0.424.21

 AS 2006 475

Übersetzung1

Rahmenübereinkommen
über die internationale Zusammenarbeit
in der Forschung und Entwicklung
von Kernenergiesystemen der vierten Generation

Abgeschlossen in Washington am 28. Februar 2005
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Mai 2005
In Kraft getreten für die Schweiz am 24. August 2005

(Stand am 27. August 2015)

1 Übersetzung des französischen Originaltexts.

Die Parteien dieses Rahmenübereinkommens,

in der Erwägung der erwarteten Zunahme des weltweiten Energiebedarfs und des Beitrags, den die Entwicklung und Einführung von innovativen Technologien und Brennstoffen zur nachhaltigen Deckung des künftigen weltweiten Energiebedarfs leisten kann,

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit vieler Länder im Bereich der Forschung und Entwicklung von modernen Kernenergiesystemen der nächsten Generation die Realisierung derartiger Systeme fördern wird,

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien oder ihre Ministerien, Dienststellen oder anderen Stellen als Grundlage für die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der nächsten Generation (im Folgenden «Systeme der vierten Generation») eine Charta für das «Generation IV International Forum» (internationales Forum für die vierte Generation, im Folgenden «GIF») unterzeichnet haben,

in der Erwägung, dass die Mitglieder des GIF zur Umsetzung dieser Charta eine ständige Führungsstruktur geschaffen haben, die eine Strategiegruppe, eine Expertengruppe und ein Sekretariat umfasst,

in der Erwägung, dass das GIF im Dezember 2002 eine «Technology Roadmap for Generation IV Nuclear Energy Systems: Technical Roadmap Report» (Technologieprogramm für Kernenergiesysteme der vierten Generation: technischer Programmbericht, im Folgenden «Technologieprogramm») veröffentlicht hat, in dem die sechs vielversprechendsten Systeme der vierten Generation sowie die Forschung und Entwicklung aufgeführt sind, die notwendig ist, um diese Systeme zur technischen Reife zu bringen,

in Anbetracht dessen, dass die vierte Generation folgende Systeme umfasst: gas­gekühltes schnelles Reaktorsystem, bleigekühltes schnelles Reaktorsystem, Salzschmelze-Reaktorsystem, natriumgekühltes schnelles Reaktorsystem, Leichtwasser-Reaktorsystem mit überkritischen Dampfzuständen und Höchst­tem­pe­ra­tur-
Reaktorsystem,

im Wunsch, die Durchführung der Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Systemen der vierten Generation durch die Vertragsparteien und ihre Ministerien, Dienststellen und anderen Stellen zusammen mit den industriellen, universitären, staatlichen und nichtstaatlichen Sektoren der internationalen Forschungsgemeinschaft zu erleichtern, um die im Technologieprogramm aufgeführten Systeme der vierten Generation voranzubringen, und

in Anbetracht der revidierten und ergänzten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 18832,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

1.  Der Zweck dieses Rahmenübereinkommens besteht darin, einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit festzulegen, um die Erreichung der Ziele und Bestrebungen des GIF zu fördern und zu erleichtern, d. h. die Entwicklung von Konzepten für eines oder mehrere Systeme der vierten Generation. Diese Systeme sollen in einer Weise zugelassen, erbaut und betrieben werden können, die dem Land oder den Ländern, in denen diese Systeme eingeführt werden, eine verlässliche Energieversorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen gewährleistet und zugleich die Fragen in Bezug auf nukleare Sicherheit, Abfall, Proliferation und öffentliche Wahrnehmung zufriedenstellend angeht.

2.  Die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen erfolgt nur zu friedlichen Zwecken, in Übereinstimmung mit Nonproliferationszielen und den diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und auf der Grundlage von Gleichheit, wechselseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit.

Art. 2 Formen der Zusammenarbeit

Die Formen der Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen umfassen unter anderem:

a)
gemeinsame Forschung und Technologieentwicklung;
b)
Austausch von technischen Informationen und Daten über wissenschaftliche und technische Aktivitäten und Methoden sowie von Resultaten der Forschung und Entwicklung;
c)
Unterstützung bei der Organisation von technologischen Demonstrationen;
d)
Durchführung von gemeinsamen Versuchen/Experimenten;
e)
Beteiligung von Personal (unter anderem von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderen Fachleuten) an Experimenten, an Analysen, an der Konzeption und an weiteren Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die in Forschungszentren, Hochschulinstitutionen, Labors und weiteren Einrichtungen durchgeführt werden;
f)
Austausch oder Ausleihen von Proben, Werkstoffen und Geräten für Experimente, Tests und Evaluationen;
g)
Organisation von und Teilnahme an Seminaren, wissenschaftlichen Kongressen und weiteren Zusammenkünften;
h)
finanzielle Beiträge an die Errichtung und die Verwendung der erforder­lichen Versuchseinrichtungen; und
i)
Schulung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten von Wissenschaftlern und technischen Experten.
Art. 3 Umsetzung

1.  Die Vertragsparteien fördern und erleichtern gegebenenfalls die Entwicklung von direkten Kontakten und die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen, wissenschaftlichen Akademien, Universitäten, Wissenschafts- und Forschungszentren, Instituten und Institutionen, privaten Unternehmen und zwischenstaatlichen Organisationen.

2.  Jede Vertragspartei bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde sich selbst oder eines oder mehrere ihrer Ministerien, Dienststellen oder anderen Stellen als ihre ausführende(n) Stelle(n), um die Ziele zu erreichen, die in Artikel 1 dieses Rahmenübereinkommens festgelegt sind. Die ausführenden Stellen sind im Anhang aufgeführt, der Bestandteil dieses Rahmen­über­ein­kommens bildet.

3.  Eine Vertragspartei kann eine oder mehrere zusätzliche ausführende Stelle(n) bezeichnen oder ihre ausführende(n) Stelle(n) durch schriftliche Notifikation an den in Artikel 11 vorgesehenen Verwahrer ändern. Diese zusätzliche oder geänderte Ernennung einer ausführenden Stelle tritt gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 in Kraft.

Art. 4 Systemvereinbarungen

1.  Die ausführenden Stellen von zwei oder mehreren Vertragsparteien können für jedes der sechs Systeme der vierten Generation, die im Technologieprogramm aufgeführt sind, eine Systemvereinbarung abschliessen, unter der Voraussetzung:

a)
dass für jedes System der vierten Generation nur eine Systemvereinbarung besteht; und
b)
dass im Fall einer Vertragspartei, die über mehrere ausführende Stellen verfügt, nur eine dieser Stellen eine Systemvereinbarung unterzeichnen kann.

2.  Jede Systemvereinbarung, die mit den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens vereinbar sein muss und diesem untersteht, legt einen Rahmen für die Zusammenarbeit zur Planung und Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten fest, die notwendig sind, um die Machbarkeit und Leistungsfähigkeit des betreffenden Systems der vierten Generation zu gewährleisten.

3.  Jede Systemvereinbarung umfasst Ausführungsbestimmungen, die unter anderem die folgenden Aspekte betreffen:

a)
die einzuleitende Zusammenarbeit;
b)
die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die unternommen werden, um die Ziele des GIF zu erreichen;
c)
die finanziellen Vereinbarungen;
d)
den Schutz, die Nutzung und die Offenlegung von Hintergrundinformationen, an denen ein Eigentumsrecht besteht; und
e)
die angemessene und wirkungsvolle Sicherung und Zuteilung des geistigen Eigentums, das im Verlauf der Zusammenarbeit geschaffen oder weitergegeben wird, einschliesslich von Bestimmungen für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Rechten am geistigen Eigentum.

4.  Stehen eine Systemvereinbarung und dieses Rahmenübereinkommen im Widerspruch, sind die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens massgebend.

Art. 5 Projektvereinbarungen

1.  Jede Systemvereinbarung wird durch eine oder mehrere Projektvereinbarungen für Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung umgesetzt, die zur Gewährleistung der Machbarkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der vierten Generation beitragen sollen, auf das sich das Projekt bezieht.

2.  Die ausführenden Stellen können Projektvereinbarungen unterzeichnen. Vorbehaltlich der einstimmigen Genehmigung eines Systemsteuerungsausschusses, der von den Unterzeichnern jeder Systemvereinbarung eingesetzt wird, um die Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit für jedes System der vierten Generation zu leiten, können andere Stellen des öffentlichen und privaten Sektors Projektvereinbarungen unterzeichnen.

3.  Jede Projektvereinbarung sollte namentlich, aber nicht in einem ausschliesslichen Sinn, die folgenden Aspekte regeln: Umfang der Arbeit, geschätzte Kosten, vorgesehener Zeitplan, Zuständigkeiten in Bezug auf die Projektleitung, Rechte am geistigen Eigentum, Anforderungen an die Berichterstattung, Rücktritt von Unterzeichnern.

4.  Jede Projektvereinbarung muss mit den Bestimmungen der Systemvereinbarung, auf die sich das jeweilige Projekt bezieht, und dieses Rahmenübereinkommens vereinbar sein und untersteht diesen Bestimmungen.

5.  Stehen eine Systemvereinbarung und eine Projektvereinbarung im Widerspruch, sind die Bestimmungen der Systemvereinbarung massgebend. Stehen eine Systemvereinbarung oder eine Projektvereinbarung einerseits und dieses Rahmenübereinkommen andererseits im Widerspruch, sind die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens massgebend.

Art. 6 Erleichterung des Verkehrs von Personen, Geräten und Werkstoffen und Nutzung von Daten

In Bezug auf die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen erleichtert jede Vertragspartei, soweit dies im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen und ihrer innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften zulässig ist:

a)
für ihr Staatsgebiet den Zu- und Austritt von geeignetem Personal sowie von Geräten und Werkstoffen der anderen Vertragsparteien, die in der Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen genutzt werden; und
b)
den Austausch und die Nutzung von wissenschaftlichen und technischen Daten, die sich aus der Forschung und Entwicklung ergeben, die gemäss diesem Rahmenüberein­kommen durchgeführt wird.
Art. 7 Verfügbarkeit von Ressourcen

Die Aktivitäten jeder Vertragspartei gemäss diesem Rahmenübereinkommen hängen von der Verfügbarkeit der dazu bestimmten Mittel, des Personals und der weiteren Ressourcen ab.

Art. 8 Anwendbares Recht

Jede Vertragspartei führt die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften durch, denen sie untersteht.

Art. 9 Offenlegung von Informationen

Mit Ausnahme der Informationen, die der Öffentlichkeit aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aus kaufmännischen oder gewerblichen Gründen nicht zugänglich gemacht werden, werden die wissenschaftlichen und technologischen Informationen, die sich aus der Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen ergeben, der weltweiten wissenschaftlichen Gemeinschaft über die üblichen Kanäle und nach den normalen Verfahren der Vertragsparteien und ihrer beteiligten Ministerien, Dienststellen und anderen Stellen zugänglich gemacht.

Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Rahmenübereinkommens werden durch Beratungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien beigelegt.

2.  Alle Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Unterzeichnern einer Projektvereinbarung können nach einer oder mehreren in der Projektvereinbarung aufgeführten Methode(n) beigelegt werden, die von den betreffenden Unterzeichnern gemeinsam schriftlich vereinbart wurden.

Art. 11 Verwahrer

1.  Die Urschrift dieses Rahmenübereinkommens wird beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt, der hiermit zum Verwahrer ernannt wird. Der Verwahrer erfüllt seine Pflichten in Übereinstimmung mit Artikel 77 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 19693.

2.  Nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 übermittelt der Verwahrer eine beglaubigte Abschrift des Rahmenübereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen. Ebenso übermittelt er beglaubigte Abschriften aller in Kraft getretenen Änderungen dieses Rahmenübereinkommens.

Art. 12 Inkrafttreten, Änderung, Verlängerung und Beendigung

1.  Dieses Rahmenübereinkommen liegt nur am 28. Februar 2005 zur Unterzeichnung auf. Ein Staat, von dem eines oder mehrere seiner Ministerien, Dienststellen oder anderen Stellen Mitglied des GIF ist, oder ein Mitglied des GIF, das mehr als einen Staat umfasst, kann Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens werden:

a)
durch Unterzeichnung, die keiner Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung bedarf; oder
b)
durch Unterzeichnung, die der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung bedarf, und durch anschliessende Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunde; oder
c)
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 1.

2.  Dieses Rahmenübereinkommen tritt in Kraft, wenn drei Vertragsparteien erklärt haben, es als verbindlich zu betrachten: durch Unterzeichnung, die keiner Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde. Danach tritt dieses Rahmenübereinkommen für einen Unterzeichner am Datum in Kraft, an dem eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird. Für zusätzliche Vertragsparteien tritt es gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 3 in Kraft.

3.  Vorbehaltlich von Absatz 5 dieses Artikels bleibt das Rahmenübereinkommen während zehn Jahren in Kraft. Es kann durch Übereinkunft der Vertragsparteien gemäss den von den Vertragsparteien festzulegenden Verfahren verlängert werden.5

4.  Dieses Rahmenübereinkommen kann durch Übereinkunft aller Vertragsparteien jederzeit abgeändert werden. Abgesehen von den Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 2 tritt eine Änderung jeweils für alle Vertragsparteien 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die letzte schriftliche Notifikation in Bezug auf die Annahme der Änderung erhalten hat.

5.  Dieses Rahmenübereinkommen kann jederzeit durch Übereinkunft aller Vertragsparteien beendet werden. Die Beendigung wird 30 Tage nach dem Datum rechtswirksam, an dem der Verwahrer die letzte schriftliche Notifikation in Bezug auf die Annahme der Beendigung erhalten hat.

5 Das Rahmenübereinkommen wird gemäss Art. 1 des Übereinkommens vom 26. Febr. 2015, in Kraft für die Schweiz seit 27. Aug. 2015, um zehn (10) Jahre bis zum 28. Febr. 2025 verlängert (AS 2017 641).

Art. 13 Rücktritt

1.  Eine Vertragspartei kann von diesem Rahmenübereinkommen zurücktreten, indem sie dem Verwahrer unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist eine Kündigung zukommen lässt. Danach wird der Name der Vertragspartei und ihrer ausführenden Stelle(n) gemäss den von den Vertragsparteien festzulegenden Verfahren aus dem Anhang gelöscht.

2.  Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Rahmenübereinkommen zieht den Rücktritt ihrer ausführenden Stelle von allen Systemvereinbarungen nach sich, die diese ausführende Stelle unterzeichnet hat.

Art. 14 Zusätzliche Vertragsparteien

1.  Nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens kann jeder Staat, von dem eines oder mehrere seiner Ministerien, Dienststellen oder anderen Stellen Mitglied des GIF ist, und jedes Mitglied des GIF, das mehr als einen Staat umfasst, Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens werden, indem beim Verwahrer eine Beitrittsurkunde und eine schriftliche Notifikation der ausführenden Stelle(n) hinterlegt wird, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 zu bestimmen sind.

2.  Hinterlegt eine zusätzliche Vertragspartei ihre Beitrittskurkunde und Notifikation gemäss Absatz 1 dieses Artikels, setzt der Verwahrer einen Änderungsvorschlag für den Anhang in Umlauf, in dem die von dieser Vertragspartei notifizierte(n) ausführende(n) Stelle(n) einzeln aufgeführt ist/sind. Diese Änderung tritt 90 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die Notifikation von dieser Vertragspartei erhalten hat, sofern keine andere Vertragspartei dem Verwahrer die Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung notifiziert hat. Geht dem Verwahrer eine ablehnende Stellungnahme zu, tritt die vorgeschlagene Änderung nicht in Kraft und die zusätz­liche Vertragspartei reicht dem Verwahrer eine überarbeitete schriftliche Notifika­tion ihrer ausführenden Stelle(n) ein, die dem gleichen Verfahren unterzogen wird.

3.  Für jede zusätzliche Vertragspartei tritt dieses Rahmenübereinkommen 90 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die Beitrittsurkunde eines Staates, von dem eines oder mehrere seiner Ministerien, Dienststellen oder anderen Stellen Mitglied des GIF ist, oder eines Mitglieds des GIF erhalten hat, das mehr als einen Staat umfasst.

4.  Jede Vertragspartei, die diesem Rahmenübereinkommen nach dem Inkrafttreten einer Änderung beitritt, wird Vertragspartei der abgeänderten Fassung des Rahmenübereinkommens.

Art. 15 Schlussbestimmung

Eine Zusammenarbeit, die gemäss diesem Rahmenübereinkommen eingeleitet wurde und bei Ablauf oder Beendigung des Rahmenübereinkommens noch nicht abgeschlossen ist, kann gemäss den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens bis zum Abschluss weitergeführt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Rahmenübereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Washington am 28. Februar 2005 in einer Urschrift, deren englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Ernannte ausführende Stellen der Vertragsparteien

Partei

Ernannte ausführende Stelle

Regierung der Schweiz

Institut Paul Scherrer

Regierung von Kanada

Department of Natural Resources Canada

Regierung der Französischen Republik

Commissariat à l’Energie Atomique

Regierung von Japan

Agency for Natural Resources and Energy
Japan Atomic Energy Agency

Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland

Department of Trade and Industry

Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika

Department of Energy

Geltungsbereich am 11. November 2005

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

In-Kraft-Treten

Frankreich

28. Februar

2005

28. Februar

2005

Japan

28. Februar

2005

28. Februar

2005

Kanada

28. Februar

2005

28. Februar

2005

Korea (Süd-)

30. August

2005 B

28. November

2005

Schweiz

26. Mai

2005 B

24. August

2005

Vereinigte Staaten

28. Februar

2005

28. Februar

2005