173.110.210.2

Reglement
über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts

vom 31. März 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)

Das Schweizerische Bundesgericht,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 20051 (BGG),

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Das Bundesgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaft­lichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren.

2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesgericht bleiben vorbehalten (Art. 62 ff. BGG).

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Wer eine besondere Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist ge­bührenpflich­tig.

2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.

2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichts­bericht­erstattung am Bundesgericht nicht gebührenpflichtig.

3 Für Dienstleistungen zu Gunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.

Art. 4 Gebührenbemessung

Es werden folgende Gebühren verrechnet:

a.

Reproduktion von Schriftstücken:

für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken;

b.

andere Vervielfältigungen:

effektive Kosten;

c.

Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das
Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewäh­rung am Bundes­gericht hinausgehen:

40 Franken je halbe Stunde;
die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archiv­guts oder die Einsichtsgewährung mit einem ausserordent­lichen Aufwand
verbunden ist;

d.

andere Nachforschungen,
Zusammen­stellungen, besondere Auswertun­gen und dergleichen:

40 Fran­ken je halbe Arbeitsstunde des Verwal­tungspersonals und
60 Franken je halbe Arbeitsstunde des wissenschaftli­chen Personals;

e.

Urteilsabgabe an Drittpersonen:

20 Franken;

f.

Rechtskraftbescheinigung:

30 Franken;

g.

Beglaubigung einer Unterschrift:

20 Franke­n;
sind auf dem glei­chen Aktenstück mehrere Unterschriften zu
beglaubigen, so wird für je­de
zusätzliche Unterschrift ein
Zuschlag von 10 Franken erhoben;

h.

Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und derglei­chen:

20 Fran­ken;
umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben;

i.

Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des
Bun­des­gerichts:

100 Franken für jeden halben Tag;

j.

Dienstleistungen im Rahmen des Öf­fentlichkeitsgesetzes vom
17. Dezember 20042:

gemäss dem Tarif im Anhang zur Öffent­lichkeitsverordnung vom
24. Mai 20063; im Übrigen richtet sich die Gebührener­hebung nach diesem Reglement;

k.

Verwaltungsaufwand für die
Behand­lung von Zuwider­handlungen gegen Vor­schriften:

bis maximal 100 Franken im
Einzelfall.

Art. 5 Gebührenzuschlag

Die Gebühr kann bis zu 50 % erhöht werden, wenn die Dienstlei­stung auf Ersuchen hin dringlich verrich­tet wird.

Art. 6 Auslagen

Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbeson­dere:

a.
Porti- und Telefonkosten;
b.
Kosten für die Übermittlung eines Schriftstückes per Telefax; pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland, 5 Franken nach Übersee;
c.
Anschaffungskosten von Datenträgern;
d.
Mahnkosten: 5 Franken für die erste Mahnung, 10 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Gebührenermässigung

Die Gebühr kann aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.

Art. 9 Vorschuss

In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebühren­pflich­tige Person im Aus­land wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.

Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

1 Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr mit der Dienstleistung.

2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert zehn Tagen beim Gene­ralsekretariat des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Hat das Generalsekretariat selber verfügt, so ent­scheidet die Rekurs­kom­mis­sion.

3 Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.

Art. 11 Fälligkeit und Verjährung

1 Die Gebühr wird mit dem Erlass der Verfügung fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjäh­rung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforde­rung geltend gemacht wird.

Art. 12 Zahlungsart

1 Für die Gebühr wird eine Rechnung gestellt.

2 Die Gebühr für Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrag­e von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwälten und Anwältinnen, die vor schweizerischen Gerichten zu­gelassen sind, kann eine Rech­nung gestellt werden.