173.110.47

Verordnung
über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler
Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

vom 8. November 2006 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die kantonalen Behörden eröffnen den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden sofort und unentgeltlich letztinstanzliche Entscheide, die vor Bundesgericht angefochten werden können mit:

a.
Beschwerde in Zivilsachen nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
b.
Beschwerde in Strafsachen nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
c.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Art. 2 Ausnahmen

Nicht zu eröffnen sind letztinstanzliche kantonale Entscheide:

a.
auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen;
b.
über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung;
c.
auf dem Gebiet des Kindesschutzes;
d.2
in Anwendung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793, die Bau­bewilligungen innerhalb der Bauzonen betreffen, es sei denn, eine andere Bundesgesetzgebung findet zugleich Anwendung.

2 Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5669).

3 SR 700