173.110.133 (Stand am 27. Dezember 2006)

173.110.133

Richtlinien
betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht

vom 6. November 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)

Die Verwaltungskommission,

gestützt auf die Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe h und 27 Absatz 4
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG)
und auf Artikel 61 Absatz 2 des Reglements vom 20. November 20062 für das Bundesgericht,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Mit diesen Richtlinien soll sicher gestellt werden, dass:

a.
die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Bundesgerichtes informiert wird;
b.
die Parteien und die anderen am Verfahren beteiligten Personen geschützt werden.
Art. 3 Akkreditierung

1 Journalistinnen und Journalisten, die für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtspflege des Bundesgerichts Bericht erstatten wollen, können beim Generalsekretariat ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen. Dem Gesuch ist der Lebenslauf beizulegen.

2 Die Akkreditierung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt sind.

3 Journalistinnen und Journalisten, die mindestens 80 Prozent der Arbeitszeit eines Vollpensums der Berichterstattung über die Rechtsprechung des Bundesgerichts, anderer eidgenössischer richterlicher Behörden oder – soweit schweizerische Urteile betroffen sind – der europäischen Gerichte widmen, werden als hauptberuflich am Bundesgericht tätig akkreditiert. Die Hauptberuflichkeit ist nachzuweisen.

4 Bildjournalistinnen und Bildjournalisten für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien können sich für ihre Tätigkeit am Bundesgericht akkredi­tieren lassen.

Art. 4 Dauer und Aufhebung der Akkreditierung

1 Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. Spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Vierjahresperiode ist um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.

2 Wer nicht mehr aus dem Bundesgericht berichtet, hat dies dem Generalsekretariat mitzuteilen.

3 Das Generalsekretariat hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

Art. 5 Berichterstattung und Namensnennung

1 Bei der Berichterstattung sind die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, zu wahren. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die Nennung der Namen.

2 Das Bundesgericht informiert die Medien auf Gesuch hin, ob aus seiner Sicht Gründe gegen eine Namensnennung in der Öffentlichkeit bestehen.

Art. 6 Sperrfrist

1 Das Bundesgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

2 Die Sperrfrist endet in der Regel für Entscheide in medienwirksamen Fällen um 12 Uhr des dritten Tages seit dem Versand an die Parteien (Versandtag mitgezählt), in den übrigen Fällen des achten Tages.

3 Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt erhalten hat.

Art. 7 Auskünfte

1 Wünscht eine Journalistin oder ein Journalist eine Auskunft, so kann sie oder er eine Anfrage an den Mediendienst richten. Dieser leitet die Anfragen an die zuständigen Stellen weiter und bezeichnet, falls erforderlich, Angestellte, bei denen Auskünfte eingeholt werden können. In besonderen Fällen kann eine schriftliche Anfrage verlangt werden.

2 Auskunft über die Hängigkeit eines Verfahrens erteilt der Mediendienst ausnahms­weise, soweit keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht und der Präsident oder die Präsidentin der betroffenen Abteilung oder Kammer einverstanden ist.

3 Auskunft über die angesetzten öffentlichen Sitzungen gibt der Weibeldienst.

4 Auskunft über die Auflage und die Zustellung der Unterlagen erteilt der Kanzlei­vorstand.

Art. 8 Zutritt zu Räumlichkeiten

Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben Zutritt zu den Presse­räumlichkeiten, den Gerichtssälen und zur Cafébar am Sitz des Bundesgerichts.

Art. 9 Räumlichkeiten für Bild- und Tonaufnahmen

1 Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bild- und Tonauf­nahmen innerhalb der Bundesgerichtsgebäude zur Verfügung stehen.

2 Für Aufnahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilli­gung des Generalsekretariates beziehungsweise des Präsidenten oder der Präsiden­tin der betroffenen Abteilung erforderlich.

Art. 10 Sitzordnung bei öffentlichen Sitzungen

Die in den Gerichtssälen für die Medienarbeit reservierten Sitzbänke stehen in erster Linie den hauptberuflich am Bundesgericht tätigen akkreditierten Journalistinnen und Journalisten zur Verfügung. Der Weibeldienst gewährleistet die Sitzordnung.

Art. 11 Dienstleistungen für akkreditierte Journalistinnen und Journalisten

1 Das Bundesgericht stellt den akkreditierten Journalistinnen und Journalisten fol­gende Unterlagen zur Verfügung:

a.
die Listen der öffentlichen Sitzungen;
b.
die Sachverhalte für die an einer öffentlichen Sitzung beratenen Fälle in der für die Journalistinnen und Journalisten bestimmten Form;
c.
in den medienwirksamen Fällen auf schriftliche Anfrage: Mitteilungen über den Verfahrensstand (aufschiebende Wirkung, Sistierung, Wiederaufnahme, Zustellung des Dispositivs), soweit der Abteilungspräsident oder die Abtei­lungs­präsidentin das Einverständnis erteilt;
d.
in den medienwirksamen Fällen und bei öffentlichen Sitzungen: die Ent­scheide in der für Journalistinnen und Journalisten bestimmten Form ent­spre­chend den Anweisungen der Abteilungspräsi­denten oder Abteilungs­präsidentinnen;
e.
auf Gesuch: nicht auf Internet zugängliche Entscheide;
f.
den Geschäftsbericht des Bundesgerichts an die Bundesversammlung (Art. 3 Abs. 2 BGG);
g.
weitere Pressemitteilungen.

2 Die Unterlagen sind ausschliesslich für die Berichterstattung bestimmt. Sie werden am Bundesgericht aufgelegt und im Internet in einer passwortgeschützten Datenbank zur Verfügung gestellt.

3 Das Bundesgericht stellt Fotokopiergeräte zur Verfügung und gewährt einen Gratis­zugang zu seinen kostenpflichtigen Entscheiddatenbanken im Internet.

Art. 13 Ausweis

1 Die akkreditierten Journalistinnen und Journalisten erhalten einen Ausweis.

2 Der Ausweis ist unmittelbar nach Ablauf der Akkreditierung oder deren Aufhe­bung zurückzugeben.

3 Dem technischen Personal von elektronischen Medien wird bei Bedarf ein Aus­weis abgegeben.

Art. 14 Sanktionen

1 Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die schuldhaft gegen Vorschriften dieser Richtlinien verstossen, können verwarnt werden.

2 In schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder für immer entzogen werden.

Art. 15 Beschwerderecht

1 Entscheide des Generalsekretariates betreffend die Verweigerung oder die Aufhebung der Akkreditierung sowie Massnahmen im Sinne von Artikel 14 können innert dreissig Tagen seit der Eröffnung an die Rekurskommission des Bundes­gerichts weitergezogen werden.

2 Die Entscheide der Rekurskommission sind endgültig.