743.01

Bundesgesetz
über Seilbahnen zur Personenbeförderung

(Seilbahngesetz, SebG)

vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20042,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personen­beförderung dienen.

2 Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbau­teilen und Teilsystemen für Seilbahnen.

3 Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportan­lagen mit Seilantrieb (Seilbahnen).

2 Es gilt nicht für:

a.
Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden;
b.
nicht ortsfeste Seilbahnen;
c.
feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungs­parks;
d.
militärische Seilbahnen;
e.
Aufzüge.
Art. 3 Grundsätze

1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personen­beförderungsgesetz vom 18. Juni 19933 eine Personenbeförderungskonzession not­wendig ist (Seilbahn mit Bundeskonzession), benötigt vom Bundesamt für Verkehr (BAV4):

a.
eine Plangenehmigung;
b.
eine Betriebsbewilligung.

2 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die nach dem Personenbeförderungs­gesetz keine Personen­beförderungskonzession benötigt, insbesondere einen Skilift oder eine Kleinluftseilbahn, benötigt eine kantonale Bewilligung.

2bis Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durch das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer Seilbahn nach Absatz 1 errichtet werden und:

a.
dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit wesentlich erleichtert; oder
b.
die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.5

2ter Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der Betriebsbewilligung.6

3 Seilbahnen dürfen nur so gebaut und betrieben werden, dass sie für den Menschen sicher, umweltverträglich und raumplanungskonform sind.

4 Wer eine Seilbahn bauen und betreiben will, ist verantwortlich für die angemes­sene Ausbildung des für die Sicherheit zuständigen Personals. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5 ...7

3 [AS 1993 3128, 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877 Ziff. I 2. AS 2009 5631 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 20. März 2009 (SR 745.1).

4 Abkürzung gemäss Ziff. II 18 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

5 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

6 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

7 Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs­programm 2017–2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Art. 4 Grundlegende Anforderungen und technische Normen

1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

2 In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen mit dem Staatssekreta­riat für Wirtschaft und nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grund­legenden Anforderungen erfüllt werden.

2 Wird eine Seilbahn, ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil einer Seilbahn entsprechend den technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

3 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, die den technischen Normen nicht entspre­chen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

4 Sind keine grundlegenden Anforderungen festgelegt worden, so muss nachgewie­sen werden können, dass die Seilbahn, das Teilsystem oder das Sicherheitsbauteil nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.

Art. 6 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

1 Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stich­proben.

2 Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

Die Sicherheitsgutachten sind von unabhängigen Stellen zu erarbeiten.

Art. 7 Enteignungsrecht

1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der Nutzungsplanung ent­spricht.

2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.

Art. 8 Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

1 Das BAV ist befugt, von Seilbahnunternehmen diejenigen Daten zu erheben und zu bearbeiten, die zur Erfüllung seiner aufsichtsrechtlichen Pflichten und für die Zwecke der amtlichen Statistik benötigt werden.

2 Es kann zur Ausstellung von Ausweisen Daten von Personen erheben und bear­beiten.

3 Es kann nach Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten über Seilbahnunternehmen bekannt geben, sofern die Daten Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmun­gen durch das Seilbahnunternehmen ermöglichen. Die Bekanntgabe hat in der Form einer Medienmitteilung oder auf andere geeignete Weise zu erfolgen.

4 Besonders schützenswerte Daten sind insbesondere Informationen über den Wider­ruf einer Bewilligung.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Erhebung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten.

2. Abschnitt: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession

Art. 9 Plangenehmigung

1 Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, die Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunterneh­mung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

2 Gleichzeitig mit der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförde­rungskonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19938 erteilt.

3 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn:

a.
die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen massgebenden Vor­schriften erfüllt sind;
b.
keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschutzes, entgegenstehen; und
c.
die Voraussetzungen zur Erteilung der Personenbeförderungskonzession erfüllt sind.

4 Die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des Behinderten­gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20029 zu berücksichtigen.

Plangenehmigungsverfahren sind von allen involvierten Behörden beförderlich zu behandeln. Der Bundesrat legt dazu Fristen fest.

8 [AS 1993 3128, 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877 Ziff. I 2. AS 2009 5631 Art. 64]. Siehe heute: das BG über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (SR 745.1).

9 SR 151.3

Art. 10 Nebenanlagen

Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb der Seilbahn dienen (Nebenanlagen), unterstehen den allgemeinen raumplanungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften von Bund und Kantonen.

Art. 11 Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens

1 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen.

2 Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen der Gesuchsteller oder die Gesuchstel­lerin beizubringen hat.

Art. 12 Anhörung, Publikation und Auflage

1 Das BAV übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begrün­deten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Art. 1310 Einsprache

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196811 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193012 über die Enteignung (EntG) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

3 Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

11 SR 172.021

12 SR 711

Art. 15 Vereinfachtes Verfahren

1 Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei:

a.
Änderung oder Umnutzung einer Seilbahn, die deren äusseres Erscheinungs­bild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
b.
Seilbahnen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2 Ist in einer Plangenehmigung vorgesehen, dass Detailpläne nachträglich vorgelegt werden müssen, so findet dafür das vereinfachte Verfahren Anwendung.

3 Das BAV kann die Aussteckung anordnen.

4 Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt.

5 Das BAV unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben, und setzt ihnen eine Einsprachefrist von 30 Tagen.

6 Es kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren; im Zweifels­fall wird dieses durchgeführt.

Art. 15a14 Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen

1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:

a.
keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind;
b.
keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind.

2 Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.

14 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs­programm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Art. 1615 Anwendbares Recht

1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195716 (EBG) und nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196817, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG18 Anwendung.

Investitionen in die Infrastruktur von Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach den Artikeln 28–31c des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200919 erhalten, werden über Entnahmen aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 201320 finanziert. Die Finan­zie­rung erfolgt mittels A-fonds-perdu-Beiträgen.

4 Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Investitionskosten als Infrastruktur­kosten gelten.

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

16 SR 742.101

17 SR 172.021

18 SR 711

19 SR 745.1

20 SR 742.140

3. Abschnitt: Betrieb

Art. 17 Betriebsbewilligung

1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:

a.
das BAV bei Seilbahnen mit Bundeskonzession;
b.
die zuständige kantonale Behörde bei anderen Seilbahnen.

2 Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicher­heitsgutachten zu erbringen hat.

3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

a.
der Sicherheitsnachweis erbracht ist sowie die erforderlichen Sicherheits­gut­achten vorliegen;
b.
das Vorhaben den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen mass­gebenden Vorschriften entspricht;
c.
die für die Betriebsaufnahme bedeutsamen Auflagen gemäss der Plangeneh­migung und der Konzession beziehungsweise der kantonalen Bewilligung erfüllt sind;
d.
ein Versicherungsnachweis gemäss Artikel 21 vorliegt;
e.
die Betriebs- und Instandhaltungsorganisation, die Bergungsorganisation sowie das ausgebildete Personal vorhanden sind.

4 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.21

21 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs­programm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Art. 17a22 Entzug

1 Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:

a.
die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
b.
die im Zeitpunkt des Entzuges geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht erfüllt sind und die Sicherheit es gebietet.

2 Es kann die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen wiederholt oder in schwer­wiegender Weise gegen das Gesetz oder die Bewilligung verstossen hat.

22 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

Art. 18 Sorgfaltspflicht

Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Art. 19 Beseitigung der Seilbahn

Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so sind die Anlagen auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin zu entfernen. Die zuständige Behörde entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

4. Abschnitt: Haftung und Versicherungspflicht

Art. 2025 Haftung

Für die Haftung des Betreibers oder der Betreiberin einer Seilbahn gelten die Artikel 40b–40f des EBG26.

25 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 19. Dez. 2009 über Änderungen des Transport­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5973; BBl 2007 4377).

26 SR 742.101

Art. 21 Versicherungspflicht

1 Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn hat sich bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer anderen von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung genügend zu ver­sichern gegen die Folgen der Haftpflicht.

2 Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:

a.
Ansprüche des Eigentümers oder der Eigentümerin und des Betreibers oder der Betreiberin der Seilbahn;
b.
Ansprüche aus Sachschäden, die die folgenden Angehörigen der ersatzpflichti­gen Personen erleiden:
1.
Ehegattin, Ehegatte oder eingetragene Partnerin, eingetragener Partner,
2.
Verwandte in auf- und absteigender Linie,
3.
im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;
c.
Ansprüche aus Sachschäden an beförderten Sachen.

