311.01

Verordnung
zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

(V-StGB-MStG)

vom 19. September 2006 (Stand am 1. Januar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben a, b und e des Strafgesetzbuches (StGB)1
und auf die Artikel 34b Absatz 1 und 47 des Militärstrafgesetzes vom
13. Juni 19272 (MStG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a.
die Zuständigkeit zum Vollzug und die Kostentragung bei Gesamtstrafen, bei Widerruf bedingter Strafen und bei Rückversetzung;
b.
das Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach dem StGB;
c.
das Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug;
cbis.3
den Beginn der Dauer der Landesverweisung;
d.
Massnahmen bei Anordnung von Fahrverboten sowie Höhe und Verwendung des Arbeitsentgelts Gefangener;
e.
die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung auf den Vollzug von Urteilen der Militärgerichte oder des Bundesstrafgerichtes.

3 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landes­verweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

2. Abschnitt: Gesamtstrafen, Widerruf bedingter Strafen und Rückversetzung: Zuständigkeit zum Vollzug und Kostentragung



Art. 2 Gesamtstrafen

1 Gesamtstrafen nach den Artikeln 46 Absatz 1, 62a Absatz 2 und 89 Absatz 6 StGB werden vom Kanton vollzogen, dessen Gericht die Gesamtstrafe angeordnet hat.

2 Der für den Vollzug zuständige Kanton trägt die Vollzugskosten. Die Mittel aus den Geldstrafen fallen ihm zu.

Art. 3 Widerruf bedingter Strafen und Rückversetzung

1 Wird der bedingte Vollzug einer Strafe (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe) widerrufen, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Artikel 46 Absatz 1 StGB gebildet wird, so ist der Kanton für den Vollzug der Strafe zuständig, dessen Gericht diese Strafe angeordnet hat.

2 Wird die Rückversetzung einer bedingt entlassenen Person in den Strafvollzug angeordnet, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Artikel 89 Absatz 6 StGB gebildet wird, so ist der Kanton für den Vollzug der Reststrafe zuständig, der die Freiheitsstrafe bis zur bedingten Entlassung vollzogen hat.

3 Wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe angeordnet, die zugunsten einer Massnahme aufgeschoben wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Artikel 62a Absatz 2 StGB gebildet wird, so ist der Kanton für den Vollzug der Reststrafe zuständig, dessen Gericht die Freiheitsstrafe verhängt hat.

4 Die Vollzugskosten werden anteilsmässig auf die beteiligten Kantone verteilt.

3. Abschnitt: Zusammentreffen mehrerer Sanktionen im Vollzug

Art. 5 Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen

1 Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen.

2 Trifft eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind zur Berechnung des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung im Sinne von Artikel 86 Absatz 5 StGB 15 beziehungsweise 10 Jahre zu den zwei Dritteln beziehungsweise zur Hälfte der Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen hinzuzuzählen.

3 Bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 werden Reststrafen wegen Widerrufs der bedingten Entlassung mitgerechnet. Nicht mitgerechnet werden die unbedingt zu vollziehenden Teile von teilbedingten Freiheitsstrafen.

Art. 6 Gleichzeitig vollziehbare therapeutische Massnahmen

1 Treffen gleiche therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB im Vollzug zusammen, so gehen sie ineinander auf und werden wie eine einzige Massnahme vollzogen.

2 Treffen ungleiche therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Massnahme und schiebt den Vollzug der andern auf; sind mehrere der zusammentreffenden Massnahmen in gleicher Weise dringlich oder zweckmässig, so ordnet die zuständige Behörde den gleichzeitigen Vollzug an, wenn dafür eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

3 Erscheinen aufgeschobene Massnahmen im Verlaufe des Vollzuges nach Absatz 2 als ebenso dringlich oder zweckmässig oder als dringlicher oder zweckmässiger, so ordnet die zuständige Behörde deren Vollzug neben oder an Stelle der bisher voll­zogenen Massnahmen an.

4 Für die Beendigung der vollzogenen und den Vollzug der aufgeschobenen Massnahmen sind die Artikel 62–62d, 63a und 63b StGB sinngemäss anwendbar. Bei Anwendung von Artikel 62c Absätze 3, 4 und 6 und Artikel 63b Absätze 4 und 5 StGB entscheidet das Gericht, das die vollzogene Massnahme angeordnet hat.

Art. 7 Gleichzeitig vollziehbare therapeutische Massnahmen und Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB

1 Treffen therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB mit einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die Verwahrung und schiebt den Vollzug der andern Massnahmen auf. Der Vollzug der Verwahrung richtet sich nach den Artikeln 64–65 StGB.

2 Ob und wie weit die aufgeschobenen therapeutischen Massnahmen später noch vollzogen werden, entscheidet im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 StGB das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat.

3 Mit der Aufhebung der Verwahrung wegen Bewährung nach Artikel 64a Absatz 5 StGB werden gleichzeitig die nach Absatz 1 aufgeschobenen therapeutischen Massnahmen aufgehoben.

Art. 8 Gleichzeitig vollziehbare Verwahrungen nach Artikel 64 Absatz 1 StGB

1 Treffen mehrere Verwahrungen nach Artikel 64 Absatz 1 StGB im Vollzug zusammen, so gehen sie ineinander auf und werden wie eine einzige Verwahrung vollzogen.

2 Der Verwahrung voraus geht der Vollzug der gleichzeitig mit den Verwahrungen ausgesprochenen Freiheitsstrafen.

3 Artikel 64 Absätze 2 und 3 StGB ist sinngemäss anwendbar. Der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung nach Artikel 64 Absatz 3 StGB berechnet sich auf Grund der Gesamtdauer aller Freiheitsstrafen.

Art. 9 Gleichzeitig vollziehbare stationäre Massnahmen und Freiheitsstrafen

1 Treffen stationäre therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59 – 61 StGB mit Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so geht der Vollzug der Massnahmen dem Vollzug der Freiheitsstrafen voraus. Die zuständige Behörde schiebt sowohl die gleichzeitig mit den Massnahmen ausgesprochenen als auch die mit den Massnahmen zusammentreffenden Freiheitsstrafen auf. Für die Beendigung der Massnahmen und den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen sind die Artikel 62–62d StGB sinngemäss anwendbar. Bei Anwendung von Artikel 62c Absätze 3, 4 und 6 StGB entscheidet das Gericht, das die vollzogene Massnahme angeordnet hat.

2 Trifft eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so geht der Vollzug der Freiheitsstrafen der Verwahrung voraus.

Art. 10 Gleichzeitig vollziehbare ambulante Massnahmen und Freiheitsstrafen

1 Treffen ambulante Massnahmen nach Artikel 63 StGB mit Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde:

a.
die ambulanten Massnahmen und Freiheitsstrafen gleichzeitig; oder
b.
die dringlichste oder zweckmässigste Massnahme oder Freiheitsstrafe und schiebt den Vollzug der andern Sanktionen auf.

2 Ob und wie weit die nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeschobenen Massnahmen oder Freiheitsstrafen später noch vollstreckt werden sollen, entscheidet das Gericht, das die vollzogene Massnahme oder Freiheitsstrafe angeordnet hat.

Art. 11 Gleichzeitig vollziehbare gemeinnützige Arbeiten

1 Treffen gemeinnützige Arbeiten im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam zu vollziehen. Die Vollzugsbehörde kann die Fristen nach Artikel 38 oder 107 Absatz 2 StGB angemessen verlängern, wenn insgesamt mehr als 720 beziehungsweise 360 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten sind.

2 Über die nachträgliche Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe nach Artikel 39 StGB oder die Vollstreckung der Busse nach Artikel 107 Absatz 3 StGB entscheidet das Gericht, das die zuerst rechtskräftig gewordene gemeinnützige Arbeit angeordnet hat.

Art. 12 Gleichzeitig vollziehbare gemeinnützige Arbeit und freiheitsentziehende Sanktionen

1 Treffen gemeinnützige Arbeiten mit Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde zuerst die dringlichste oder zweckmässigste Strafe.

2 Treffen gemeinnützige Arbeiten mit stationären Massnahmen nach den Artikeln 59–61 StGB allein oder mit solchen Massnahmen und Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so geht der Vollzug der Massnahmen dem Vollzug der Strafen voraus. Artikel 9 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 12a4 Gleichzeitig vollziehbare Landesverweisungen

1 Treffen Landesverweisungen zusammen, so gehen sie für die Dauer, in der sie gleichzeitig vollzogen werden, ineinander auf.

2 Werden eine obligatorische und eine nicht obligatorische Landesverweisung gleichzeitig vollzogen, so gilt für den Aufschub des Vollzugs Artikel 66d StGB.

4 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landes­verweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

4. Abschnitt: Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug



Art. 13 Verständigung der beteiligten Kantone

Wurden die im Vollzug zusammentreffenden Sanktionen durch Urteile verschiedener Kantone angeordnet, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Urteilskantone, wenn zu entscheiden ist über:

a.
den Vollzug der dringlichsten oder zweckmässigsten Sanktionen;
b.
den gleichzeitigen Vollzug von Sanktionen.
Art. 14 Zuständigkeit

Vereinbaren die beteiligten Kantone betreffend die Zuständigkeit für den Vollzug nichts anderes, so ist zuständig:

a.
für den gemeinsamen Vollzug zusammentreffender Freiheitsstrafen (Art. 4): der Kanton, dessen Gericht die längste Einzelstrafe oder Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1, 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB) verhängt hat;
b.
für den Vollzug von gleichen Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8), den gleichzeitigen Vollzug von ungleichen therapeutischen Massnahmen (Art. 6 Abs. 2) oder von ambulanten Massnahmen und Freiheitsstrafen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) oder den gemeinsamen Vollzug von gemeinnützigen Arbeiten (Art. 11): der Kanton, in welchem das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil gefällt wurde;
c.
beim Zusammentreffen von gemeinützigen Arbeiten mit Freiheitsstrafen (Art. 12 Abs. 1): der Kanton, dessen Gericht die als erste zum Vollzug gelangende Sanktion verhängt hat;
d.
in den Fällen von Artikel 6 Absatz 3: der Kanton, der für den Vollzug nach Artikel 6 Absatz 2 zuständig ist;
e.
in den übrigen Fällen (Art. 6 Abs. 2, Art. 7, 9, 10 Abs. 1 Bst. b): der Kanton, dessen Gericht die zum Vollzug gelangenden Sanktionen verhängt hat.
Art. 14a6 Landesverweisung

1 Trifft eine Landesverweisung mit Strafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen aus einem anderen Kanton im Vollzug zusammen, so ist Artikel 66c Absätze 2 und 3 StGB anwendbar.

2 Zuständig für den Vollzug einer Landesverweisung, die mit einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme aus einem anderen Kanton zusammentrifft, ist der Kanton, der die Landesverweisung angeordnet hat.

3 Zuständig für den Vollzug von zusammentreffenden Landesverweisungen aus verschiedenen Kantonen ist, sobald die Landesverweisungen gemeinsam zu vollziehen sind, der Kanton, der die später endende Landesverweisung angeordnet hat. Die Kantone können abweichende Vereinbarungen treffen.

6 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landes­verweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 16 Kostentragung

1 Die Kosten des Vollzugs von Massnahmen einschliesslich des Vollzugs der Landesverweisung trägt der Kanton, der aufgrund dieser Verordnung oder einer Vereinbarung für den Vollzug zuständig ist.7

2 Die Kosten des Vollzuges von Strafen werden anteilsmässig auf die beteiligten Kantone verteilt.

3 Die Kosten des gemeinsamen Verwahrungsvollzuges tragen die beteiligten Kan­tone zu gleichen Teilen.

7 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landes­verweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 17 Einnahmen aus Geldstrafen und Bussen

Kommt beim gemeinsamen Vollzug gemeinnütziger Arbeiten Artikel 11 Absatz 2 zur Anwendung, so werden die Einnahmen aus den Geldstrafen oder Bussen anteilsmässig auf die beteiligten Kantone verteilt.

4a. Abschnitt:8 Beginn der Dauer der Landesverweisung

8 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landes­verweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 17a

Das Ausreisedatum nach Artikel 66c Absatz 5 StGB ist das effektive Ausreise­datum. Ist dieses nicht bekannt, so gilt das von der Vollzugsbehörde festgelegte Datum, es sei denn, es stellt sich nachträglich heraus, dass die verurteilte Person die Schweiz nicht verlassen hat.

5. Abschnitt: Fahrverbot und Arbeitsentgelt

Art. 18 Fahrverbot

1 Das Gericht meldet das von ihm nach Artikel 67e StGB angeordnete Fahrverbot nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils umgehend der nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. November 20189 über das Informationssystem Verkehrszulassung zustän­digen Behörde.10

2 Die zuständige Behörde:

a.
bestimmt das Datum, an welchem das Fahrverbot wirksam wird;
b.
teilt es der verurteilten Person mit und fordert sie auf, ihren Lernfahr- oder ihren Führerausweis einzureichen;
c.11
übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten zum Fahr­verbot.

9 SR 741.58

10 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

11 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

Art. 19 Arbeitsentgelt

Die Höhe des Arbeitsentgelts nach Artikel 83 StGB und dessen Verwendung durch die gefangene Person werden von den Kantonen festgelegt.

6. Abschnitt: Vollzug von Urteilen der Militärgerichte und des Bundesstrafgerichts


Art. 20

1 Diese Verordnung ist sinngemäss anwendbar auf den Vollzug von Sanktionen, die angeordnet werden durch Urteile:

a.
der Militärgerichte;
b.
des Bundesstrafgerichtes.

2 Kommen Bestimmungen des 2. oder des 4. Abschnitts zur Anwendung, so gelten die vom Militärgericht oder vom Bundesstrafgericht angeordneten Sanktionen als vom Gericht des Kantons angeordnet, der nach Artikel 212 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197912 beziehungsweise nach Artikel 241 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193413 über die Bundesstrafrechtspflege für ihren Vollzug zuständig ist. Die Militärgerichte beziehungsweise das Bundesstrafgericht bleiben jedoch zuständig für Entscheide nach den Artikeln 6 Absatz 4 zweiter Satz, 7 Absatz 2, 9 Absatz 1 letzter Satz, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 2.

3 Besondere Regelungen in andern Bundeserlassen über die Entschädigung der Kantone für diesen Vollzug bleiben vorbehalten.

12 SR 322.1

13 [BS 3 303; AS 1971 777 Ziff. III 4, 1974 1857 Anhang Ziff. 2, 1978 688 Art. 88 Ziff. 4, 1979 1170, 1992 288 Anhang Ziff. 15 2465 Anhang Ziff. 2, 1993 1993, 1997 2465 Anhang Ziff. 7, 2000 505 Ziff. I 3 2719 Ziff. II 3 2725 Ziff. II, 2001 118 Ziff. I 3 3071 Ziff. II 1 3096 Anhang Ziff. 2 3308, 2003 2133 Anhang Ziff. 9, 2004 1633 Ziff. I 4, 2005 5685 Anhang Ziff. 19, 2006 1205 Anhang Ziff. 10, 2007 6087, 2008 1607 Anhang Ziff. 1 4989 Anhang 1 Ziff. 6 5463 Anhang Ziff. 3, 2009 6605 Anhang Ziff. II 3. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen