916.151.3

Verordnung des WBF
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Vermehrungsmaterial von Reben

(Rebenpflanzgutverordnung des WBF)

vom 2. November 2006 (Stand am 1. Januar 2020)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf die Artikel 9 Absätze 1 und 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13,
14 Absatz 2, 15, 17 Absatz 6, 20 und 21 Absatz 1
der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19982,3

verordnet:

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 SR 916.151

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsmaterial von zur Traubenproduktion bestimmten Reben.

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Reben, Klon

1 Als Reben gelten Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Produktion von Trauben oder zur Verwendung als Vermehrungsmaterial für solche Pflanzen bestimmt sind.

2 Als Klon gilt eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht.

Art. 3 Vermehrungsmaterial

1 Als Vermehrungsmaterial gelten Teile von Reben und Pflanzgut.

2 Als Teile von Reben gelten:

a.
Ruten: einjährige Triebe;
b.
grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;
c.
veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;
d.
Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;
e.
Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Produktion von Wurzelreben bestimmt sind.

3 Als Pflanzgut gelten:

a.
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;
b.
Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist.
Art. 4 Bestand, Mutterrebenbestand, Rebschule4

1 Als Bestand gilt eine Vermehrungsparzelle und das darauf wachsende Vermehrungsmaterial.

2 Als Mutterrebenbestand gilt ein Bestand von Reben, der zur Produktion von Teilen von Reben bestimmt ist.5

3 Als Rebschule gilt ein Bestand von Reben, der zur Produktion von Pflanzgut bestimmt ist.6

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

Art. 5 Nuklearstock

Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Anerkennung zugelassenen Sorte oder eines zur Anerkennung zugelassenen Klons aufbewahrt wird.

Art. 6 Anerkanntes Vermehrungsmaterial

1 Als anerkanntes Vermehrungsmaterial gilt Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material.

2 Als Vorstufenmaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:

a.
unmittelbar vegetativ aus im Nuklearstock vorhandenem Material gewonnen worden ist;
b.
von einer offiziellen Stelle nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie auf die Verhütung von Krankheiten gewonnen worden ist;
c.
zur Produktion von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist;
d.
die Voraussetzungen der Anhänge 1 und 2 für Vorstufenmaterial erfüllt; und
e.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

3 Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:

a.
unmittelbar vegetativ aus Vorstufenmaterial gewonnen worden ist;
b.
unter Verantwortung des Züchters oder der Züchterin nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie auf die Verhütung von Krankheiten gewonnen worden ist;
c.
zur Produktion von zertifiziertem Material bestimmt ist;
d.
die Voraussetzungen der Anhänge 1 und 2 für Basismaterial erfüllt; und
e.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

4 Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial, das:

a.
unmittelbar von Basismaterial oder Vorstufenmaterial stammt;
b.
bestimmt ist:
1.
zur Produktion von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenproduktion dienen, oder
2.
zur Produktion von Trauben;
c.
die Voraussetzungen der Anhänge 1 und 2 für zertifiziertes Material erfüllt; und
d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
Art. 7 Standardmaterial

Als Standardmaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:

a.
sortenecht und sortenrein ist;
b.
bestimmt ist:
1.
zur Produktion von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenproduktion dienen, oder
2.
zur Produktion von Trauben;
c.
die Voraussetzungen der Anhänge 1 und 2 für Standardmaterial erfüllt; und
d.
nach den Regeln dieser Verordnung produziert worden ist.

3. Abschnitt: Rebsortenliste

Art. 8 Grundsatz

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erlässt die Liste der Rebsorten, deren Material zur Anerkennung zugelassen ist, und der Rebsorten, deren Material zur Produktion von Standardmaterial zugelassenen ist (Rebsortenliste).7

2 Die zur Anerkennung zugelassenen Klone werden in der Rebsortenliste unter der betreffenden Sorte aufgeführt.

3 Das BLW8 führt für alle in der Rebsortenliste aufgeführten Sorten ein Verzeichnis über die wichtigsten morphologischen und physiologischen Unterscheidungsmerkmale.

4 Ist bekannt, dass Vermehrungsmaterial einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in der Rebsortenliste angegeben.

5 Die Bezeichnung einer Sorte muss den Anforderungen nach Artikel 12 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 19759 genügen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht geschützten Sorten werden mit der Bezeichnung benannt, die in der Rebsortenliste aufgeführt ist.10

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

9 SR 232.16

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

Art. 9 Aufnahmebedingungen

1 Eine Sorte wird vom BLW als anerkennbare Sorte in die Rebsortenliste aufgenommen, wenn:

a.
sie auf ihre Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität geprüft worden ist und von ihr eine offizielle Beschreibung besteht;
b.
die Erhaltungszüchtung unter der Verantwortung des Züchters oder der Züchterin oder dessen oder deren Vertretung erfolgt; und
c.
sie gemäss international anerkannten Methoden, insbesondere jenen der Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer (EPPO), vom BLW auf ihre Befallsfreiheit von den im Anhang 1 genannten Schadorganismen geprüft wurde.

2 Ein Klon einer nach Absatz 1 aufgenommenen Sorte wird vom BLW in die Rebsortenliste aufgenommen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.

3 Das BLW nimmt Sorten oder Klone in die Rebsortenliste auf, deren Befallsfreiheit mit den Methoden nach Absatz 1 Buchstabe c von einer amtlichen auslän­dischen Stelle überprüft wurde, sofern deren Methoden als gleichwertig anerkannt sind.

4 Eine Sorte wird vom BLW als zur Produktion von Standardmaterial zugelassene Sorte in die Rebsortenliste aufgenommen, wenn:

a.
sie auf ihre Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität geprüft worden ist und von ihr eine offizielle Beschreibung besteht;
b.
die Erhaltungszüchtung unter der Verantwortung des Züchters oder der Züchterin oder dessen oder deren Vertretung erfolgt.

5 Die Prüfung der Rebsorten auf ihre Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität wird nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/29/EG der Kommission11 durchgeführt. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 in Verkehr gebrachten Reb­sorten gilt als offizielle Beschreibung die Beschreibung in den offiziellen rebsortenkundlichen Publikationen.

6 Eine Sorte, deren offizielle Beschreibung in Vorbereitung ist, kann bis zum Abschluss der Beschreibung provisorisch in die Rebsortenliste aufgenommen werden, wenn sie die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.

11 Richtlinie 2004/29/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten, ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 22.

Art. 10 Erhaltungszüchtung

1 Die Erhaltungszüchtung der in der Rebsortenliste aufgenommenen Sorten oder Klone muss durch eine vom BLW anerkannte Methode sichergestellt sein. Sie muss jederzeit durch das BLW kontrolliert werden können.

2 Die Erhaltungszüchtung darf im Ausland durchgeführt werden, wenn die dortige Kontrolle als gleichwertig anerkannt ist.

Art. 11 Aufnahmegesuch

1 Gesuche um Aufnahme in die Rebsortenliste sind vom Züchter oder der Züchterin oder dessen oder deren Vertretung beim BLW einzureichen. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen bevollmächtigten Verfahrensvertreter oder eine bevollmächtige Verfahrensvertreterin in der Schweiz haben.12

2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat ein Gesuchsdossier nach den Anweisungen des BLW einzureichen.

3 Auf Gesuch einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das BLW eine Sorte in die Rebsortenliste aufnehmen, wenn die Sorte für den Weinbau ein besonderes Interesse darstellt und nicht nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 197513 geschützt ist.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

13 SR 232.16

Art. 12 Streichung aus der Rebsortenliste

Eine Sorte oder ein Klon kann aus der Rebsortenliste gestrichen werden, wenn:

a.
die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
b.
beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind;
c.
der Züchter oder die Züchterin oder seine oder ihre Vertretung die Streichung beantragt, ausser wenn eine Erhaltungszüchtung weiterhin gewährleistet bleibt;
d.
die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt hat;
e.
die Voraussetzungen für die Ergreifung der Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a Absatz 1 Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199814 erfüllt sind.

4. Abschnitt: Anerkennung von Vermehrungsmaterial

Art. 13 Anerkennung von Materialposten

1 Ein Materialposten wird durch das BLW anerkannt, wenn:

a.15
die betreffende Sorte und gegebenenfalls der betreffende Klon in der Rebsortenliste oder in einer als gleichwertig anerkannten Rebsortenliste als anerkennungsfähig aufgeführt ist;
b.
das Vermehrungsmaterial von einem zugelassenen Produzenten oder einer zugelassenen Produzentin produziert wurde;
c.
der Bestand, aus dem das Material stammt, registriert ist; und
d.
die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 erfüllt sind.

2 Materialposten müssen für die Anerkennung beim BLW innerhalb der von ihm festgelegten Frist angemeldet werden.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

Art. 14 Registrierung von Beständen

1 Bestände werden vom BLW registriert, wenn die in Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

2 Gesuche um Registrierung von Beständen sind beim BLW innerhalb der von ihm festgelegten Frist einzureichen.

3 Das BLW lässt die in Anhang 1 vorgesehenen Analysen von einem vom BLW anerkannten Labor durchführen.

4 Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten werden, die:

a.
eine Kontaminierung durch die in Anhang 1 erwähnten Schadorganismen ausschliessen;
b.
den Fortbestand der Sorte oder des Klons durch Erhaltungszüchtung gewährleisten.

5 Das BLW kann in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erlauben, dass Vorstufenmaterial durch einen zugelassenen Produzenten produziert wird; das BLW entscheidet über die Anforderungen bezüglich dieser Produktion.

Art. 15 Anforderung an die Materialposten
1 Ein Materialposten darf nur aus vom gleichen Produzenten oder der gleichen Produzentin erzeugtem Vermehrungsmaterial der gleichen Kategorie und der gleichen Sorte oder gegebenenfalls des gleichen Klons bestehen und von einem einzigen Erntejahr stammen. Das Vermehrungsmaterial muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.
2 Das BLW kann die Vermehrung einer zusätzlichen Stufe von Basismaterial bewilligen, falls auf dem Markt nicht genügend Vermehrungsmaterial erhältlich ist. Es entscheidet über die entsprechenden Produktionsanforderungen.

5. Abschnitt: Produktion von Standardmaterial

Art. 16

Als Standardmaterial produziert werden darf nur Vermehrungsmaterial:

a.16
einer Sorte, die in der Rebsortenliste oder in einer als gleichwertig anerkannten Rebsortenliste eingetragen ist;
b.
von Produzenten und Produzentinnen, die zur Produktion von Standardmaterial zugelassen sind;
c.
das in Parzellen produziert wird, welche die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen; und
d.
das die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

6. Abschnitt: Zulassung von Produzenten und Produzentinnen

Art. 17 Zulassungsverfahren

1 Gesuche um Zulassung als Produzent oder Produzentin sind an das BLW zu richten; dieses erteilt die Zulassung und teilt jedem Produzenten und jeder Produzentin eine Nummer zu.

2 Für die Produktion von anerkanntem Vermehrungsmaterial und die Produktion von Standardmaterial ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Produzenten und Produzentinnen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Rahmen des Pflanzenpasses zugelassen sind, gelten als zugelassene Produzenten und Produzentinnen von Standardmaterial.

Art. 1817 Pflichten der Produzenten und Produzentinnen

1 Die zugelassenen Produzenten und Produzentinnen sind dafür verantwortlich, dass das von ihnen in den Verkehr gebrachte Material den Vorgaben dieser Verordnung entspricht.

2 Sie sind verpflichtet, in ihren Vermehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Feststellung der in Anhang 1 genannten Schadorganismen durchzuführen, befallene Pflanzen zu entfernen und dies in ihren Aufzeichnungen über die Vermehrungsparzellen zu dokumentieren.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

Art. 19 Aufhebung der Zulassung

Das BLW kann die Zulassung eines Produzenten oder einer Produzentin teilweise oder vollständig aufheben, wenn es feststellt, dass:

a.18
die Bestände und die zugehörigen Dokumentationen nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend geführt werden;
b.
die Qualität des in Verkehr gebrachten Vermehrungsmaterials den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht; oder
c.
die Pflichten nach Artikel 18 nicht erfüllt werden.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

7. Abschnitt: Aufbereitung der Posten

Art. 20 Posten

Vermehrungsmaterial ist bei Produktion, Ernte, Verpackung, Lagerung und Beförderung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.

Art. 21 Verpackung, Verschluss, Etikettierung

1 Der Produzent oder die Produzentin ist für die korrekte Verpackung, Verschliessung und Etikettierung verantwortlich.

2 Die Verpackungen sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht wieder verwendbar ist oder das die Etikette integriert, damit der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen beschädigt wird.

3 Die Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial sind in Anhang 3 definiert.

4 Die Zuteilung der Etiketten für anerkanntes Material an die Produzenten und Produzentinnen erfolgt gemäss den Weisungen des BLW entsprechend dem Produktionspotenzial, das bei der offiziellen Kontrolle festgestellt wurde.

5 Die Befestigung der Etiketten erfolgt gemäss den Weisungen des BLW unter der Verantwortung des Produzenten oder der Produzentin; die Etikette muss durch das Verschlusssystem gesichert sein. Der Produzent oder der Produzentin muss über Verpackung und Etikettierung laufend Buch führen.

6 Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 4 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen.

7 Die Farbe der Etiketten ist:

a.
weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Vorstufenmaterial;
b.
weiss für Basismaterial;
c.
blau für zertifiziertes Material;
d.
dunkelgelb für Standardmaterial;
e.
braun für Material einer Kategorie mit weniger strengen Anforderungen.

8 Die Etiketten müssen vom Empfänger oder der Empfängerin des Vermehrungs­materials während mindestens einem Jahr aufbewahrt und dem BLW auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

9 Das BLW kann genehmigen, dass mehrere Posten von Pfropfreben und Wurzelreben gleicher Eigenschaften mit jeweils nur einer Etikette versehen in Verkehr gebracht werden können. In diesem Fall müssen diese Posten so miteinander verbunden sein, dass bei einer Trennung die Verbindung verletzt wird und nicht wieder verwendet werden kann. Die Befestigung der Etikette wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschliessung ist nicht zulässig.

8. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 22 Allgemeines

1 Vermehrungsmaterial darf nur in Verkehr gebracht werden als:

a.
Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material; oder
b.
Standardmaterial, sofern es nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist.

1bis Es darf mit der Angabe eines Klons nur in Verkehr gebracht werden, wenn es als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material anerkannt wurde.19

2 Sofern es die phytosanitäre Qualität des Vermehrungsmaterials erfordert, kann das BLW die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln oder einem anderen wirk­samen Verfahren gegen Krankheiten und Schädlinge verlangen, die durch dieses Material verbreitet werden.

3 Das BLW kann die Bewilligung erteilen, angemessene Mengen Vermehrungsmaterial in den Verkehr zu bringen, welches die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt, wenn das Material bestimmt ist für:

a.
Versuche oder wissenschaftliche Zwecke;
b.
Züchtungsvorhaben;
c.
Massnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt.

4 Das BLW kann in Abweichung von Absatz 1 das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial bewilligen, das mit In-vitro-Vermehrungsverfahren produziert worden ist.

5 Das BLW kann in Abweichung von Artikel 21 das Inverkehrbringen von Kleinmengen zur Lieferung an den Endverbraucher oder die Endverbraucherin erlauben; es legt die entsprechenden Bestimmungen fest.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

Art. 2320

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

8a. Abschnitt:21 Einspracheverfahren

21 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

Art. 23a

Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 2522

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

Anhang 123

23 Fassung gemäss Anhang 13 Ziff. 2 der V des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4773).

(Art. 6 Abs. 2, 7, 14 Abs. 1, 3 und 4, 16 und 18 Abs. 2)

Anforderungen an den Vermehrungsbestand

1 Anforderungen in Bezug auf den Kulturzustand, die Sortenechtheit und die Sortenreinheit

1.1 Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons und des Gesundheitszustands des Bestandes ermöglichen.

1.2 Der Bestand muss sortenecht und sortenrein sein und erforderlichenfalls dem Klon entsprechen.

2 Anforderungen in Bezug auf die Gesundheit von Mutterrebenbeständen und Rebschulen

2.1 Die Mutterrebenbestände zur Produktion von Material aller Kategorien und Rebschulen aller Materialkategorien müssen frei sein von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7.

2.2 Die Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7 wird durch eine visuelle Kontrolle der Mutterrebenbestände und Rebschulen festgestellt. Bestehen Zweifel an der Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7, so werden die Mutterrebenbestände und Rebschulen beprobt und untersucht. Von Mutterrebenbeständen zur Produktion von Vorstufenmaterial darf in diesem Fall kein Vermehrungsmaterial in Verkehr gebracht werden, bevor die Befallsfreiheit nachgewiesen worden ist.

2.3 Die visuelle Kontrolle und gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung von Mutterrebenbeständen und Rebschulen erfolgt durch das BLW gemäss Ziffer 8.

2.4 Die Beprobung und Untersuchung nach Ziffer 2.2 erfolgt zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der für die Reben relevanten Schadorganismen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der betreffenden Schadorganismen, so werden auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Beprobungen und Untersuchungen werden nach den Vorschriften des BLW entsprechend den Protokollen der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer international anerkannter Protokolle durchgeführt. Fehlen solche Protokolle, so legt das BLW das Protokoll fest. Als Methode zur Untersuchung von Mutterrebenbeständen für Vorstufenmaterial auf Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen (Indexierung) oder andere international anerkannte Protokolle angewandt.

