0.311.541
AS 2006 5899; BBl 2005 6693
Übersetzung
Zusatzprotokoll
gegen die Schleusung1 von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Abgeschlossen in New York am 15. November 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 20062
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Oktober 2006
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2006
(Stand am 14. Juni 2024)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
unter Hinweis darauf, dass wirksame Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ein allseitiges internationales Vorgehen erfordern, das unter anderem Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen sowie weitere geeignete Massnahmen, darunter soziale und wirtschaftliche Massnahmen, auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene umfasst,
im Hinblick auf die Resolution 54/212 der Generalversammlung vom 22. Dezember 1999, in der die Versammlung die Mitgliedstaaten und das System der Vereinten Nationen nachdrücklich aufforderte, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration und Entwicklung zu verstärken, um gegen die tieferen Ursachen der Migration, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Armut, anzugehen und um den Beteiligten den grösstmöglichen Nutzen aus der internationalen Migration zuteil werden zu lassen, und in der sie den interregionalen, regionalen und subregionalen Mechanismen nahe legte, sich gegebenenfalls auch weiterhin mit der Frage der Migration und der Entwicklung zu befassen,
überzeugt von der Notwendigkeit, den Migranten eine menschliche Behandlung und den vollen Schutz ihrer Rechte zu gewähren,
unter Berücksichtigung dessen, dass es trotz der in anderen internationalen Foren geleisteten Arbeit keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte der Schleusung von Migranten und andere damit zusammenhängende Fragen einbezieht,
besorgt über die erhebliche Zunahme der Tätigkeit organisierter krimineller Gruppen bei der Schleusung von Migranten und anderer damit zusammenhängender, in diesem Protokoll genannter krimineller Tätigkeiten, die den betroffenen Staaten grossen Schaden verursachen,
sowie besorgt darüber, dass die Schleusung von Migranten das Leben oder die Sicherheit der betroffenen Migranten gefährden kann,
im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten und ihrer unerlaubten3 Beförderung, einschliesslich auf dem Seeweg, zu erörtern,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 durch eine internationale Übereinkunft gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen: