Art. 1 Parteientschädigung
Die nach Art. 68 BGG der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädigung umfasst:
- a.
- die Anwaltskosten;
- b.
- die allfälligen weiteren notwendigen Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht werden.
173.110.210.3 (Stand am 27. Dezember 2006)
173.110.210.3
vom 31. März 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 68 Absatz 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG),
beschliesst:
Die nach Art. 68 BGG der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädigung umfasst:
1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen des Anwaltes oder der Anwältin.
2 Das Honorar bestimmt sich nach diesem Reglement.
3 Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen dem Anwalt oder der Anwältin und der von ihm oder ihr vertretenen Partei.
1 Bei Streitsachen mit Vermögensinteresse richtet sich das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Es wird innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge (Art. 4 und 5) nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwaltes oder der Anwältin bemessen.
2 Für die Ermittlung des Streitwertes sind die Begehren massgebend, die vor Bundesgericht streitig sind. In der Regel ist der Wert der Klage- und der Widerklagebegehren zusammenzurechnen. Hat eine Partei eine offenbar übersetzte Forderung geltend gemacht, so ist das Honorar ihres Anwaltes oder ihrer Anwältin nach dem Betrage zu bemessen, den sie in guten Treuen hätte einklagen dürfen.
3 Lässt sich der Streitwert nicht beziffern, so wird das Honorar nach den übrigen in Absatz 1 genannten Bemessungselementen frei bestimmt.
Streitwert | Honorar | |||
bis | 20 000 | 600 | 4 000 | |
20 000 | 50 000 | 1 500 | 6 000 | |
50 000 | 100 000 | 3 000 | 10 000 | |
100 000 | 500 000 | 5 000 | 15 000 | |
500 000 | 1 000 000 | 7 000 | 22 000 | |
1 000 000 | 2 000 000 | 8 000 | 30 000 | |
2 000 000 | 5 000 000 | 12 000 | 50 000 | |
über 5 000 000 | 20 000 | 1 Prozent | ||
Streitwert | Honorar | |||
bis | 20 000 | 1 800 | 6 000 | |
20 000 | 50 000 | 3 000 | 10 000 | |
50 000 | 100 000 | 5 000 | 15 000 | |
100 000 | 500 000 | 8 000 | 30 000 | |
500 000 | 1 000 000 | 10 000 | 40 000 | |
1 000 000 | 2 000 000 | 16 000 | 60 000 | |
2 000 000 | 5 000 000 | 24 000 | 100 000 | |
über 5 000 000 | 40 000 | 2 Prozent | ||
Hat der Streit kein Vermögensinteresse, so beträgt das Honorar, je nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand, 600–18 000 Franken.
Für Verfahren um Revision oder Erläuterung bundesgerichtlicher Urteile beträgt das Honorar in der Regel 600–18 000 Franken.
1 In Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchten, kann das Bundesgericht bei der Bemessung des Honorars über die Ansätze dieses Reglements hinausgehen.
2 Besteht zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem nach diesem Reglement anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt oder von der Anwältin tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann das Bundesgericht das Honorar unter den Minimalansatz herabsetzen.
3 Endet der Prozess nicht mit einem Sachurteil, insbesondere bei Rückzug des Rechtsmittels, Prozessabstand, Vergleich, Nichteintreten, kann das Honorar entsprechend gekürzt werden.
Treuhändern, Treuhänderinnen oder anderen Personen, die nicht als Anwälte beziehungsweise Anwältinnen zugelassen sind, kann das Bundesgericht für die Rechtsvertretung eine angemessene Entschädigung in sinngemässer Anwendung dieses Reglements zusprechen, soweit die Qualität der geleisteten Arbeit und die übrigen Umstände dies rechtfertigen.
Das Honorar der vom Bundesgericht amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen (Art. 64 BGG) richtet sich nach diesem Reglement. Es kann bis zu einem Drittel gekürzt werden.
Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Gericht der Partei eine angemessene Entschädigung für weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe zusprechen.
1 Das Bundesgericht legt die Entschädigung auf Grund der Akten als Gesamtbetrag fest, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist.
2 Es kann eine Kostennote eingereicht werden.
Die nachstehenden Tarife werden aufgehoben:
2 [AS 1978 1956, 1992 1772]
3 [AS 1992 2442]
Dieses Reglement findet auf alle Kostenentscheidungen Anwendung, welche nach seinem Inkrafttreten ergehen.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.