281.11

Verordnung
betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung
und Konkurs

(OAV-SchKG)

vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),

verordnet:

Art. 1 Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG ist zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:

a.
Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter und die ausseramtlichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG;
b.
Erstellen von Mustervorlagen für die in den Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare;
c.
Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungs- und Konkursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane.
Art. 2 Berichterstattung

Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Bundesamt für Justiz mindestens alle zwei Jahre über:

a.
die Inspektionen, die sie bei den Betreibungs- und Konkursämtern durchgeführt haben;
b.
die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statis­tischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung;
c.
die Aussprechung von Disziplinarstrafen;
d.
ihre Weisungen an die Ämter;
e.
die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.
Art. 3 Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs

1 Die Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs berät das Bundesamt für Justiz in der Ausübung der Oberaufsicht. Die Beratung umfasst namentlich Fragen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung.

2 Die Mitglieder werden durch den Bundesrat ernannt. Die Kommission setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen.2

3 Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG. Diese Dienststelle führt das Sekretariat.

2 Fassung gemäss Ziff. I 3.1 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

Art. 4 Anwendung bisherigen Rechts

Die bisherigen Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesgerichts gelten weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen beziehungsweise nicht geändert oder aufgehoben werden.