3 Die Versicherungsverträge und deren nachträgliche Änderungen sind der zuständi­gen Behörde mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen hat zuhanden der zustän­digen Behörde einen Versicherungsnachweis auszustellen.

4 Das Versicherungsunternehmen muss der zuständigen Behörde melden, wenn eine Versicherung ausgesetzt oder beendet wird.

5 Die zuständige Behörde kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 22 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist:

a.
das BAV für Seilbahnen mit Bundeskonzession;
b.
die zuständige kantonale Behörde für andere Seilbahnen.
Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen risikoorientiert.

2 Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen. Sie kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

3 Stellt sie fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb der Seilbahn einschränken oder untersagen.

Art. 24 Melde- und Mitwirkungspflicht

1 Besondere Vorkommnisse während des Baus oder Betriebs einer Seilbahn müssen der Aufsichtsbehörde umgehend gemeldet werden.

2 Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche Dokumente herauszugeben. Er oder sie hat der Aufsichts­behörde freien Zutritt zu allen Teilen der Seilbahn zu gewähren und sie bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen.

5a. Abschnitt:27 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Seilbahnbereich

27 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).


Art. 24a Dienstunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Seilbahnbereich ausüben.

Art. 24b Feststellung der Dienstunfähigkeit

1 Personen, die im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, kön­nen einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, unterzogen werden.

3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

a.
Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder
b.
die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe wider­setzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.

4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel bleiben vorbehalten.

Art. 24d Zuständigkeiten

Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 24a und 24b obliegt:

a.
den von den Seilbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;
b.
den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;
c.
dem BAV;
d.
der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.
Art. 24e28 Information über die Aufsichtstätigkeit

1 Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.

2 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200429 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amt­liche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

28 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

29 SR 152.3

Art. 24f30 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat:

a.
legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;
b.
kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird;
c.
erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 24b Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person;
d.
kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienst­fähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 24b Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden;
e.
legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 24d Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmens­einheiten fest.

2 Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Seilbahnbereich.

30 Ursprünglich: Art. 24e

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 2531 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:32

a.
eine Seilbahn ohne die dafür erforderliche Plangenehmigung (Art. 9) oder, bei Seilbahnen ohne Bundeskonzession, ohne die dafür erforderliche kan­tonale Bewilligung oder in Widerspruch dazu baut oder bauen lässt;
b.
eine Seilbahn ohne Betriebsbewilligung (Art. 17) oder in Widerspruch dazu betreibt oder betreiben lässt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

32 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 21. Juni 2017, veröffentlicht am 4. Juli 2017, betrifft nur den französischen Text. (AS 2017 3671).

Art. 25a33 Übertretungen

1 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Sorgfaltspflicht (Art. 18), Meldepflicht (Art. 24 Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 24 Abs. 2) verletzt.

2 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für straf­bar erklären.

33 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Art. 25b34 Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand

1 Wer in angetrunkenem Zustand im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt.

2 Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 24a ist und in diesem Zustand im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.

34 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Art. 25c35 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

1 Wer im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich vor­sätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wider­setzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Straf­androhung.

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

Art. 25d36 Verfolgung von Amtes wegen

Nach dem Strafgesetzbuch37 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen ver­folgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:

a.
Angestellte von Seilbahnunternehmen mit einer Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200938;
b.
Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

37 SR 311.0

38 SR 745.1

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 26 Vorschriften des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt, nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise, die Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus erlässt er Vorschriften über:

a.
Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen;
b.
das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Seilbahnen, Sicherheits­bauteilen und Teilsystemen mit den grundlegenden Anforderun­gen;
c.
das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitäts­bewertungen durchführen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Übergangsbestimmungen

1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beur­teilt.

2 ...40

40 Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Art. 29a41 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017

Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 erteilt wurden, gelten als unbefristet, wenn die Betriebsbewilligung bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneuert wurde.

41 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 16. Juli 2018, publiziert am 14. Aug. 2018, betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2018 3017).

Art. 30 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200742

42 BRB vom 21. Dez. 2006

Anhang

(Art. 28)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...43

43 Die Änderungen können unter AS 2006 5753 konsultiert werden.