951.311

Verordnung
über die kollektiven Kapitalanlagen

(Kollektivanlagenverordnung, KKV)

vom 22. November 2006 (Stand am 1. März 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20061 (KAG),2

beschliesst:

1 SR 951.31

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 13

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 1a4 Investmentclub

(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG)

Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstitutiven Dokument aufgeführt.
b.
Die Mitglieder oder ein Teil der Mitglieder fällen die Anlageentscheide.
c.
Die Mitglieder werden regelmässig über den Stand der Anlagen informiert.
d.
Die Zahl der Mitglieder darf 20 nicht überschreiten.

4 Ursprünglich Art. 1.

Art. 1b5 Operative Gesellschaften

(Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG)

1 Als operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, gelten für die Zwecke der Anwendung des KAG und unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen:6

a.
die ihren satzungsmässigen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz niedergelassen sind, soweit sich ihr satzungsmässiger Sitz in einem anderen Staat befindet;
b.
die eine Tätigkeit gewerbsmässig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; und
c.
deren Hauptzweck die Führung eines Dienstleistungs-, Fabrikations- oder Handelsgewerbes ist.

2 Insbesondere als operative Gesellschaften gelten Unternehmen, die:

a.
Immobilien entwickeln oder errichten;
b.
Güter und Handelswaren produzieren, kaufen, verkaufen oder tauschen;
c.
sonstige Dienstleistungen ausserhalb des Finanzsektors anbieten.

3 Als operative Gesellschaften gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, soweit die unternehmerischen Entscheidungen dauerhaft im laufenden Geschäftsbetrieb durch die ausdrückliche Vereinbarung von Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechten bei dem Unternehmen selbst verbleiben.

4 Nicht als operative Gesellschaften gelten Gesellschaften nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c und d KAG7, welche die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen oder Einsitz im Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle ihrer Beteiligungen nehmen.

5 Operative Gesellschaften können zusätzlich zu ihren unternehmerischen Tätigkeiten auch Investitionen zu Anlagezwecken tätigen. Diese dürfen jedoch zum Hauptzweck lediglich eine untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeit darstellen.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

7 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 1c8

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 2 Investmentgesellschaft

(Art. 2 Abs. 3 KAG)

Neu gegründete Investmentgesellschaften, deren Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen eines Jahres vollzogen ist.

Art. 3 und 49

9 Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 510 Begriff der kollektiven Kapitalanlage

(Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 KAG)11

1 Als kollektive Kapitalanlagen gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, Vermögen, die von mindestens zwei voneinander unabhängigen Anlegerinnen oder Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und fremdverwaltet werden.

2 Anlegerinnen und Anleger sind voneinander unabhängig, wenn sie rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig verwaltete Vermögen aufbringen.

3 Für Konzerngesellschaften derselben Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 3 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201912 (FINIV) gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit der Vermögen im Sinne von Absatz 2 nicht. 13

4 Das Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage kann von einem einzigen Anleger aufgebracht werden (Einanlegerfonds), wenn es sich um einen Anleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, e oder f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201814 (FIDLEG) handelt. 15

5 Die Beschränkung des Anlegerkreises auf die Anlegerin oder den Anleger nach Absatz 4 ist in den massgebenden Dokumenten nach Artikel 15 Absatz 1 KAG offenzulegen.

6 Fondsleitungen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) und Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) sind bei den von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen dafür verantwortlich, dass die Begriffsmerkmale einer kollektiven Kapitalanlage nach Artikel 7 KAG und diesem Artikel dauernd eingehalten werden.16

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

12 SR 954.11

13 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

14 SR 950.1

15 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 617

17 Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 6a18 Anlegerinnen und Anleger

(Art. 10 Abs. 3ter KAG)

Der Finanzintermediär:

a.
informiert die Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter KAG, dass sie als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten;
b.
klärt sie über die damit einhergehenden Risiken auf; und
c.
weist sie auf die Möglichkeit hin, schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erklären zu können, nicht als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten zu wollen.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung

1. Abschnitt: Allgemein

Art. 7 Bewilligungsunterlagen

(Art. 13 und 14 KAG)

Wer eine Bewilligung nach Artikel 13 KAG beantragt, muss der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) folgende Dokumente unterbreiten:19

a.20
die Statuten und das Organisationsreglement im Fall der SICAV und der SICAF;
b.
den Gesellschaftsvertrag im Fall der KmGK21;
c.22
die einschlägigen Organisationsdokumente im Fall des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

20 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

21 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

22 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 823 Befreiung von der Bewilligungspflicht

(Art. 13 Abs. 3 KAG)

Von der Bewilligungspflicht für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen befreit ist, wer eine Bewilligung als Fondsleitung hat.

23 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 1025 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation

(Art. 14 Abs. 1 Bst. a, abis und b KAG)

1 Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein.

2 Bei der Beurteilung der Anforderungen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Bewilligungsträger sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen.

25 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 1126

26 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 12 Betriebsorganisation

(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)

1 Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.

2 Die für den Bewilligungsträger unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen.

3 Der Bewilligungsträger muss seine Organisation in einem Organisationsreglement festlegen.27

4 Er hat das seiner Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal zu beschäftigen.

5 Die FINMA kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern, eine interne Revision verlangen.

6 Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 12a28 Riskmanagement, internes Kontrollsystem und Compliance

(Art. 14 Abs. 1ter KAG)

1 Der Bewilligungsträger muss ein zweckmässiges und angemessenes Riskmanagement, ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance gewährleisten, welche die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen.

2 Das Riskmanagement muss so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken hinreichend feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen.

3 Der Bewilligungsträger trennt die Funktionen des Riskmanagements, des internen Kontrollsystems und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement).

4 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.

5 Sie kann die Einzelheiten des Risikomanagements, der internen Kontrolle und der Compliance regeln.29

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 12b30 Übertragung von Aufgaben

(Art. 14 Abs. 1ter KAG)

1 Eine Übertragung von Aufgaben liegt vor, wenn die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.

2 Als wesentliche Aufgaben gelten:

a.31
bei einer SICAV: die Aufgaben nach Artikel 36 KAG;
b.
bei einem Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen: die Aufgaben nach Artikel 124 KAG.

30 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 12c32 Übertragbare Aufgaben

(Art. 14 Abs. 1ter KAG)

1 Die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dürfen Dritten nur Aufgaben übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen.

2 Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtig werden.

3 Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen:

a.
nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt; oder
b.
nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.

32 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 12d33 Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen

(Art. 14 Abs. 1ter KAG)

1 Die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Anlegerinnen und Anleger.

2 Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:

a.
die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
b.
allfällige Befugnisse zur Weiterübertragung;
c.
die Rechenschaftspflicht des Dritten;
d.
die Kontrollrechte der SICAV und des Vertreters von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen.

3 Die SICAV und Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest.

4 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.

33 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 13 Finanzielle Garantien

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

Ausreichende finanzielle Garantien liegen vor, wenn der Bewilligungsträger die massgeblichen Bestimmungen betreffend Mindestkapital oder Mindesteinlage einhält.

Art. 13a34 Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

(Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG)

Für ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA folgende Dokumente zur Genehmigung unterbreitet werden:

a.
der Prospekt;
b.35
das Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG36;
c.
der Kollektivanlagevertrag der vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen;
d.
die Statuten und das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag von gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlagen;
e.
andere Dokumente, die für eine Genehmigung nach dem anwendbaren ausländischen Recht notwendig wären und denjenigen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 15 Absatz 1 KAG entsprechen.

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

35 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

36 SR 950.1

Art. 14 Änderung von Organisation und Dokumenten

(Art. 16 KAG)

1 Für Änderungen in der Organisation ist eine Bewilligung der FINMA einzuholen. Der FINMA sind die Dokumente nach Artikel 7 zu unterbreiten.

2 Änderungen der Dokumente nach Artikel 15 KAG sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten, ausgenommen:37

a.
die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
b.38
die Änderung der Höhe oder der Bandbreite der Kommanditsumme des Gesellschaftsvertrags der KmGK;
c.39
die Änderungen der genehmigungspflichtigen Dokumente einer inländischen kollektiven Kapitalanlage, die ausschliesslich Bestimmungen über Verkaufs- und Vertriebsrestriktionen betreffen und die im Rahmen von ausländischen Gesetzen, Staatsverträgen, zwischenstaatlichen oder aufsichtsrechtlichen Vereinbarungen und dergleichen erforderlich sind.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 15 Meldepflichten

(Art. 16 KAG)

1 Die Bewilligungsträger mit Ausnahme der Depotbank melden:

a.
die Änderung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen;
b.40
Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;
c.
die Änderung der qualifiziert Beteiligten, ausgenommen die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre der SICAV und die Kommanditärinnen und Kommanditäre der KmGK;
d.
Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf der qualifiziert Beteiligten in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;
e.
Tatsachen, die eine umsichtige und seriöse Geschäftstätigkeit der Bewilligungsträger aufgrund des Einflusses der qualifiziert Beteiligten in Frage stellen;
f.
Änderungen hinsichtlich der finanziellen Garantien (Art. 13), insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen.

2 Die Depotbank meldet den Wechsel der mit den Aufgaben der Depotbank betrauten leitenden Personen (Art. 72 Abs. 2 KAG).

3 Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts sowie des Basisinformationsblatts nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG41.42

4 Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, müssen melden:43

a.44
Massnahmen einer ausländischen Aufsichtsbehörde gegen die kollektive Kapitalanlage, namentlich den Entzug der Genehmigung;
b.45
Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 13a.
c.46

5 Die Meldung ist der FINMA unverzüglich zu erstatten. Diese stellt die Gesetzeskonformität fest.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

41 SR 950.1

42 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

43 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 16 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren

(Art. 17 KAG)

1 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn das Fondsreglement:

a.
einer Vorlage entspricht, welche die FINMA als Mindeststandard anerkannt hat, wie Musterreglemente und -prospekte einer Branchenorganisation; oder
b.
einem Standard entspricht, welchen die FINMA gegenüber dem jeweiligen Bewilligungsträger als verbindlich anerkannt hat.

2 Die FINMA bestätigt dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs.

3 Sind zur Beurteilung des Gesuchs weitere Informationen erforderlich, so kann die FINMA den Gesuchsteller auffordern, diese nachzureichen.

Art. 17 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren

(Art. 17 KAG)

1 Offene kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten nach Ablauf folgender Fristen als genehmigt:

a.
Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: nach Eingang des Gesuchs;
b.
übrige Fonds für alternative Anlagen: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs.

2 Die FINMA genehmigt offene kollektive Kapitalanlagen, die sich ans Publikum richten, spätestens innerhalb folgender Fristen:

a.
Effektenfonds: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs;
b.
Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: sechs Wochen nach Eingang des Gesuchs;
c.
übrige Fonds für alternative Anlagen: acht Wochen nach Eingang des Gesuchs.

3 Die Frist beginnt einen Tag nach Eingang des Gesuchs zu laufen.

4 Verlangt die FINMA weitere Informationen, so ist der Fortlauf der Frist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Informationen bei der FINMA aufgeschoben.

Art. 18 Nachträgliche Änderung von Dokumenten

(Art. 17 KAG)

1 Die FINMA kann für kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger bis drei Monate nach der vereinfachten Genehmigung eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen.

2 Die Anlegerinnen und Anleger sind:

a.
auf die Möglichkeit einer Änderung vorgängig aufmerksam zu machen;
b.
über nachträgliche Änderungen in den Publikationsorganen zu informieren.

2. Abschnitt: …47

47 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 1948

48 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 20 Kapitalbestandteile

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)49

1 Das Kapital entspricht bei der Aktiengesellschaft und der Kommandit-Aktiengesellschaft dem Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Stammkapital.

2 Bei Personengesellschaften entspricht das Kapital:50

a.
den Kapitalkonten;
b.
der Kommandite; und
c.
den Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:51

a.
sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b.
eine Verpflichtung vorliegt:52
1.
sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch aus eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,
2.
keinen der Kapitalbestandteile gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.

4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei einer zugelassenen Prüfgesellschaft zu hinterlegen.53

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

51 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

52 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

53 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 2154

54 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 22 Anrechenbare eigene Mittel

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

1 Juristische Personen können an die eigenen Mittel anrechnen:

a.
das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
b.
die gesetzlichen und anderen Reserven;
c.
den Gewinnvortrag;
d.
den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt;
e.
stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit ist im Prüfbericht55 zu bestätigen.

2 Personengesellschaften können an die eigenen Mittel anrechnen:56

a.
die Kapitalkonten;
b.
die Kommandite;
c.57
d.
die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 3 erfüllt sind.

3 …58

4 Die eigenen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen eigenen Mittel ausmachen.

55 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

57 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

58 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 23 Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind abzuziehen:

a.
der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b.
ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c.59
d.
immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software;
e.
bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;
f.
bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;
g.60
der Buchwert der Beteiligungen.

59 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

60 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 2461

61 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 24a62

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 25–2863

63 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 29a–29f65

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 3066

66 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 30a67

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

4. Kapitel: Wahrung der Anlegerinteressen68

68 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 31 Treuepflicht

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)

1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen Anlagen von kollektiven Kapitalanlagen nur zum Marktpreis auf eigene Rechnung erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.69

2 Sie haben für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement oder Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zu verzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung der Leistung des Dritten verwendet wird.

3 Werden Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden.

4 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:70

a.
sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder
b.
von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch:
1.
eine gemeinsame Verwaltung,
2.
Beherrschung, oder
3.
eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.71

5 Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss.72

6 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte anwendbar erklären.73

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 719).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 719).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 719).

Art. 31a74 Bestmögliche Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)

1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sorgfältig auswählen. Sie müssen sicherstellen, dass bei der Ausführung der Effektenhandelsgeschäfte und sonstiger Transaktionen das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.

2 In finanzieller Hinsicht müssen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie Entschädigungen Dritter berücksichtigen.

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 32 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 21 Abs. 3 und 63 KAG)

1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihnen nahestehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage bei der Planung, der Erstellung, dem Kauf oder dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen berechnen.75

2 Der Schätzungsexperte überprüft die Honorarrechnung vor deren Begleichung und erstattet nötigenfalls Bericht an den Bewilligungsträger und die Prüfgesellschaft.

3 Werden Immobilienanlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Vergütungen für Kaufs- und Verkaufsbemühungen belastet werden.

4 Die Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung und die SICAV nach dem Fondsreglement Anspruch haben.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 32a76 Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen

(Art. 63 Abs. 3 und 4 KAG)

1 Die FINMA kann nach Artikel 63 Absatz 4 KAG in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 KAG bewilligen, wenn:

a.
diese Möglichkeit in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage vorgesehen ist;
b.
die Ausnahme im Interesse der Anlegerinnen und Anleger ist;
c.
zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des Immobilienfonds ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung oder SICAV sowie der Depotbank des Immobilienfonds unabhängiger Schätzungsexperte gemäss Artikel 64 Absatz 1 KAG die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt.

2 Nach Abschluss der Transaktion erstellt die Fondsleitung oder die SICAV einen Bericht, der Folgendes enthält:

a.
Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung;
b.
die Schätzberichte der ständigen Schätzungsexperten;
c.
den Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises der Schätzungsexperten nach Absatz 1 Buchstabe c.

3 Die Prüfgesellschaft bestätigt im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung oder der SICAV die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen;

4 Im Jahresbericht der kollektiven Kapitalanlage werden die bewilligten Geschäfte mit nahestehenden Personen erwähnt.

5 Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen lassen, darf die FINMA keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen bewilligen.77

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

77 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 32b78 Interessenkonflikte

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)

Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen wirksame organisatorische und administrative Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen, um zu verhindern, dass diese den Interessen der Anlegerinnen und Anleger schaden. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen.

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 3379 Sorgfaltspflicht

(Art. 20 Abs. 1 Bst. b KAG)

1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration sorgen.

2 Die FINMA kann die Einzelheiten regeln und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 3480 Informationspflicht

(Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 23 KAG)

1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hinweisen.81

2 Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen.

3 Die Informationspflicht hinsichtlich Entschädigungen beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen umfasst Art und Höhe aller Kommissionen und anderen geldwerten Vorteilen, mit denen diese Tätigkeit entschädigt werden soll.

4 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz gewährleisten, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.82

80 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 34a83

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds

1. Abschnitt: Mindestvermögen

(Art. 25 Abs. 3 KAG)

Art. 35

1 Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds ist innert eines Jahres nach Genehmigung durch die FINMA zur Zeichnung (Lancierung) aufzulegen.

2 Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Franken verfügen.

3 Die FINMA kann die Fristen auf ein entsprechendes Gesuch hin erstrecken.

4 Nach Ablauf der Frist gemäss den Absätzen 2 und 3 meldet die Fondsleitung eine Unterschreitung unverzüglich der FINMA.

2. Abschnitt: Fondsvertrag

Art. 35a84 Mindestinhalt des Fondsvertrags

(Art. 26 Abs. 3 KAG)

1 Der Fondsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

a.
die Bezeichnung des Anlagefonds sowie die Firma und den Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und des Verwalters von Kollektivvermögen;
b.
den Anlegerkreis;
c.
die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken;
d.
die Unterteilung in Teilvermögen;
e.
die Anteilsklassen;
f.
das Kündigungsrecht der Anlegerinnen und Anleger;
g.
das Rechnungsjahr;
h.
die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise;
i.
die Verwendung des Nettoertrags und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten;
j.
die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden dürfen;
k.
die Laufzeit des Vertrags und die Voraussetzungen der Auflösung;
l.
die Publikationsorgane;
m.
die Voraussetzungen des Rückzahlungsaufschubs sowie des Zwangsrückkaufs;
n.85
die Stellen, bei denen der Fondsvertrag, der Prospekt, das Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG86 sowie der Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können;
o.
die Rechnungseinheit;
p.
die Umstrukturierung.

2 Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

3 Auf Antrag der Fondsleitung prüft die FINMA bei der Genehmigung eines vertraglichen Anlagefonds sämtliche Bestimmungen des Fondsvertrags und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern dieser im Ausland angeboten werden soll und das ausländische Recht es verlangt.87

4 Die FINMA kann den Inhalt des Fondsvertrags unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen konkretisieren.

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

85 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

86 SR 950.1

87 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 36 Richtlinien der Anlagepolitik

(Art. 26 Abs. 3 Bst. b KAG)

1 Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagen:

a.
nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, derivative Finanzinstrumente; Wohnbauten, kommerziell genutzte Liegenschaften; Edelmetalle; Massenwaren usw.);
b.
nach Ländern, Ländergruppen, Branchen oder Währungen.

2 Für übrige Fonds nach den Artikeln 68–71 KAG und Limited Qualified Investor Funds (L‑QIF) nach Artikel 118a KAG enthält er zudem die den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf deren Charakteristik und Bewertung.88

3 Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente.

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 3789 Vergütungen und Nebenkosten

(Art. 26 Abs. 3 KAG)

1 Dem Fondsvermögen oder allfälligen Teilvermögen können belastet werden:

a.
die Verwaltungskommission für die Vergütung der Tätigkeit der Fondsleitung;
b.
die Verwahrungskommission und andere Kosten für die Vergütung der Depotbanktätigkeit einschliesslich der Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- oder Sammelverwahrer;
c.
die Verwaltungskommission sowie allfällige erfolgsabhängige Kommissionen für die Vergütung des Verwalters von Kollektivvermögen;
d.90
allfällige Vertriebskommissionen für die Vergütung der Vertriebstätigkeit;
e.91
die Gesamtheit der in den Absätzen 2 und 2bis aufgeführten Nebenkosten;
f.92
Kommissionen nach Absatz 2ter.

2 Sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden:

a.93
Kosten im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Anlagen einschliesslich Absicherungsgeschäften, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abrechnungs- und Abwicklungskosten, Bankspesen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;
b.94
c.
Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
d.
Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde;
e.95
Honorare der Prüfgesellschaft für die Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
f.
Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Fonds und seiner Anlegerinnen und Anleger;
g.96
Notariats- und Handelsregisterkosten für die Eintragung von kollektiven Kapitalanlagen ins Handelsregister sowie für Änderungen der eingetragenen Tatsachen;
h.97
Kosten für die Publikation des Nettoinventarwerts des Fonds oder seiner Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anlegerinnen und Anleger, die nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind, einschliesslich der Übersetzungskosten;
i.98
Kosten für den Druck und die Übersetzung juristischer Dokumente sowie der Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds;
j.
Kosten für eine allfällige Eintragung des Fonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;
k.
Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Fonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater;
l.
Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds;
m.
Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV und Kosten für die Haftpflichtversicherung;
n.
alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Verwalter von Kollektivvermögen oder die Depotbank verursacht werden;
o.99
Kosten für die Registrierung oder Verlängerung des Identifikators eines Rechtsträgers (Legal Entity Identifier) bei in- und ausländischen Registrierungsstellen;
p.100
Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Kotierung des Fonds;
q.101
Kosten und Gebühren für den Einkauf und die Nutzung von Daten und Datenlizenzen, soweit sie dem Fonds zugerechnet werden können und keine Recherchekosten darstellen;
r.102
Kosten und Gebühren für die Nutzung und Überprüfung unabhängiger Label.

2bis Bei Immobilienfonds und L-QIF mit Immobilienanlagen können zusätzlich folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht:103

a.
Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermittlungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern;
b.104
marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erst- und Wiedervermietungen von Immobilien;
c.
marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte;
d.105
Liegenschaftsaufwand, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versicherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen;
e.
Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anlegerinnen und Anleger dienende Abklärungen;
f.
Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anlegerinnen und Anleger;
g.106
Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handels der Anteile des Fonds.107

2ter Die Fondsleitung eines Immobilienfonds oder eines L-QIF mit Immobilienanlagen kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird:108

a.
Kauf und Verkauf von Grundstücken auf der Basis des Kaufs- oder des Verkaufspreises;
b.
Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten auf der Basis der Baukosten;
c.
Verwaltung der Liegenschaften auf der Basis der jährlichen Bruttomietzinseinnahmen.109

3 Der Fondsvertrag gibt die Vergütungen und Nebenkosten in einer einheitlichen und umfassenden Übersicht an und gliedert sie nach Art, maximaler Höhe und Berechnung.

4 Die Verwendung der Bezeichnung «All-in-fee» ist nur zulässig, sofern diese sämtliche Vergütungen mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, aber einschliesslich der Nebenkosten umfasst. Wird die Bezeichnung «Pauschalkommission» benutzt, ist ausdrücklich aufzuführen, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht darin enthalten sind.

5 Die Fondsleitung, der Verwalter von Kollektivvermögenund die Depotbank können nur dann Retrozessionen zur Deckung der Vertriebstätigkeit des Fonds bezahlen, wenn dies im Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

90 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

91 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

92 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

94 Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

107 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

109 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 38110 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge

(Art. 26 Abs. 3 KAG)

1 Den Anlegerinnen und Anlegern können belastet werden:

a.
die pauschalisierten Nebenkosten, die bei Ausgabe, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen für den An- und Verkauf der Anlagen entstehen;
b.
eine Kommission für Zeichnungen, Umwandlungen oder Rückzahlungen an den Vertreiber zur Deckung der mit dem Vertrieb verbundenen Kosten.

2 Der Fondsvertrag umschreibt auf verständliche und transparente Weise die Kommissionen, die den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden können, sowie deren Höhe und Berechnungsweise.

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 39 Publikationsorgane

(Art. 26 Abs. 3 KAG)111

1 Im Prospekt des Anlagefonds sind ein oder mehrere Publikationsorgane zu bezeichnen, in denen die vom KAG und von dieser Verordnung geforderten Informationen den Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung gestellt werden.112 Als Publikationsorgane können Printmedien oder öffentlich zugängliche und von der FINMA anerkannte elektronische Plattformen bezeichnet werden.113

2 Sämtliche publikationspflichtigen Tatbestände, bei welchen Anlegerinnen und Anlegern ein Einwendungsrecht bei der FINMA zusteht, sowie die Auflösung eines Anlagefonds sind in den dafür vorgesehenen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 40 Anteilsklassen

(Art. 26 Abs. 3 Bst. k und 78 Abs. 3 KAG)

1 Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage oder Anlegerkreis.

2 Die Einzelheiten werden im Prospekt geregelt. Darin ist namentlich das Risiko, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss, offen zu legen.

3 Die Fondsleitung publiziert die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags und unterliegt Artikel 27 KAG.

4 Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar.

5 …114

114 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 4633). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 41 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung

(Art. 27 Abs. 2 und 3 KAG)

1 Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrags in den Publikationsorganen des jeweiligen Anlagefonds in der vom KAG vorgesehenen Form zu veröffentlichen.115 In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anlegerinnen und Anleger in klarer und verständlicher Weise darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken.116

1bis Die FINMA kann von Gesetzes wegen erforderliche Änderungen, welche die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder ausschliesslich formeller Natur sind, von der Publikationspflicht ausnehmen.117

2 Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung des Fondsvertrages beginnt am Tag nach der Veröffentlichung in den Publikationsorganen zu laufen.

2bis Bei der Genehmigung der Fondsvertragsänderung prüft die FINMA ausschliesslich die Änderungen der Bestimmungen nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest.118

2ter Hat die FINMA bei der Genehmigung eines Fondsvertrags nach Artikel 35a Absatz 3 sämtliche Bestimmungen geprüft und deren Gesetzeskonformität festgestellt, so prüft sie auch bei der Änderung dieses Fondsvertrags alle Bestimmungen und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern der Anlagefonds im Ausland angeboten werden soll und das ausländische Recht es verlangt.119

3 Die FINMA legt in ihrem Entscheid das Datum des Inkrafttretens der Fondsvertragsänderung fest.

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 51121 Selbst- und fremdverwaltete SICAV

(Art. 36 Abs. 3 KAG)

1 Die selbstverwaltete SICAV führt die Administration selber aus. Sie darf die Portfolioverwaltung nach Artikel 36 Absatz 3 KAG an einen Verwalter von Kollektivvermögendelegieren, der einer anerkannten Aufsicht untersteht.

2 Die fremdverwaltete SICAV delegiert die Administration an eine bewilligte Fondsleitung. Die Administration beinhaltet auch den Vertrieb der SICAV. Zusätzlich delegiert die fremdverwaltete SICAV die Portfolioverwaltung an dieselbe Fondsleitung oder an einen Verwalter von Kollektivvermögen, der einer anerkannten Aufsicht untersteht.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 64.

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 52122 Zweck

(Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG)

Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen beziehungsweise ihre Teilvermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018123 (FINIG) für Dritte zu erbringen.

122 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

123 SR 954.1

Art. 54124 Mindesteinlage

1 Für die selbstverwaltete SICAV und die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen anderen Verwalter von Kollektivvermögendelegiert, müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 500 000 Franken einzahlen.

2 Delegiert die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung an dieselbe bewilligte Fondsleitung, so müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 250 000 Franken einzahlen.

3 Die Mindesteinlage ist dauernd einzuhalten.

4 Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung.

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 55 Begriff und Höhe der eigenen Mittel

(Art. 39 KAG)

1 Als eigene Mittel werden die einbezahlten Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre angerechnet.

2 Von den eigenen Mitteln abzuziehen sind:

a.
der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Bilanzverlust;
b.
der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Wertberechtigungs- und Rückstellungsbedarf;
c.
immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software.

