Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Zuständigkeit zum Vollzug und die Kostentragung bei Gesamtstrafen, bei Widerruf bedingter Strafen und bei Rückversetzung;
- b.
- das Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach dem StGB;
- bbis.6
- das Zusammentreffen von Sanktionen nach dem JStG und dem StGB;
- c.
- das Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug;
- cbis.7
- den Beginn der Dauer der Landesverweisung;
- d.
- Massnahmen bei Anordnung von Fahrverboten sowie Höhe und Verwendung des Arbeitsentgelts Gefangener;
- e.
- die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung auf den Vollzug von Urteilen der Militärgerichte oder des Bundesstrafgerichtes.
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489).
7 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).