173.110.210.1 (Stand am 27. Dezember 2006)

173.110.210.1

Tarif
für die Gerichtsgebühren im Verfahren
vor dem Bundesgericht

vom 31. März 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)

Das Schweizerische Bundesgericht,

gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 65 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG),

beschliesst:

1.
Bei Streitigkeiten (Beschwerden und Klagen) mit Vermögensinteresse (Art. 65 Abs. 3 Bst. b BGG) gilt für die Bemessung der Gerichtsgebühr als Richtlinie:

Streitwert
Franken

Gerichtsgebühr
Franken

0

       10 000

     200

    5 000

10 000

       20 000

     500

    5 000

20 000

       50 000

  1 000

    5 000

50 000

     100 000

  1 500

    5 000

100 000

     200 000

  2 000

    8 000

200 000

     500 000

  3 000

  12 000

500 000

  1 000 000

  5 000

  20 000

1 000 000

  5 000 000

  7 000

  40 000

5 000 000

10 000 000

10 000

  60 000

über

10 000 000

20 000

100 000

2.
In den Fällen ohne Vermögensinteresse gemäss Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe a BGG beträgt die Gerichtsgebühr 200–5000 Franken, in den Fällen gemäss Artikel 65 Absatz 4 BGG (Streitig­keiten über Sozialversi­che­rungs­leistungen, über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts, aus einem Arbeits­verhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken sowie nach den Art. 7 und 8 des Behinderten­gleich­stellungs­gesetzes vom 13. Dez. 20022) 200 bis 1000 Franken.
3.
Vorbehalten bleibt die ausnahmsweise Überschreitung der Höchstbeträ­ge gemäss Artikel 65 Absatz 5 BGG.
4.
Der Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 19923 wird aufgehoben.
5.
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.