3 Anforderungen an den Boden und die Produktionsbedingungen für Mutterrebenbestände und Rebschulen

3.1 Der Boden von Vermehrungsparzellen zur Anlage von Mutterrebenbeständen und Rebschulen muss frei sein von Vektoren der Schadorganismen nach Ziffer 7, insbesondere von virenübertragenden Nematoden. Dies wird vor der Bepflanzung durch Beprobung und Untersuchung des Bodens überprüft. Beprobungen und Untersuchungen erfolgen unter Berücksichtigung von Klima und Biologie der betreffenden Vektoren.

3.2 Eine Beprobung und Untersuchung des Bodens ist nicht erforderlich, wenn:

3.2.1
durch die visuelle Kontrolle und Untersuchung der alten Rebenbestände nach den Vorschriften des BLW die Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach Ziffer 7 festgestellt worden ist; oder
3.2.2
die Vermehrungsparzellen bei Mutterrebenbeständen zur Produktion von Standardmaterial sowie bei Rebschulen keine vom BLW festgelegten Vorkulturen enthalten.

3.3 Beprobungen und Untersuchungen werden nach den Vorschriften des BLW entsprechend den Protokollen der EPPO oder anderer international anerkannter Protokolle durchgeführt. Fehlen solche Protokolle, so legt das BLW das Protokoll fest.

3.4 Die Anlage der Mutterrebenbestände und Rebschulen in den Vermehrungsparzellen muss unter Produktionsbedingungen erfolgen, die geeignet sind, dem Risiko einer Kontamination des Bodens mit Vektoren der Schadorganismen nach Ziffer 7 vorzubeugen.

4 Anforderungen an den Betriebsteil, den Produktionsort oder das Gebiet

4.1 Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand muss 3 Meter betragen.

4.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gesundheit, den Boden und die Produktionsbedingungen für Mutterrebenbestände und Rebschulen gemäss den Ziffern 2 und 3 muss das Vermehrungsmaterial entsprechend den Massnahmen im Betriebsteil, dem Produktionsort oder dem Gebiet gemäss Ziffer 8.3 produziert werden, um das Risiko des Auftretens der unter Ziffer 8.3 aufgeführten Schadorganismen zu begrenzen.

5 Feldbesichtigungen

5.1 Vermehrungsmaterial zur Produktion von veredelungsfähigen Unterlagsreben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben muss aus Mutterrebenbeständen stammen, die den Anforderungen nach den Ziffern 2–4 gemäss einer jährlichen Feldbesichtigung genügen.

5.2 Vermehrungsmaterial aus Rebschulen muss den Anforderungen nach den Ziffern 2–4 gemäss einer jährlichen Feldbesichtigung genügen.

5.3 Falls erforderlich, werden die Feldbesichtigungen nach den Buchstaben a und b durch eine zweite Feldbesichtigung ergänzt; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsmaterials beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbesichtigungen statt.

5.4 Die Feldbesichtigungen werden durch das BLW durchgeführt oder im Auftrag des BLW und unter dessen Aufsicht durch den Produzenten.

5.5 In Ergänzung zu den offiziellen Feldbesichtungen führt der Produzent Feldbesichtigungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Ziffern 2–4 sicherzustellen.

6 Schadorganismen, von denen Mutterrebenbestände und Rebschulen frei sein müssen

Gattung oder Art

Schadorganismen

6.1 Vitis L.

Insekten und Milben:

Viteus vitifoliae

6.2 Vitis L.

Bakterien:

Xylophilus ampelinus

6.3 Vitis L.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:

Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO]

7 Schadorganismen, von denen Mutterrebenbestände und Rebschulen frei sein müssen und keine Vektoren im Boden vorhanden sein dürfen

Gattung oder Art

Schadorganismen

7.1 Vitis L., ausgenommen Samen

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:

Arabis mosaic virus [ARMV00]
Grapevine fanleaf virus [GFLV00]
Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]
Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]

7.2 Vitis spp. und deren Hybriden, ausgenommen Vitis vinifera L., nur bei Unterlagsreben

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:

Grapevine fleck virus [GFKV00]

8 Risikomanagement bei Mutterrebenbeständen und Vermehrungsmaterial von Vitis L.

8.1 Visuelle Kontrollen

Mutterrebenbestände zur Produktion aller Materialkategorien müssen in der folgenden Häufigkeit visuell auf die folgenden Schadorganismen kontrolliert werden:

Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] und [GLRAV3]: zweimal jährlich,
Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO], Xylophilus ampelinus und Viteus vitifoliae: einmal jährlich.

8.2 Beprobung und Untersuchung

8.2.1 Vorstufenmaterial

8.2.1.1 Mutterrebenbestände zur Produktion von Vorstufenmaterial müssen im ersten Jahr nach der Anlage auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden:

Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] und [GLRAV3],
Grapevine fleck virus [GFKV00] bei Mutterrebenbeständen zur produktion von Unterlagsreben.

8.2.1.2 Die Beprobung und Untersuchung auf Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] und [GLRAV3] müssen in Intervallen von 5 Jahren wiederholt werden.

8.2.2 Basismaterial

Die Beprobung und die Untersuchung von Mutterrebenbeständen zur Produktion von Basismaterial müssen erstmalig an 6-jährigen Mutterreben durchgeführt und in Intervallen von 6 Jahren wiederholt werden. Die Mutterreben müssen auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden:

Arabis mosaic virus [ARMV00],
Grapevine fanleaf virus [GFLV00],
[GLRAV1],
[GLRAV3].

8.2.3 Zertifiziertes Material

Die Beprobung und die Untersuchung von Mutterrebenbeständen zur Produktion von zertifiziertem Material müssen erstmalig an 10-jährigen Mutterreben durchgeführt und in Intervallen von 10 Jahren wiederholt werden. Repräsentative Anteile der Mutterrebenbestände müssen auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden:

Arabis mosaic virus [ARMV00],
Grapevine fanleaf virus [GFLV00],
[GLRAV1],
[GLRAV3].

8.3 Massnahmen im Betriebsteil, dem Produktionsort oder dem Produktionsgebiet bezüglich bestimmter Schadorganismen

8.3.1 Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertes Material

8.3.1.1 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] erfüllt sein:

a.
Es ist eine Anbaupause von mindestens einem Jahr vor der nächsten Bepflanzung einzuhalten.
b.
Die Reben im Betriebsteil müssen von anderen möglichen Wirtspflanzen isoliert werden; die Isolationsabstände werden vom BLW entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, dem Vermehrungsmaterial, und dem Vorkommen der betreffenden Viren im Produktionsgebiet risikobasiert festgelegt.
c.
An Mutterrebenbeständen für Vorstufen- und Basismaterial dürfen keine Symptome dieser Viren aufgetreten sein.
d.
An Mutterrebenbeständen für zertifiziertes Material dürfen an nicht mehr als 5 Prozent der Reben Symptome von Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] aufgetreten sein; Reben mit Befallssymptomen sind mit Wurzelresten zu entfernen und zu vernichten.
e.
Mutterrebenbestände für Vorstufenmaterial müssen in insektensicheren Einrichtungen angelegt und Vorstufenmaterial darin produziert werden, um die Befallsfreiheit von [GLRAV1] und [GLRAV3] sicherzustellen.

8.3.1.2 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] erfüllt sein:

a.
Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO].
b.
Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] aufgetreten sind.
c.
Vorstufen- und Basismaterial mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] sind mit Wurzelresten zu entfernen und zu vernichten.
d.
Zertifiziertes Material mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] ist mit Wurzelresten zu entfernen.
e.
Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Heisswasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstellung der Befallsfreiheit von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] international anerkannten Protokollen unterzogen werden.

8.3.1.3 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Xylophilus ampelinus erfüllt sein:

a.
Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Xylophilus ampelinus.
b.
Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome von Xylophilus ampelinus aufgetreten sind.
c.
Reben mit Symptomen von Xylophilus ampelinus müssen mit Wurzelresten entfernt werden und es müssen entsprechende Hygienemassnahmen getroffen werden.
d.
Reben im befallenen Betriebsteil müssen nach dem Rebenschnitt zur Sicherstellung der Befallsfreiheit von Xylophilus ampelinus mit einem Bakterizid behandelt werden.
e.
Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Rauch- oder Heisswasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstellung der Befallsfreiheit von Xylophilus ampelinus international aner­kannten Protokollen unterzogen werden.

8.3.1.4 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezig auf Viteus vitifoliae erfüllt sein:

a.
Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Viteus vitifoliae.
b.
Die werden auf Unterlagen veredelt, die resistent gegenüber Viteus vitifoliae sind.
c.
Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Rauch- oder Heisswasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstellung der Befallsfreiheit von Viteus vitifoliae international anerkannten Protokollen unterzogen werden.
d.
Die Mutterrebenbestände zur Produktion von Vorstufenmaterial müssen in insektensicheren Einrichtungen angelegt, Vorstufenmaterial darin produziert werden und in der zurückliegenden Anbauperiode dürfen keine Symptome von Viteus vitifoliae auf den Reben aufgetreten sein.

8.3.2 Standardmaterial

8.3.2.1 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] erfüllt sein:

a.
Es ist eine Anbaupause von mindestens einem Jahr vor der nächsten Bepflanzung einzuhalten.
b.
An nicht mehr als 10 Prozent der Reben in Mutterrebenbeständen für Standardmaterial dürfen Symptome von Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] aufgetreten sein; Reben mit Befallssymptomen sind von der Vermehrung auszuschliessen.

8.3.2.2 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] erfüllt sein:

a.
Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO].
b.
Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] aufgetreten sind.
c.
Reben mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] sind mit Wurzelresten zu entfernen.
d.
Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Heisswasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen international zur Sicherstellung der Befallsfreiheit von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] anerkannten Protokollen unterzogen werden.

8.3.2.3 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Xylophilus ampelinus erfüllt sein:

a.
Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Xylophilus ampelinus.
b.
Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome von Xylophilus ampelinus aufgetreten sind.
c.
Reben mit Symptomen von Xylophilus ampelinus sind mit Wurzelresten zu entfernen und es müssen entsprechende Hygienemassnahmen getroffen werden.
d.
Die Reben im befallenen Betriebsteil müssen nach dem Rebenschnitt mit einem Bakterizid zur Sicherstellung der Befallsfreiheit von Xylophilus ampelinus behandelt werden.

8.3.2.4 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Viteus vitifoliae erfüllt sein:

a.
Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Viteus vitifoliae.
b.
Die Reben werden auf Unterlagen veredelt, die resistent gegenüber Viteus vitifoliae sind.
c.
Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Rauch- oder Heisswasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstellung der Befallsfreiheit von Viteus vitifoliae international anerkannten Protokollen unterzogen werden.

Anhang 224

24 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

(Art. 6, 7, 15, 16 und 25)

Anforderungen an das Vermehrungsmaterial

1 Allgemeine Anforderungen

a.
Das Vermehrungsmaterial muss sortenecht und sortenrein sein und erforderlichenfalls dem Klon entsprechen; beim Inverkehrbringen von Standard­material ist eine Abweichung bis zu 1 % zulässig.
b.
Das Vermehrungsmaterial muss eine technische Mindestreinheit von 96 % haben. Als technische Unreinheit gilt:
Vermehrungsmaterial, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach dem Vertrocknen in Wasser getaucht worden ist;
beschädigtes, gekrümmtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes, sowie zerdrücktes oder gebrochenes Vermehrungsmaterial;
den Anforderungen von Ziffer 3 dieses Anhangs nicht entsprechendes Vermehrungsmaterial.
c.
Die Ruten müssen eine ausreichende Holzreife aufweisen.
d.
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsmaterials beeinträchtigen, muss auf das geringstmögliche Mass beschränkt sein.

Vermehrungsmaterial, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss vernichtet werden.

2 Besondere Anforderungen für Pfropfreben

Pfropfreben, die aus einer Kombination derselben Kategorie von Vermehrungsmaterial bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft. Pfropfreben, die aus einer Kombination verschiedener Kategorien von Vermehrungsmaterial bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft.

3 Sortierung

3.1 Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser


Durchmesser

Es wird der grösste Durchmesser des Querschnitts gemessen. Die Norm gilt nicht für grüne Triebe.

a.
Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:
aa.
Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5–12 mm
ab.
Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, ausser wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Pfropfung an Ort und Stelle bestimmt sind.
b.
Blindholz:
Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.

3.2 Wurzelreben

A.  Durchmesser

Grösster Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm.

Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsmaterial.

B.  Länge

Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt:

a.
bei bewurzelten Unterlagen: mindestens 30 cm;
b.
bei den übrigen Wurzelreben: mindestens 20 cm.
Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsmaterial.

C.  Wurzeln

Jede Pflanze muss mindestens drei gut entwickelte und angemessen verteilte Wurzeln haben.

D.  Fuss

Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.

3.3 Pfropfreben

A.  Länge

Der Stamm muss mindestens 20 cm lang sein.

Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünem Vermehrungsmaterial.

B.  Wurzeln

Jede Pflanze muss mindestens drei gut entwickelte und angemessen verteilte Wurzeln haben.

C.  Veredelungsstelle

Jede Pflanze muss eine genügend verheilte, regelmässige und feste Pfropfnarbe aufweisen.

D.  Fuss

Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.

Anhang 3

(Art. 21)

Anforderungen an die Verpackung

1 Allgemeine Anforderungen

Pro Posten dürfen folgende Mengen in Verkehr gebracht werden. Jeder Posten ist mit einer offiziellen Etikette zu versehen.

Material

Stückzahl pro Posten

Höchstmenge

Pfropfreben

25, 50, 100 oder ein Vielfaches davon

  500

Wurzelreben

50, 100 oder ein Vielfaches davon

  500

Edelreiser:

fünf verwendbare Augen

100 oder 200

  200

ein verwendbares Auge

500 oder ein Vielfaches davon

5000

Veredelungsfähige Unter­lagsreben

100 oder ein Vielfaches davon

1000

Blindholz

100 oder ein Vielfaches davon

  500

2 Besondere Anforderungen

2.1 Kleine Mengen

Wenn erforderlich, kann die Grösse (Stückzahl) der Posten aller Arten und Klassen des in Spalte 1 aufgeführten Vermehrungsmaterials die in Spalte 2 aufgeführte Mindestmenge unterschreiten.

2.2 Substrat durchwurzelnde Reben in Töpfen, Kisten und Kartonagen


Die Stückzahl und die Höchstmenge finden keine Anwendung.

Anhang 425

25 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).

(Art. 21)

Anforderungen an die Etikettierung

A.  Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein:

1.
Eintragung «EG-Norm»
2.
Produktionsland
3.
Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Land (Code)
4.
Name und Adresse oder Zulassungsnummer der für das Verschliessen verantwortlichen Person
5.
Pflanzenart
6.
Art des Vermehrungsmaterials
7.
Kategorie
8.
Sorte und bei anerkanntem Material gegebenenfalls der Klon. Bei Pfropf­reben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich
9.
Postennummer
10.
Menge
11.
Länge – nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben. Diese Angabe bezieht sich auf die Mindestlänge der Reben des betreffenden Postens
12.
Erntejahr

B.  Die Etikette muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
Sie muss unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar sein.
2.
Sie muss an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
3.
Die unter Abschnitt A genannten Angaben dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
4.
Die unter Abschnitt A genannten Angaben müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden.

C.  Ausnahme bei kleinen Mengen für den Endverbraucher oder die Endverbraucherin:

a.
Mehr als ein Stück
Die für die Etikette vorgeschriebenen Angaben nach Nummer 10 unter Abschnitt A lauten: «genaue Stückzahl je Posten»
b.
Nur ein Stück
Folgende unter Abschnitt A genannten Angaben sind nicht erforderlich:
Art des Vermehrungsmaterials
Kategorie
Postennummer
Menge
Länge bei veredelungsfähigen Unterlagsreben
Erntejahr

D.  Ausnahme bei Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen

Bei Substrat durchwurzelnden Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen gilt Folgendes, wenn die Verpackungen des Vermehrungsmaterials die Anforderungen an Verschluss und Etikettierung aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht erfüllen können:

a.
Das Vermehrungsmaterial wird in getrennten Posten gehalten, die auf geeignete Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen ausgewiesen werden.
b.
Die amtliche Etikette ist fakultativ.
c.
Dem Vermehrungsmaterial liegt das Begleitpapier nach Abschnitt E bei.

E.  Begleitpapier

Das Begleitpapier nach Abschnitt D Buchstabe c muss:

a.
in mindestens zwei Exemplaren (Versender/Versenderin und Empfänger/Empfängerin) erstellt werden;
b.
(Exemplar des Empfängers/der Empfängerin) die Lieferung vom Ort des Versenders bis zum Ort des Empfängers oder der Empfängerin begleiten;
c.
mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und für eine Kontrolle durch das BLW bereitgehalten werden;
d.
alle nachfolgend aufgeführten Angaben über die Einzelpartien der Lieferung enthalten:
1.
Eintragung «EG-Norm»
2.
Produktionsland
3.
Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Land (Code)
4.
laufende Nummer
5.
Versender (Adresse, Registrierungsnummer)
6.
Empfänger (Adresse)
7.
Pflanzenart
8.
Art(en) des Vermehrungsmaterials
9.
Kategorie(n)
10.
Sorte(n) und gegebenenfalls Klon(e). Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich
11.
Anzahl der Einzelstücke je Lieferung
12.
Gesamtanzahl der Partien
13.
Lieferdatum

F.  Zusätzliche Angaben zum Pflanzenpass

Auf der Etikette für die Kennzeichnung von anerkanntem Material und von Standardmaterial können zusätzlich die erforderlichen Angaben bezüglich Pflanzenpass aufgeführt werden.