Art. 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Nationalität nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird aufgrund der Dokumente, die in Artikel 2 des von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien abgeschlossenen Durchführungsprotokolls aufgelistet sind.
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.