3 Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 59 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019125 (FINIV).126

3bis Die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration einer bewilligten Fondsleitung und die Portfolioverwaltung einem Verwalter von Kollektivvermögen überträgt, berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 59 FINIV. Von diesem Betrag kann sie 20 Prozent abziehen.127

3ter Die FINMA kann die fremdverwaltete SICAV, welche die Portfolioverwaltung an eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934128 oder an ein Wertpapierhaus im Sinne des FINIG129 mit Sitz in der Schweiz überträgt, von der Pflicht befreien, das Vermögen mit eigenen Mitteln zu unterlegen.130

4 Überträgt die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung derselben bewilligten Fondsleitung, so muss sie das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 59 Abs. 4 FINIV).131

5 Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen der selbstverwalteten SICAV sowie der fremdverwalteten SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen Verwalter von Kollektivvermögen delegiert, ist dauernd einzuhalten.132

6 Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.

7 Die FINMA regelt die Einzelheiten.

125 SR 954.11

126 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

128 SR 952.0

129 SR 954.1

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

131 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 56 Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission

(Art. 40 Abs. 4 KAG)

Alle Aktien haben, unabhängig davon, ob sie unterschiedlichen Kategorien angehören, zum Zeitpunkt der Erstemission ihrer Kategorie denselben Nettoemissionspreis. Dieser entspricht dem von den Anlegerinnen und Anlegern zu zahlenden Ausgabepreis bei der Emission abzüglich allfälliger Vergütungen und Nebenkosten.

Art. 58 Ausgabe und Rücknahme von Aktien

(Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG)

1 Die Artikel 37 und 38 gelten sinngemäss.

2 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können ihre Aktien zurückgeben, sofern:

a.
das angemessene Verhältnis zwischen Einlagen und Gesamtvermögen der SICAV auch nach der Rücknahme eingehalten ist; und
b.
die Mindesteinlage nicht unterschritten wird.
Art. 59 Anlage in eigenen Aktien

(Art. 42 Abs. 2 und 94 KAG)

Anlagen eines Teilvermögens in anderen Teilvermögen derselben SICAV stellen keine Anlage in eigenen Aktien dar.

Art. 61 SICAV mit Anteilsklassen

(Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG)

1 Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit der Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen.

2 Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

3 Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine andere haften muss, ist im Prospekt offen zu legen.

Art. 62 Stimmrechte

(Art. 40 Abs. 4, 47 und 94 KAG)

1 Aktionärinnen und Aktionäre sind stimmberechtigt für:

a.
das Teilvermögen, an dem sie beteiligt sind;
b.
die Gesellschaft, wenn der Entscheid die SICAV als Ganzes betrifft.

2 Weicht der einem Teilvermögen zurechenbare Stimmanteil deutlich von dem diesem Teilvermögen zurechenbaren Vermögensanteil ab, so können die Aktionärinnen und Aktionäre an der Generalversammlung gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Zerlegung oder Zusammenlegung der Aktien einer Aktienkategorie entscheiden. Die FINMA muss diesem Entscheid zu seiner Gültigkeit zustimmen.

3 Die FINMA kann die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anordnen.

Art. 62a134 Depotbank

(Art. 44a KAG)

Für die Depotbank gelten Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 53 FINIV135 sinngemäss.

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

135 SR 954.11

Art. 62b136 Inhalt des Anlagereglements

(Art. 43 und 44 KAG)

1 Der Inhalt und die Genehmigung des Anlagereglements richten sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG oder die Statuten nichts anderes vorsehen.137

2 Die SICAV informiert die Aktionärinnen und Aktionäre mit der Einberufung der Generalversammlung in der in den Statuten vorgeschriebenen Form darüber:138

a.
welche Änderungen des Anlagereglements die FINMA geprüft hat; und
b.
für welche dieser Änderungen die FINMA festgestellt hat, dass sie gesetzeskonform sind.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die Statuten, sofern diese Inhalte des Anlagereglements regeln.

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

138 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

2. Abschnitt: Organisation

Art. 63 Generalversammlung

(Art. 50 und 94 KAG)

1 Die Statuten können für einzelne Teilvermögen Generalversammlungen vorsehen, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich diese Teilvermögen betreffen.

2 Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen über mindestens 10 Prozent der Stimmen sämtlicher beziehungsweise einzelner Teilvermögen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes an der Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen verlangen.

3 Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:

a.
nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist;
b.139
die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder
c.
nicht ausschliesslich formeller Natur ist.

4 Die SICAV veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Änderungen des Fondsreglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.

5 Die Bestimmung über die wichtigen Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (Art. 704 des Obligationenrechts140, OR) findet keine Anwendung.141

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 571).

140 SR 220

141 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 5363). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 64 Verwaltungsrat

(Art. 51 KAG)

1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a.142
die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 716a OR143;
b.
die Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik;
c.144
die Bezeichnung der Depotbank oder eines Instituts gemäss Artikel 44a Absatz 2 KAG;
d.
die Schaffung neuer Teilvermögen, sofern die Statuten dies vorsehen;
e.145
die Ausarbeitung des Prospekts und des Basisinformationsblatts;
f.
die Administration.

2 Die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c können nicht delegiert werden.

3 In einer selbstverwalteten SICAV können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Teile der Administration nach Absatz 1 Buchstabe f, namentlich das Risk-Management, die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (IKS) und die Compliance, nur an die Geschäftsleitung delegiert werden.

4 Für die Organisation der selbstverwalteten SICAV gelten die Artikel 51 Absatz 1, 52 Absatz 1 und 53 FINIV146 sinngemäss.147

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

143 SR 220

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

145 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

146 SR 954.11

147 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

3. Kapitel:
Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 67 Einhaltung der Anlagevorschriften

(Art. 53 ff. KAG)

1 Die prozentualen Beschränkungen dieses Kapitels beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.

2 Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.

2bis Werden die Anlagevorschriften aktiv verletzt, namentlich durch Käufe oder Verkäufe, so müssen die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Wird den Anlegerinnen und Anlegern ein aufgrund eines solchen aktiven Anlageverstosses entstandener Schaden nicht ersetzt, so ist der Anlageverstoss der Prüfgesellschaft unverzüglich mitzuteilen und so rasch wie möglich in den Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Mitteilung und die Veröffentlichung müssen eine konkrete Umschreibung des Anlageverstosses und des für die Anlegerinnen und Anleger entstandenen Schadens umfassen. Im Jahresbericht ist über sämtliche aktiven Anlageverstösse Bericht zu erstatten.151

3 Effektenfonds und übrige Fonds müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach der Lancierung erfüllen.

4 Immobilienfonds müssen die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach der Lancierung erfüllen.

5 Die FINMA kann die Fristen der Absätze 3 und 4 auf Gesuch der Fondsleitung und der SICAV erstrecken.

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 68 Tochtergesellschaften und zulässige Anlagen

(Art. 53 ff. KAG)

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für die Verwaltung der kollektiven Kapitalanlagen Tochtergesellschaften einsetzen, deren ausschliesslicher Zweck das Halten von Anlagen für die kollektive Kapitalanlage ist. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

2 Die SICAV darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit unerlässlich ist. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 69 Gegenstand von Umbrella-Fonds

(Art. 92 ff. KAG)

1 Umbrella-Fonds dürfen nur Teilvermögen der gleichen Fondsart umfassen.

2 Als Fondsarten gelten:

a.
Effektenfonds;
b.
Immobilienfonds;
c.
übrige Fonds für traditionelle Anlagen;
d.
übrige Fonds für alternative Anlagen.

3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.

2. Abschnitt: Effektenfonds

Art. 70 Zulässige Anlagen

(Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG)

1 Zulässig sind Anlagen in:

a.
Effekten nach Artikel 71;
b.
derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 72;
c.
Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen;
d.
Geldmarktinstrumenten nach Artikel 74;
e.
Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.

2 Nicht zulässig sind:

a.
Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren;
b.
Leerverkäufe von Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d.

3 In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden.

4 …152

152 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 71 Effekten

(Art. 54 KAG)

1 Als Effekten gelten Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 KAG, die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, namentlich Warrants.

2 Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen.

3 Die FINMA kann die für einen Effektenfonds zulässigen Anlagen nach dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften konkretisieren.153

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 72 Derivative Finanzinstrumente

(Art. 54 und 56 KAG)

1 Derivative Finanzinstrumente sind zulässig, wenn:

a.
ihnen als Basiswerte Anlagen im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a–d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zu Grunde liegen;
b.
die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlagen zulässig sind; und
c.
sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.

2 Bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäften) müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a.
Die Gegenpartei ist ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär.
b.
Die OTC-Derivate sind täglich handelbar oder eine Rückgabe an den Emittenten ist jederzeit möglich. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.

3 Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtengagement eines Effektenfonds darf 100 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Das Gesamtengagement darf 200 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens (Art. 77 Abs. 2) darf das Gesamtengagement insgesamt 210 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten.

4 Warrants sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.

Art. 73 Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)

(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG)

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen nur in Zielfonds anlegen, wenn:

a.
deren Dokumente die Anlagen in anderen Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10 Prozent begrenzen;
b.
für diese in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds;
c.
die Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.

2 Sie dürfen höchstens:

a.
20 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen; und
b.154
30 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Artikel 53 KAG gleichwertig sind.

3 Für die Anlagen in Zielfonds gelten die Artikel 78–84 nicht.

4 Darf gemäss Fondsreglement ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Zielfonds angelegt werden, so:

a.155
müssen das Fondsreglement und der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die von der investierenden kollektiven Kapitalanlage selbst wie auch von den Zielfonds zu tragen sind;
b.
ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den die investierende kollektive Kapitalanlage einerseits und die Zielfonds andererseits tragen.

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 73a156 Master-Feeder-Strukturen

(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG)

1 Ein Feeder-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage, die abweichend von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds (Master-Fonds) anlegt.

2 Der Master-Fonds ist eine schweizerische kollektive Kapitalanlage derselben Art wie der Feeder-Fonds, ist selber kein Feeder-Fonds und hält keine Anteile an einem solchen.

3 Ein Feeder-Fonds kann bis zu 15 Prozent seines Fondsvermögens in flüssige Mittel (Art. 75) oder derivative Finanzinstrumente (Art. 72) anlegen. Die derivativen Finanzinstrumente dürfen ausschliesslich zum Zweck der Absicherung verwendet werden.

4 Die FINMA regelt die Einzelheiten.

156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 74 Geldmarktinstrumente

(Art. 54 Abs. 1 KAG)

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geldmarktinstrumente erwerben, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.

2 Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garantiert sind von:

a.
der Schweizerischen Nationalbank;
b.
der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
c.
der Europäischen Zentralbank;
d.
der Europäischen Union;
e.
der Europäischen Investitionsbank;
f.
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD);
g.
einem anderen Staat einschliesslich dessen Gliedstaaten;
h.
einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört;
i.
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft;
j.
einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
k.157
einer Bank, einem Wertpapierhaus oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.

157 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 75 Flüssige Mittel

(Art. 54 Abs. 2 KAG)

Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.

Art. 76 Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo)

(Art. 26 Abs. 3 und 55 Abs. 1 Bst. a und b KAG)158

1 Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkonforme, einwandfreie Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.

2 Banken, Broker, Versicherungseinrichtungen und Effektenclearing-Organisationen dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.

3 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.

4 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Prospekt müssen folgende Angaben über Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten:

a.
Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage Effektenleihen tätigen kann;
b.
Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage Pensionsgeschäfte tätigen kann;
c.
die absoluten oder relativen maximalen Grenzwerte für Effektenleihen und Pensionsgeschäfte; und
d.
die Risiken, die mit solchen Geschäften verbunden sind.159

5 Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht der kollektiven Kapitalanlage müssen folgende Angaben über die von der Fondsleitung oder der SICAV für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage getätigten Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten:

a.
den Wert der ausgeliehenen Effekten und der Pensionsgeschäfte per Abschluss des Rechnungsjahres beziehungsweise per Ende der ersten Hälfte des Rechnungsjahres;
b.
die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften;
c.
den jährlichen beziehungsweise halbjährlichen Durchschnitt des Anteils ausgeliehener Effekten;
d.
den maximalen Anteil ausgeliehener Effekten als maximaler Tageswert;
e.
die Verteilung der Bruttoerträge aus Effektenleihen und Pensionsgeschäften zwischen der Fondsleitung und den Anlegerinnen und Anlegern (Revenue Split);
f.
die Erträge aus der Wiederanlage der erhaltenen Barsicherheiten (Cash Collateral);
g.
die Form der Verwahrung der von der kollektiven Kapitalanlage gestellten Sicherheiten: getrennte Konten oder Omnibus-Konten.160

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 77 Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung des Fondsvermögens

(Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 KAG)

1 Zulasten eines Effektenfonds dürfen:

a.
keine Kredite gewährt und keine Bürgschaften abgeschlossen werden;
b.
höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.

2 Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.

3 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

4 Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.

Art. 78 Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten

(Art. 57 KAG)

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen einschliesslich der derivativen Finanzinstrumente höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen.

2 Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5 Prozent des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Guthaben auf Sicht und auf Zeit gemäss Artikel 79 und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten gemäss Artikel 80, bei welchen die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e ist.

Art. 79 Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit

(Art. 57 KAG)

Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die Anlagen in Bankguthaben (Art. 70 Abs. 1 Bst. e) als auch die flüssigen Mittel (Art. 75) einzubeziehen.

Art. 80 Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten

(Art. 57 KAG)

1 Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen.

2 Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e, so erhöht sich diese Limite auf 10 Prozent des Fondsvermögens.

3 Die derivativen Finanzinstrumente und die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften sind in die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 73 und 78–84 einzubeziehen. Dies gilt nicht für Derivate auf Indizes, welche die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

4 Werden Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiva abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. Die FINMA regelt die Einzelheiten zu den Anforderungen an die Sicherheiten. Sie trägt dabei den internationalen Standards Rechnung.161

161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321).

Art. 81 Gesamtbeschränkungen

(Art. 57 KAG)

1 Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.

2 Anlagen und Geldmarktinstrumente gemäss Artikel 78 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.

3 Die Beschränkungen nach den Artikeln 78–80 und 83 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden.

4 Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln.

5 Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.

Art. 82 Ausnahmen für Indexfonds

(Art. 57 KAG)

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn:

a.
das Fondsreglement die Nachbildung eines von der FINMA anerkannten Index für Beteiligungs- oder Forderungsrechte vorsieht (Indexfonds); und
b.
der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird.

2 Die Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Ausnahme kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden.

3 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.

Art. 83 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen

(Art. 57 Abs. 1 KAG)

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 35 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern diese begeben oder garantiert werden von:

a.
einem OECD-Staat;
b.
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD;
c.
einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört.

2 Mit Bewilligung der FINMA dürfen sie bis 100 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. In diesem Fall sind folgende Regeln zu berücksichtigen:

a.
Die Anlagen sind in Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen aufgeteilt.
b.
Höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens werden in Effekten und Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt.
c.
Im Prospekt und in den Werbeunterlagen werden auf die spezielle Bewilligung der FINMA hingewiesen sowie die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können.
d.
Im Fondsreglement sind die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können, und die entsprechenden Garanten.

3 Die FINMA erteilt die Bewilligung, wenn dadurch der Schutz der Anlegerinnen und Anleger nicht gefährdet wird.

4 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.

Art. 84 Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten

(Art. 57 Abs. 2 KAG)

1 Weder die Fondsleitung noch die SICAV darf Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10 Prozent der Stimmrechte ausmachen oder die es ihnen erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben.

2 Die FINMA kann eine Ausnahme gewähren, sofern die Fondsleitung oder die SICAV nachweist, dass sie den wesentlichen Einfluss nicht ausübt.

3 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für das Fondsvermögen höchstens erwerben:

a.
je 10 Prozent der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten;
b.
25 Prozent der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen.

4 Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.

5 Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.

Art. 85 Besondere Informationspflichten im Prospekt

(Art. 75 KAG)

1 Im Prospekt ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten investiert wird und ob Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden. Werden Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt, so ist zu erläutern, ob diese Geschäfte als Teil der Anlagestrategie oder zur Absicherung von Anlagepositionen getätigt werden und wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.

2 Dürfen die Fondsleitung oder die SICAV das Fondsvermögen hauptsächlich in andere Anlagen als solche nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und e investieren oder bilden sie einen Indexfonds (Art. 82), so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.

3 Weist das Nettofondsvermögen eines Effektenfonds aufgrund der Zusammensetzung der Anlagen oder der angewandten Anlagetechniken eine erhöhte Volatilität beziehungsweise Hebelwirkung auf, so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.

3. Abschnitt: Immobilienfonds

Art. 86 Zulässige Anlagen

(Art. 59 Abs. 1 und 62 KAG)

1 Die Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilien-SICAV sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.162

2 Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a KAG gelten folgende Grundstücke, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung, der SICAV oder der von der SICAV beauftragten Fondsleitung gemäss Absatz 2bis eingetragen sind:163

a.
Wohnbauten;
b.
Liegenschaften, die ausschliesslich oder zu einem überwiegenden Teil kommerziellen Zwecken dienen; überwiegend ist der kommerzielle Anteil, wenn der Ertrag daraus mindestens 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht (kommerziell genutzte Liegenschaften);
c.
Bauten mit gemischter Nutzung, die sowohl Wohn- als auch kommerziellen Zwecken dienen; eine gemischte Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus dem kommerziellen Anteil mehr als 20 Prozent, aber weniger als 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht;
d.
Stockwerkeigentum;
e.
Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten;
f.
Baurechtsgrundstücke.

2bis Die Grundstücke sind auf den Namen der Fondsleitung oder der SICAV unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds im Grundbuch eingetragen. Hat der Immobilienfonds oder die SICAV, auf dessen oder deren Name das Grundstück eingetragen ist, Teilvermögen, so muss angemerkt sein, zu welchem Teilvermögen das Grundstück gehört.164

3 Als weitere Anlagen sind zulässig:

a.
Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte;
b.
Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b KAG;
c.
Anteile an anderen Immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Investment Trusts) sowie Immobilieninvestmentgesellschaften und -zertifikate, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c KAG;
d.
ausländische Immobilienwerte gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d KAG.

3bis Absatz 2bis gilt für Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte sinngemäss.165

4 Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein sowie über eine rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung verfügen. Mit der Ausführung der Bauarbeiten muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Baubewilligung begonnen werden können.166

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

163 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 87 Risikoverteilung und Beschränkungen

(Art. 62 KAG)

1 Immobilienfonds müssen ihre Anlagen auf mindestens zehn Grundstücke verteilen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.

2 Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens betragen.

3 Es gelten folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:

a.
Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten bis höchstens 30 Prozent;
b.167
Baurechtsgrundstücke bis höchstens 30 Prozent;
c.
Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens 10 Prozent;
d.
Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c bis höchstens 25 Prozent.

4 Die Anlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b dürfen zusammen höchstens 40 Prozent des Fondsvermögens betragen.168

5 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 88 Beherrschender Einfluss der Fondsleitung und der SICAV bei gewöhnlichem Miteigentum

(Art. 59 Abs. 2 KAG)

1 Die Fondsleitung und die SICAV üben einen beherrschenden Einfluss aus, wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügen.

2 Sie haben sich in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)169 alle in den Artikeln 647a–651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorzubehalten.

3 Das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB darf vertraglich nicht aufgehoben werden.

4 Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen im Zusammenhang mit Grundstücken der kollektiven Kapitalanlage, die zu einer Gesamtüberbauung gehören, müssen keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. In diesen Fällen darf das Vorkaufsrecht nach Absatz 3 vertraglich aufgehoben werden.

Art. 89 Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten und kurzfristig verfügbare Mittel

(Art. 60 KAG)

1 Als Verbindlichkeiten gelten aufgenommene Kredite, Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang sowie sämtliche Verpflichtungen aus gekündigten Anteilen.

2 Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten.

3 Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Post-170 und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten sowie fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank bis zu 10 Prozent des Nettofondsvermögens. Die Kreditlimiten sind der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach Artikel 96 Absatz 1 anzurechnen.

170 Infolge des BRB vom 7. Juni 2013 der die Anstalt Post in die spezialgesetzliche Schweizerische Post AG umgewandelt und die PostFinance in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgegliedert hat, ist der Hinweis auf die Postguthaben seit dem 26. Juni 2013 gegenstandslos.

Art. 90 Sicherstellung von Bauvorhaben

(Art. 65 KAG)

Zur Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben können festverzinsliche Effekten mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten gehalten werden.

Art. 91171 Derivative Finanzinstrumente

(Art. 61 KAG)

Zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken sind derivative Finanzinstrumente zulässig. Dabei kommen die für Effektenfonds geltenden Bestimmungen (Art. 72) sinngemäss zur Anwendung.

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 91a172 Nahestehende Personen

(Art. 63 Abs. 2 und 3 KAG)

1 Als nahestehende Personen gelten insbesondere:

a.
die Fondsleitung, die SICAV, die Depotbank und deren Beauftragte, namentlich von diesen beauftragte Architektinnen und Architekten und Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer;
b.
die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fondsleitung oder der SICAV;
c.
der Verwaltungsrat und die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die mit der Überwachung der Immobilienfonds beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Depotbank;
d.
die Prüfgesellschaft und die mit der Prüfung der Immobilienfonds betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
e.
die Schätzungsexperten;
f.
die nicht zu 100 Prozent zum Immobilienfonds gehörenden Immobiliengesellschaften sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Immobiliengesellschaften;
g.
die mit der Verwaltung der Immobilienwerte beauftragten Liegenschaftsverwaltungen sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Liegenschaftsverwaltungen;
h.
die qualifiziert Beteiligten im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 KAG der oben in Buchstaben a–g erwähnten Gesellschaften.

2 Beauftragte nach Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht als nahestehende Personen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie weder direkten noch indirekten Einfluss auf die Fondsleitung oder die SICAV nehmen oder genommen haben und die Fondsleitung oder die SICAV in der Sache nicht auf andere Weise befangen ist.

172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 92 Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung

(Art. 64 KAG)

1 Grundstücke, welche die Fondsleitung oder die SICAV erwerben wollen, sind vorgängig schätzen zu lassen.173

2 Für diese Schätzung besichtigt der Schätzungsexperte die Grundstücke.

3 Bei einer Veräusserung kann auf eine neue Schätzung verzichtet werden, wenn:

a.
die bestehende Schätzung nicht älter 3 Monate ist; und
b.
sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.174

4 Die Fondsleitung und die SICAV müssen eine Veräusserung unter oder den Erwerb über dem Schätzungswert gegenüber der Prüfgesellschaft begründen.

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 93 Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstücke

(Art. 64 KAG)175

1 Der Verkehrswert der Grundstücke, die zum Immobilienfonds gehören, ist auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres durch die Schätzungsexperten überprüfen zu lassen.

2 Die Besichtigung der Grundstücke durch die Schätzungsexperten ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.

3 Die Schätzungsexperten haben ihre Schätzungsmethode gegenüber der Prüfgesellschaft zu begründen.

4 Übernehmen die Fondsleitung und die SICAV den Schätzungswert nicht unverändert in ihre Rechnung, so haben sie dies gegenüber der Prüfgesellschaft zu begründen.

175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 94 Prüfung und Bewertung bei Bauvorhaben

(Art. 64 und 65 KAG)176

1 Die Fondsleitung und die SICAV lassen bei Bauvorhaben durch mindestens einen Schätzungsexperten prüfen, ob die voraussichtlichen Kosten marktkonform und angemessen sind.

2 Nach Fertigstellung der Baute lassen die Fondsleitung und die SICAV den Verkehrswert durch mindestens einen Schätzungsexperten schätzen.

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 95 Publikationspflicht

(Art. 67 KAG)177

1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen in den Publikationsorganen den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig mit dessen Bekanntgabe an die mit dem regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel der Immobilienfondsanteile betraute Bank oder das damit betraute Wertpapierhaus.178

2 Bei Immobilienfonds, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zusätzlich die massgebenden börsenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

178 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 96 Sonderbefugnisse

(Art. 65 KAG)

1 Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte nach Artikel 65 Absatz 2 KAG darf die Belastung aller Grundstücke im Durchschnitt nicht mehr als ein Drittel des Verkehrswertes betragen.179

1bis Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und ausnahmsweise auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern:

a.
das Fondsreglement dies vorsieht; und
b.
die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben.180

1ter Die Prüfgesellschaft nimmt im Rahmen der Prüfung des Immobilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1bis Stellung.181

2 Lassen die Fondsleitung und die SICAV Bauten erstellen oder führen sie Gebäudesanierungen durch, so dürfen sie für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des Immobilienfonds für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 97 Ausgabe von Immobilienfondsanteilen

(Art. 66 KAG)

1 Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen.

2 Die Fondsleitung und die SICAV bestimmen mindestens:

a.
die geplante Anzahl der neu auszugebenden Anteile;
b.
das geplante Bezugsverhältnis für die bisherigen Anlegerinnen und Anleger;
c.
die Emissionsmethode für das Bezugsrecht.

3 Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.

Art. 98 Vorzeitige Rücknahme von Immobilienfondsanteilen

(Art. 66 KAG)

Die Fondsleitung und die SICAV können die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile nach Abschluss desselben vorzeitig zurückzahlen, wenn:

a.182
die Anlegerin oder der Anleger dies bei der Kündigung schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, verlangt;
b.
sämtliche Anlegerinnen und Anleger, die eine vorzeitige Rückzahlung verlangt haben, befriedigt werden können.

182 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

4. Abschnitt: Übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen

Art. 99 Zulässige Anlagen

(Art. 69 KAG)

1 Als Anlagen von übrigen Fonds sind namentlich zugelassen:

a.
Effekten;
b.
Anteile an kollektiven Kapitalanlagen;
c.
Geldmarktinstrumente;
d.
Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten;
e.
Edelmetalle;
f.
derivative Finanzinstrumente, denen als Basiswerte Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches zu Grunde liegen;
g.
strukturierte Produkte, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches beziehen.

2 Für übrige Fonds für alternative Anlagen kann die FINMA weitere Anlagen wie Commodities, Rohstoffe und die entsprechenden Rohstofftitel zulassen.183

3 Anlagen gemäss Artikel 69 Absatz 2 KAG sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.

4 Für Anlagen in Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss.

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 100 Anlagetechniken und Beschränkungen

(Art. 70 Abs. 2 und 71 Abs. 2 KAG)

1 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:

a.
Kredite in der Höhe von höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
b.184
höchstens 60 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
c.
ein Gesamtengagement von höchstens 225 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;
d.
Leerverkäufe tätigen.

2 Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:

a.
Kredite in der Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
b.185
höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
c.
ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;
d.
Leerverkäufe tätigen.

3 Das Fondsreglement nennt die Anlagebeschränkungen ausdrücklich. Es regelt zudem Art und Höhe der zulässigen Leerverkäufe.

184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 571).

185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 571).

Art. 101 Abweichungen

(Art. 69–71 KAG)

Die FINMA kann im Einzelfall Abweichungen zulassen von den Bestimmungen über:

a.
die zulässigen Anlagen;
b.
die Anlagetechniken;
c.
die Beschränkungen;
d.
die Risikoverteilung.
Art. 102 Risikohinweis

(Art. 71 Abs. 3 KAG)

1 Der Hinweis auf die besonderen Risiken (Warnklausel) bedarf der Genehmigung der FINMA.

2 Die Warnklausel muss auf der ersten Seite des Fondsreglements, des Prospekts sowie des Basisinformationsblatts nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG186 angebracht und stets in der Form verwendet werden, in der sie von der FINMA genehmigt wurde.187

186 SR 950.1

187 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Depotbank

Art. 102a188 Organisation

(Art. 72 KAG)

1 Die Depotbank muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben und Personal beschäftigen, das ihrer Tätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.

2 Sie verfügt für die Erfüllung ihrer Tätigkeit als Depotbank über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.

188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 103 Informationspflicht

(Art. 72 Abs. 2 KAG)

Die Depotbank teilt der Prüfgesellschaft die mit den Aufgaben der Depotbank betrauten leitenden Personen mit.

Art. 104 Aufgaben

(Art. 73 KAG)

1 Die Depotbank hat folgende Aufgaben:

a.
Sie ist für die Konto- und Depotführung der kollektiven Kapitalanlagen verantwortlich, kann aber nicht selbstständig über deren Vermögen verfügen.
b.
Sie gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird.
c.
Sie benachrichtigt die Fondsleitung oder die kollektive Kapitalanlage, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist.
d.
Sie führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen voneinander unterscheiden kann.
e.
Sie prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung oder der kollektiven Kapitalanlage und führt darüber Aufzeichnungen.189

2 Bei Immobilienfonds und L-QIF mit Immobilienanlagen bewahrt sie die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien von Immobiliengesellschaften auf. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten kann sie Konten von Dritten führen lassen.190

3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen ist für sämtliche Aufgaben dieselbe Depotbank verantwortlich.

189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 105a191 Aufgaben bei Delegation der Verwahrung

(Art. 73 Abs. 2 und 2bis KAG)

Überträgt die Depotbank die Aufbewahrung des Fondsvermögens einem Dritt- oder Zentralverwahrer im In- oder Ausland, so prüft und überwacht sie, ob dieser:192

a.
über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind;
b.
einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
c.
die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können;
d.
die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält.

191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

192 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

2. Abschnitt: …

Art. 106193 Exchange Traded Funds (ETF)

(Art. 15 und 78 Abs. 3 KAG)

1 Als Exchange Traded Funds (ETF) gelten Anteile oder Anteilsklassen einer offenen kollektiven Kapitalanlage, die dauernd an einer schweizerischen Börse kotiert sind und für die mindestens ein Market Maker nach Artikel 41 Buchstabe c FINIG194 sicherstellt, dass der Wert der gehandelten Anteile oder Anteilsklassen nicht wesentlich vom indikativen Nettoinventarwert abweicht.

2 Eine kollektive Kapitalanlage darf nur als «Exchange Traded Fund» oder «ETF» bezeichnet werden, wenn alle Anteile oder Anteilsklassen als ETF ausgestaltet sind.

3 Der Prospekt hat insbesondere folgende Angaben zu ETF zu enthalten:

a.
Angaben zur Kotierung und zum indikativen Nettoinventarwert des ETF sowie zum Market Maker;
b.
Angaben darüber, wo und wie oft die Zusammensetzung des Portfolios des ETF oder seines Wertpapierkorbes offengelegt wird;
c.
Beschreibung des Handels des ETF auf dem Primär- und Sekundärmarkt und der damit verbundenen Risiken;
d.
Hinweis auf das Recht der Sekundärmarktanlegerinnen und -anleger auf direkte Rückgabe bei der Fondsleitung oder der SICAV, mit Angabe der damit verbundenen Bedingungen und Kosten.

4 Für ETF, die einen Index nachbilden, muss der Prospekt zudem Angaben enthalten:

a.
zum Indexanbieter sowie zum nachgebildeten Index;
b.
zur Nachbildungsmethode und zu den damit verbundenen Risiken;
c.
zum prognostizierten Nachbildungsfehler unter normalen Marktbedingungen.

5 Wird der ETF aktiv verwaltet, so ist dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement, im Prospekt, im Basisinformationsblatt und in der Werbung anzugeben. Die Einzelheiten der Umsetzung der Anlagepolitik sind zudem in den Prospekt aufzunehmen.

6 Enthält eine kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen, so:

a.
ist für die als ETF ausgestalteten Anteilsklassen in ihrer Bezeichnung der Zusatz «ETF» zu verwenden;
b.
sind im Prospekt die Einzelheiten der Ausgestaltung von Anteilsklassen als ETF offenzulegen, insbesondere bezüglich Funktionsweise, Handel und weiterer Unterschiede zu den übrigen Anteilsklassen, sowie die damit verbundenen Auswirkungen und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger;
c.
ist auf der ersten Seite des Fondsvertrags oder Anlagereglements, des Prospekts und des Basisinformationsblatts sowie in der Werbung der Hinweis anzubringen, dass die kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen enthält.

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

194 SR 954.1

Art. 107195

195 Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 107a196

196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011 (AS 2011 3177). Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger198

198 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 108 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen

(Art. 78 Abs. 1 und 2 KAG)

1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934199 vorzusehen.200

2 Sofern das Fondsreglement die Auslieferung von Anteilscheinen vorsieht, verurkundet die Depotbank auf Verlangen der Anlegerin oder des Anlegers deren oder dessen Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR201) ohne Nennwert, die auf den Namen lauten und als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) ausgestaltet sind.202

3 Anteilscheine dürfen erst nach Bezahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

4 Die Ausgabe von Fraktionsanteilen ist nur bei Anlagefonds erlaubt.

199 SR 952.0

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

201 SR 220

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 108a203 Verwaltung der Liquidität

(Art. 78a KAG)

1 Die Fondsleitung oder die SICAV muss mittels eines Prozesses die angemessene Verwaltung der Liquidität für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage sicherstellen.

2 Der Prozess muss insbesondere vorsehen, dass:

a.
das Liquiditätsprofil der Anlagen der kollektiven Kapitalanlage gesamthaft mit der Anlagepolitik und den Rücknahmebedingungen in Einklang steht und sich mit den bestehenden Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage deckt;
b.
die Liquidität jedes Portfolios laufend überwacht und unter Einbezug weiterer wesentlicher Risiken regelmässig beurteilt wird, um Liquiditätsrisiken frühzeitig zu erkennen und auf diese rechtzeitig und angemessen reagieren zu können;
c.
bei den Anlageentscheiden die Liquidität der Anlagen und die Auswirkungen der Investition auf die Liquidität des Portfolios berücksichtigt werden;
d.
angemessene Instrumente zur Verwaltung der Liquidität für die jeweilige kollektive Kapitalanlage vorgesehen sind;
e.
der Fondsleitung oder der SICAV die für die Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität erforderlichen Informationen, namentlich zu den Anlagen, den Verbindlichkeiten und dem Anlegerkreis der kollektiven Kapitalanlage, vorliegen.

3 Die Fondsleitung oder die SICAV muss für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage in regelmässigen Abständen angemessene Stresstests durchführen. Diese beruhen auf normalen und auf aussergewöhnlichen Marktbedingungen und stellen auf historische und auf hypothetische Szenarien ab. Auf die Durchführung von Stresstests kann verzichtet werden, wenn das Nettofondsvermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlage nicht mehr als 25 Millionen Franken beträgt.

4 Die Fondsleitung oder die SICAV muss einen Krisenplan erstellen und in diesem die Massnahmen für den Einsatz der vorgesehenen Instrumente zur Verwaltung der Liquidität sowie die Abläufe und internen Zuständigkeiten festlegen. Sie muss den Krisenplan regelmässig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Instrumente zur Verwaltung der Liquidität bei Bedarf unverzüglich und ordnungsgemäss zum Einsatz kommen können.

5 Die FINMA kann die Einzelheiten regeln.

203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 109 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe

(Art. 79 KAG)

1 Das Fondsreglement einer kollektiven Kapitalanlage mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens viermal im Jahr, erklärt werden kann.

2 Die FINMA kann auf begründeten Antrag das Recht auf jederzeitige Rückgabe in Abhängigkeit von Anlagen und Anlagepolitik einschränken. Dies gilt namentlich bei:

a.
Anlagen, die nicht kotiert sind und an keinem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
b.
Hypothekaranlagen;
c.
Private-Equity-Anlagen.

3 Wird das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt, so ist dies im Fondsreglement, im Prospekt und im Basisinformationsblatt ausdrücklich zu nennen.204

4 Das Recht auf jederzeitige Rückgabe darf höchstens fünf Jahre ausgesetzt werden.

5 Die Fondsleitung und die SICAV können im Fondsreglement eine anteilige Kürzung der Rücknahmeanträge bei Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes oder Schwellenwerts für einen bestimmten Zeitpunkt (Gating) vorsehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und wenn dies im Interesse der verbleibenden Anlegerinnen und Anleger ist. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten. Die Einzelheiten sind im Fondsreglement offen zu legen. Die FINMA genehmigt die Aufnahme eines Gating im Fondsreglement.205

6 Der Entscheid über den Aufschub oder das Gating sowie dessen Aufhebung ist der Prüfgesellschaft und der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.206

204 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

205 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

206 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 110 Aufschub der Rückzahlung

(Art. 81 KAG)

1 Das Fondsreglement kann vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird, wenn:

a.
ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b.
ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c.
wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für die kollektive Kapitalanlage undurchführbar werden;
d.
zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anlegerinnen und Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können.

2 Der Entscheid über den Aufschub ist der Prüfgesellschaft und der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.

Art. 110a207 Segregierung einzelner Anlagen

(Art. 15 und 78 Abs. 3 KAG)

1 Die FINMA kann auf begründeten Antrag der Fondsleitung oder der SICAV in aussergewöhnlichen Fällen, wenn dies im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger liegt und sofern der Fondsvertrag oder das Anlagereglement dies vorsieht, die Segregierung einzelner illiquider Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage (Side Pockets) genehmigen.

2 Die Fondsleitung oder die SICAV muss ihren Entscheid zur Segregierung nach der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen veröffentlichen.

207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 111 Zwangsrückkauf

(Art. 82 KAG)

1 Der Zwangsrückkauf im Sinne von Artikel 82 KAG ist nur im Ausnahmefall zulässig.

2 Die Gründe für einen Zwangsrückkauf sind im Fondsreglement zu nennen.

4. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen

Art. 112 Teilvermögen

(Art. 92–94 KAG)

1 Die Fondsleitung und die SICAV erstellen für eine kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen ein einziges Fondsreglement. Dieses enthält deren Bezeichnung sowie die Zusatzbezeichnungen der einzelnen Teilvermögen.

2 Haben die Fondsleitung oder die SICAV das Recht, weitere Teilvermögen zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, so ist im Fondsreglement besonders darauf hinweisen.

3 Die Fondsleitung und die SICAV weisen zudem im Fondsreglement darauf hin, dass:

a.
Vergütungen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt;
b.
Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet werden;
c.
Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt sind, an dem sie beteiligt sind beziehungsweise dessen Aktien sie halten;
d.
für die auf das einzelne Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten nur das betreffende Teilvermögen haftet.

4 Kommissionen, die Anlegerinnen und Anlegern beim Wechsel von einem Teilvermögen zu einem andern belastet werden, sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.

5 Artikel 115 ist bei der Vereinigung von Teilvermögen sinngemäss anwendbar.

Art. 113208

208 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

5. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung

Art. 114 Voraussetzungen für die Umstrukturierung

(Art. 92 und 95 Abs. 1 KAG)

1 Anlagefonds oder Teilvermögen können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern:

a.
die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;
b.
sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c.209
die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Anforderungen grundsätzlich übereinstimmen:
1.
Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung sowie mit der Anlagepolitik verbundene Risiken,
2.
Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten,
3.
Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen, wie Courtagen, Gebühren, Abgaben, die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet werden dürfen,
4.
Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzung der Auflösung;
d.
am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e.
weder den Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen noch den Anlegerinnen und Anlegern daraus Kosten erwachsen.

2 …210

3 Die FINMA kann die Vereinigung von Anlagefonds und die Vermögensübertragung einer SICAV, insbesondere im Fall von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.

209 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

210 Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 115 Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen

(Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b KAG)

1 Bei der Vereinigung zweier Anlagefonds erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Anlagefonds Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Der übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.

2 Der Fondsvertrag regelt das Verfahren der Vereinigung. Er enthält insbesondere Bestimmungen über:

a.
die Information der Anlegerinnen und Anleger;
b.
die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.

3 Die FINMA kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.

4 Die Fondsleitung meldet der FINMA den Abschluss der Vereinigung.

5 …211

211 Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 115a212 Vermögensübertragung, Umwandlung und Spaltung

Bei der Vermögensübertragung einer SICAV sowie bei der Spaltung und bei der Umwandlung einer offenen kollektiven Kapitalanlage kommen die Artikel 114 und 115 sinngemäss zur Anwendung.

212 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Art. 116 Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage

(Art. 96 und 97 KAG)

1 Die kollektive Kapitalanlage wird aufgelöst und darf unverzüglich liquidiert werden, wenn:

a.
die Fondsleitung oder die Depotbank gekündigt hat;
b.
die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV die Auflösung beschlossen haben.

2 Hat die FINMA die Auflösung der kollektiven Kapitalanlage verfügt, so muss sie unverzüglich liquidiert werden.

3 Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung oder die SICAV die Bewilligung der FINMA einholen.

4 Der Handel von Anteilen an der Börse ist auf den Zeitpunkt der Auflösung einzustellen.

5 Die Kündigung des Depotbankvertrags zwischen der SICAV und der Depotbank ist der FINMA und der Prüfgesellschaft unverzüglich zu melden.

3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Art. 117213 Zweck

(Art. 98 Abs. 1 KAG)

1 Die KmGK darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 FINIG214 für Dritte zu erbringen oder unternehmerische Aktivitäten zur Verfolgung kommerzieller Zwecke aufzunehmen.215

2 Sie investiert in Risikokapital von Unternehmen und Projekten und kann deren strategische Ausrichtung bestimmen. Sie kann auch in Anlagen gemäss Artikel 121 investieren.

3 Sie kann zu diesem Zweck:

a.
die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen;
b.
zur Gewährleistung der Interessen der Kommanditäre Einsitz im Organ der Oberleitung, der Aufsicht und der Kontrolle ihrer Beteiligungen nehmen.

213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

214 SR 954.1

215 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 118 Komplementäre

(Art. 98 Abs. 2 KAG)

1 …216

2 Hat die Gesellschaft einen Komplementär, so muss er über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen. Hat sie mehrere Komplementäre, so müssen sie zusammen über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen.

3 Für die Komplementäre gelten die Bewilligungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1 sinngemäss.

216 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 119 Gesellschaftsvertrag

(Art. 9 Abs. 3 und 102 KAG)217

1 Die Komplementäre können die Anlageentscheide sowie weitere Tätigkeiten delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

2 Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung der Tätigkeit qualifiziert sind, und stellen die Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.

3 Die geschäftsführenden Personen der Komplementäre können sich als Kommanditärinnen oder Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen, sofern:

a.
der Gesellschaftsvertrag es vorsieht;
b.
die Beteiligung aus ihrem Privatvermögen stammt; und
c.
die Beteiligung bei der Lancierung gezeichnet wird.

3bis …218

4 Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten und ist in einer Amtssprache zu erstellen. Die FINMA kann im Einzelfall eine andere Sprache zulassen.219

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

218 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 120 Risikokapital

(Art. 103 Abs. 1 KAG)

1 Risikokapital dient in der Regel der direkten oder indirekten Finanzierung von Unternehmungen und Projekten in grundsätzlicher Erwartung eines überdurchschnittlichen Mehrwertes verbunden mit einer überdurchschnittlichen Verlustwahrscheinlichkeit.

2 Die Finanzierung kann insbesondere erfolgen über:

a.
Eigenkapital;
b.
Fremdkapital;
c.
Mischformen von Eigen- und Fremdkapital wie Mezzanine-Finanzierungen.
Art. 121 Andere Anlagen

(Art. 103 Abs. 2 KAG)

1 Zulässig sind insbesondere:

a.220
Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte;
b.
alternative Anlagen;
c.221
weitere Anlagen, insbesondere Anlagen in Immobilien oder Infrastruktur;
d.222
Mischformen sämtlicher nach den Artikeln 120 und Artikel 121 möglichen Anlagen.

2 Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.

3 Zulässig sind nur Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte von Personen, die weder direkt noch indirekt verbunden sind mit:

a.
dem Komplementär;
b.
den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; oder
c.
den Anlegerinnen und Anlegern.223

4 Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer KmGK dürfen von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen oder abtreten, sofern:

a.
die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilienwerte und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhängigen Schätzungsexperten bestätigt wird; und
b.
die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat.224

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

221 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

222 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

223 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

224 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital

Art. 122 Zweck

(Art. 110 KAG)

1 Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital darf nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Sie bezweckt hauptsächlich die Erzielung von Erträgen oder Kapitalgewinnen und verfolgt keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 FINIG225 für Dritte zu erbringen.226

2 Sie darf die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

225 SR 954.1

226 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 122a227 Mindesteinlage

(Art 110 Abs. 2 KAG)

1 Im Zeitpunkt der Gründung müssen Aktien im Umfang von mindestens 500 000 Franken bar liberiert werden.

2 Die Mindesteinlage ist dauernd zu halten.

3 Die SICAF meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung der Mindesteinlage.

227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 122b228 Eigene Aktien der Organe

(Art 110 Abs. 2 KAG)

Die Organe müssen dauernd wie folgt eigene Aktien in Prozenten des Gesamtvermögens der SICAF halten, höchstens jedoch 20 Millionen Franken:

a.
1 Prozent für den Teil, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
b.
¾ Prozent für den Teil, der 50 Millionen, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
c.
½ Prozent für den Teil, der 100 Millionen, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
d.
¼ Prozent für den Teil, der 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
e.
⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.

228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

Art. 123 Zulässige Anlagen

(Art. 110 KAG)

1 Die Bestimmungen über die zulässigen Anlagen für übrige Fonds sind sinngemäss anwendbar.

2 Die FINMA kann weitere Anlagen zulassen.

Art. 126 Änderungen der Statuten und des Anlagereglements

(Art. 115 Abs. 3 KAG)

Die SICAF veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Änderungen der Statuten und des Anlagereglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.

3a. Titel:229 Limited Qualified Investor Fund

229 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 126a Begriff

(Art. 13 Abs. 2bis, 15 Abs. 3, 118a Abs. 1 und 118f Abs. 1 KAG)

1 Eine kollektive Kapitalanlage gilt nur dann als Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF), wenn ausdrücklich auf die Einholung einer Bewilligung und einer Genehmigung der FINMA verzichtet wird.

2 Ein ausdrücklicher Verzicht liegt vor, wenn das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut die erstmalige Meldung der Übernahme der Verwaltung an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nach Artikel 126g Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung erstattet.

Art. 126b Anwendbarkeit dieser Verordnung, der KKV‑FINMA und der anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation

(Art. 118a Abs. 2 KAG)

1 Der L-QIF untersteht dieser Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.

2 Er untersteht den Vorschriften der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 2014230 (KKV-FINMA), soweit die vorliegende Verordnung dies bestimmt.

3 Er untersteht sinngemäss folgenden von der Branchenorganisation erlassenen und von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierungen231:

a.
Verhaltensregeln in der Fassung vom 5. August und 23. September 2021;
b.
Richtlinie für Immobilienfonds in der Fassung vom 5. August 2021;
c.
Richtlinie für Geldmarktfonds in der Fassung vom 5. August 2021;
d.
Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021;
e.
Richtlinie zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021;
f.
Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021.

230 SR 951.312

231 Die Verhaltensregeln und Richtlinien können bei der «Asset Management Association Switzerland» kostenlos abgerufen werden unter www.am-switzerland.ch > Regulierung > Selbstregulierung.

Art. 126c Voraussetzungen für einen Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L‑QIF

(Art. 118b KAG)

1 Der Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L‑QIF bedarf vorgängig der Genehmigung und gegebenenfalls der Bewilligung durch die FINMA.

2 Die FINMA genehmigt den Statuswechsel und bewilligt ihn gegebenenfalls, wenn:

a.
die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG erfüllt sind;
b.
der Fondsvertrag, das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit eines Statuswechsels vorsehen;
c.
weder der kollektiven Kapitalanlage noch den Anlegerinnen und Anlegern aus dem Statuswechsel Kosten erwachsen; und
d.
bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform:
1.
des vertraglichen Anlagefonds:
die Depotbank dem Statuswechsel zugestimmt hat und
nur noch Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dem Statuswechsel ausdrücklich zugestimmt haben,
2.
der SICAV:
die Depotbank dem Statuswechsel zugestimmt hat
diejenigen Unternehmensaktionärinnen und Unternehmensaktionäre dem Statuswechsel zugestimmt haben, die mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmensaktien auf sich vereinigen, und
nur noch Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dem Statuswechsel ausdrücklich zugestimmt haben,
3.
der Rechtsform der KmGK: sämtliche Anlegerinnen und Anleger dem Statuswechsel zugestimmt haben.

3 Die FINMA kann die Voraussetzungen für einen Statuswechsel zu einem L-QIF näher umschreiben.

4 Sie legt in ihrem Entscheid über ihre Genehmigung und gegebenenfalls Bewilligung des Statuswechsels das Datum der Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht fest.

Art. 126d Informationspflichten bei Statuswechsel

(Art. 118b KAG)

1 Die Fondsleitung, der Verwaltungsrat einer SICAV und die Komplementäre einer KmGK müssen den Beschluss zu einem Statuswechsel zu einem L‑QIF der FINMA unverzüglich mitteilen.

2 Bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV ist der Beschluss zum Statuswechsel in den Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Publikation muss insbesondere folgende Informationen enthalten:

a.
einen Hinweis auf die Auswirkungen des Statuswechsels auf den Genehmigungs- oder Bewilligungsstatus der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere auf die Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht der FINMA;
b.
den Hinweis, dass die Anlegerinnen und Anleger innert 30 Tagen nach der Publikation wählen können, ob sie:
1.
in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, falls sie dem Statuswechsel ausdrücklich zustimmen, oder
2.
ihre Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und -termine zurückgeben, falls sie ihre Anteile kündigen;
c.
den Hinweis, dass diejenigen Anlegerinnen und Anleger, die ihr Wahlrecht nach Buchstabe b nicht wahrnehmen, den Anlegerinnen und Anlegern gleichgestellt werden, die ihre Anteile am 30. Tag nach der Publikation kündigen.

3 Bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform der KmGK müssen die Komplementäre die Kommanditäre vor der Beschlussfassung zum Statuswechsel auf die damit verbundenen Auswirkungen auf den Genehmigungs- und Bewilligungsstatus der KmGK hinweisen, insbesondere auf die Entlassung der KmGK aus der Aufsicht der FINMA.

Art. 126e Umstrukturierungen

(Art. 118b KAG)

Umstrukturierungen eines L-QIF mit beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen oder zu solchen sind nicht zulässig.

Art. 126f Auf L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen

(Art. 118d KAG)

Folgende Bestimmungen sind nicht auf L-QIF anwendbar:

a.
die Bestimmungen über die Bewilligung und Genehmigung sowie über die Aufsichtstätigkeit der FINMA (Art. 7–23, 31 Abs. 6, 33 Abs. 2, 35, 35a Abs. 2–4, 40, 53, 54 Abs. 4, 55 Abs. 1–3ter und 5–7, 61, 62 Abs. 2 zweiter Satz und 3, 62b, 63 Abs. 3 und 4, 109, 110 Abs. 2, 110a, 114 Abs. 3, 115 Abs. 3 und 4, 116 Abs. 3 und 5, 118 Abs. 3, 119 Abs. 4 zweiter Satz, 137, 141 und 142);
b.
die Anlagevorschriften nach den Artikeln 32a, 67–102, 117 Absätze 2 und 3, 120 und 121;
c.
die Bestimmungen über die Änderung des Fondsvertrags nach Artikel 41 und über den Wechsel der Depotbank nach Artikel 105.
Art. 126g Meldepflicht und Datenbearbeitung

(Art. 118f KAG)

1 Das für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut muss dem EFD unter Angabe der eigenen Firma und der Bezeichnung oder Firma des L‑QIF Folgendes melden:

a.
die Übernahme der Verwaltung innert 14 Tagen nach der Unterzeichnung des Fondsvertrags oder des Gesellschaftsvertrags oder der Verabschiedung der Statuten;
b.
die Aufgabe der Verwaltung innert 14 Tagen nach der Unterzeichnung des geänderten Fondsvertrags oder des geänderten Gesellschaftsvertrags, der Verabschiedung der geänderten Statuten oder dem Abschluss der Liquidation des L‑QIF.

2 Bei der Übernahme der Verwaltung muss es dem EFD innert der Frist nach Absatz 1 Buchstabe a zu statistischen Zwecken zudem insbesondere Folgendes melden:

a.
die Kontaktdaten des L-QIF und des für die Verwaltung zuständigen Instituts;
b.
die Rechtsform, die offene oder geschlossene Natur und die Anlagekategorien des L‑QIF;
c.
das Datum der Übernahme der Verwaltung des L-QIF;
d.
das voraussichtliche Datum der Lancierung des L-QIF;
e.
den Namen und die Kontaktdaten der Depotbank;
f.
den Namen und die Kontaktdaten der Prüfgesellschaft;
g.
den Namen und die Kontaktdaten des für die Anlageentscheide zuständigen Instituts, sofern die Anlageentscheide übertragen worden sind;
h.
den Anlagestil und die Anlagestrategie.

3 Bei der Aufgabe der Verwaltung muss es dem EFD innert der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zu statistischen Zwecken zudem das Datum der Aufgabe der Verwaltung des L‑QIF melden.

4 Es muss dem EFD zudem innert jeweils 14 Tagen zu statistischen Zwecken Folgendes melden:

a.
das Datum der Lancierung des L-QIF;
b.
jede Änderung der nach den Absätzen 2 und 3 gemeldeten Tatsachen;
c.
die Eröffnung der Liquidation über den L-QIF.

5 Das EFD kann die Daten nach Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben b und e und Absatz 4 Buchstaben a und c in einem Verzeichnis öffentlich zugänglich machen.

6 Das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut muss dem EFD oder einem durch das EFD beauftragten Dritten periodisch insbesondere folgende Daten des L‑QIF zu statistischen Zwecken übermitteln:

a.
den Vermögensbestand und die Vermögensveränderung;
b.
den Wert der herausgegebenen und der zurückgenommenen Anteile;
c.
die Vermögenswerte, gegliedert nach:
1.
Inland und Ausland,
2.
Währungen,
3.
den folgenden Anlagekategorien: Geldmarktinstrumente, Forderungen aus Pensionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Immobilien, übrige Wertpapiere;
d.
die Verbindlichkeiten, gegliedert nach Inland und Ausland;
e.
die Erfolgsrechnung;
f.
die Risikodaten, einschliesslich der Gliederung der Aktiven und Passiven nach Laufzeitenstruktur sowie des Bestands des Ausserbilanzgeschäfts.

7 Das EFD erlässt technische Weisungen über die Form der Meldungen nach diesem Artikel. Es legt darin insbesondere fest, welche Daten ganz oder teilweise in elektronischer Form zu liefern sind.

8 Das EFD oder der beauftragte Dritte kann die nach diesem Artikel erhobenen Daten im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben mit schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden austauschen.

9 Das EFD oder der beauftragte Dritte kann die nach diesem Artikel erhobenen Daten in aggregierter Form veröffentlichen und an weitere zuständige Stellen des Bundes, insbesondere an das Bundesamt für Statistik, sowie an zuständige Behörden anderer Länder und internationale Organisationen weiterleiten.

Art. 126h Pflichten des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts

(Art. 118g und 118h KAG)

1 Das für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut (Art. 118g oder 118h KAG) ist dafür verantwortlich, dass die für den L‑QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften eingehalten werden.

2 Hält eine kollektive Kapitalanlage die Begriffsmerkmale eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG nicht oder nicht mehr ein, so muss das Institut unverzüglich die FINMA, die Depotbank und die Prüfgesellschaft informieren.

3 Werden die für den L-QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften anderweitig nicht oder nicht mehr eingehalten, so muss das Institut unverzüglich die Anlegerinnen und Anleger, die Depotbank sowie die Prüfgesellschaft darüber informieren und dafür sorgen, dass der ordnungsgemässe Zustand innert angemessener Frist wiederhergestellt wird. Ist dies nicht möglich, so muss es den L‑QIF auflösen.

2. Kapitel:
Besondere Bestimmungen für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV

Art. 126j Erstellung und Änderung des Anlagereglements sowie Änderung der Statuten eines L‑QIF in der Rechtsform der SICAV

(Art. 50, 94 und 118a Abs. 2 KAG)

1 Der Inhalt des Anlagereglements eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG oder die Statuten nichts anderes vorsehen. Das Anlagereglement bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung.

2 Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:

a.
nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist;
b.
die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder
c.
nicht ausschliesslich formeller Natur ist.

3 Beschliesst die Generalversammlung eine Änderung des Anlagereglements, so muss sie folgende Informationen entweder in den Publikationsorganen veröffentlichen oder den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen:

a.
eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen;
b.
einen Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können; und
c.
einen Hinweis darauf, wann die Änderungen in Kraft treten.

4 Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die Statuten, sofern diese Inhalte des Anlagereglements regeln.

Art. 126k Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen

(Art. 26 Abs. 3, 78 Abs. 3 und 118a Abs. 2 KAG)

1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV kann die Fondsleitung oder die SICAV mit Zustimmung der Depotbank Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen, sofern dies im Fondsvertrag oder in den Statuten vorgesehen ist.

2 Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage und Anlegerkreis.

3 Die Einzelheiten sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement zu regeln. Darin ist namentlich das Risiko offenzulegen, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss.

4 Die Fondsleitung oder die SICAV muss die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen veröffentlichen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags oder des Anlagereglements.

5 Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar.

Art. 126l Mindestvermögen

(Art. 25 Abs. 3, 36 Abs. 2 und 118a Abs. 2 KAG)

1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Franken verfügen.

2 Die Fondsleitung kann die Frist zwei Mal um sechs Monate verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist.

3 Macht die Fondsleitung von ihrem Recht auf eine Fristverlängerung Gebrauch, so muss sie die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.

Art. 126m Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe

(Art. 79 und 118a Abs. 2 KAG)

1 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens alle fünf Jahre, erklärt werden kann.

2 Weiter kann der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eine anteilige Kürzung der Rücknahmeanträge bei Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes oder Schwellenwerts für einen bestimmten Zeitpunkt (Gating) vorsehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und wenn dies im Interesse der verbleibenden Anlegerinnen und Anleger ist. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten. Die Einzelheiten sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement offenzulegen.

3 Macht die Fondsleitung von einem Gating Gebrauch, so muss sie die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.

Art. 126n Mitteilungspflicht beim Aufschub der Rückzahlung

(Art. 81 Abs. 1, 118a Abs. 2 und 118m KAG)

Die Fondsleitung muss die Prüfgesellschaft unverzüglich über den befristeten Aufschub der Rückzahlung nach Artikel 81 Absatz 1 oder 118m KAG informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.

3. Kapitel: Anlagevorschriften

(Art. 118n–118p KAG)

1. Abschnitt:
Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV

Art. 126o Risikohinweis

1 Bei L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV hat der Risikohinweis nach Artikel 118n Absatz 2 KAG in Form einer Warnklausel zu erfolgen, die kurz und prägnant die Hauptrisiken im Zusammenhang mit den möglichen Anlagen umschreibt. Die Warnklausel ist auf der ersten Seite des Fondsvertrags oder des Anlagereglements sowie der Werbeunterlagen anzubringen.

2 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss zudem Erläuterungen zu den besonderen Risiken und gegebenenfalls der erhöhten Volatilität des L‑QIF enthalten.

Art. 126p Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken

1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV darf:

a.
Kredite in der Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
b.
höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
c.
ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen.

2 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss die Anlagebeschränkungen ausdrücklich nennen.

3 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss zudem die zulässigen Anlagetechniken wie Effektenleihe, Pensionsgeschäft, Einsatz von Derivaten, Kreditaufnahme oder Sicherungsübereignung, Leerverkäufe und Kreditgewährung umschreiben. Er oder es muss namentlich die Art und die Höhe der zulässigen Leerverkäufe regeln. Sind die Effektenleihe oder das Pensionsgeschäft zulässig, so haben der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Jahresbericht die Angaben nach Artikel 76 Absätze 4 und 5 zu enthalten.

4 Die Artikel 1–55 KKV-FINMA232 in der Fassung vom 1. Januar 2015233 über Effektenleihe, Pensionsgeschäft, derivative Finanzinstrumente und Verwaltung der Sicherheiten gelten mit Ausnahme der Pflichten zur Information der FINMA und zur Genehmigung durch die FINMA sinngemäss.

Art. 126q Einhaltung der Anlagevorschriften

1 Die prozentualen Beschränkungen nach Artikel 126p beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.

2 Bei L-QIF mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.

3 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV muss die Anlagebeschränkungen innert zwei Jahren nach der Lancierung erfüllen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so darf die Fondsleitung sie einmalig um sechs Monate verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist. Macht die Fondsleitung von diesem Recht Gebrauch, so muss sie die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.

4 Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.

5 Werden die Anlagevorschriften aktiv verletzt, namentlich durch Käufe oder Verkäufe, so müssen die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Wird den Anlegerinnen und Anlegern ein aufgrund eines solchen aktiven Anlageverstosses entstandener Schaden nicht ersetzt, so ist der Anlageverstoss der Prüfgesellschaft unverzüglich mitzuteilen und entweder so rasch wie möglich in den Publikationsorganen zu veröffentlichen oder den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung und die Veröffentlichung müssen eine konkrete Umschreibung des Anlageverstosses und des für die Anlegerinnen und Anleger entstandenen Schadens umfassen. Im Jahresbericht ist über sämtliche aktiven Anlageverstösse Bericht zu erstatten.

Art. 126r Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen

Der Fondsvertrag eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder das Anlagereglement der SICAV muss regeln, in welchem Umfang der L‑QIF Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) tätigen darf. Handelt es sich dabei um einen wesentlichen Teil des Fondsvermögens, so:

a.
ist im Fondsvertrag oder im Anlagereglement anzugeben, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die vom L‑QIF selbst und von den Zielfonds zu tragen sind;
b.
ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den der L‑QIF einerseits und die Zielfonds andererseits tragen.
Art. 126s Master-Feeder-Strukturen

1 Ein L-QIF-Feeder-Fonds ist ein L-QIF, der mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben L‑QIF-Zielfonds (L‑QIF-Master-Fonds) anlegt.

2 Bei L-QIF sind Master-Feeder-Strukturen zulässig, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist und es sich sowohl beim Master-Fonds als auch beim Feeder-Fonds um einen L‑QIF handelt.

3 Die Anlegerinnen und Anleger eines L-QIF-Master-Fonds sind seine L-QIF-Feeder-Fonds. Übrige Anlegerinnen und Anleger können aufgenommen werden, sofern:

a.
sie vorgängig darüber informiert werden, dass sie in einen Master-Fonds investieren; und
b.
sichergestellt ist, dass sie gleich behandelt werden wie die L-QIF-Feeder-Fonds.

4 Die Artikel 56–64 KKV-FINMA234 in der Fassung vom 1. Januar 2015235 über Master-Feeder-Strukturen gelten mit Ausnahme der Pflichten zur Information der FINMA und zur Genehmigung durch die FINMA sinngemäss.

2. Abschnitt:
Zusätzliche Vorschriften für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen

Art. 126t Immobilienanlagen

1 Die zulässigen Immobilienanlagen eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement ausdrücklich zu umschreiben.

2 Die Grundstücke sowie Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte sind auf den Namen der Fondsleitung oder der SICAV unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum L‑QIF im Grundbuch einzutragen. Hat der L‑QIF Teilvermögen, so muss angemerkt sein, zu welchem Teilvermögen das Grundstück, der Schuldbrief oder das andere vertragliche Grundpfandrecht gehört.

3 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss Angaben darüber enthalten, ob der L‑QIF unbebaute Grundstücke erwerben darf, die nicht erschlossen und nicht für eine umgehende Überbauung geeignet sind und nicht über eine rechtskräftige Baubewilligung für die Überbauung verfügen. Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss die mit solchen Anlagen verbundenen besonderen Risiken umschreiben.

4 Lässt die Fondsleitung Bauten erstellen oder führt sie Gebäudesanierungen durch, so darf sie für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des L‑QIF für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.

Art. 126u Immobilienanlagen in Miteigentum

1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV darf Grundstücke im Miteigentum halten. Handelt es sich dabei um gewöhnliches Miteigentum, so ist im Fondsvertrag oder im Anlagereglement anzugeben, ob:

a.
der L-QIF Minderheitsbeteiligungen halten kann;
b.
sich die Fondsleitung oder die SICAV in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 ZGB236 die in den Artikeln 647a–651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorbehalten hat; oder
c.
das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB vertraglich aufgehoben wird.

2 Handelt es sich um Miteigentumsanteile, die einer Minderheitsbeteiligung entsprechen, so muss der Fondsvertrag oder das Anlagereglement folgende Angaben enthalten:

a.
die prozentuale Mindestbeteiligung, die der L-QIF bei Minderheitsbeteiligungen halten muss;
b.
die Angabe, ob die restlichen Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Fondsleitung oder der SICAV bekannt sein müssen;
c.
die Angabe, ob allfällige Einschränkungen des Rechts, Miteigentumsanteile jederzeit zu veräussern, möglich sind; und
d.
die maximale Limite für Anlagen in Minderheitsbeteiligungen im Verhältnis zum Fondsvermögen.

3 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss gegebenenfalls auf die besonderen Risiken hinweisen, die mit einer der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen verbundenen sind.

Art. 126v Verpfändung und Sicherungsübereignung der Pfandrechte

Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte darf die Belastung aller Grundstücke eines L‑QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte des Verkehrswertes betragen.

Art. 126w Risikoverteilung

Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen muss insbesondere folgende Angaben zur Risikoverteilung enthalten:

a.
die Mindestanzahl an Grundstücken, die vom L-QIF erworben werden müssen;
b.
die folgenden Anlagebeschränkungen in Prozent des Vermögens des L-QIF:
1.
den maximalen Prozentsatz, den der Verkehrswert eines Grundstücks ausmachen darf,
2.
den maximalen Prozentsatz, der in Bauland investiert werden kann,
3.
den maximalen Prozentsatz, der in Baurechtsgrundstücke investiert werden kann,
4.
den maximalen Prozentsatz, der in Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte investiert werden kann,
5.
den maximalen Prozentsatz, der in Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften investiert werden kann.
Art. 126x Geschäfte mit nahestehenden Personen

1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen sind Geschäfte mit nahestehenden Personen nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 KAG zulässig, wenn:

a.
diese Möglichkeit im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist;
b.
die im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehene Anzahl Anlegerinnen und Anleger, mindestens jedoch die Hälfte der Anlegerinnen und Anleger oder der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen, dem Geschäft zustimmt;
c.
zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des L-QIF ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung oder SICAV sowie der Depotbank des L‑QIF unabhängiger Schätzungsexperte nach Artikel 64 Absatz 1 KAG die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt.

2 Nach Abschluss der Transaktion muss die Fondsleitung einen Bericht erstellen, der Folgendes enthält:

a.
Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung;
b.
die Schätzberichte der ständigen Schätzungsexperten;
c.
den Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises der Schätzungsexperten nach Absatz 1 Buchstabe c.

3 Die Prüfgesellschaft muss im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen bestätigen.

4 Im Jahresbericht des L-QIF sind die Geschäfte mit nahestehenden Personen zu erwähnen.

5 Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen lassen, sind keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen möglich.

6 Der Begriff der nahestehenden Person richtet sich nach Artikel 91a.

Art. 126y Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von Immobilienanlagen

1 Die Schätzungsexperten nach Artikel 118p Absatz 2 KAG müssen:

a.
die erforderlichen Qualifikationen aufweisen;
b.
unabhängig sein; und
c.
über hinreichende finanzielle Garantien verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

2 Sie haben die Schätzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.

3 Die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung, die Bewertung der zum L‑QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben richten sich nach den Artikeln 92–94.

3. Abschnitt:
Anlagevorschriften für L-QIF in der Rechtsform der KmGK

Art. 126zbis Geschäfte mit nahestehenden Personen

1 Zulässig sind nur Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte von Personen, die weder direkt noch indirekt verbunden sind mit:

a.
dem Komplementär;
b.
den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; oder
c.
den Anlegerinnen und Anlegern.

2 Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer KmGK dürfen von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen oder an sie abtreten, sofern:

a.
die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilienwerte und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhängigen Schätzungsexperten bestätigt wird; und
b.
die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat.

3 Die Prüfgesellschaft muss im Rahmen ihrer Prüfung des für die Verwaltung zuständigen Instituts die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen prüfen.

4. Kapitel:
Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht

(Art. 118i KAG)

Art. 126zquater Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage

1 Für die Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage eines L-QIF gelten die Artikel 79–105 und 108 KKV-FINMA237 in der Fassung vom 1. Januar 2021238 sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 83 Absatz 1 zweiter Satz.

2 Soweit die Bewertung nicht durch die KKV-FINMA oder die anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation geregelt wird, ist sie nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die angewendeten Standards sind im Fondsvertrag, im Anlagereglement oder im Gesellschaftsvertrag ausführlich zu umschreiben.

Art. 126zquinquies Publikationspflicht

1 Im Fondsvertrag oder im Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV ist festzulegen, wann und in welcher Form den Anlegerinnen und Anlegern der Ausgabe- und der Rücknahmepreis und der Nettoinventarwert bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

2 Wird der Nettoinventarwert veröffentlicht, so ist der Hinweis «exklusive Kommissionen» anzufügen.

5. Kapitel: Prüfung und Prüfberichte

(Art. 118i Abs. 6 KAG)

1. Abschnitt: Prüfung

Art. 126zsepties Rechnungsprüfung

1 Die Rechnungsprüfung des L-QIF umfasst die Prüfung der Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG.

2 Die Rechnungsprüfung des Komplementärs eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK richtet sich nach den Artikeln 728–731a OR239.

3 Die Rechnungsprüfung muss jährlich durchgeführt werden.

Art. 126zocties Ergänzende Prüfung

1 Die ergänzende Prüfung des L-QIF umfasst die Prüfung der Einhaltung folgender Vorschriften:

a.
Vorschrift zu den Begriffsmerkmalen eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 KAG;
b.
Vorschrift zur Meldung und zur Erhebung von Daten nach Artikel 118f KAG.

2 Die ergänzende Prüfung muss alle zwei Jahre durchgeführt werden.

3 Im ersten Prüfungsjahr nach Lancierung des L-QIF oder nach Änderung der Fondsdokumente umfasst die ergänzende Prüfung zudem die Prüfung der Einhaltung folgender Vorschriften:

a.
Vorschriften zum Erlass und zum Inhalt folgender Dokumente:
1.
des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds,
2.
der Statuten und des Anlagereglements eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV,
3.
des Gesellschaftsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK;
b.
Vorschriften zur Änderung der Dokumente nach Buchstabe a;
c.
bei Verwendung des Modellansatzes zur Risikomessung: Vorschriften zu dessen Berechnung und Anwendung (Art. 33–42 KKV-FINMA240 in der Fassung vom 1. Januar 2015241 sinngemäss).

4 Im Prüfungsjahr, in dem die Frist zur Einhaltung der Anlagebeschränkungen nach Artikel 126q Absatz 3 zu erfüllen ist, umfasst die ergänzende Prüfung zudem die Prüfung, ob die Frist eingehalten wurde.

5 Für die Durchführung der ergänzenden Prüfung gelten die Artikel 5–8 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 2014242 sinngemäss.

6 Vorbehalten bleibt die Prüfung anderer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen im Rahmen der Aufsichtsprüfung des für die Verwaltung zuständigen Instituts nach Artikel 112 Absatz 1 KKV-FINMA243 in der Fassung vom 1. Januar 2021244.

2. Abschnitt: Prüfberichte

Art. 126znovies Prüfberichte

1 Die Prüfgesellschaft erstattet:

a.
die folgenden Berichte zur Rechnungsprüfung:
1.
Prüfberichte über die Prüfung der Jahresrechnung nach Artikel 118i Absatz 2 KAG,
2.
Kurzberichte über die Prüfung des L-QIF;
b.
Prüfberichte über die ergänzende Prüfung.

2 Bei einem L-QIF mit Teilvermögen ist für jedes Teilvermögen einzeln zu berichten.

3 Die Berichte sind in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen.

Art. 126zundecies Kurzbericht

1 Die Prüfgesellschaft muss den Kurzbericht rechtzeitig vor Publikation des Jahresberichts erstatten. Er ist von der zuständigen leitenden Prüferin oder dem zuständigen leitenden Prüfer und einer oder einem weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeitenden der Prüfgesellschaft zu unterzeichnen.

2 Der Kurzbericht muss sich zur Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften über die Jahresrechnung und zur Prüfung der Angaben nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a–h KAG äussern, bei den L‑QIF mit Immobilienanlagen zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 90 KAG.

3 Bei einem L-QIF in der Rechtsform der SICAV kann der Kurzbericht auch die Berichterstattung der Revisionsstelle nach Artikel 728b OR246 umfassen.

4 Die von der FINMA für allgemeinverbindlich erklärte Standard-Bestätigung der Branchenorganisation für Wirtschaftsprüfung gilt auch für den L‑QIF.

Art. 126zduodecies Prüfbericht über die ergänzende Prüfung

1 Der Prüfbericht über die ergänzende Prüfung muss die Resultate der Prüfung umfassend, eindeutig und objektiv darstellen. Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer mit Zeichnungsberechtigung bestätigen dies mit ihren Unterschriften.

2 Der Prüfbericht ist dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des für die Verwaltung des L‑QIF zuständigen Instituts sowie dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des L‑QIF zur Kenntnis zu bringen. Er ist in einer Sitzung dieser Organe zu behandeln und die Behandlung ist zu protokollieren.

Art. 126ztredecies Wesentliche Mängel

1 Stellt die Prüfgesellschaft im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit wesentliche Mängel fest, so muss sie diese als Beanstandungen in den Prüfbericht über die Aufsichtsprüfung des für die Verwaltung des L‑QIF zuständigen Instituts aufnehmen.

2 Die Verletzung einer Vorschrift nach Artikel 118a Absatz 1 KAG gilt immer als wesentlicher Mangel.

4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Genehmigung

Art. 127b249 Ausländische ETF

(Art. 78 Abs. 3, 119 und 120 KAG)

Die nach ausländischem Recht als ETF ausgestalteten Anteile oder Anteilsklassen einer ausländischen offenen kollektiven Kapitalanlage, die in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, müssen dauernd an einer schweizerischen Börse kotiert sein.

249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 128250 Vertretungsvereinbarung und Zahlstellenvereinbarung

(Art. 120 Abs. 2 Bst. d KAG)

1 Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die ausländische Fondsgesellschaft, deren kollektive Kapitalanlage in der Schweiz zum Angebot an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger genehmigt ist, hat nachzuweisen, dass sie:

a.
eine schriftliche Vertretungsvereinbarung oder eine Vertretungsvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat;
b.
eine schriftliche Zahlstellenvereinbarung oder eine Zahlstellenvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat.

2 Die Depotbank hat nachzuweisen, dass sie eine schriftliche Zahlstellenvereinbarung oder eine Zahlstellenvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat.

3 Für das Angebot ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz regelt die Vertretungsvereinbarung namentlich:

a.
die Rechte und Pflichten der Fondsleitung oder der Fondsgesellschaft nach Absatz 1 und des Vertreters im Sinne von Artikel 124 Absatz 2 des Gesetzes, insbesondere seine Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln;
b.
die Art und Weise, in der die kollektive Kapitalanlage in der Schweiz angeboten wird;
c.
die Pflicht der Fondsleitung oder der Fondsgesellschaft nach Absatz 1 zur Rechenschaftsablegung gegenüber dem Vertreter, namentlich hinsichtlich Änderungen des Prospekts und der Organisation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage.

4 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Länder, mit denen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes abgeschlossen hat.

250 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 128a251 Pflichten des Vertreters

(Art. 124 Abs. 2 KAG)

1 Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage verfügt für die Erfüllung der Pflichten gemäss Artikel 124 KAG über eine angemessene Organisation.

2 Die FINMA regelt die Einzelheiten betreffend die Organisation und die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.252

251 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

252 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 129253 Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren

(Art. 120 Abs. 3 KAG)

Die FINMA kann im Einzelfall für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.

253 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Art. 129a254 Ausnahmen

(Art. 120 Abs. 4 KAG)

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018255 (FIDLEG) im Rahmen eines auf Dauer angelegten Anlageberatungsverhältnisses im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 FIDLEG angeboten werden, müssen die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe d KAG nicht erfüllen.

254 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

255 SR 950.1

Art. 130 Dahinfallen der Genehmigung

(Art. 15 und 120 KAG)

Die Genehmigung für ausländische kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 und 120 KAG fällt dahin, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes der kollektiven Kapitalanlage die Genehmigung entzieht.

2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Art. 131258 Mindestkapital und Sicherheitsleistung

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

1 Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen muss über ein Mindestkapital von 100 000 Franken verfügen. Dieses muss voll einbezahlt sein und ist dauernd einzuhalten.

2 Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital entspricht.

3 Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.

4 Im Übrigen gilt Artikel 20 sinngemäss.

258 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 132 Berufshaftpflichtversicherung

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

Der Vertreter schliesst eine seiner Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung ab von mindestens 1 Million Franken, abzüglich des Mindestkapitals beziehungsweise der effektiven Sicherheitsleistung gemäss Artikel 131.

Art. 133 Publikations- und Meldevorschriften

(Art. 75–77, 83 Abs. 4 und 124 Abs. 2 KAG)260

1 Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht die Dokumente nach den Artikeln 13a und 15 Absatz 3 sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache oder auf Englisch. Die FINMA kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet.261

2 In den Publikationen und in der Werbung sind anzugeben:

a.
das Herkunftsland der kollektiven Kapitalanlage;
b.
der Vertreter;
c.
die Zahlstelle;
d.262
der Ort, wo die Dokumente nach den Artikeln 13a und 15 Absatz 3 sowie der Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können.

2bis Wird anstelle des Basisinformationsblatts ein gleichwertiges ausländisches Dokument nach Anhang 10 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019263 verwendet, so können die Informationen nach Absatz 2 in einem Anhang zum Basisinformationsblatt enthalten sein.264

3 Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage reicht der FINMA die Jahres- und Halbjahresberichte unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 13a unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. Die Artikel 39 Absatz 1 und 41 Absatz 1 zweiter Satz gelten sinngemäss.265

4 Er veröffentlicht die Nettoinventarwerte von Anteilen in regelmässigen Abständen.

5 Die Publikations- und Meldevorschriften gelten nicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden.266

260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

261 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

263 SR 950.11

264 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

266 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

5. Titel: Prüfung und Aufsicht267

267 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

1. Kapitel: Prüfung268

268 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 134269 Prüfung der Depotbank

(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)

1 Die Prüfgesellschaft der Depotbank prüft, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.

2 Stellt die Prüfgesellschaft der Depotbank eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so benachrichtigt sie die FINMA sowie die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).

269 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 135270 Prüfbericht

(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)

1 Die Prüfgesellschaft der Depotbank legt in einem separaten Prüfbericht dar, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.

2 Sie hat allfällige Beanstandungen zudem im Prüfbericht nach Artikel 27 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007271 der Depotbank aufzunehmen.

3 Sie stellt den Prüfbericht nach Absatz 1 folgenden Adressatinnen zu:

a.
der Fondsleitung oder der SICAV;
b.
der FINMA;
c.
der Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV.

4 Die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV berücksichtigt die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Depotbank im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen.

5 Sie kann bei der Prüfgesellschaft der Depotbank zusätzliche Angaben anfordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

270 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

271 SR 956.1

Art. 136272

272 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 137273 Rechnungsprüfung

(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG)

1 Bei der Rechnungsprüfung kollektiver Kapitalanlagen werden die Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG geprüft.

2 Die FINMA kann bei der Rechnungsprüfung der in Artikel 126 Absatz 1 KAG genannten Personen, der verwalteten Anlagefonds sowie jeder zu den Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörenden Immobiliengesellschaft die Einzelheiten betreffend Form, Inhalt, Periodizität, Fristen und Adressaten der Berichterstattung sowie betreffend Durchführung der Prüfung regeln.

273 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

2. Kapitel: Aufsicht275

275 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 141 Fortführung der kollektiven Kapitalanlage

(Art. 96 KAG)

1 Liegt die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue Fondsleitung oder Depotbank, so kann die FINMA die Übertragung des Fondsvertrags mit Rechten und Pflichten auf diese verfügen.

2 Tritt die neue Fondsleitung in den Fondsvertrag ein, so gehen die Forderungen und das Eigentum an den zum Anlagefonds gehörenden Sachen und Rechten von Gesetzes wegen auf die neue Fondsleitung über.

3 Liegt die Fortführung der SICAV im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue SICAV, so kann die FINMA die Übertragung des Vermögens auf diese verfügen.

Art. 142 Form der einzureichenden Dokumente

(Art. 1 und 144 KAG)

1 Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente regeln, in welcher Form sie ihr zuzustellen sind:

a.
Bewilligungs- und Genehmigungsgesuche nach den Artikeln 13 und 15 KAG sowie dazugehörige Dokumente;
b.
Prospekte und Basisinformationsblätter;
c.
Meldungen von Änderungen nach Artikel 16 KAG sowie dazugehörige Dokumente;
d.
Jahres- und Halbjahresberichte.276

2 Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.

276 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

6. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 144278 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2019

(Art. 95 Abs. 4 Bst. b FIDLEG)

1 Für kollektive Kapitalanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2019 Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können vereinfachte Prospekte sowie wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nach den Vorgaben der Anhänge 2 in der Fassung vom 1. März 2013279 und 3 in der Fassung vom 15. Juli 2011280 verwendet werden.281

2 Werden wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger nach Anhang 3 in der Fassung vom 15. Juli 2011 verwendet, so sind sie einschliesslich der angemessen überarbeiteten Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage bis zum 31. Dezember von der Fondsleitung und der SICAV innert der ersten 35 Werktage des folgenden Jahres zu veröffentlichen.

3 Fondsleitungen und SICAV müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge und Anlagereglemente innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2019 zur Genehmigung einreichen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Frist erstrecken.282

4 Ausnahmen, welche die FINMA von Fall zu Fall Fondsleitungen von Anlagefonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Anlagefonds (Art. 10 Abs. 5 KAG) gewährt hat, gelten unverändert weiter.

5 Für strukturierte Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2019 Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können vereinfachte Prospekte bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nach den Vorgaben von Artikel 4 in der Fassung vom 1. März 2013283 verwendet werden.284

6 Die Pflicht zur Information der Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 6a ist beim ersten Kundenkontakt, auf jeden Fall aber innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

278 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

279 AS 2013 607

280 AS 2011 3177

281 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835).

282 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835).

283 AS 2013 607

284 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835).

Art. 144c286

286 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 607). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 144d287 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Januar 2024

1 Die Fondsdokumente bestehender kollektiver Kapitalanlagen sind innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2024 an die Anforderungen der Artikel 76 Absatz 4 und 106 Absätze 4 und 5 anzupassen. Die Frist gilt mit Einreichung der angepassten Dokumente an die zuständige Behörde als erfüllt.

2 Artikel 76 Absatz 5 findet für bestehende kollektive Kapitalanlagen erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

3 Die Anforderungen von Artikel 108a sind in Bezug auf bestehende kollektive Kapitalanlagen innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2024 zu erfüllen.

287 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Anhang 1288

288 Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

(Art. 106)

Anhang 2289

289 Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).

Anhang 3290

290 Aufgehoben durch Anhang 11 Ziff. 1 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).