Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und folgende Angaben enthalten:
1 Titel und Inhalt des Dokuments
1.1 Der Titel «Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» hat klar oben auf der ersten Seite zu erscheinen.
1.2 Dem Titel hat eine Erklärung mit folgendem Wortlaut zu folgen:
«Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger über diese kollektive Kapitalanlage. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieser kollektiven Kapitalanlage und die Risiken einer Anlage zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, sodass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können».
1.3 Die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage/des Teilvermögens, falls anwendbar/der Anteilsklasse, falls anwendbar.
Im Falle eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse ist die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nach der Bezeichnung des Teilvermögens oder der Anteilsklasse anzugeben.
1.4 Falls anwendbar, die Bezeichnung der Fondsleitung.
1.5 Darüber hinaus kann in Fällen, in denen die Fondsleitung aus rechtlichen, administrativen oder vertriebsmässigen Gründen einer Unternehmensgruppe angehört, der Name dieser Gruppe angegeben werden. Zusätzlich kann eine Unternehmensmarke aufgenommen werden, sofern sie die Anlegerin oder den Anleger nicht am Verständnis der wesentlichen Elemente der Anlage hindert oder den Vergleich der Anlageprodukte erschwert.
1.6 Das Dokument hat folgende Erklärung zu beinhalten:
«Diese kollektive Kapitalanlage ist von [zuständige Aufsichtsbehörde] genehmigt und beaufsichtigt».
1.7 Die Information über die Veröffentlichung wird mit folgender Erklärung bekannt gegeben:
«Diese wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand vom [Datum der Veröffentlichung]».
2 Anlageziele und Anlagepolitik
2.1 Eine Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik.
2.2 Die Hauptkategorien der in Frage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sein können.
2.3 Ein Hinweis auf das Kündigungsrecht der Anlegerinnen und Anleger unter Angabe der Rücknahmefrequenz.
2.4 Die Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor bzw. in Bezug auf spezifische Anlageklassen/Anlagearten verfolgt.
2.5 Die Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage die Anlageentscheide nach freiem Ermessen treffen kann und ob ein Referenzwert (Benchmark) herangezogen wird, welcher in diesem Fall anzugeben ist. Bei Bezugnahme auf einen Benchmark ist der Ermessensspielraum bei seiner Nutzung anzugeben. Sollte die Anlagepolitik der kollektiven Kapitalanlage an einen Index gebunden sein, ist dieser anzugeben.
2.6 Die Angabe, ob die Erträge der kollektiven Kapitalanlage ausgeschüttet oder thesauriert werden.
2.7 Werden besondere Anlagetechniken verwendet, wie insbesondere «hedging», «arbitrage» oder «leverage», so sind in leicht verständlicher Sprache die Faktoren zu erläutern, welche die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage beeinflussen dürften.
2.8 Investiert die kollektive Kapitalanlage in Schuldtitel, so ist anzugeben, ob sie von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, gegebenenfalls sind die Mindestrating-Anforderungen anzugeben.
2.9 Ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien wie «Wachstum», «Wert» oder «hohe Dividenden» gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien.
2.10 Für den Fall, dass die kollektive Kapitalanlage an vordefinierten Daten Ausschüttungen leistet, deren Höhe von einem Algorithmus abgeleitet wird und die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen von Vermögenswerten, Indizes oder Referenzportfolios oder an die Entwicklung anderer kollektiver Kapitalanlagen mit ähnlicher Anlagestrategie gebunden sind (nachfolgend «strukturierte kollektive Kapitalanlage»), sind in leicht verständlicher Sprache die Faktoren zu erläutern, welche die Ausschüttungen (pay-off) sowie die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage beeinflussen. Dazu gehören gegebenenfalls Verweise auf die detaillierten Informationen im Fonds-Reglement bzw. Prospekt. Diese Informationen enthalten die Formel des Algorithmus sowie Erläuterungen zur Berechnungsweise der Ausschüttungen der kollektiven Kapitalanlage.
Der Erläuterung ist eine Illustration von mindestens drei Szenarien der potenziellen Fondsentwicklung beizufügen. Dabei sind zweckmässige Szenarien zu wählen, die die Umstände aufzeigen, unter denen mit der Formel eine niedrige, mittlere oder hohe und gegebenenfalls auch eine negative Rendite für die Anlegerin oder den Anleger erwirtschaftet wird.
Diese Szenarien stützen sich auf vernünftige und konservative Annahmen über künftige Marktbedingungen und Preisbewegungen. Insbesondere steigern sie nicht künstlich die Bedeutung der endgültigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage. Setzt die Formel die Anlegerinnen und Anleger jedoch der Möglichkeit erheblicher Verluste aus, wie z.B. eine Kapitalgarantie, die nur unter bestimmten Umständen funktioniert, so sind diese Verluste angemessen zu erläutern, selbst wenn die entsprechenden Marktbedingungen nur ein geringes Risiko vermuten lassen.
Den Szenarien ist eine Erklärung beizufügen, dass sie nur Beispiele sind, die zur Verdeutlichung der Formel aufgenommen wurden und keine Prognose zukünftiger Entwicklungen darstellen. Auch ist klar zu machen, dass die dargestellten Szenarien nicht mit gleicher Wahrscheinlichkeit eintreten werden.
2.11 Sollten sich die Portfolio-Transaktionskosten aufgrund der von der kollektiven Kapitalanlage gewählten Strategie erheblich auf die Renditen auswirken, so ist eine entsprechende Erklärung beizufügen, aus der auch hervorgeht, dass die Portfolio-Transaktionskosten aus den Vermögenswerten der kollektiven Kapitalanlage zusätzlich zu den in Ziffer 4 genannten Kosten zulasten des Fondsvermögens gehen.
2.12 Sollte im Prospekt oder in anderen Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage ein Mindestzeitraum für das Halten von Fondsanteilen empfohlen oder sollte festgestellt werden, dass ein Mindestzeitraum für das Halten von Fonds-Anteilen ein wichtiger Bestandteil der Anlagestrategie ist, so ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
«Empfehlung: Diese kollektive Kapitalanlage ist unter Umständen für Anlegerinnen und Anleger nicht geeignet, die ihr Geld innerhalb eines Zeitraumes von […] aus der kollektiven Kapitalanlage wieder zurückziehen wollen.».
2.13 Der Abschnitt «Anlageziele und Anlagepolitik» unterscheidet zwischen den Anlagekategorien gemäss den Ziffern 2.2, 2.4 und 2.8 einerseits sowie dem von der Fondsleitung oder der SICAV gemäss den Ziffern 2.5, 2.7, 2.9 und 2.10 gewählten Anlageansatz andererseits.
2.14 Legt eine kollektive Kapitalanlage einen wesentlichen Teil ihrer Vermögenswerte in andere kollektive Kapitalanlagen an, so enthält die Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik dieser kollektiven Kapitalanlage eine kurze Erläuterung der Art und Weise, wie die anderen kollektiven Kapitalanlagen im Rahmen der laufenden Verwaltung auszuwählen sind.
2.15 Der Abschnitt «Anlageziele und Anlagepolitik» kann andere Angaben als die unter den Ziffern 2.7–2.12 genannten enthalten, einschliesslich einer Beschreibung der Anlagestrategie der kollektiven Kapitalanlage, sofern diese Elemente zur angemessenen Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik der kollektiven Kapitalanlage erforderlich sind.
3 Risiko- und Ertragsprofil
3.1 Der Abschnitt «Risiko- und Ertragsprofil» enthält einen synthetischen Indikator, der wie folgt ergänzt wird:
- a.
- mit einer erläuternden Beschreibung dieses synthetischen Indikators und seiner Hauptbeschränkungen, mit folgenden Informationen:
- –
- einer Erklärung, dass die zur Berechnung des synthetischen Indikators verwendeten historischen Daten nicht als verlässlicher Hinweis auf das künftige Risikoprofil der kollektiven Kapitalanlage herangezogen werden können,
- –
- einer Erklärung, dass die ausgewiesene Risiko- und Ertragskategorie Veränderungen unterliegen und sich die Einstufung der kollektiven Kapitalanlage in eine Kategorie im Laufe der Zeit verändern kann,
- –
- einer Erklärung, dass die niedrigste Kategorie nicht mit einer risikofreien Anlage gleichgesetzt werden kann,
- –
- einer kurzen Erläuterung der Gründe für die Einstufung der kollektiven Kapitalanlage in eine bestimmte Kategorie,
- –
- Einzelheiten zu Wesensart, Dauer und Tragweite einer jeden Kapitalgarantie und eines jeden Kapitalschutzes, die von der kollektiven Kapitalanlage geboten werden, einschliesslich möglicher Auswirkungen der Rücknahme von Anteilen ausserhalb des Garantie- oder Schutzzeitraums;
- b.
- mit einer erläuternden Beschreibung der Risiken, die für die kollektive Kapitalanlage wesentlich sind und die vom Indikator nicht angemessen erfasst werden, mit folgenden Risikokategorien, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind:
- –
- dem Kreditrisiko, sofern Anlagen in wesentlicher Höhe in Schuldtitel getätigt wurden,
- –
- dem Liquiditätsrisiko, sofern Anlagen in wesentlicher Höhe in Finanzinstrumente getätigt wurden, die ihrer Wesensart zufolge hinreichend liquide sind, unter bestimmten Umständen aber ein relativ niedriges Liquiditätsniveau erreichen können, das sich gegebenenfalls auf das Liquiditätsrisikoniveau der kollektiven Kapitalanlage auswirkt,
- –
- dem Ausfallrisiko, wenn eine kollektive Kapitalanlage durch die Garantie einer Drittperson unterlegt ist oder aufgrund von Verträgen mit Gegenparteien einem wesentlichen Gegenparteirisiko ausgesetzt ist,
- –
- operationellen Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten,
- –
- Auswirkungen der Finanztechniken wie Derivate auf das Risikoprofil der kollektiven Kapitalanlage, wenn diese dazu verwendet werden, eine Exponierung in Bezug auf Basiswerte einzugehen, zu erhöhen oder zu vermindern.
3.2 Falls die kollektive Kapitalanlage einen wesentlichen Teil ihrer Vermögenswerte in andere kollektive Kapitalanlagen investiert, haben die erläuternden Beschreibungen gemäss Ziffer 3.1 Buchstabe b den Risiken jedes dieser Zielfonds insofern Rechnung zu tragen, als diese für die kollektive Kapitalanlage insgesamt wesentlich sein dürften.
3.3 Der synthetische Indikator stuft die kollektive Kapitalanlage auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen über die bisherige Volatilität in einer Skala von 1–7 ein. Diese Skala wird als eine Folge von Kategorien dargestellt, die in Gesamtzahlen in aufsteigender Reihenfolge von 1–7 von links nach rechts auszuweisen sind und das Risiko- und Ertragsniveau vom niedrigsten zum höchsten Wert repräsentieren. In der Skala sollte klargestellt werden, dass niedrige Risiken potenziell zu niedrigeren Erträgen und hohe Risiken potenziell zu höheren Erträgen führen.
Die Kategorie, in die eine kollektive Kapitalanlage fällt, ist klar und deutlich anzugeben.
Für eine Unterscheidung der Bestandteile der Skala dürfen keine Farben verwendet werden.
3.4 Die Berechnung des synthetischen Indikators und alle Anpassungen sind angemessen zu dokumentieren. Die Fondsleitung oder die SICAV bewahrt die Reihe der Berechnungen während mindestens fünf Jahren auf. Bei strukturierten kollektiven Kapitalanlagen beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.
3.5 Die Ermittlung und Erklärung der Risiken gemäss Ziffer 3.1 Buchstabe b haben in Übereinstimmung mit dem internen Verfahren der Fondsleitung oder der SICAV zu erfolgen. Verwaltet eine Fondsleitung mehrere kollektive Kapitalanlagen, so hat sie die Risiken in konsistenter Art und Weise zu ermitteln und erklären.
4 Kosten
4.1 Die Kosten sind in einer wie folgt strukturierten Tabelle auszuweisen:
| Kosten zulasten der Anlegerinnen und Anleger: | |
| Ausgabekommission | [] % |
| Rücknahmekommission | [] % |
| Dabei handelt es sich um den höchsten Prozentsatz, der vom Kapitalengagement der Anlegerin oder des Anlegers in Abzug gebracht werden darf. | |
| | |
| Kosten zulasten des Fondsvermögens im Laufe des Jahres: | |
| Laufende Kosten | [] % |
| | |
| Kosten zulasten des Fondsvermögens unter bestimmten Bedingungen: | |
| An die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage gebundene Gebühren | [] %*
|
| - *
- pro Jahr einer jeden von der kollektiven Kapitalanlage erwirtschafteten Rendite über dem Referenzwert für diese Gebühren [Bezeichnung des Referenzwerts einfügen]
|
|
| | |
Für jede dieser Kostenkategorien ist ein Prozentwert anzugeben.
Im Falle einer an die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage gebundenen Gebühr ist der während des letzten Geschäftsjahres der kollektiven Kapitalanlage berechnete Betrag als Prozentzahl anzugeben.
4.2 Die Tabelle gemäss Ziffer 4.1 wird anhand folgender Anforderungen ausgefüllt:
- a.
- Ausgabe- und Rücknahmekommissionen entsprechen jeweils dem höchsten Prozentsatz, der vom Kapitalengagement der Anlegerin oder des Anlegers in Abzug gebracht werden darf.
- b.
- Für alle von der kollektiven Kapitalanlage im Jahresverlauf getragenen Kosten, die unter der Bezeichnung «laufende Kosten» zusammengefasst werden, ist eine einzige auf den Zahlen des Vorjahres basierende Zahl zu nennen. Dabei handelt es sich um sämtliche im Laufe des Jahres angefallenen Kosten und sonstigen Zahlungen aus den Vermögenswerten der kollektiven Kapitalanlage während des festgelegten Zeitraums.
- c.
- die Tabelle enthält eine Auflistung und Erläuterung sämtlicher der kollektiven Kapitalanlage unter bestimmten Bedingungen berechneten Kosten, die Grundlage, auf der sie berechnet werden, und den Zeitpunkt, zu dem sie berechnet werden.
4.3 Der Abschnitt «Kosten» enthält eine erläuternde Beschreibung jeder in der Tabelle aufgeführten Kostenkategorie, einschliesslich der folgenden Informationen:
- a.
- in Bezug auf die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen:
- –
- einer Klarstellung, dass es sich bei den Kosten stets um Höchstwerte handelt, da die Anlegerin oder der Anleger in einigen Fällen weniger zahlen kann,
- –
- einer Erklärung, dass eine Anlegerin oder ein Anleger über die aktuellen Ausgabe- und Rücknahmekommissionen von der Finanzberaterin, dem Finanzberater oder der für sie oder für ihn zuständigen Stelle informiert werden kann;
- b.
- hinsichtlich der «laufenden Kosten» einer Erklärung, dass sie sich für das am [Monat/Jahr] endende Jahr auf die Vorjahreswerte stützen und gegebenenfalls von Jahr zu Jahr schwanken können.
4.4 Der Abschnitt «Kosten» enthält eine Erklärung zu den Auswirkungen der Kosten, aus der hervorgeht, dass die von der Anlegerin oder dem Anleger getragenen Kosten für den Betrieb der kollektiven Kapitalanlage verwendet werden, einschliesslich der Vermarktung und des Vertriebs der Fondsanteile, und dass diese Kosten das potenzielle Anlagewachstum beschränken.
4.5 Kann eine neue kollektive Kapitalanlage den Anforderungen gemäss Ziffer 4.2 Buchstabe b und Ziffer 4.3 Buchstabe b nicht nachkommen, so werden die laufenden Kosten auf der Grundlage der erwarteten Gesamtkosten geschätzt.
4.6 Ziffer 4.5 ist nicht anwendbar für kollektive Kapitalanlagen, die eine All-in-fee erheben, die stattdessen bekannt gegeben wird.
4.7 Für den Fall, dass die kollektive Kapitalanlage einen wesentlichen Teil ihrer Vermögenswerte in andere kollektive Kapitalanlagen investiert, trägt die Beschreibung der Kosten sämtlichen Kosten Rechnung, die die kollektive Kapitalanlage selbst als Anlegerin in Zielfonds zu tragen hat. So sind insbesondere alle Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie alle laufenden Kosten, die von den Zielfonds belastet werden, bei der Berechnung der eigenen laufenden Kosten mit zu berücksichtigen.
4.8 Der Abschnitt «Kosten» enthält gegebenenfalls einen Querverweis auf Teile des Fonds-Reglements mit detaillierteren Informationen zu den Kosten, einschliesslich Informationen zu den an die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage gebundenen Gebühren und ihrer Berechnung.
5 Bisherige Wertentwicklung
5.1 Die Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage ist durch ein Balkendiagramm für die letzten zehn Jahre zu präsentieren. Falls die kollektive Kapitalanlage weniger als fünf vollständige Kalenderjahre existiert, sind lediglich die letzten fünf Jahre darzustellen.
5.2 Das in Ziffer 5.1 genannte Balkendiagramm muss eine leserliche Grösse haben, darf aber unter keinen Umständen mehr als eine halbe Seite des Dokuments mit wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ausmachen.
5.3 Die Berechnungen der bisherigen Wertentwicklung stützen sich auf den Nettoinventarwert der kollektiven Kapitalanlage und gehen davon aus, dass die auszuschüttenden Erträge der kollektiven Kapitalanlage wieder angelegt wurden.
5.4 Für Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, enthält das Diagramm eine Blanko-Spalte, in der lediglich das Datum angegeben wird.
5.5 Ein simulierter Bericht der Wertentwicklung (Performance) für den Zeitraum, in dem noch keine Daten vorlagen, ist nur für eine neue Anteilsklasse eines bereits bestehenden Fonds oder eines Teilfonds und in Anlehnung an die Wertentwicklung einer anderen Klasse zulässig, sofern sich die beiden Klassen in Bezug auf ihre Beteiligung an den Vermögenswerten des Fonds nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Der simulierte Bericht der Wertentwicklung muss redlich, eindeutig und darf nicht irreführend sein.
In denjenigen Fällen, in denen die Wertentwicklung simuliert wurde, ist dies deutlich sichtbar zu machen.
5.6 Für eine kollektive Kapitalanlage, für die noch keinerlei Daten über die Wertentwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vorliegen, ist eine Erklärung aufzunehmen, dass noch keine ausreichenden Daten vorhanden sind, um den Anlegerinnen und Anlegern nützliche Angaben über die bisherige Wertentwicklung zu machen.
5.7 Nimmt der Abschnitt «Anlageziele und Anlagepolitik» auf einen Referenzwert Bezug, so wird ein Balken mit der Wertentwicklung dieses Referenzwerts im Diagramm neben jedem Balken mit der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage aufgenommen.
5.8 Bei kollektiven Kapitalanlagen, die über keinerlei Daten für die bisherige Wertentwicklung in den geforderten letzten fünf oder zehn Jahren verfügen, ist der Referenzwert gemäss Ziffer 5.7 für die Jahre, in denen die kollektive Kapitalanlage nicht existierte, nicht auszuweisen.
5.9 Im Falle einer strukturierten kollektiven Kapitalanlage enthalten die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger keine Angaben zur bisherigen Wertentwicklung.
5.10 Das Balkendiagramm ist durch Erklärungen an deutlich sichtbarer Stelle zu ergänzen, die:
- a.
- vor dem begrenzten Aussagewert des Diagramms im Hinblick auf die künftige Wertentwicklung warnen;
- b.
- kurz angeben, welche Kosten und Gebühren bei der Berechnung der bisherigen Wertentwicklung mitberücksichtigt oder ausgeschlossen wurden, ausser bei kollektiven Kapitalanlagen, die keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen in Rechnung stellen;
- c.
