281.11
Verordnung
betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung
und Konkurs
(OAV-SchKG)
vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),
verordnet:
Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG ist zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
- a.
- Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter und die ausseramtlichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG;
- b.
- Erstellen von Mustervorlagen für die in den Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare;
- c.
- Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungs- und Konkursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Bundesamt für Justiz mindestens alle zwei Jahre über:
- a.
- die Inspektionen, die sie bei den Betreibungs- und Konkursämtern durchgeführt haben;
- b.
- die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statistischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung;
- c.
- die Aussprechung von Disziplinarstrafen;
- d.
- ihre Weisungen an die Ämter;
- e.
- die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.
1 Die Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs berät das Bundesamt für Justiz in der Ausübung der Oberaufsicht. Die Beratung umfasst namentlich Fragen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung.
2 Die Mitglieder werden durch den Bundesrat ernannt. Die Kommission setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen.2
3 Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG. Diese Dienststelle führt das Sekretariat.
Die bisherigen Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesgerichts gelten weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen beziehungsweise nicht geändert oder aufgehoben werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.