Die Parteien dieses Rahmenübereinkommens,
in der Erwägung der erwarteten Zunahme des weltweiten Energiebedarfs und des Beitrags, den die Entwicklung und Einführung von innovativen Technologien und Brennstoffen zur nachhaltigen Deckung des künftigen weltweiten Energiebedarfs leisten kann,
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit vieler Länder im Bereich der Forschung und Entwicklung von modernen Kernenergiesystemen der nächsten Generation die Realisierung derartiger Systeme fördern wird,
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien oder ihre Ministerien, Dienststellen oder anderen Stellen als Grundlage für die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der nächsten Generation (im Folgenden «Systeme der vierten Generation») eine Charta für das «Generation IV International Forum» (internationales Forum für die vierte Generation, im Folgenden «GIF») unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass die Mitglieder des GIF zur Umsetzung dieser Charta eine ständige Führungsstruktur geschaffen haben, die eine Strategiegruppe, eine Expertengruppe und ein Sekretariat umfasst,
in der Erwägung, dass das GIF im Dezember 2002 eine «Technology Roadmap for Generation IV Nuclear Energy Systems: Technical Roadmap Report» (Technologieprogramm für Kernenergiesysteme der vierten Generation: technischer Programmbericht, im Folgenden «Technologieprogramm») veröffentlicht hat, in dem die sechs vielversprechendsten Systeme der vierten Generation sowie die Forschung und Entwicklung aufgeführt sind, die notwendig ist, um diese Systeme zur technischen Reife zu bringen,
in Anbetracht dessen, dass die vierte Generation folgende Systeme umfasst: gasgekühltes schnelles Reaktorsystem, bleigekühltes schnelles Reaktorsystem, Salzschmelze-Reaktorsystem, natriumgekühltes schnelles Reaktorsystem, Leichtwasser-Reaktorsystem mit überkritischen Dampfzuständen und Höchsttemperatur-
Reaktorsystem,
im Wunsch, die Durchführung der Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Systemen der vierten Generation durch die Vertragsparteien und ihre Ministerien, Dienststellen und anderen Stellen zusammen mit den industriellen, universitären, staatlichen und nichtstaatlichen Sektoren der internationalen Forschungsgemeinschaft zu erleichtern, um die im Technologieprogramm aufgeführten Systeme der vierten Generation voranzubringen, und
in Anbetracht der revidierten und ergänzten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 18832,
sind wie folgt übereingekommen: