173.110.132

Reglement des Bundesgerichts
betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht1

(Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)

vom 11. September 2006 (Stand am 1. September 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2239).

Das Schweizerische Bundesgericht,

gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 17 Absatz 4 Buchstabe g des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052 (BGG),

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die administrative Aufsicht obliegt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Diese wird durch das Generalsekretariat und den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts unterstützt.3

2 Die Verwaltungskommission kann für die Ausübung der Aufsicht notwendige Vorarbeiten und Untersuchungen einem Gerichtsmitglied übertragen, das ihr nicht angehört.

3 Die parlamentarische Oberaufsicht bleibt vorbehalten.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408).

Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht

1 Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.4

2 Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.

3 Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408).

Art. 3 Aufsichtsinstrumente

Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:

a.
Prüfung des Geschäftsberichts;
b.
Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs;
c.
Finanzaufsicht;
cbis.5
Datenschutzaufsicht;
d.
Untersuchungen;
e.
Mitteilungen an die Oberaufsicht;
f.
Erledigung von Aufsichtseingaben.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408).

Art. 4 Geschäftsbericht

1 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht reichen dem Bundesgericht ihren Geschäftsbericht ein.6

2 Der Bericht gibt Auskunft über die Bildung der Spruchkörper, Art und Umfang der Fallerledigungen sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2239).

Art. 5 Aussprachen und Kontrollen

1 Die Verwaltungskommission führt mit dem Bundesstrafgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundespatentgericht periodisch Aussprachen und Kontrollen über den Gang der Geschäfte und gemeinsam interessierende Fragen durch.7

2 Die Gerichte haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

3 Sie teilen der Verwaltungskommission aufsichtsrelevante Vorgänge mit.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2239).

Art. 6 Finanzaufsicht

Die Finanzaufsicht erfolgt durch:

a.
eine mehrjährige gemeinsame Finanzplanung;
b.
Prüfung und Besprechung der Entwürfe des Voranschlags und der Jahresrechnung;
c.
technische Vorgaben zur Gestaltung von Budget und Rechnung.
Art. 6a8 Datenschutzaufsicht

1 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht reichen dem Bundesgericht ihren Datenschutzbericht ein.

2 Der Bericht gibt Auskunft über das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 12 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20209, allfällige Verletzungen der Datensicherheit sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen im Bereich Datenschutz.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408).

9 SR 235.1

Art. 7 Untersuchungen

1 Zur Abklärung eines Sachverhaltes kann die Verwaltungskommission eine Untersuchung anordnen.

2 Die Mitglieder und Angestellten des betroffenen Gerichts sind zur Auskunft verpflichtet.

3 Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; das betroffene Gericht und gegebenenfalls die betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.

Art. 8 Mitteilungen an die Oberaufsicht

1 Fällt die Amtsenthebung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Verwaltungskommission eine Voruntersuchung anordnen.

2 Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Einleitung eines Verfahrens auf Amtsenthebung als geboten, so gelangt die Verwaltungskommission an die zuständige Parlamentskommission.

Art. 9 Aufsichtseingaben

1 Die Verwaltungskommission erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundespatentgerichts gerügt wird.10

2 Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte.

3 Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen anfechtbare Entscheide gemäss Artikel 94 BGG.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2239).

Art. 10 Weisungen

1 Die Verwaltungskommission erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht notwendigen Weisungen.

2 Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:

a.
Statistik;
b.
Personalwesen;
c.
Geschäftsbericht;
d.
Voranschlag und Jahresrechnung;
e.
Vorgaben für die Geschäftserledigung;
f.11
Datenschutz.

3 Vor dem Erlass von Weisungen werden die Gerichte angehört.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408).

Art. 11 Zusammenarbeit der Dienste

1 Die Verwaltungskommission kontrolliert, dass die Dienste der eidgenössischen Gerichte in administrativen Belangen, namentlich in den Bereichen Informatik, Statistik, Benchmarking, Gerichtsverwaltung und Personalmanagement, in geeigneter Weise zusammenarbeiten und Synergien nutzen.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Bundesgerichts erstattet jährlich über diese Zusammenarbeit Bericht.

3 Das Bundesgericht vertritt die eidgenössischen Gerichte in der Human-Resources- Konferenz des Bundes.

Art. 13 Verfahren

Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren.