 B

26. Juni

2019

Panama

18. August

2004

17. September

2004

Paraguay

22. September

2004

22. Oktober

2004

Peru

23. Januar

2002

25. Dezember

2003

Philippinen

28. Mai

2002

25. Dezember

2003

Polen

26. September

2003

25. Dezember

2003

Portugal

10. Mai

2004

  9. Juni

2004

Ruanda

26. September

2003

25. Dezember

2003

Rumänien

  4. Dezember

2002

25. Dezember

2003

Russland

26. Mai

2004

25. Juni

2004

Sambia

24. April

2005 B

24. Mai

2005

San Marino

20. Juli

2010

19. August

2010

São Tomé und Príncipe

23. August

2006 B

22. September

2006

Saudi-Arabien*

20. Juli

2007

19. August

2007

Schweden

  1. Juli

2004

31. Juli

2004

Schweiz

27. Oktober

2006

26. November

2006

Senegal

27. Oktober

2003

25. Dezember

2003

Serbien

  6. September

2001

25. Dezember

2003

Seychellen

22. Juni

2004

22. Juli

2004

Sierra Leone

12. August

2014

11. September

2014

Simbabwe*

13. Dezember

2013 B

12. Januar

2014

Singapur*

28. September

2015 B

28. Oktober

2015

Slowakei

21. September

2004

21. Oktober

2004

Slowenien

21. Mai

2004

20. Juni

2004

Spanien

  1. März

2002

25. Dezember

2003

Sri Lanka*

15. Juni

2015

15. Juli

2015

St. Kitts und Nevis

21. Mai

2004 B

20. Juni

2004

St. Lucia

16. Juli

2013 B

15. August

2013

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober

2010

28. November

2010

Südafrika*

20. Februar

2004

21. März

2004

Sudan

  2. Dezember

2014 B

  1. Januar

2015

Suriname

25. Mai

2007 B

24. Juni

2007

Syrien*

  8. April

2009

  8. Mai

2009

Tadschikistan

  8. Juli

2002 B

25. Dezember

2003

Tansania

24. Mai

2006

23. Juni

2006

Thailand*

17. Oktober

2013

16. November

2013

Timor-Leste

  9. November

2009 B

  9. Dezember

2009

Togo

  8. Mai

2009

  7. Juni

2009

Trinidad und Tobago

  6. November

2007

  6. Dezember

2007

Tschad

18. August

2009 B

17. September

2009

Tschechische Republik

17. Dezember

2014

16. Januar

2015

Tunesien*

14. Juli

2003

25. Dezember

2003

Türkei

25. März

2003

25. Dezember

2003

Turkmenistan

28. März

2005 B

27. April

2005

Ukraine*

21. Mai

2004

20. Juni

2004

Ungarn

22. Dezember

2006

21. Januar

2007

Uruguay

  4. März

2005

  3. April

2005

Usbekistan*

12. August

2008

11. September

2008

Venezuela

13. Mai

2002

25. Dezember

2003

Vereinigte Arabische Emirate*

21. Januar

2009 B

20. Februar

2009

Vereinigte Staaten*

  3. November

2005

  3. Dezember

2005

Vereinigtes Königreich

  9. Februar

2006

11. März

2006

Vietnam*

  8. Juni

2012 B

  8. Juli

2012

Zentralafrikanische Republik

  6. Oktober

2006 B

  5. November

2006

Zypern

  6. August

2003

25. Dezember

2003

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Protokoll gilt nicht für die Färöer und für Grönland.
b
Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.
c
Für das Königreich in Europa.