172.045.103

Verordnung
über die Gebühren des VBS

(Gebührenverordnung VBS, GebV-VBS)

vom 8. November 2006 (Stand am 1. August 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen, die von den Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erbracht werden.

2 Sie gilt nicht für:

a.
Dienstleistungen und Nutzungsrechte, deren Gebühren Gegenstand einer Sonderregelung sind;
b.
Dienstleistungen, die auf Grund von verwaltungsrechtlichen Verträgen erbracht werden;
c.
gewerbliche Tätigkeiten.
Art. 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

Gebührenpflichtig sind Arbeitsleistungen des Personals des VBS, welche dieses im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten gegenüber Privaten sowie gegenüber Kantonen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbringt, sowie die Kosten der dabei verwendeten Betriebsmittel und des Armeematerials.

Art. 4 Gesuch

1 Wer eine Dienstleistung des VBS in Anspruch nehmen will, muss ein schriftliches Gesuch an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS stellen.

2 Die Verwaltungseinheit entscheidet über das Gesuch. Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal oder Material holt sie vor der Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Generalsekretariates des VBS ein.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren für Dienstleistungen des VBS werden nach Aufwand berechnet, sofern im Anhang keine Pauschale dafür festgelegt ist.

2 Wird die Gebühr nach Aufwand berechnet, so gelten dafür die Stundenansätze gemäss Anhang. In den Stundenansätzen sind die Kosten des üblicherweise benötigten Materials enthalten.

3 …4

4 …5

5 Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV6 die Mehrwertsteuer.

4 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 324).

5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5447).

6 SR 172.041.1

Art. 6 Zuschlag

Ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent wird erhoben:

a.
für Arbeitsleistungen, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder die auf Gesuch hin dringlich ausgeführt werden;
b.
für Material, das für den gewünschten Arbeitseinsatz zusätzlich beschafft werden muss, oder für besonders hohen Materialaufwand.
Art. 7 Verzicht auf Gebührenerhebung, Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1 Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV7 sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS.

2 Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder wenn sie an Stelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.

Anhang10

10 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5447), Art. 82 Ziff. 1 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (AS 2012 3967) und Ziff. II der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 324).

(Art. 5)

Stundenansätze und Pauschalen

1 Stundenansätze für Bundespersonal

Stufe

Franken pro Stunde

Je nach erforderlicher Sachkenntnis und
nach Funktionsstufe


90.– bis 150.–

2 …