(Art. 60 BGG)
1 Urteile und Urteilsdispositive, soweit letztere verschickt werden, werden den Parteien schriftlich mitgeteilt.
2 Urteile werden unterschrieben:
- a.
- vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Abteilung beziehungsweise dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers; und
- b.
- vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin.
3 Urteilsdispositive werden vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterschrieben.
4 Werden die Urteile und Urteilsdispositive sowie die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber bzw. der Gerichtsschreiberin mitunterzeichnet werden, elektronisch mitgeteilt, signiert er bzw. sie die elektronische Fassung.39
5 Andere Verfügungen und Korrespondenz können im Auftrag des Abteilungspräsidiums oder des Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin vom Kanzleipersonal unterzeichnet und elektronisch signiert werden.40
6 Bei Verhinderung unterzeichnen das anwesende amtsälteste Mitglied des Spruchkörpers und der vertretungsberechtigte Gerichtsschreiber oder die vertretungsberechtigte Gerichtsschreiberin.41
7 Zählt ein Fall mindestens zwanzig Verfahrensbeteiligte, so können Urteile, Urteilsdispositive und die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin mitzuunterzeichnen sind, in Form einer vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin beglaubigten Ausfertigung zugestellt werden. Das Original wird gemäss den Absätzen 2, 3 und 6 unterschrieben und am Bundesgericht archiviert.42