Art. 1
Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsmaterial von zur Traubenproduktion bestimmten Reben.
916.151.3
vom 2. November 2006 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,
gestützt auf die Artikel 9 Absätze 1 und 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13,
14 Absatz 2, 15, 17 Absatz 6, 20 und 21 Absatz 1
der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19982,3
verordnet:
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsmaterial von zur Traubenproduktion bestimmten Reben.
1 Als Reben gelten Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Produktion von Trauben oder zur Verwendung als Vermehrungsmaterial für solche Pflanzen bestimmt sind.
2 Als Klon gilt eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht.
1 Als Vermehrungsmaterial gelten Teile von Reben und Pflanzgut.
2 Als Teile von Reben gelten:
3 Als Pflanzgut gelten:
1 Als Bestand gilt eine Vermehrungsparzelle und das darauf wachsende Vermehrungsmaterial.
2 Als Mutterrebenbestand gilt ein Bestand von Reben, der zur Produktion von Teilen von Reben bestimmt ist.5
3 Als Rebschule gilt ein Bestand von Reben, der zur Produktion von Pflanzgut bestimmt ist.6
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Anerkennung zugelassenen Sorte oder eines zur Anerkennung zugelassenen Klons aufbewahrt wird.
1 Als anerkanntes Vermehrungsmaterial gilt Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material.
2 Als Vorstufenmaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:
3 Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:
4 Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial, das:
Als Standardmaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erlässt die Liste der Rebsorten, deren Material zur Anerkennung zugelassen ist, und der Rebsorten, deren Material zur Produktion von Standardmaterial zugelassenen ist (Rebsortenliste).7
2 Die zur Anerkennung zugelassenen Klone werden in der Rebsortenliste unter der betreffenden Sorte aufgeführt.
3 Das BLW8 führt für alle in der Rebsortenliste aufgeführten Sorten ein Verzeichnis über die wichtigsten morphologischen und physiologischen Unterscheidungsmerkmale.
4 Ist bekannt, dass Vermehrungsmaterial einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in der Rebsortenliste angegeben.
5 Die Bezeichnung einer Sorte muss den Anforderungen nach Artikel 12 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 19759 genügen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht geschützten Sorten werden mit der Bezeichnung benannt, die in der Rebsortenliste aufgeführt ist.10
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
1 Eine Sorte wird vom BLW als anerkennbare Sorte in die Rebsortenliste aufgenommen, wenn:
2 Ein Klon einer nach Absatz 1 aufgenommenen Sorte wird vom BLW in die Rebsortenliste aufgenommen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.
3 Das BLW nimmt Sorten oder Klone in die Rebsortenliste auf, deren Befallsfreiheit mit den Methoden nach Absatz 1 Buchstabe c von einer amtlichen ausländischen Stelle überprüft wurde, sofern deren Methoden als gleichwertig anerkannt sind.
4 Eine Sorte wird vom BLW als zur Produktion von Standardmaterial zugelassene Sorte in die Rebsortenliste aufgenommen, wenn:
5 Die Prüfung der Rebsorten auf ihre Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität wird nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/29/EG der Kommission11 durchgeführt. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 in Verkehr gebrachten Rebsorten gilt als offizielle Beschreibung die Beschreibung in den offiziellen rebsortenkundlichen Publikationen.
6 Eine Sorte, deren offizielle Beschreibung in Vorbereitung ist, kann bis zum Abschluss der Beschreibung provisorisch in die Rebsortenliste aufgenommen werden, wenn sie die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.
11 Richtlinie 2004/29/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten, ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 22.
1 Die Erhaltungszüchtung der in der Rebsortenliste aufgenommenen Sorten oder Klone muss durch eine vom BLW anerkannte Methode sichergestellt sein. Sie muss jederzeit durch das BLW kontrolliert werden können.
2 Die Erhaltungszüchtung darf im Ausland durchgeführt werden, wenn die dortige Kontrolle als gleichwertig anerkannt ist.
1 Gesuche um Aufnahme in die Rebsortenliste sind vom Züchter oder der Züchterin oder dessen oder deren Vertretung beim BLW einzureichen. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen bevollmächtigten Verfahrensvertreter oder eine bevollmächtige Verfahrensvertreterin in der Schweiz haben.12
2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat ein Gesuchsdossier nach den Anweisungen des BLW einzureichen.
3 Auf Gesuch einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das BLW eine Sorte in die Rebsortenliste aufnehmen, wenn die Sorte für den Weinbau ein besonderes Interesse darstellt und nicht nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 197513 geschützt ist.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
13 SR 232.16
Eine Sorte oder ein Klon kann aus der Rebsortenliste gestrichen werden, wenn:
14 SR 910.1
1 Ein Materialposten wird durch das BLW anerkannt, wenn:
2 Materialposten müssen für die Anerkennung beim BLW innerhalb der von ihm festgelegten Frist angemeldet werden.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
1 Bestände werden vom BLW registriert, wenn die in Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
2 Gesuche um Registrierung von Beständen sind beim BLW innerhalb der von ihm festgelegten Frist einzureichen.
3 Das BLW lässt die in Anhang 1 vorgesehenen Analysen von einem vom BLW anerkannten Labor durchführen.
4 Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten werden, die:
5 Das BLW kann in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erlauben, dass Vorstufenmaterial durch einen zugelassenen Produzenten produziert wird; das BLW entscheidet über die Anforderungen bezüglich dieser Produktion.
Als Standardmaterial produziert werden darf nur Vermehrungsmaterial:
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
1 Gesuche um Zulassung als Produzent oder Produzentin sind an das BLW zu richten; dieses erteilt die Zulassung und teilt jedem Produzenten und jeder Produzentin eine Nummer zu.
2 Für die Produktion von anerkanntem Vermehrungsmaterial und die Produktion von Standardmaterial ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Produzenten und Produzentinnen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Rahmen des Pflanzenpasses zugelassen sind, gelten als zugelassene Produzenten und Produzentinnen von Standardmaterial.
1 Die zugelassenen Produzenten und Produzentinnen sind dafür verantwortlich, dass das von ihnen in den Verkehr gebrachte Material den Vorgaben dieser Verordnung entspricht.
2 Sie sind verpflichtet, in ihren Vermehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Feststellung der in Anhang 1 genannten Schadorganismen durchzuführen, befallene Pflanzen zu entfernen und dies in ihren Aufzeichnungen über die Vermehrungsparzellen zu dokumentieren.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
Das BLW kann die Zulassung eines Produzenten oder einer Produzentin teilweise oder vollständig aufheben, wenn es feststellt, dass:
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
Vermehrungsmaterial ist bei Produktion, Ernte, Verpackung, Lagerung und Beförderung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.
1 Der Produzent oder die Produzentin ist für die korrekte Verpackung, Verschliessung und Etikettierung verantwortlich.
2 Die Verpackungen sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht wieder verwendbar ist oder das die Etikette integriert, damit der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen beschädigt wird.
3 Die Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial sind in Anhang 3 definiert.
4 Die Zuteilung der Etiketten für anerkanntes Material an die Produzenten und Produzentinnen erfolgt gemäss den Weisungen des BLW entsprechend dem Produktionspotenzial, das bei der offiziellen Kontrolle festgestellt wurde.
5 Die Befestigung der Etiketten erfolgt gemäss den Weisungen des BLW unter der Verantwortung des Produzenten oder der Produzentin; die Etikette muss durch das Verschlusssystem gesichert sein. Der Produzent oder der Produzentin muss über Verpackung und Etikettierung laufend Buch führen.
6 Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 4 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen.
7 Die Farbe der Etiketten ist:
8 Die Etiketten müssen vom Empfänger oder der Empfängerin des Vermehrungsmaterials während mindestens einem Jahr aufbewahrt und dem BLW auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
9 Das BLW kann genehmigen, dass mehrere Posten von Pfropfreben und Wurzelreben gleicher Eigenschaften mit jeweils nur einer Etikette versehen in Verkehr gebracht werden können. In diesem Fall müssen diese Posten so miteinander verbunden sein, dass bei einer Trennung die Verbindung verletzt wird und nicht wieder verwendet werden kann. Die Befestigung der Etikette wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschliessung ist nicht zulässig.
1 Vermehrungsmaterial darf nur in Verkehr gebracht werden als:
1bis Es darf mit der Angabe eines Klons nur in Verkehr gebracht werden, wenn es als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material anerkannt wurde.19
2 Sofern es die phytosanitäre Qualität des Vermehrungsmaterials erfordert, kann das BLW die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln oder einem anderen wirksamen Verfahren gegen Krankheiten und Schädlinge verlangen, die durch dieses Material verbreitet werden.
3 Das BLW kann die Bewilligung erteilen, angemessene Mengen Vermehrungsmaterial in den Verkehr zu bringen, welches die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt, wenn das Material bestimmt ist für:
4 Das BLW kann in Abweichung von Absatz 1 das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial bewilligen, das mit In-vitro-Vermehrungsverfahren produziert worden ist.
5 Das BLW kann in Abweichung von Artikel 21 das Inverkehrbringen von Kleinmengen zur Lieferung an den Endverbraucher oder die Endverbraucherin erlauben; es legt die entsprechenden Bestimmungen fest.
19 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
20 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
23 Fassung gemäss Anhang 13 Ziff. 2 der V des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4773).
(Art. 6 Abs. 2, 7, 14 Abs. 1, 3 und 4, 16 und 18 Abs. 2)
1.1 Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons und des Gesundheitszustands des Bestandes ermöglichen.
1.2 Der Bestand muss sortenecht und sortenrein sein und erforderlichenfalls dem Klon entsprechen.
2.1 Die Mutterrebenbestände zur Produktion von Material aller Kategorien und Rebschulen aller Materialkategorien müssen frei sein von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7.
2.2 Die Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7 wird durch eine visuelle Kontrolle der Mutterrebenbestände und Rebschulen festgestellt. Bestehen Zweifel an der Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7, so werden die Mutterrebenbestände und Rebschulen beprobt und untersucht. Von Mutterrebenbeständen zur Produktion von Vorstufenmaterial darf in diesem Fall kein Vermehrungsmaterial in Verkehr gebracht werden, bevor die Befallsfreiheit nachgewiesen worden ist.
2.3 Die visuelle Kontrolle und gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung von Mutterrebenbeständen und Rebschulen erfolgt durch das BLW gemäss Ziffer 8.
2.4 Die Beprobung und Untersuchung nach Ziffer 2.2 erfolgt zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der für die Reben relevanten Schadorganismen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der betreffenden Schadorganismen, so werden auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Beprobungen und Untersuchungen werden nach den Vorschriften des BLW entsprechend den Protokollen der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer international anerkannter Protokolle durchgeführt. Fehlen solche Protokolle, so legt das BLW das Protokoll fest. Als Methode zur Untersuchung von Mutterrebenbeständen für Vorstufenmaterial auf Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen (Indexierung) oder andere international anerkannte Protokolle angewandt.
3.1 Der Boden von Vermehrungsparzellen zur Anlage von Mutterrebenbeständen und Rebschulen muss frei sein von Vektoren der Schadorganismen nach Ziffer 7, insbesondere von virenübertragenden Nematoden. Dies wird vor der Bepflanzung durch Beprobung und Untersuchung des Bodens überprüft. Beprobungen und Untersuchungen erfolgen unter Berücksichtigung von Klima und Biologie der betreffenden Vektoren.
3.2 Eine Beprobung und Untersuchung des Bodens ist nicht erforderlich, wenn:
3.3 Beprobungen und Untersuchungen werden nach den Vorschriften des BLW entsprechend den Protokollen der EPPO oder anderer international anerkannter Protokolle durchgeführt. Fehlen solche Protokolle, so legt das BLW das Protokoll fest.
3.4 Die Anlage der Mutterrebenbestände und Rebschulen in den Vermehrungsparzellen muss unter Produktionsbedingungen erfolgen, die geeignet sind, dem Risiko einer Kontamination des Bodens mit Vektoren der Schadorganismen nach Ziffer 7 vorzubeugen.
4.1 Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand muss 3 Meter betragen.
4.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gesundheit, den Boden und die Produktionsbedingungen für Mutterrebenbestände und Rebschulen gemäss den Ziffern 2 und 3 muss das Vermehrungsmaterial entsprechend den Massnahmen im Betriebsteil, dem Produktionsort oder dem Gebiet gemäss Ziffer 8.3 produziert werden, um das Risiko des Auftretens der unter Ziffer 8.3 aufgeführten Schadorganismen zu begrenzen.
5.1 Vermehrungsmaterial zur Produktion von veredelungsfähigen Unterlagsreben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben muss aus Mutterrebenbeständen stammen, die den Anforderungen nach den Ziffern 2–4 gemäss einer jährlichen Feldbesichtigung genügen.
5.2 Vermehrungsmaterial aus Rebschulen muss den Anforderungen nach den Ziffern 2–4 gemäss einer jährlichen Feldbesichtigung genügen.
5.3 Falls erforderlich, werden die Feldbesichtigungen nach den Buchstaben a und b durch eine zweite Feldbesichtigung ergänzt; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsmaterials beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbesichtigungen statt.
5.4 Die Feldbesichtigungen werden durch das BLW durchgeführt oder im Auftrag des BLW und unter dessen Aufsicht durch den Produzenten.
5.5 In Ergänzung zu den offiziellen Feldbesichtungen führt der Produzent Feldbesichtigungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Ziffern 2–4 sicherzustellen.
Gattung oder Art | Schadorganismen |
6.1 Vitis L. | Insekten und Milben: Viteus vitifoliae |
6.2 Vitis L. | Bakterien: Xylophilus ampelinus |
6.3 Vitis L. | Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen: Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] |
Gattung oder Art | Schadorganismen |
7.1 Vitis L., ausgenommen Samen | Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:
|
7.2 Vitis spp. und deren Hybriden, ausgenommen Vitis vinifera L., nur bei Unterlagsreben | Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen: Grapevine fleck virus [GFKV00] |
Mutterrebenbestände zur Produktion aller Materialkategorien müssen in der folgenden Häufigkeit visuell auf die folgenden Schadorganismen kontrolliert werden:
8.2.1 Vorstufenmaterial
8.2.1.1 Mutterrebenbestände zur Produktion von Vorstufenmaterial müssen im ersten Jahr nach der Anlage auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden:
8.2.1.2 Die Beprobung und Untersuchung auf Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] und [GLRAV3] müssen in Intervallen von 5 Jahren wiederholt werden.
8.2.2 Basismaterial
Die Beprobung und die Untersuchung von Mutterrebenbeständen zur Produktion von Basismaterial müssen erstmalig an 6-jährigen Mutterreben durchgeführt und in Intervallen von 6 Jahren wiederholt werden. Die Mutterreben müssen auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden:
8.2.3 Zertifiziertes Material
Die Beprobung und die Untersuchung von Mutterrebenbeständen zur Produktion von zertifiziertem Material müssen erstmalig an 10-jährigen Mutterreben durchgeführt und in Intervallen von 10 Jahren wiederholt werden. Repräsentative Anteile der Mutterrebenbestände müssen auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden:
8.3.1 Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertes Material
8.3.1.1
8.3.1.2 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] erfüllt sein:
8.3.1.3 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Xylophilus ampelinus erfüllt sein:
8.3.1.4 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezig auf Viteus vitifoliae erfüllt sein:
8.3.2 Standardmaterial
8.3.2.1
8.3.2.2 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] erfüllt sein:
8.3.2.3 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Xylophilus ampelinus erfüllt sein:
8.3.2.4 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Viteus vitifoliae erfüllt sein:
24 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
(Art. 6, 7, 15, 16 und 25)
Vermehrungsmaterial, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss vernichtet werden.
Pfropfreben, die aus einer Kombination derselben Kategorie von Vermehrungsmaterial bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft. Pfropfreben, die aus einer Kombination verschiedener Kategorien von Vermehrungsmaterial bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft.
Durchmesser
Es wird der grösste Durchmesser des Querschnitts gemessen. Die Norm gilt nicht für grüne Triebe.
A. Durchmesser
Grösster Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm.
Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsmaterial.
B. Länge
Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt:
C. Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens drei gut entwickelte und angemessen verteilte Wurzeln haben.
D. Fuss
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
A. Länge
Der Stamm muss mindestens 20 cm lang sein.
Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünem Vermehrungsmaterial.
B. Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens drei gut entwickelte und angemessen verteilte Wurzeln haben.
C. Veredelungsstelle
Jede Pflanze muss eine genügend verheilte, regelmässige und feste Pfropfnarbe aufweisen.
D. Fuss
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
(Art. 21)
Pro Posten dürfen folgende Mengen in Verkehr gebracht werden. Jeder Posten ist mit einer offiziellen Etikette zu versehen.
Material | Stückzahl pro Posten | Höchstmenge |
Pfropfreben | 25, 50, 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
Edelreiser: | ||
| 100 oder 200 | 200 |
| 500 oder ein Vielfaches davon | 5000 |
Veredelungsfähige Unterlagsreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1000 |
Blindholz | 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
Wenn erforderlich, kann die Grösse (Stückzahl) der Posten aller Arten und Klassen des in Spalte 1 aufgeführten Vermehrungsmaterials die in Spalte 2 aufgeführte Mindestmenge unterschreiten.
Die Stückzahl und die Höchstmenge finden keine Anwendung.
25 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441).
(Art. 21)
A. Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein:
B. Die Etikette muss folgenden Anforderungen entsprechen:
C. Ausnahme bei kleinen Mengen für den Endverbraucher oder die Endverbraucherin:
D. Ausnahme bei Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen
Bei Substrat durchwurzelnden Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen gilt Folgendes, wenn die Verpackungen des Vermehrungsmaterials die Anforderungen an Verschluss und Etikettierung aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht erfüllen können:
E. Begleitpapier
Das Begleitpapier nach Abschnitt D Buchstabe c muss:
F. Zusätzliche Angaben zum Pflanzenpass
Auf der Etikette für die Kennzeichnung von anerkanntem Material und von Standardmaterial können zusätzlich die erforderlichen Angaben bezüglich Pflanzenpass aufgeführt werden.