281.11

Verordnung
betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung
und Konkurs

(OAV-SchKG)

vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),

verordnet:

Art. 1 Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Es führt zu diesem Zweck die Dienststelle Oberaufsicht SchKG. Diese ist zur selbstständigen Erfüllung folgender Aufgaben ermächtigt:2

a.
Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter und die ausseramtlichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG;
b.3
die ihr in der Verordnung vom 5. Juni 19964 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung zugewiesenen Aufgaben;
c.
Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungs- und Konkursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane;
d.5
die ihr nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 20106 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom EJPD zugewiesenen Aufgaben.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 662).

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 662).

4 SR 281.31

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 662).

6 SR 272.1

Art. 2 Berichterstattung

1 Die oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörden berichten der Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz jährlich über:7

a.
die Inspektionen, die sie bei den Betreibungs- und Konkursämtern durchgeführt haben;
b.
die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statis­tischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung;
c.
die Aussprechung von Disziplinarstrafen;
d.
ihre Weisungen an die Ämter;
e.
die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.

2 Die Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz kann Weisungen über die Form der Berichterstattung erlassen.8

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 662).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 662).

Art. 3 Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs

1 Die Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs berät das Bundesamt für Justiz in der Ausübung der Oberaufsicht. Die Beratung umfasst namentlich Fragen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung.

2 Die Mitglieder werden durch den Bundesrat ernannt. Die Kommission setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen.9

3 Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG. Diese Dienststelle führt das Sekretariat.

9 Fassung gemäss Ziff. I 3.1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

Art. 4 Anwendung bisherigen Rechts

Die bisherigen Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesgerichts gelten weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen beziehungsweise nicht geändert oder aufgehoben werden.