- das Jahr der Gründung der kollektiven Kapitalanlage angeben;
- d.
- die Währung benennen, in der die bisherige Wertentwicklung berechnet wurde.
5.11 Im Balkendiagramm hat die Darstellung der bisherigen Wertentwicklungen folgenden Kriterien zu genügen:
- –
- die Skala auf der Y-Achse des Balkendiagramms ist linear, nicht logarithmisch;
- –
- die Skala ist der Breite der Balken anzupassen und hat die Balken nicht so zu komprimieren, dass die Fluktuationen bei den Renditen nur schwer zu unterscheiden sind;
- –
- die X-Achse beginnt bei einer Wertentwicklung von 0 %;
- –
- jeder Balken wird mit einer Legende versehen, in der die erzielte Rendite in % angegeben wird;
- –
- Zahlen für bisherige Wertentwicklungen werden auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet.
5.12 Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger enthalten keine Aufzeichnung über die bisherige Wertentwicklung, die zum laufenden Kalenderjahr (oder einem Teil davon) ins Verhältnis gesetzt wird.
5.13 Tritt eine wesentliche Änderung der Ziele und der Anlagepolitik einer kollektiven Kapitalanlage während des im Balkendiagramm genannten Zeitraums ein, so ist die Wertentwicklung vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin auszuweisen.
5.14 Der Zeitraum vor der in Ziffer 5.13 genannten wesentlichen Änderung ist im Balkendiagramm anzugeben und mit dem klaren Hinweis zu versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind.
6 Praktische Informationen
6.1 den Namen der Depotbank;
6.2 den Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen über die kollektive Kapitalanlage, Kopien des Fonds-Reglements, des Prospekts sowie der letzten Jahres- und Halbjahresberichte erhältlich sind, in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen und dass sie kostenlos angefordert werden können;
6.3 den Hinweis darauf, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschliesslich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind;
6.4 die folgende Erklärung:
«[Den Namen der SICAV oder der Fondsleitung einfügen] kann lediglich auf der Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Fonds-Reglements und des Prospekts vereinbar ist.»
6.5 sofern anwendbar:
- –
- die Angabe, dass sich die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger auf ein Teilvermögen beziehen,
- –
- die Angabe, dass die Teilvermögen eines Umbrella-Fonds rechtlich voneinander getrennt sind und nicht gegenseitig haften, sowie eine Erklärung, wie sich das auf die Situation der Anlegerin oder des Anlegers auswirkt,
- –
- die Angabe, ob die Anlegerin oder der Anleger das Recht hat, Anteile eines Teilvermögens gegen Anteile eines anderen Teilvermögens zu tauschen, und falls ja, wo Informationen zu den Modalitäten des Anteiltausches erhältlich sind;
6.6 Sofern anwendbar, Angaben über die verfügbaren Anteilsklassen.
7 Länge und Form
7.1 Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger dürfen ausgedruckt nicht länger als zwei DIN-A4-Seiten sein und nicht länger als drei DIN-A4-Seiten im Falle einer strukturierten kollektiven Kapitalanlage.
7.2 Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger:
- –
- werden auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich sind, wobei die Grösse der Buchstaben gut leserlich sein muss;
- –
- werden deutlich verfasst und in einer Sprache geschrieben, die den Anlegerinnen und Anlegern das Verständnis der mitgeteilten Informationen erleichtert. Dabei gilt insbesondere:
- i.
- es ist eine klare, präzise und verständliche Sprache zu verwenden,
- ii.
- Jargon ist zu vermeiden,
- iii.
- auf technische Termini ist zu verzichten, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann;
- –
- konzentrieren sich auf die wesentlichen Informationen, die die Anlegerinnen und Anleger benötigen.
7.3 Wenn Farben verwendet werden, sollten sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, falls die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger in Schwarz und Weiss ausgedruckt oder fotokopiert werden.
7.4 Wenn das Logo der Unternehmensmarke der Fondsleitung oder der Gruppe, zu der sie gehört, verwendet wird, darf es weder die Anlegerinnen und Anleger ablenken noch den Text verschleiern.